Wesen einer Ausfertigung; Beseitigung nicht mehr standsicherer Gebäude im Wege der Ersatzvornahme Leitsatz 1. Eine Ausfertigung ist eine Abschrift der Urschrift einer - hier - gerichtlichen Entscheidu
§ 169mit Rechtsprechungsnachweisen vgl.
etwa Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5.
§ 169
mit Rechtsprechungsnachweisen Das ist hier geschehen, wobei auch der Umstand der Ersetzung der Unterschrift des Richters am VG F nebst Angabe des Hinderungsgrundes (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO, hier „Urlaub“) eindeutig aus dem Unterschriftenvermerk hervorgeht. Wie sich der erwähnten Ablichtung entnehmen lässt, entspricht der von der Urkundsbeamtin unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Ausfertigungsvermerk eindeutig den Anforderungen des § 49 Abs. 1 und 2 BeurkG. Deshalb nur zur Ergänzung: Die beim Verwaltungsgericht verwahrte Urschrift des am 22.5.2013 verkündeten Urteils – 5 K 1755/12 – ist, wie eine Einsichtnahme ergeben hat, in der in der Ausfertigung beurkundeten Weise handschriftlich unterzeichnet. Randnummer 12 Im Ergebnis nichts anderes gilt für die „ausdrückliche“, ebenfalls thematisch unter dem Aspekt der Sachaufklärung dem § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) am Ende der Antragsbegründung vom 6.8.
- Den aus seiner Sicht die Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Verfahrensverstoß sieht der Kläger in einer „Nichtanhörung“ der von ihm benannten „Zeuginnen“ Astrid H und Christel P (teilweise bezeichnet als Christel „P“). Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist indes in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, hier in der Klageschrift vom 19.11.2012, sind insoweit nicht ausreichend. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. 3 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 – 2 A 361/11 –, SKZ 2013, 162, Leitsatz Nr. 5, vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 – 2 A 361/11 –, SKZ 2013, 162, Leitsatz Nr. 5, vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung Schon von daher kann – entgegen der Ansicht des Klägers – in dem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gehörsgebots ausgegangen werden, ohne dass auf die Frage einer Erheblichkeit des Beweisthemas am Maßstab der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eingegangen werden müsste. Randnummer 13 Der Vortrag des Klägers begründet darüber hinaus auch nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung Dieser wendet sich in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit zum einen gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Befugnis zur Geltendmachung der Kostenerstattung durch Heranziehungsbescheid überhaupt und zum anderen gegen die Höhe des geforderten – unstreitig durch die Beauftragung der Firma R GmbH (M) verauslagten – Erstattungsbetrages (13.994,40 €). Unter beiden Gesichtspunkten vermag das Antragsvorbringen keine ernsthaften Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 14.2.2012 beziehungsweise des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2012 zu begründen. Randnummer 14 Hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten, die Kosten der Ersatzvornahme überhaupt in dieser Weise ihm gegenüber geltend zu machen, rügt der Kläger zunächst erfolglos eine Verletzung des für den Erlass belastender Verwaltungsakte geltenden Gesetzesvorbehalts. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Befugnis des Beklagten als Untere Bauaufsichts- und damit hier Vollstreckungsbehörde zur Geltendmachung der im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen (§ 21 SVwVG) durch Dritte – hier die von ihm beauftragte Baufirma – entstandenen Auslagen durch Verwaltungsakt aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO ergibt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Senats für derartige Fälle. 