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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 335/12 Urteil Landtagsabgeordneter; Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur unentgeltlichen Nutzun

Landtagsabgeordneter; Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur unentgeltlichen Nutzung Leitsatz 1. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG (juris: AbgG SL) ist ein Dienstwage

§ 6Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Saarl

AbgG Entschädigung für 16 Fahrten vom Wohnort zum Landtag ab dem 21. Entfernungskilometer aufgrund der bis zum 28.02.

§ 6Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Saarl

AbgG und ab März 2010 451 € 3 Bescheid vom 04.06.2010 (Bl. 8 f. d. Beiakte -BA-) Bescheid vom 04.06.2010 (Bl. 8 f. d. Beiakte -BA-) pro Monat festgesetzt. Der Kläger bat mit Schreiben vom 16.12.2011 als parlamentarischer Geschäftsführer der X Fraktion im Landtag den Landtagsdirektor um Überprüfung und Stellungnahme zu der ihm gewährten monatlichen Fahrtkostenerstattung. Er wies dabei darauf hin, er nutze seit März 2010 ein Fahrzeug, das die Fraktion zu Behördenbedingungen bei der AG, geleast habe. Die Leasingraten, Versicherung und Steuern sowie Reparaturkosten zahle die Fraktion. Im Jahr 2010 seien dies 5.011,91 € und im Jahr 2011 6.122,56 € gewesen. Beide Beträge seien von ihm erstattet worden. Sämtliche weitere Kosten (Kraftstoff, Winterreifen, Wagenpflege, Protokolle, Inspektion usw.) trage er selbst. Der gesamte Vorgang im Zusammenhang mit den von ihm genutzten Fahrzeugen sei somit für die Fraktion kostenneutral. Randnummer 2 Der Beklagte hob nach vorheriger mündlicher Anhörung 4 Vgl. Bescheid Bl. 14 d.BA und Schriftsatz vom 03.01.2013, Bl. 56 d.A. Vgl. Bescheid Bl. 14 d.BA und Schriftsatz vom 03.01.2013, Bl. 56 d.A. durch Bescheid vom 20.12.2011 den Bescheid vom 01.02.2010 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SVwVfG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.12.2011 geleisteten Fahrtkosten in Höhe von 9.791,06 € nebst Zinsen in Höhe von 500,22 € hieraus zu erstatten. Zur Begründung ist ausgeführt, durch den Bescheid vom 01.02.2010 sei dem Kläger unter anderem eine monatliche Pauschale zur Abgeltung der Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats sowie zur Erstattung von Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Landtag und zurück gewährt worden. Grundlage für diesen Teil des Bescheides sei seine Erklärung vom 29.01.2010 gewesen, wonach ihm kein Dienstwagen zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 16.12.2011 und in der Anhörung vom 19.12.2011 habe er mitgeteilt, dass er seit März 2010 ein Fahrzeug nutze, das die X-Fraktion zu Behördenbedingungen geleast habe. Auch wenn er die Leasingraten, die Versicherung und andere Kosten an die Fraktion erstatte, handele es sich gleichwohl um ein auf die X-Fraktion zugelassenes Fahrzeug und damit um einen Dienstwagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes. Das Abgeordnetengesetz knüpfe lediglich an das Vorhandensein eines Dienstwagens an. Unerheblich sei, zu welchen Konditionen der Dienstwagen genutzt werde. Damit lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Satz 3 SaarlAbgG vor, so dass er keine Fahrtkosten beanspruchen könne. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SVwVfG lägen vor. Anhaltspunkte, die gegen eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides sprächen, seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Rücknahme ganz oder zum Teil aus Billigkeitsgründen abzusehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens lasse jedenfalls keine andere Entscheidung zu, als auf der Rücknahme zu bestehen. Ganz oder teilweise von der Rücknahme abzusehen, sei auf Fälle einer unverschuldeten Notlage des Leistungsempfängers beschränkt und solle dabei eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörden zumutbare, für den Leistungsempfänger tragbare Lösung ermöglichen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Nach § 49a SVwVfG i.V.m. § 812 BGB sei die Landtagsverwaltung verpflichtet, die aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsaktes zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 19.12.2011 sei eine Überzahlung in Höhe von 9.791,06 € entstanden, die von ihm zu erstatten sei. Gemäß § 49a Absatz 3 SVwVfG i.V.m. § 247 BGB sei der jeweils offene Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (5,12 % bis zum 30.6.2011, danach 5,37 %) jährlich zu