Bereicherungsrecht: Verjährung eines von der Genehmigung des Berechtigten abhängigen Bereicherungsanspruchs Orientierungssatz Gemäß § 195 BGB verjährt ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Der Umstand, dass der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Genehmigung des Berechtigten abhängig ist, steht der sofortigen Klagemöglichkeit und damit der Entstehung des Anspruchs nicht entgegen. (Rn.37) (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 10. Juli 2012, 8 KFH O 141/10 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (8 KFH O 141/10) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 10.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (8 KFH O 141/10) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin handelte mit Software der Fa. (im Folgenden kurz Fa. genannt). Randnummer 2 2003 und 2004 bezog sie vom Beklagten CD-ROM‘s mit Programmen der Fa., die sie über das Internetportal weiterverkaufte. Für die CD’s zahlte sie an den Beklagten 37.151,45 € (im Einzelnen die Aufstellung Bl. 7 f d. A.). Randnummer 3 2004 wurde gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Strafverfahren eingeleitet (Az.: 40 Js 1839/04 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - vgl. Kopie dieser Akte im Sonderband). Randnummer 4 Die Klägerin wurde seitens der Fa. auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, dass die Software gestohlen worden sei. In einem Vergleich vom 06.07.2005 (Bl. 46 d. A.) verpflichtete sich die Klägerin, an die Fa. 50.000,-- € zu zahlen. Randnummer 5 Mit Anwaltsschreiben an den Beklagten vom 03.07.2009 (Bl. 14 d. A.). genehmigte die Fa. die aus ihrer Sicht unberechtigte Verfügung des Beklagten über die Software im Verhältnis zur Klägerin. Zugleich trat sie dadurch begründete Ansprüche auf Auszahlung der Kaufpreise gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Klägerin ab. Randnummer 6 Die Fa. erlangte 2004 durch Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens Kenntnis davon, dass und inwieweit ihr aus ihrer Sicht gestohlene Software vom Beklagten an die Klägerin veräußert wurde. Vor diesem Hintergrund erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Randnummer 7 Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Beklagen aus - unstreitig - abgetretenem Recht der gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Rückzahlung der Kaufpreise in Anspruch genommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat behauptet, dass der Fa. die Software gestohlen worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch nicht verjährt sei, weil er erst Mitte 2009 durch die Genehmigung der Verfügung entstanden sei. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37.151,45 € nebst 8 % Zinsen seit dem 16.02.2010 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte hat behauptet, mit der Klägerin vereinbart zu haben, dass er für die Lieferung der Software die Hälfte der Erlöse erhalten solle, die die Klägerin durch den Verkauf erziele. Randnummer 14 Mit dem am 10.07.2012 (Bl. 100 d. A.) verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Randnummer 16 Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Randnummer 17 Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der Klägerin - auf Grund Abtretung und Genehmigung der Rechtsgeschäfte des Beklagten durch die Fa. - ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung des ursprünglich von ihr gezahlten Geldbetrags gegen den Beklagten zustehe. Neben der Genehmigung im Vergleich von 2009 habe die Fa. keine gerichtlichen Maßnahmen angestrengt, um die unberechtigten Verfügungen des Beklagten zu genehmigen, und es lägen auch sonst keine diesbezüglichen Erklärungen vor (Bl. 133 d. A.). Randnummer 18 Der von der Klägerin benannte Zeugen könne belegen, dass es die vom Beklagten erfundenen Personalrabatte ebenso wenig gegeben habe wie einen legalen Erwerb über den angeblichen Mitarbeiter, von dem der Beklagte die Ware legal bezogen habe wolle (Bl. 154 d. A.). Randnummer 19 Das Landgericht habe den Anspruch jedoch irrigerweise für verjährt erklärt. Das Landgericht habe die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Einzelnen Bl. 133 d. A.) falsch gewürdigt, indem es dieser entnommen habe, dass die Verjährung bei einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft sofort mit Kenntnis aller Umstände beginne, was vorliegend 2003 und 2004 der Fall gewesen sein solle, da die Fa. zu diesem Zeitpunkt schon hätte Klage erheben können. Zu Unrecht sei das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass die theoretische Möglichkeit einer Klage mit einer ausdrücklichen Erklärung und diese mit der Klageerhebung gleichzusetzen sei und dass auch dies eine Genehmigung darstelle (Bl. 133 d. A.). Randnummer 20 Dies lasse sich jedoch der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, da der Sachverhalt in dem dort entschiedenen Fall von dem streitgegenständlichen Fall in entscheidenden Punkten abweiche und der Bundesgerichtshof auch nicht die vom Landgericht angenommenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen habe (im Einzelnen Bl. 133 f d. A.). Dem BGH sei es insbesondere nicht auf die Kenntnis angekommen, sondern auf die tatsächlichen Handlungen, die ausdrücklich oder zumindest konkludent als Genehmigung hätten gewertet