5 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 –, BRS 54 Nr. 214 = AS 24, 209, dort speziell zur weitergehenden Befugnis hinsichtlich der „Einziehung“ der vorläufig veranschlagten Kosten nach §§ 19 Abs. 4, 21 SVwVG, ebenso bereits Beschluss vom 2.2.1981 – 2 R 52/80 – vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 –, BRS 54 Nr. 214 = AS 24, 209, dort speziell zur weitergehenden Befugnis hinsichtlich der „Einziehung“ der vorläufig veranschlagten Kosten nach §§ 19 Abs. 4, 21 SVwVG, ebenso bereits Beschluss vom 2.2.1981 – 2 R 52/80 – Diesbezüglich ließe sich lediglich ergänzend festhalten, dass der Beklagte vom Kläger offenbar nur diese Erstattung der ihm durch die Beauftragung der Baufirma mit den Abrissarbeiten entstandenen, auch gebührenrechtlich gesondert zu betrachtenden besonderen Auslagen (vgl. §§ 2 Abs. 2 lit. e SGebG, 77 Abs. 5 SVwVG) verlangt und dabei insbesondere von der Geltendmachung eines darüber hinaus für die eigene Tätigkeit in der Angelegenheit nach § 1 Abs. 2 VwVGKostO üblicherweise zu erhebenden pauschalen Gemeinkostenzuschlags, hier konkret rund 1.400,- € (10 %), abgesehen hat. Randnummer 15 Nichts anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus der von ihm in Bezug genommenen, der Antragsbegründung in Ablichtung beigefügten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2011 herleiten. 6 vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011 – VI ZR 184/10 –, NVwZ-RR 2011, 925 vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011 – VI ZR 184/10 –, NVwZ-RR 2011, 925 Diese beschäftigt sich nach dem Leitsatz mit der Frage, ob eine bestimmte öffentlich-rechtliche Regelung des Kostenersatzes für ein Tätigwerden der Feuerwehr zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts über die Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges (§ 7 StVG) „von vorneherein ausschließt“ oder – so die Erkenntnis des Bundesgerichtshofs für diesen (anderen) Sachzusammenhang und das konkrete (andere) Landesrecht – nicht. Welche Bedenken oder auch nur Rückschlüsse sich daraus – wie der Kläger meint – unter dem Gesichtspunkt des „Gesetzesvorbehalts“ mit Blick auf die vorgenannten eindeutigen, sowohl die Kostentragungspflicht als auch auf die Befugnis des Beklagten zur Geltendmachung der Kosten durch Verwaltungsakt enthaltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des saarländischen Verwaltungsvollstreckungsrechts ergeben sollten, erschließt sich nicht. Diese gehen davon aus, dass die im Rahmen der Ersatzvornahme notwendige Einschaltung des privaten „Dritten“, hier der Firma R, über eine privatrechtliche Vereinbarung (Werkvertrag) erfolgt und dass die mit der Ausführung entstehende Werklohnforderung gegen den Beklagten verwaltungskostenrechtlich als besondere, das heißt nicht mit der – hier nicht einmal geltend gemachten – Verwaltungsgebühr abgegoltene Auslagen zu behandeln ist. Diese Kosten sind vom Pflichtigen, hier dem Kläger als Vollstreckungsschuldner, zu erstatten und dürfen durch Leistungsbescheid „tituliert“ werden. Entscheidend ist daher nicht das (privatrechtliche) Verhältnis zwischen dem Beklagten und der von ihm beauftragten Firma, sondern die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, also zwischen dem Beklagten als Vollstreckungsbehörde und dem Kläger als dem in diesem Sinne Pflichtigen (§§ 14 und 15 SVwVG) in der besonderen Konstellation der unmittelbaren Anwendung des Verwaltungszwangs (§ 18 Abs. 2 SVwVG). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es hingegen – gewissermaßen umgekehrt – um die von der dortigen Vorinstanz bejahte Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Regelung über einen Kostenersatz, dort konkret nach dem für Feuerwehreinsätze geltenden nordrhein-westfälischen Feuerschutzhilfeleistungsgesetz, als „abschließend“ zu betrachten ist und daher eine Erstattung zusätzlicher Aufwendungen nach privatrechtlichen Vorschriften, dort die Kosten einer neben der Feuerwehr bei der Beseitigung einer Ölspur eines havarierten Traktors unter Einschaltung privater Dritter tätig gewordenen Gemeinde, die Schadensersatz wegen Sachbeschädigung (§§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) unter Berufung auf ihre Stellung als Eigentümerin am Straßengrund verlangte, ausschließt. Darum geht es hier nicht. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, in dem das Gericht im Übrigen ausdrücklich betont hat, dass beide Ansprüche nebeneinander stünden, hat vorliegend der Beklagte eine bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsregelung angewandt und vom Kläger die Erstattung der seinerseits verauslagten Kosten gefordert. Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 14.2.2012 und damit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann dieses Vorbringen von daher – sicher – nicht einmal ansatzweise begründen. Dass der Kläger sowohl wegen der Stellung als Eigentümer der Parzelle Nr. 209/2, darüber hinaus allem Anschein nach aber auch als Verantwortlicher für die völlig unsachgemäß ausgeführten und insoweit die Einsturzgefahr verursachenden Umbauarbeiten an dem Wohnhaus W. Straße Nr. 14 in ordnungsrechtlichen Sinne Verantwortlicher und damit verwaltungsvollstreckungsrechtlich Pflichtiger war, steht außer Zweifel. Es geht daher entgegen der Auffassung des diese rechtlichen Zusammenhänge verkennenden Klägers in mehrfacher Hinsicht überhaupt nicht darum, dass der Beklagte von einer „nahe liegenden Möglichkeit“ der Einschaltung der Baufirma als beliehene Unternehmerin oder als Verwaltungshelferin oder ganz allgemein von den „Segnungen“ öffentlich-rechtlichen Handelns „keinen Gebrauch gemacht“ hätte. Bei der hier zur Rede stehenden Einschaltung Privater im Rahmen der Ersatzvornahme (§ 21 Satz 1 SVwVG) wird der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen (§ 77 Abs. 2 SVwVG), der selbst keine Rechtsbeziehungen zu dem von der Vollstreckungsbehörde mit der Fremdvornahme der von ihm geschuldeten vertretbaren Handlung beauftragten privaten Dritten hat, typischerweise durch Verwaltungsakt festgestellt und erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 29 ff. SVwVG beigetrieben. Der Beklagte muss daher hier nichts „vor Zivilgerichten einklagen“. Auf die Bindungswirkungen des § 17a Abs. 5 GVG muss daher im Zusammenhang mit der in der Antragsschrift insoweit enthaltenden Rüge des Rechtswegs nicht eingegangen werden. 7 vgl. dazu allgemein Bitz in Prüttung/Gehrlein, ZPO,
- Auflage 2013, Rn 12 ff. zu § 17a GVG vgl. dazu allgemein Bitz in Prüttung/Gehrlein, ZPO,
- Auflage 2013, Rn 12 ff. zu § 17a GVG Randnummer 16 Nach dem zuvor Gesagten kann bezogen auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ferner nicht von einer in dessen Sinne „aufzulösenden Divergenz“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und schon gar nicht von der seitens des Klägers daraus in der Antragsschrift hergeleiteten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ausgegangen werden, wobei sich dem Vorbringen darüber hinaus schon keine vom die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Kläger abstrakt zu formulierende „Grundsatzfrage“ entnehmen lässt. 8 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, n.v. vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, n.v. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ferner hinsichtlich der im Wege der Ersatzvornahme veranlassten baupolizeilichen Maßnahmen zu Recht die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG bejaht. Die Anordnungen fallen in den Bereich der gesetzlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, zu deren „vornehmsten Aufgaben“ seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört. 9 vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122, VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208 vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122, VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208 Ob hinsichtlich der Regelungsbefugnis der Bauaufsicht speziell beim Erlass von Beseitigungsanordnungen auch in diesen Fällen auf die Generalklausel des § 57 Abs. 2 LBO 2004 zurückzugreifen ist, oder ob auch insoweit § 82 Abs. 1 LBO 2004 einschlägig ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. 10 vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. IX Rn 82, dazu auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262, 263 vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. IX Rn 82, dazu auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262, 263 Diese Anordnungsbefugnis umfasst grundsätzlich ein Verlangen nach Beseitigung des Abbruchmaterials. 11 vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. IX Rn 64 vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. IX Rn 64 Randnummer 18 Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf den insoweit eindeutigen Akteninhalt, insbesondere die vom Beklagten gefertigte Fotodokumentation und die Erläuterungen des Amtsleiters S. des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bejahte Notwendigkeit der Abbruchmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr (§ 18 Abs. 2 SVwVG) für Passanten in der vor dem Haus verlaufenden W. Straße und für das seitlich angrenzende Nachbaranwesen (Nr. 16) und sich dort aufhaltende Personen, ist das Antragsvorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Maßgebend ist insoweit die durch tatsächliche Gegebenheiten getragene und sachlich nachvollziehbare Einschätzung des Beklagten im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme, hier der Auftragserteilung für die Fremdvornahme durch die Firma R GmbH. Dass insoweit (spätestens) am 30.12.2011 