Amtspflichtverletzung im Zwangsversteigerungsverfahren: Mehrfache Vertagung eines Termins zur Verkündung des Zuschlags Leitsatz Auch die mehrfache Vertagung eines Termins zur Verkündung des Zuschlags (§ 87 Abs. 1 ZVG) übersteigt das Ermessen des Vollstreckungsgerichts nicht, wenn Schuldner/Eigentümer und Gläubiger übereinstimmend auf eine Vertagung antragen, der Schuldner zwischenzeitlich einen nicht offensichtlich unbegründeten Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat und die Vertagung dem Zweck dient, den Grundstückswert weiter aufzuklären. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 10. September 2012, 9 O 173/12 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2012 – 9 O 173/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger aus abgetretenem Recht den beklagten Rechtsanwalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger war für und dessen GmbH in den Jahren 2003 und 2004 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Merzig (Geschäftsnummer) tätig. Nachdem im ersten Versteigerungstermin am 18.7.2003 der Zuschlag unter Hinweis auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden war, war die vom Kläger vertretene Massivhaus GmbH im Versteigerungstermin vom 21.11.2003 mit einem Gebot über 6.000 EUR Meistbietende. Die Gläubigerin beantragte, den Zuschlagstermin um zwei Wochen auszusetzen, woraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 5.12.2003 bestimmt wurde. Der Termin wurde in der Folge zunächst auf den 8.1.2004, dann auf den 20.1.2004 und schließlich auf den 13.2.2004 vertagt. Mit Beschluss vom 13.2.2004 wurde der Zuschlag versagt, nachdem die Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte.Zuvor hatte der Schuldner das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 11.2.2004 zum Kaufpreis von 20.000 EUR freihändig verkauft. Randnummer 3 Gegen den Beschluss vom 17.2.2004 legte die Massiv Haus GmbH, vertreten durch den Kläger, Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss vom 13.2.2004 aufzuheben und den Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2004 (Geschäftsnummer 5 T 130/04) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 1.12.2007 machte der Kläger sodann im Namen von Ansprüche gegen das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Justiz, geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass der Zuschlag auf das Meistgebot von 6.000 EUR pflichtwidrig unterblieben sei. Die Ansprüche wurden mit Schreiben vom 21.1.2008, eingegangen am 31.1.2008, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 5.2.2008 wandte sich der Kläger erneut an das Ministerium, welches mit Schreiben vom 5.3. und 8.4.2008 reagierte. Mit Schreiben vom 26.4.2008 bat der Kläger um Verzicht auf die Einrede der Verjährung, was das Ministerium mit Schreiben vom 4.6.2008 ablehnte. Randnummer 4 Daraufhin wandte sich der Kläger an die Rechtsanwälte & Partner, denen der Beklagte als Partner angehört, und beauftragte diese, einen ihm durch Abtretung zustehenden entgangenen Gewinn von aus dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen das Land klageweise geltend zu machen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.7.2008 mit, nach Prüfung des Sachverhalts seien die Ansprüche in jeder Hinsicht verjährt. Randnummer 5 Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten unter Vorlage von Abtretungserklärungen über Schadensersatzansprüche von, N..., und der Massivhaus, in Anspruch. Er trägt vor, der Beklagte habe mit Schreiben vom 8.7.2008 eine unzutreffende Rechtsauskunft erteilt. Tatsächlich seien die Amtshaftungsansprüche in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen. Die bis zum 31.12.2007 ablaufende Verjährung sei durch fortlaufende Verhandlungen mit dem Ministerium jedenfalls noch bis zum 4.9.2008 gehemmt gewesen. Nach dem ersten Schreiben habe der Kläger den Sachbearbeiter des Ministeriums telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm erklärt, das Ministerium werde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, solange keine endgültige Bearbeitung erfolgt sei. Randnummer 6 In der Sache sei der Zuschlag pflichtwidrig nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen der Versagung des Zuschlags wegen einer angeblichen sittenwidrigen Verschleuderung hätten nicht vorgelegen, weil das Gebot 12,65 % des Verkehrswertes ausgemacht habe. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Rechtspflegers sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von mindestens 40.000 EUR entstanden. Der Wert des Objekts habe laut Wertgutachten 55.300 EUR betragen. Hiervon seien der gebotene Preis von 6.000 EUR und die Nebenkosten von 300 EUR abzuziehen, so dass ein reiner Wert von 49.000 EUR verbleibe. Das Haus hätte ohne weiteres zu einem Preis von mindestens 40.000 EUR verkauft werden können. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat außerdem eingewandt, er sei nicht passivlegitimiert, weil die Partnerschaftsgesellschaft Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei. Überdies fehle es an einem pflichtwidrigen Anwaltsverschulden. Etwaige Amtshaftungsansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2007 und damit vor Erteilung des Mandats verjährt gewesen. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil das Ministerium die Angaben des Klägers höflich, aber ablehnend beantwortet habe und damit gerade keine entsprechenden Verhandlungen stattgefunden hätten. Außerdem habe sich der Auftrag des Klägers an die Rechtsanwälte Dr. & Partner lediglich auf die Prüfung einer Schadensersatzforderung über 5.000 EUR bezogen. Der nunmehr geltend gemachte Schadensersatz sei nicht nachzuvollziehen. Randnummer 12 Mit Urteil vom 10.9.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 13 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger wendet sich nicht dagegen, dass der Zuschlagstermin auf den 8.1.2004 verlegt wurde. Spätestens dann hätte – so die Auffassung der Berufung – jedoch der Zuschlag selbst in extensiver Auslegung der schutzwürdigen Belange des Schuldners erteilt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei in der Regel eine Vertagung des Zuschlagstermins um eine Woche ausreichend, um die schutzwürdigen Belange des Eigentümers zu wahren. Auch und gerade der lange Verfahrensablauf spreche für den Kläger, da aufgrund des langen Verfahrens der Schuldner vielfältige Möglichkeiten besessen habe, um für seinen Schutz zu sorgen. Nachdem dies über zwei Jahre hinweg nicht geschehen sei, hätte es noch nicht einmal einer Vertagung des Zuschlagstermins bedurft. In jedem Fall sei es zu beanstanden, dass der Zuschlagstermin dreimal vertagt worden sei. Randnummer 14 Die ergänzende Bewertung des Grundstücks durch den Sachverständigen M... Anfang des Jahres 2004 habe ergeben, dass der Wert des Grundstücks gegenüber der zunächst erfolgten Schätzung gesunken sei. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2012 – 9 O 173/12 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen; Randnummer 17 2. hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht habe den Zuschlagstermin frei von Ermessensfehlern vertagt: Es sei zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsgericht weitere Ermittlungen über die Werthaltigkeit des Grundstücks getätigt habe und dem Sachverständigen am 20.1.2004 einen entsprechenden Auftrag erteilt habe zu ermitteln, bei welchem Betrag die Verschleuderungsgrenze anzusiedeln sei (Vermerk des Rechtspflegers, Anlage A 3, Bl. 98 d. A.). Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 13.11.2012 (Bl. 164 ff. d.A.), die Berufungserwiderung vom 25.2.2013 (Bl. 171 ff. d.A.), die Schriftsätze der Klägervertreter vom 26.4.2013 (Bl. 176 ff. d.A.) und vom 23.5.2013 (Bl. 183 d.A.) sowie auf die Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 3.5.2013 (Bl. 180 ff. d.A.) und vom 29.5.2013 (Bl. 184 d.A.) verwiesen. II. Randnummer 22 A. Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 23 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten aus §§ 280 ff. BGB nicht zu, da die beanstandete Auskunft über die Verjährung des aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG herzuleitenden Amtshaftungsanspruchs für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden ist. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Amtsgericht Merzig keine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Weder die erstmalige Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags, noch dessen wiederholte Vertagung auf den 13.2.2004 lassen Rechtsfehler erkennen. Mithin hätte der Kläger einen bei abweichender Beurteilung der Verjährungsfrage angestrengten Amtshaftungsprozess in jedem Fall mangels Nachweises einer Amtspflichtverletzung verloren. Randnummer 24 1. Die Rechtsgrundsätze, die das Vollstreckungsgericht im Verfahren der Zwangsversteigerung im Anwendungsbereich des § 87 ZVG beachten muss, stehen im Wesentlichen im Berufungsrechtszug nicht im Streit: Randnummer 25
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