← Deutschland

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen 6 UF 180/13 Beschluss Versorgungsausgleichsverfahren: Angabe der für den ausg

Versorgungsausgleichsverfahren: Angabe der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten maßgeblichen Versorgungsregelung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung bei interner Teilung Leitsatz Bei der internen Teilung ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegt. Erforderlich ist hierbei die Aufnahme der Versorgungsregelung, die das der ausgleichsberechtigten Person übertragene Anrecht betrifft, nicht etwa die Nennung derjenigen Rechtsgrundlagen, die für das auszugleichende Anrecht maßgeblich sind. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken,

  1. Juli 2013, 54 F 344/12 S Tenor
  2. Auf die Beschwerde des BVV werden die Ziffern II.
  3. bis
  4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom
  5. Juli 2013 – 54 F 344/12 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.997,24 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den
  7. September 2012, übertragen.
  8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp.., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.625,01 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den
  9. September 2012, übertragen.
  10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse pp. Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.989,94 EUR nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den
  11. September 2012, übertragen.
  12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV pp., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.028,06 EUR nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den
  13. September 2012, übertragen.
  14. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
  15. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 7.200 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, schlossen am
  16. Dezember 1994 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am
  17. Oktober 2012 zugestellt. Randnummer 2 Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei dem BVV Versicherungsverein pp. und bei der BVV Versorgungskasse pp. angefochtenen Beschluss vom
  18. Juli 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in den Ziffern
  19. bis
  20. – jeweils im Wege der internen Teilung, zu Lasten des Ehemannes, zugunsten der Ehefrau, bezogen auf den
  21. September 2012 als Ehezeitende und nach Maßgabe der „Versicherungsbedingungen der BVV (Tarif Bbzw. RA, § 35)“ – Anrechte in Höhe von 1.997,24 EUR (Ziffer 3.), 11.625,01 EUR (Ziffer 4.), 7.989,94 EUR (Ziffer 5.) bzw. 19.028,06 EUR (Ziffer 6.) – übertragen. Randnummer 3 Gegen diese Tenorierung wendet sich der BVV mit seiner Beschwerde. Er rügt, das Familiengericht habe in die Ziffern II.
  22. bis
  23. des beanstandeten Erkenntnisses jeweils die falsche Rechtsgrundlage des für die Ehefrau zu übertragenden Anrechts aufgenommen und zudem in den Ziffern II.
  24. und
  25. der Beschlussformel nicht beachtet, dass Träger der dort ausgeglichenen Versorgung nicht der BVV Versicherungsverein pp.., sondern die BVV Versorgungskasse pp. sei. Randnummer 4 Der Ehemann hat gegen eine entsprechende Korrektur der Entscheidungsformel keine Einwände erhoben. Die DRV Knappschaft-Bahn-See hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Randnummer 5 Die Beschwerde, mit der dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur die in den Ziffern II.
  26. bis
  27. der angegangenen Entscheidung ausgeglichenen Anrechte des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – zur Prüfung angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom
  28. Juli 2012 – 6 UF 60/12 –, juris, m.w.N.), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Randnummer 6 In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur entsprechenden teilweisen Abänderung der Tenorierung der Ziffern II.
  29. bis
  30. des angefochtenen Beschlusses. Die Rügen der BVV sind gerechtfertigt. Randnummer 7 Das Familiengericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass es bei der internen Teilung geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (siehe dazu – grundlegend – BGH FamRZ 2011, 547; BGH FamRZ 2012, 851 und 1545; 2013, 611 und 1546; Senatsbeschlüsse vom
  31. Oktober 2013 – 6 UF 140/13 –, juris, vom
  32. Oktober 2012 – 6 UF 68/12 –, FamRZ 2013, 958, und vom
  33. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655). Randnummer 8 Indessen hat es fehlerhaft die – vom BVV in seinen Auskünften vom
  34. Januar 2013 (Bl. 35 ff. d.A. VA) ebenfalls mitgeteilten – Rechtsgrundlagen herangezogen, die für das auszugleichende Anrecht maßgeblich sind. Randnummer 9 Erforderlich ist jedoch die Aufnahme der Versorgungsregelung, die das übertragene Anrecht der ausgleichs berechtigten Person betrifft. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH FamRZ 2013, 611 und 1546; 2011, 547). Randnummer 10 Zu Recht beanstandet die BVV auch, dass das Familiengericht in den Ziffern II.
  35. und
  36. den BVV Versicherungsverein pp. statt die BVV Versorgungskasse pp. als Versorgungsträger des ausgeglichenen Anrechts in den Beschlusstenor aufgenommen hat. Denn der BVV hatte bereits erstinstanzlich mit den diese beiden Anrechte betreffenden Auskünften vom
  37. Januar 2013 (Bl. 37 und 38 d.A. VA) und auch im zugleich übersandten Übersichtsblatt über die dem Ehemann erteilten Versorgungszusagen (Bl. 32 d.A. VA) ausdrücklich angegeben, dass Träger dieser beiden Versorgungen die BVV Versorgungskasse pp. sei. Randnummer 11 Im Übrigen begegnet die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu den vier im Beschwerderechtszug noch in Rede stehenden Anrechten weder hinsichtlich der festgestellten Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom
  38. Dezember 1994 bis zum
  39. September 2012 und den vom BVV jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerten noch bezüglich der jeweils angesetzten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG; dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1549; Senatsbeschluss vom
  40. September 2012 – 6 UF 68/12 –, juris) Bedenken; solche sind auch von den Beteiligten nicht angemeldet worden. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 11 VersAusglG. Randnummer 12 Nach Maßgabe dessen sind die vier Anrechte jeweils mit dem vom BVV vorgeschlagenen Ausgleichswert auszugleichen und das angegriffene Erkenntnis wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Randnummer 13 Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) ab, da bei den vorliegenden Gegebenheiten weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Vereinbarung der Beteiligten zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom
  41. Oktober 2012 – 6 UF 400/12 – m.w.N.). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Randnummer 15 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt – orientiert an den Einkünften der Ehegatten, die das Familiengericht im Scheidungstermin vom
  42. Juli 2013 zur Grundlage seiner unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung gemacht hat – aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Dabei ist berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur vier Anrechte gegenständlich ist. Randnummer 16 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.