eine im genannten Sinne qualifizierte Gefahrenlage bestand, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil detailliert und zutreffend dargelegt. Da es gewissermaßen typisch für Fälle der vorliegenden Art ist, dass die sich gegen eine Belastung mit den Kosten der Maßnahme, für die die öffentliche Hand beziehungsweise der Steuerzahler durch Übernahme der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns gegenüber dem Unternehmer (§ 631 Abs. 1 BGB) in „Vorlage“ getreten ist, wendenden Pflichtigen – wie hier der Kläger – in der Nachbetrachtung, wenn alles „gut gegangen“ ist und keine Personen- oder Sachschäden zu verzeichnen sind, darauf berufen, dass sie die Gefahrenlage selbst, besser und/oder billiger hätten bewerkstelligen können, ist dieser hier entscheidende Maßstab des Gefahrenabwehrrechts noch einmal hervorzuheben. Davon ausgehend kann hier weder von einer unsorgfältigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch von einem „voreiligen“ oder gar „verfrühten“ beziehungsweise bezogen auf die Situation „unverhältnismäßigen“ Eingreifen des Beklagten ausgegangen werden. Die Fotos und die Aktenvermerke des Beklagten sprechen insoweit eine „eindeutige Sprache“. Danach war der fachlich als Dipl. Ing. selbst zweifellos fachkundige Leiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten, Herr S., am Tag des Einsturzes der hinteren Gebäudehälfte am 27.12.2011 (gegen 15.00 Uhr) von 16.30 Uhr bis 22.30 Uhr vor Ort, hat am Folgetag gegen 10 Uhr erneut die Unfallstelle besichtigt und in einem Vermerk festgehalten, dass durch eine „großflächige Absperrung der Restruine“ eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit „vorerst“ habe vermieden werden könne. Allerdings sei absehbar, dass ein Abbruch in den nächsten Tagen unumgänglich werden würde. Am 29.12.2011 wurde das Grundstück mit dem Torso erneut in Augenschein genommen, wobei laut Aktenvermerk „weitere Veränderungen (Risse, Außenneigung etc.)“ noch nicht erkennbar gewesen sind. Die Behauptung des Klägers, dass der vor Ort anwesende Vertreter des Beklagten sich „gegenteilig geäußert“ haben soll, ist vor dem Hintergrund des Bildmaterials nicht nachzuvollziehen. Ihr muss auch nicht nachgegangen werden, da es für die Beurteilung der Voraussetzungen für das Eingreifen des Beklagten ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts wesentlich darauf ankommt, wie sich die Situation vor Ort zu diesem Zeitpunkt darstellte. Am Freitagmorgen, dem 30.12.2011, dem Tag des Abrisses, erfolgte eine erneute Ortsbesichtigung von Herrn S. gemeinsam mit dem Leiter des Stadtbauamts S, wobei jetzt „ein klarer vertikaler Riss“ zwischen der „Restruine“ und dem Nachbargebäude Nr. 16 sowie eine Neigung der Vorderfront zum öffentlichen Verkehrsraum hin, festgestellt wurde, die einen „unkontrollierten Einsturz“ erwarten ließ. Das Bauwerk war also augenscheinlich weiter in Bewegung geraten. Nachdem eine Rücksprache mit einem zuvor mit einer Begutachtung der Ruine beauftragten Prüfingenieur diese Einschätzung bestätigt hatte, wurde noch am selben Morgen gegen 10 Uhr der Abriss in Auftrag gegeben. Vor diesem Hintergrund besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sich insbesondere aufgrund der wesentlichen Verschlechterung (schon) des äußeren Erscheinungsbildes ein sehr gefährlicher Zustand ergeben hatte, der sofortige Gegenmaßnahmen erforderte. In dem Zusammenhang war auch kein Raum mehr für die vom Kläger heute unter dem Aspekt eines milderen Mittels eingeforderte „Mitteilung über die angeblich eingetretene Gefahrintensivierung und die Aufhebung des Zugangsverbots“. Schließlich kommt es in dem Zusammenhang anders als in dem der angesprochenen Entscheidung des Senats vom Februar 2010 12 OVG des Saarlandes. Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208 OVG des Saarlandes. Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208 zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht wesentlich auf die Instandhaltungspflichten des Gebäudeeigentümers nach § 3 Abs. 1 LBO 2004 an. Der gefährliche Zustand der Anlage auf dem Grundstück des Klägers war nicht auf eine längere Säumigkeit bei der Unterhaltung des Gebäudes und einen sich daraus ergebenden zunehmenden Verfall zurückzuführen. Er war vielmehr die kurzfristig eingetretene Folge eines durch offensichtlich unsachgemäße Arbeiten, konkret Abgrabungen unterhalb der Gründungsebene der Fundamente des Hauses, herbeigeführten Teileinsturzes des Gebäudes. Randnummer 19 Dass der Beklagte an diesem Tag – was ihm der Kläger jetzt vorwirft – ein Betreten des einsturzgefährdeten Restbauwerks nicht gestattete, ist eigentlich selbstverständlich. Dass dem Kläger – wohlgemerkt aus gegebenem Anlass und zum Schutz seines eigenen Lebens – bereits zuvor der Zutritt zu der Ruine verweigert wurde, als er darin „verbliebene Werkzeuge … bergen“ wollte, mag dieser ebenfalls subjektiv aus seiner heutigen Sicht als „unverhältnismäßig“ ansehen. Wie die Argumentation ausgefallen wäre, wenn rein hypothetisch, der Beklagte den Zutritt gestattet und der Kläger bei der Suche nach seinem Werkzeug durch einen Einsturz oder auch nur herab fallende Teile des Gebäudes zu Schaden gekommen wäre, lässt sich leicht erahnen. Randnummer 20 Auch soweit sich der Kläger schließlich gegen die Höhe des im angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten geforderten Betrags wendet und – zusammengefasst – die „preisliche Angemessenheit der verauslagten Beträge“ beanstandet, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Rahmen der Kostenabsprache mit dem beauftragten Unternehmen ging der Beklagte bei einem umbauten Raum des Gebäudes von etwa 850 cbm von einem voraussichtlichen Kostenaufwand für Abriss und Entsorgung von 15,- €/cbm aus. Dass er dabei bewusst eine „überteuerte“ Absprache zu Lasten des erstattungspflichtigen Klägers getroffen hätte, macht dieser selbst nicht geltend. Dafür gibt es auch keine sachlichen Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint dieser pauschal vereinbarte Kostenansatz sogar vergleichsweise günstig, wenn man berücksichtigt, dass das Gebäude nicht freistehend, sondern einseitig angebaut war, was zusätzliche Sorgfalt bei der Durchführung der Maßnahme erforderte. Ob der Kläger damals – hypothetisch – zeitnah eine Fachfirma hätte finden können, muss nicht vertieft werden. Dass der Beklagte in der konkreten Situation vor Ort keinen Spielraum für ein weiteres Zuwarten gesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ähnlich wie im normalerweise mehrstufigen Verfahren zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung 13 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 16.2.2009 – 3 A 385/08 – vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 16.2.2009 – 3 A 385/08 – war der Beklagte auch in dem vorliegenden Fall aufgrund der zugespitzten Gefahrensituation, in der weder ein Grundverwaltungsakt erlassen noch ein darauf basierendes Zwangsmittel angedroht werden konnte (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SVwVG), nicht verpflichtet, dem Kläger vor der Durchführung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten für die Beauftragung des Unternehmens bekannt zu geben und ihm durch weiteres – auch nur kurzfristiges – Abwarten unter Inkaufnahme der Gefahrensituation Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen. Randnummer 21 Da das Vorbringen des Klägers daher insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 24 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 18.10.2012 – KRA 6928 – 45/12 – 2 ) vgl. etwa Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5.
§ 169mit Rechtsprechungsnachweisen 3 ) vgl.
dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 – 2 A 361/11 –, SKZ 2013, 162, Leitsatz Nr. 5, vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung 4) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung 5 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 –, BRS 54 Nr. 214 = AS 24, 209, dort speziell zur weitergehenden Befugnis hinsichtlich der „Einziehung“ der vorläufig veranschlagten Kosten nach §§ 19 Abs. 4, 21 SVwVG, ebenso bereits Beschluss vom 2.2.1981 – 2 R 52/80 – 6 ) vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011 – VI ZR 184/10 –, NVwZ-RR 2011, 925 7 ) vgl. dazu allgemein Bitz in Prüttung/Gehrlein, ZPO,
- Auflage 2013, Rn 12 ff. zu § 17a GVG 8 ) vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, n.v. 9 ) vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122, VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –, ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208 10 ) vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. IX Rn 82, dazu auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262, 263 11 ) vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp. IX Rn 64 12 ) OVG des Saarlandes. Beschluss vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, BRS 76 Nr. 208 13 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 16.2.2009 – 3 A 385/08 –