Dublin II; Rückführung nach Polen Leitsatz Es ist nicht ersichtlich, dass Polen abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flücht
§ 34a Asyl
VfG, zit. nach juris vgl. BVerfG. Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281,
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VfG, zit. nach juris Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Ausländer im Drittstaat die Todesstrafe drohen sollte, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückführung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats stehe, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse in dem Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn eine Ausnahmesituation aufgezeigt wird, in der der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greift, oder wenn sich ergibt, dass der Drittstaat einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird. An die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen 2 std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 . Randnummer 6 Ein derartiger Ausnahmefall vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass Polen abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutz genügen würde 3 std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 - sowie Beschluss der
- Kammer vom 24.06.2013 - 6 L 839/13 -, jew. juris; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 26.08.2013 - 4 L 984/13 KS.A - und VG München, Beschluss vom 21.08.2013 - M
- S 13.30810 -, juris. std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 - sowie Beschluss der
- Kammer vom 24.06.2013 - 6 L 839/13 -, jew. juris; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 26.08.2013 - 4 L 984/13 KS.A - und VG München, Beschluss vom 21.08.2013 - M
- S 13.30810 -, juris. . Randnummer 7 Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände der Antragsteller verhelfen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Randnummer 8 Sie berufen sich auf einen angeblichen Übergriff dreier tschetschenisch sprechender Männer kurz nach ihrer Einreise nach Polen. Nach diesem Übergriff, den Passanten unterbunden hätten, sind die Antragsteller nach ihren Angaben mit Unterstützung der Passanten sofort in das Bundesgebiet weitergereist, ohne sich in die ihnen von den polnischen Behörden zugewiesene Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Insoweit handelt es sich um keinen asylrechtlich relevanten Umstand und können sich die Antragsteller gegen (weitere) etwaige derartige Übergriffe mit Hilfe der polnischen Sicherheitsbehörden zur Wehr setzen. Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Behörden in einem solchen Fall nicht tätig werden würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch ansonsten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Antragsteller im Fall der Rückführung in die Republik Polen erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sehen. Soweit sie sich ohne nähere Begründung auf ihre „schon zuvor angegriffene Gesundheit“ berufen, die „physisch und psychisch zerrüttet sei“ ist zu bemerken, dass im in Polen praktizierten Asylverfahren auch für (psychisch) kranke Menschen keine systematischen Mängel bestehen. In den Aufnahmezentren erhalten die Antragsteller umfassenden und kostenfreien Zugang zu ambulanter oder stationärer Betreuung 4 vgl. Beschluss der Kammer vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 - sowie die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 09.10.2013, Bl. 13 ff. der Gerichtsakte vgl. Beschluss der Kammer vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 - sowie die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 09.10.2013, Bl. 13 ff. der Gerichtsakte . Randnummer 9 Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzulehnen. Fußnoten 1) vgl. BVerfG. Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281,
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VfG, zit. nach juris 2) std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 3) std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 - sowie Beschluss der
- Kammer vom 24.06.2013 - 6 L 839/13 -, jew. juris; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 26.08.2013 - 4 L 984/13 KS.A - und VG München, Beschluss vom 21.08.2013 - M
- S 13.30810 -, juris. 4) vgl. Beschluss der Kammer vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 - sowie die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 09.10.2013, Bl. 13 ff. der Gerichtsakte