Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen; Vermögensanrechnung; Zeitwert eines Kraftfahrzeugs; behauptetes Darlehen als bestehende Schuld Leitsatz 1. Ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug ist mit dem den Freibetrag übersteigenden Teil des Zeitwertes als Vermögen anzurechnen. (Rn.20) 2. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann (im konkreten Fall verneint). (Rn.23) Orientierungssatz 1. Vergleiche zu Leitsatz 1.: BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 – 5 C 3/09 –, NVwZ-RR 2010, 926. (Rn.21) 2. Vergleiche zu Leitsatz 2.: BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 30/07 –, BVerwGE 132, 10. (Rn.23) 3. Der Annahme einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung kann entgegenstehen, dass der Auszubildende die angebliche Darlehensschuld bei der Stellung des Förderungsantrages nicht angegeben hat, obwohl das Antragsformular Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung ausdrücklich anführt. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 23.08.2011 aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 29.09.2011 Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 für ein Studium in Fitnessökonomie/Bachelor an der DHfPG. Aufgrund Ihrer Angaben bei der Antragstellung wurde der Klägerin kein Vermögen angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2011 wurde der Erhöhung der Ausbildungsvergütung der Klägerin ab September 2011 Rechnung getragen. Auch in diesem Bescheid kam kein Vermögen zur Anrechnung. Im März 2012 erhielt die Beklagte im Rahmen des Datenabgleich nach § 45 d EStG eine Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern, aus der ersichtlich war, dass die Klägerin im Jahr 2010 Zinsen erwirtschaftet hatte, die auf vorhandenes Vermögen schließen ließen. Im Rahmen einer ergänzenden Vermögensabfrage reichte die Klägerin Unterlagen betreffend ihre Vermögensverhältnisse nach. Im Rahmen der Neuberechnung wurde unter anderem ein Konto der Klägerin bei der Sparkasse A. zur Anrechnung gebracht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung (23.08.2011) ein Guthaben von 9.941,26 € auswies. Mit Bescheid vom 30.07.2012 nahm die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29.11.2011 nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB X zurück, setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen auf 0,00 € monatlich fest und forderte unter anderem die im Bewilligungszeitraum gezahlte Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 1.400 € zurück. Randnummer 2 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20.08.2012 Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, das Konto dürfe nicht zu dem verwertbaren Vermögen gerechnet werden. Ihre Großmutter habe ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Betrag von 10.000 € ausbezahlt. Die Leistung sei mit der Auflage verbunden gewesen, diesen Betrag der Enkeltochter, also ihr, für den benötigten Erwerb eines neuen Pkw darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlung sei unmittelbar von der Großmutter an sie erfolgt. Mit dem Geld habe sie dann den PKW VW Golf erworben. Als Fahrzeughalter sei in der Zulassungsbescheinigung aber ihr Vater eingetragen, da dieser an dem PKW Sicherungseigentum habe erlangen sollen im Hinblick auf das von ihm gegebene Darlehen. Ihr anrechenbares Vermögen bleibe daher unter dem Freibetrag. Randnummer 3 Ausweislich einer Kopie der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II wurde das angeschaffte Fahrzeug am 23.08.2011 auf den Vater der Klägerin zugelassen. Randnummer 4 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 31.10.2012 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei der am 23.08.2011 auf dem Konto bei der Sparkasse befindliche Vermögenswert in Höhe von 9.941,26 € dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Der vorgelegten Zulassung des erworbenen Fahrzeugs sei zu entnehmen, dass am 23.08.2011 das Auto auf den Vater der Klägerin zugelassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt müsse der Kaufpreis für den PKW bereits gezahlt worden sein. Die Zuwendung der Großmutter sei aber ebenfalls am 23.08.2011 bei der Klägerin eingegangen. Da der Kontoauszug vom 24.08.2011 auch einen Tag nach dieser Gutschrift keine Auszahlung aufweise, sei eine Bezahlung des Autos, das am Tag zuvor schon zugelassen worden sei, ausgeschlossen. Der am Stichtag vorhandene Vermögenswert müsse daher dem Vermögen der Klägerin zugerechnet werden. Unerheblich sei, wem die Klägerin diese Vermögensaufwertung zu verdanken gehabt habe und wofür sie das Geld habe verwenden wollen. Sie sei uneingeschränkte Nutzerin ihres Girokontos und habe dafür Sorge zu tragen gehabt, dass Vermögen vorrangig für die Durchführung der Ausbildung verwendet werde. Die behauptete Rückzahlungsverpflichtung aus dem vorgetragenen Darlehen gegenüber ihrem Vater sei nicht belegt. Dass mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Klägerin Ausgaben durch ihre Eltern oder ihren Vater finanziert werden, sei denkbar und kein Einzelfall. Ob damit aber tatsächlich zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Vater begründet worden sei, bleibe unbewiesen. Es erscheine keineswegs lebensfremd, dass Eltern entsprechende Leistungen gegenüber ihren Kindern erbringen, ohne eine entsprechende Rückzahlung zu verlangen. Es fehle überdies an jedem Nachweis, dass dem Vater überhaupt Geld zugeflossen sei. Zudem habe die Klägerin im Antragsformular unter der Rubrik "Schulden und Lasten " das Bestehen von Verpflichtungen verneint. Dass das von der Großmutter auf das Girokonto der Klägerin eingezahlte Geld in Höhe von 10.000,00 € eine Auszahlung an den Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge darstellen solle, sei ebenfalls nicht belegt. Auch ein plausibler Grund dafür, weshalb der PKW auf den Namen des Vaters der Klägerin zugelassen worden sei, sei nicht ersichtlich. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung werde nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Erstattung von Leistungen seien die §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X. Die Klägerin könne sich nicht nach Maßgabe des §§ 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen, da ihr klar gewesen sein müsse, dass die vorhandenen Vermögensbeträge im jeweiligen Antragsformblatt 1 korrekt und ausreichend konkret anzugeben gewesen wären. Die Vermögensabfrage im Antragsformblatt 1 sei erkennbar darauf ausgerichtet, dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung die Möglichkeit zu eröffnen, in eigener Sach- und Fachkompetenz darüber zu befinden, ob vorhandene Vermögenswerte dem anzurechnen Vermögen des Auszubildenden zuzuordnen seien. Da die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Deklaration des vollständigen Vermögens verstoßen habe, bestehe kein Anlass, ihr Vertrauensschutz im Sinne des §§ 45 SGB X zuzugestehen. Auch wenn – was näher ausgeführt wird – zu Gunsten der Klägerin einige Korrekturen vorzunehmen seien, wirkten sich diese tatsächlich nicht aus, weil nach wie vor der verbleibende anzurechnende Vermögenswert so hoch sei, dass ihr die Förderung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zustehe. Randnummer 5 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 05.11.2012 zugestellt. Randnummer 6 Am 05.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 7 Zur Begründung macht sie geltend, ihre Großmutter habe ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Betrag von 10.000 € versprochen. Die Zuwendung habe mit der Auflage erfolgen sollen, dass dieser von dem Geld der Klägerin ein Darlehen zur Verfügung stelle, damit diese einen PKW erwerben könne. Die Auszahlung des Darlehensbetrages sei in der Weise erfolgt, dass der Vater der Klägerin am 23.08.2011 von seinem Konto bei der Sparkasse A-Stadt einen Betrag von 10.000 € in bar abgehoben und der Klägerin übergeben habe. Am 23.08.2011 sei auf dem Konto der Klägerin der von der Großmutter überwiesene Betrag von 10.000,00 € eingegangen. Am 25.08.2010 habe die Klägerin dann 10.000 € zurück an ihren Vater überwiesen. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages legt die Klägerin einen Kontoauszug betreffend das Konto ihres Vaters (Barumsatz 22.8.2011: -10.000 €; Zahlungseingang 25.8.2011: +10.000 € von der Klägerin) sowie Kontoauszüge betreffend Ihr Girokonto (Zahlungseingang 23.08.2011: +10.000 von der Großmutter; Überweisung 25.08.2011: 10.000 € an den Vater) vor. Randnummer 8 Sie ergänzt unter Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages ihr Vorbringen auf schriftliche Nachfrage des Gerichts dahin, sie habe am 22.08.2001 das am 23.08.2011 zugelassene Fahrzeug für 9.850,00 € gekauft. Bezahlt habe sie das Fahrzeug mit dem von ihrem Vater zur Verfügung gestellten Bargeld (in Höhe von 10.000 €). Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2012 insoweit aufzuheben, als mehr als 52 € von der Klägerin zurückgefordert werden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung ist ausgeführt, es sei auffällig, dass die Bezahlung des PKW nunmehr anders dargestellt werde, als noch im Widerspruchsverfahren, denn nunmehr werde erstmals behauptet, der Vater habe der Klägerin am 22.8.2011 10.000 € in bar übergeben. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Randnummer 16 Der Bescheid des Beklagten vom 30.07.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2012 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Die angefochtene Rückforderung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 2 Nr. 2, 50 SGB X. Denn der Förderungsbescheid für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 war rechtswidrig, weil unberücksichtigt geblieben war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung über den Freibetrag des § 29 Abs. 1 BAföG übersteigendes Vermögen verfügte. Randnummer 18 Zwar ist unter Berücksichtigung des wechselnden Vorbringens der Klägerin und insbesondere der im Gerichtsverfahren vorgelegten Kontounterlagen und Unterlagen betreffend den Erwerb eines Autos am 22.08.2011 nicht das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse befindliche Guthaben von 9.941,26 € anzurechnen (a). Die Klägerin muss sich jedoch anrechnen lassen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümerin des am 22.08.2011 für 9.850 € erworbenen VW Golf war, der im Rahmen der Antragstellung als Vermögenswert nicht angegeben worden war (b). Randnummer 19 (
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