verzinsen, so dass ein Betrag in Höhe von 500,22 € zu entrichten sei. Die Rückzahlung sei auch in angemessenen Raten möglich. Der Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 20.12.2011 zugestellt. Randnummer 3 Am selben Tag überwies der Kläger den zurück geforderten Betrag nebst Zinsen an die Landeshauptkasse. Randnummer 4 Am 13.01.2012 erhob er Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, das von ihm benutzte Fahrzeug sei kein Dienstwagen gewesen. Der Begriff „Dienstwagen“ sei nirgendwo definiert. Das von ihm genutzte Fahrzeug sei seiner Ansicht nach deshalb kein Dienstwagen, weil er alle anfallenden Kosten für das Fahrzeug allein getragen habe. Dass die X-Fraktion den Wagen auf sich zugelassen habe und ihn dann ihm weiter verliehen habe, mache aus dem Wagen noch keinen Dienstwagen. Insbesondere vor dem Hintergrund eines gegenüber dem ehemaligen Minister Y ergangenen Bescheides könne die entsprechende Argumentation des Beklagten nicht nachvollzogen werden. Das Fahrzeug sei ihm auch nicht von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden, denn er sei kein Arbeitnehmer der X-Fraktion gewesen. Somit fehle es an dem typischen Dienstverhältnis. Er sei als Abgeordneter auch kein Repräsentant der öffentlichen Verwaltung, dem durch diese ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei. Randnummer 5 Dienstwagen von der Erstattung von Fahrtkosten im Abgeordnetengesetz auszunehmen, sei nur dann sinnvoll, wenn es um Wagen gehe, die dem Abgeordneten von einem außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Dienstherrn zur Verfügung gestellt worden seien. Öffentliche Gelder kämen dann nicht außenstehenden Dienstherren zu Gute. Die Handhabung des Beklagten führe zu einer Benachteiligung derjenigen Abgeordneten, die ein geliehenes Fahrzeug nutzten, für das sie aber sämtliche Kosten tatsächlich trügen. Dass die Fraktion Leasingnehmer sei, schlage sich im Vergleich zu einem Leasing durch den Abgeordneten privat nicht in Zahlen nieder. Der etwaig darin bestehende Vorteil, dass die Fraktion das Fahrzeug günstiger habe anmieten können als ein Privatmann sei nach der Rechtsprechung des BGH keineswegs rechtswidrig. Der zu dem vorliegenden gleich gelagerte Fall des früheren Ministers Y sei vom Beklagten konträr zu dem vorliegenden Fall behandelt worden, denn im dortigen Verfahren sei ein bereits zurückerstatteter Betrag wieder an den Abgeordneten ausgezahlt worden, nachdem nachgewiesen worden sei, dass die laufenden Betriebs – und Unterhaltskosten des über die X Landtagsfraktion zugelassenen Fahrzeuges durch den Abgeordneten selbst getragen worden seien. Außerdem sei darauf verwiesen worden, dass aus der schriftlichen Mitteilung des Steuerberaters folge, dass der Abgeordnete Y einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der vorliegende Fall anders gehandhabt werde. Selbst wenn man dem Beklagten zubillige, dass er seine Rechtsmeinung auch ändern könne, wäre auf jeden Fall angesichts des plötzlichen Wechsels in der Rechtsauffassung allein schon aus Fürsorgegründen eine Mitteilung gegenüber den Abgeordneten erforderlich gewesen. Randnummer 6 Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Fahrzeug sei auch dann als Dienstwagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes zu verstehen, wenn es auf die Fraktion des Abgeordneten zugelassen sei, der Abgeordnete hierfür aber sämtliche Kosten an die Fraktion erstatte. Das Gesetz knüpfe lediglich an das Vorhandensein eines Dienstwagens zur überwiegenden Nutzung an. Die Konditionen, zu denen dieser genutzt werde, seien im Gesetz nicht angesprochen. Dies entspreche auch der vom Gesetz ansonsten vorgenommenen weitgehenden Pauschalierung der Fahrtkosten. Das Gesetz stelle gerade nicht darauf ab, welche genauen Kosten dem Abgeordneten tatsächlich entstanden seien, sondern pauschaliere nach Wohnsitzkreis und (auch nur zum Teil) nach gefahrenen Kilometern. Personen, die einen Dienstwagen fahren, würden ebenso pauschal von der Fahrtkostenerstattung ausgenommen. Durch das Gesetz Nr. 1324 vom 24.11.1993 sei der einschlägige Gesetzestext dahingehend geändert worden, dass vor dem Wort „Dienstwagen“ das Wort „landeseigener“ gestrichen worden sei. Sinn der Gesetzesänderung sei es gerade gewesen, sämtliche Dienstwagen – ohne Rücksicht darauf, wer sie finanziere – zu erfassen. Dies entspreche auch der Rechtslage im Steuerrecht. Das Abgeordnetengesetz knüpfe seinem Wortlaut nach ausschließlich an das Vorhandensein eines