werden können (Bl. 134 d. A.). Randnummer 21 Die Genehmigungsmöglichkeit für den Berechtigten i. S. v. § 816 BGB stelle dagegen keinen Anspruch dar und unterliege daher selbst keiner Verjährung. Das Rechtsverhältnis sei so lange als schwebend unwirksam zu behandeln, bis es durch eine objektivierbare Handlung des Berechtigten, nämlich eine tatsächliche Klageerhebung oder ausdrückliche Erklärung, genehmigt werde. Erst dann beginne die Verjährung zu laufen. Im streitgegenständlichen Fall sei dies erst im Jahr 2009 durch die Erklärung der Fa. geschehen, so dass die Forderung bei Klageerhebung nach vorangegangenen außergerichtlichen Verhandlungen im Jahr 2010 nicht verjährt gewesen sei (Bl. 134 d. A.). Randnummer 22 Die Verjährung beginne bei einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft erst mit der Genehmigung gemäß §§ 185 Abs. 1, 184 BGB. Darüber hinaus seien der Fa. nicht durch bloßen Einblick in die Ermittlungsakte im Jahr 2004 alle notwendigen Tatsachen bekannt geworden, um die Verjährung eines eventuell bereits bestehenden Anspruchs in Gang zu setzen (Bl 154 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt sei die rechtliche Beurteilung noch gar nicht möglich gewesen. Ein Anspruch der Fa. gegen die Beteiligten sei nur möglich gewesen, wenn die Ware illegal deren Haus verlassen habe. Die Einstellungsverfügung der StA Düsseldorf datiere indes erst vom 18.03.2005. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich ferner, dass für den Beklagten zumindest 2004 noch keine Beurteilung möglich gewesen sei (im Einzelnen Bl. 155 d. A.). Randnummer 23 Schließlich handle es sich um eine Überraschungsentscheidung, da das Landgericht keinen Hinweis erteilt habe, dass es nach Ansicht der Kammer auf die erste Einsichtnahme in die Ermittlungsakte angekommen sei (Bl. 155 d. A.). Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37.151,45 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.2010 zu zahlen. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht die geltend gemachte Forderung gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe, während es zutreffend davon ausgegangen sei, dass eine eventuelle Forderung bereits verjährt sei (Bl. 145 d. A.). Randnummer 29 Verjährung sei eingetreten, da die Kenntnis des späteren Zedenten hinsichtlich der Umstände der Entstehung des Anspruchs die Verjährungsfrist der betroffenen Forderung auslöse und zwar unabhängig davon, ob noch ein etwaiges schwebend unwirksames Rechtsgeschäft des späteren Zedenten im Raum stehe. Der Anspruch sei daher bereits im Jahr 2004 bei der Fa. entstanden und die diesbezügliche Verjährungsfrist habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Entstehung des Anspruchs und damit der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist müsse unabhängig von einem parallellaufenden schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft betrachtet werden (Bl. 145 d. A.). Randnummer 30 Die Klägerin habe auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Systematik der Verjährungsvorschriften fehlerhaft verstanden. Der Verjährungsbeginn richte sich regelmäßig nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden sei und im Wege der Klage geltend gemacht werden könne (Bl. 145 d. A.). Daher sei gerade nicht die tatsächliche Handlung, sondern die Kenntnis aller Voraussetzungen des Anspruchs ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist. Sofern der Berechtigte die Genehmigung in eigener Hand habe, entstehe der Anspruch bereits dann, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen (Bl. 146 d. A.). Randnummer 31 Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin die geltend gemachte Forderung aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aus übergegangenem Recht zugestanden habe. Das Landgericht habe ohne weitere Prüfungen unterstellt, dass der Berufungsbeklagte Verfügungen als Nichtberechtigter getroffen habe, da er nicht Eigentümer der CD-ROM’s gewesen sei, sondern diese der Fa. gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen seien. Dem trete der Beklagte entgegen und gehe davon aus, die von ihm getätigten Verfügungen als Berechtigter durchgeführt zu haben (Bl. 146 d. A.). Randnummer 32 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.06.2012 (Bl. 97 d. A.) und des Senats vom 07.11.2013 (Bl. 160 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.07.2012 (Bl. 100 d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 33 Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 34 Die Berufung ist indes nicht begründet. 1. Randnummer 35 Unstreitig hat die Fa. die ihr gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Daher ist die Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Anspruchs aktivlegitimiert. 2. Randnummer 36 Ob der vom Landgericht zu Grunde gelegte Anspruch der Fa. und damit der Klägerin als Zessionarin gegen den Beklagten tatsächlich besteht, da der Beklagte die CD-ROM’s bei der Fa. entwendet hat, kann dahinstehen, da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, nicht aber auch der Beklagte und das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Anspruch jedenfalls verjährt ist. Randnummer 37 Gemäß § 195 BGB verjährt ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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