Dienstwagens zur überwiegenden Nutzung an. Die Anwendung der Vorschrift könne nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden. Anders als im Steuerrecht komme im Abgeordnetenrecht eine Berücksichtigung des Entgelts auch auf der Rechtsfolgenseite nicht in Betracht, da nach dem Abgeordnetengesetz das Vorhandensein eines Dienstwagens zur überwiegenden Nutzung stets zum vollständigen Wegfall der Fahrtkostenentschädigung führe. Eine Ausnahme von diesem pauschalierten Wegfall der Fahrtkostenerstattung bedürfe der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, die im saarländischen Recht nicht vorhanden sei. Sie könne auch nicht durch Auslegung ermittelt werden. Einer über den Wortlaut der jeweiligen Norm hinausgehenden Auslegung seien gerade im Abgeordnetenrecht sehr enge Grenzen gesetzt. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip verlange hier, dass der gesamte Willensbildungsprozess der Gesetzgebung für den Bürger durchschaubar sei und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen werde. Eine andere als die oben erläuterte wortlautnahe Auslegung verbiete sich daher. Ob der vom Beklagten in der Vergangenheit entschiedene Fall des Abgeordneten Y dem vorliegenden vergleichbar sei, könne dahinstehen. Diese Einzelfallentscheidung habe schon deswegen kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu erzeugen vermocht, da sie ihm erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt geworden sei. Randnummer 7 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 27.03.2012 zugestellt. Randnummer 8 Mit der am 05.04.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren, seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren teils wiederholend, teils vertiefend, weiter. Er müsse so behandelt werden wie ein Abgeordneter, der sein Fahrzeug direkt, also nicht über die Fraktion geleast habe. Die Kostenerstattung gegenüber der Fraktion sei durch diese nicht auf andere Weise kompensiert worden. Er habe wie die parlamentarischen Geschäftsführer, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder Arbeitskreisvorsitzenden anderer Fraktionen auch eine Fraktionszulage in Höhe von 2.500 € erhalten, die zu versteuerndes Einkommen gewesen und auch versteuert worden sei. Randnummer 9 Von der Entscheidung im Fall Y habe er nicht erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfahren. Vielmehr habe im September 2009 der damalige Parteivorsitzende Y auch die finanzielle Ausstattung der Abgeordneten erläutert. Ihm – dem Kläger – sei zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Abgeordnete Y ein von der Fraktion geleastes Fahrzeug genutzt und sämtliche Kosten dafür getragen habe. Dies habe Y bereits zuvor mehrfach kundgetan. Er – der Kläger – habe dies zum Anlass genommen, auch seinerseits in dieser Weise vorzugehen. Randnummer 10 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 aufzuheben, Randnummer 12 den Beklagten zu verurteilen, den aufgrund der Rückforderung vereinnahmten Betrag an ihn zurückzuzahlen. Randnummer 13 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Dem Kläger habe ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden, weshalb er keinen Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale gehabt habe. Sämtliche Dienstwagen sollten unabhängig davon, wer sie finanziere, von der Regelung der § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Satz 3 SaarlAbgG erfasst werden. Aus diesem Grund sei der Gesetzestext zuletzt dahingehend geändert worden, dass das Wort „landeseigener“ vor dem Begriff Dienstwagen gestrichen worden sei. Nur derjenige, der sein privates Fahrzeug für dienstliche Zwecke nutze, solle eine Fahrtkostenpauschale erhalten. Eine Differenzierung danach, ob die Kosten eines Dienstwagens teilweise oder ganz erstattet würden, werde nicht vorgenommen. Eine solche begegne erheblichen Bedenken, da die Leistungen und Gegenleistungen in Zusammenhang mit der Stellung eines Dienstwagens vielfältiger Natur sein könnten. Der Gesetzgeber habe gerade deshalb die Pauschalierung er Fahrtkostenerstattung gewählt, um zu vermeiden, dass solche Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages in Erwägung gezogen werden müssten. Es werde bestritten, dass der Kläger sämtliche, bei der X-Fraktion angefallen Kosten getragen habe, ohne anderweitig Kompensationen durch die Fraktion erhalten zu haben. Randnummer 16 Einer Auslegung des Gesetzes über den Wortlaut der Norm hinaus seien – wie bereits im Widerspruchbescheid ausgeführt – gerade im Abgeordnetenrecht enge Grenzen gesetzt. Die vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Diäten-Regelungen müssten eindeutig sein und dürften möglichst wenig Raum für Interpretationen zulassen. § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Satz 3 SaarlAbgG lasse nur die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung zu. Stelle man auf die Frage ab, wer die Kosten für ein Fahrzeug tatsächlich trage, führe dies dazu, dass für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar sei, welche Vorteile ein Abgeordneter aus seiner Stellung tatsächlich beziehe. Die Vorschrift sei außerdem nicht zu handhaben, wenn ein Abgeordneter nur einen Teil der Kosten erstatte oder seine Erstattung durch andere Vorteile kompensiert werde. Durch die Pauschalierung solle gerade vermieden werden, dass jeder Einzelfall gesondert geprüft und beurteilt werden müsse. Randnummer 17 Für die Qualifizierung der Fahrzeuge als Dienstwagen spreche, dass der Kläger das Fahrzeug im Dezember 2011 an die X-Fraktion zurückgegeben habe, ohne die weiterhin laufenden Kosten zu erstatten. Randnummer 18 Es bedeute eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung der Vorteile für den Kläger, wenn dieser neben den günstigen Behördenleasingkonditionen noch eine Fahrtkostenentschädigung erhalte. Randnummer 19 Der Beklagte habe mit der Behandlung des Falles Y auch keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, denn die Entscheidung im Einzelfall des Abgeordneten Y sei den Fraktionen, insbesondere dem Kläger, nicht bekannt gewesen. Dem Kläger sei die Entscheidung dieses Falles erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt geworden. Es habe mithin auch kein Anlass bestanden, die Abgeordneten von einer künftig abweichenden Handhabung zu unterrichten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Randnummer 20 Die Beteiligten (Kläger: Schriftsatz vom 07.10.2013, Beklagter: Schriftsatz vom 18.04.2012) sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der zwischenzeitlich beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft -9 JS 38/12-, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Da die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 1 VwGO). Randnummer 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Soweit der Kläger die Zurückerstattung des bereits überwiesenen Rückforderungsbetrages erstrebt, ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrages aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Randnummer 24 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 25 Der Bescheid vom 20.12.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012, durch die die Verwaltungsakte vom 01.02.2010 und 04.06.2010 zurückgenommen wurden, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 26 Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beklagte außer dem Bescheid vom 01.02.2010, der ausdrücklich in der streitgegenständlichen Verfügung vom 20.12.2011 erwähnt ist, auch den Bescheid vom 04.06.2010 zurückgenommen hat, mit dem die Fahrtkostenerstattung ab 01.03.2010 geregelt wurde. Dass beide Bescheide zurückgenommen werden sollten, ergibt sich daraus, dass nicht nur die auf der Grundlage des Bescheides vom 01.02.2010 gewährten Fahrtkosten, sondern die Fahrtkostenerstattungen für die Zeit vom 10.03.2010 bis einschließlich Dezember 2011 (in Höhe von insgesamt 9.791,06 €) nebst Zinsen in Höhe von 500,22 € zurückgefordert wurden 5 Vgl. Bescheid vom 20.12.2011, Bl. 13 d. BA und Aufstellung Bl. 12 d.BA Vgl. Bescheid vom 20.12.2011, Bl. 13 d. BA und Aufstellung Bl. 12 d.BA . Randnummer 27 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der genannten Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SVwVfG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG lagen nicht vor. Die zurückgenommenen Bescheide waren rechtmäßig. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Fahrtkostenerstattung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.03.2010 bis 31.12.2011 vor, denn die vom Kläger in diesem Zeitraum genutzten Fahrzeuge waren keine Dienstwagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SaarlAbgG. Randnummer 29 Nach § 6 Abs. 2 SaarlAbgG werden Abgeordnete von Unkosten, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung entstehen, seien es die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 SaarlAbgG aufgeführten Kosten, seien es die für die Fahrten im Zusammenhang mit dem Mandat (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG) entstehenden Kosten, im vorgesehenen Umfang freigestellt. Dabei wird nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG eine monatliche Pauschale gewährt, die nach Herkunft gestaffelt ist; zusätzlich werden 16 Fahrten vom Wohnort zum Landtag mit einer festgelegten Kilometerpauschale erstattet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SaarlAbgG erhält allerdings ein Abgeordneter, dem ein Dienstwagen zur überwiegenden Verfügung steht, keine Fahrtkostenerstattung. Randnummer 30 Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SaarlAbgG wird vermieden, dass der Abgeordnete, dem keine der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG genannten Kosten entstehen, weil ihm ein Fahrzeug zur überwiegenden (und unentgeltlichen) Nutzung zur Verfügung steht, einen ungerechtfertigten Vorteil hat. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein landeseigenes oder ein im Eigentum eines Dritten stehendes Fahrzeug handelt. 6 Dies wurde mit der Streichung des Wortes „landeseigener“ in der Neufassung des Gesetzes durch Gesetz Nr. 1324 (Abl. S. 11262) vom 24.11.1993 klargestellt. Dies wurde mit der Streichung des Wortes „landeseigener“ in der Neufassung des Gesetzes durch Gesetz Nr. 1324 (Abl. S. 11262) vom 24.11.1993 klargestellt. Randnummer 31 Eine gesetzliche Definition des Begriffes Dienstwagen existiert nicht. Was ein Dienstwagen im Sinne dieser Vorschrift ist, lässt sich daher in erster Linie vom Sinn und Zweck der Vorschrift her ermitteln. Nach Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG ist ein Dienstwagen ein vom Land gestelltes (landeseigenes oder wie im Falle z.B. eines Leasingfahrzeuges nicht landeseigenes) Fahrzeug, das dem Abgeordneten zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung steht. Dass die Nutzung unentgeltlich ist, ist zwingende Voraussetzung für die Annahme der Dienstwageneigenschaft im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SaarlAbgG. Nur unter dieser Voraussetzung erhält § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SaarlAbgG einen Sinn, weil bei einem Abgeordneten, dem ein solcher Dienstwagen zur Verfügung steht, keine Kosten anfallen, wie sie durch die Kostenerstattung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 u. 2 SaarlAbgG abgedeckt werden sollen. Randnummer 32 Die dem Kläger von der Fraktion zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sind mit Blick auf die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktion als Teil des Landtages und damit des Landes zunächst von diesem - dem Land - zur Verfügung gestellte Fahrzeuge. Randnummer 33 Gleichwohl handelt es sich bei den Fahrzeugen nicht um Dienstwagen, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche durch die Nutzung der Fahrzeuge entstandene Kosten der X-Fraktion erstattet hat. Randnummer 34 Bereits im Verwaltungsverfahren legte der Kläger ein Schreiben seines Steuerberaters vom 16.12.2011 vor, das seinen Sachvortrag stützt. Bestätigt wird dieser außerdem durch die im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger befindlichen Unterlagen der X-Fraktion. Das betreffend die vom Kläger gefahrenen Fahrzeuge geführte Sachkonto 01501 für 2010 und 2011 weist aus, dass der Kläger im Laufe des jeweiligen Jahres sämtliche angefallenen Kosten für die Fahrzeuge einschließlich der Leasingraten, Versicherungen, Strafmandate und Unterhaltung der Autos ausgeglichen hat. 7 Bl. 187 ff. der Ermittlungsakte Bl. 187 ff. der Ermittlungsakte Randnummer 35 Ein Abgeordneter, der ein Fahrzeug nutzt, für das er selbst diese Kosten aufwenden muss, ist aber so zu behandeln wie ein Abgeordneter, der z.B. sein Privatfahrzeug nutzt. Randnummer 36 Dass der Kläger nicht Halter der Fahrzeuge war, gebietet keine abweichende Bewertung. Das Gesetz differenziert bei der Fahrtkostenpauschale nicht danach, ob überhaupt ein PKW, sei es ein eigener oder ein fremder, für die Fahrten genutzt wird. Randnummer 37 Dass die Unkosten des Klägers deswegen geringer ausfielen, weil nicht er, sondern die Fraktion Leasingnehmer war (Stichwort: Leasing und Versicherung zu Behördenkonditionen), spielt bei der Beurteilung deshalb keine Rolle, weil es sich bei den Erstattungsbeträgen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SaarlAbgG um Pauschalbeträge handelt, für die die tatsächlichen Kosten gerade unerheblich sind. Das Gesetz macht konsequenterweise weder die Entstehung des Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung dem Grunde nach noch dessen Höhe von den tatsächlichen (Unterhaltungs-) Kosten eines konkret genutzten Fahrzeugs abhängig, sondern stellt ausschließlich auf die Entfernung zwischen dem Wohnort des Abgeordneten und dem Landtag ab. Aus demselben Grund kommt es für die vorliegende Entscheidung auch nicht darauf an, ob und welcher zeitliche Abstand zwischen dem Anfall der Kosten bei der Fraktion und ihrer Erstattung durch den Kläger, die in beiden Jahren vor Ende des Geschäftsjahres vollständig erfolgt war, bestand. Randnummer 38 Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe möglicherweise anderweitige Leistungen seitens der Fraktion erhalten, die seine Erstattung gegenüber der Fraktion kompensierten, erschöpft sich sein Vortrag im Wesentlichen in Spekulationen, die der Kläger, da negative Tatsachen eines Beweises grundsätzlich nicht zugänglich sind, mit Erfolg schon dadurch entkräften konnte, dass er solche abgestritten hat. Randnummer 39 Welche Kosten nach dem streitgegenständlichen Zeitraum für die X entstanden sind, ohne dass eine Erstattung durch den Kläger, der das Fahrzeug in dieser Zeit aber auch nicht mehr benutzt haben will, erfolgt ist, ist für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Fahrzeuge in der Zeit vom 10.03.2010 bis zum 19.12.2011 als Dienstwagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 SaarlAbgG anzusehen sind, ohne Bedeutung. Randnummer 40 War nach alledem die Rückforderung rechtswidrig und wurde der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, ist der Beklagte auf seinen entsprechenden Antrag hin auch zur Erstattung des am 20.12.2011 an die Landeshauptkasse zurück überwiesenen Betrages zu verurteilen. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bildet dabei selbst keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Folgen, sondern geht von der Existenz eines Folgenbeseitigungsanspruchs aus. 8 Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 81 Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 81 Unabhängig von der dogmatischen Ableitung des Anspruchs 9 Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 81 und BVerwG, Urteile vom 19.07.1984 – 3 C 81/82 –, und 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, beide juris Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 81 und BVerwG, Urteile vom 19.07.1984 – 3 C 81/82 –, und 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, beide juris besteht ein Anspruch auf Folgenbeseitigung nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, wodurch für den Betroffenen ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der andauert. 10 BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, juris BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, juris Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der rechtswidrige Rückforderungsbescheid war Grundlage für die Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages, auf den der Kläger nach den obigen Ausführungen einen Anspruch hatte. Ein Anspruch des Beklagten auf die darüber hinaus geforderten und vom Kläger erstatteten Zinsen in Höhe von 500,22 € besteht ebenfalls nicht, so dass auch insofern eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Randnummer 41 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Auslegung des Begriffs „Dienstwagen“ von grundsätzlicher Bedeutung ist. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 43 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei § 167 Abs. 2 VwGO auch den Folgenbeseitigungsausspruch erfasst. Fußnoten 1) Bl. 57 f. d.A. 2) Entschädigung für 16 Fahrten vom Wohnort zum Landtag ab dem 21. Entfernungskilometer aufgrund der bis zum 28.02.

§ 6Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Saarl

AbgG 3) Bescheid vom 04.06.2010 (Bl. 8 f. d. Beiakte -BA-) 4) Vgl. Bescheid Bl. 14 d.BA und Schriftsatz vom 03.01.2013, Bl. 56 d.A. 5) Vgl. Bescheid vom 20.12.2011, Bl. 13 d. BA und Aufstellung Bl. 12 d.BA 6) Dies wurde mit der Streichung des Wortes „landeseigener“ in der Neufassung des Gesetzes durch Gesetz Nr. 1324 (Abl. S. 11262) vom 24.11.1993 klargestellt. 7) Bl. 187 ff. der Ermittlungsakte 8) Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 81 9) Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 81 und BVerwG, Urteile vom 19.07.1984 – 3 C 81/82 –, und 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, beide juris 10) BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, juris

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