Asylrecht: Flüchtlingsanerkennung eines syrischen Asylbewerbers Leitsatz Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil VG, Saarlouis, 22. August 2013, 3 K 16/13). (Rn.21) Orientierungssatz Rechtsmittel-AZ: 2 A 455/13 Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2013 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 04.05.2013 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 23.05.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am 31.05.2013 beim Bundesamt angehört. Randnummer 2 Bei seiner Anhörung gab er an, in …, gewohnt zu haben. Dort habe er sich zuletzt im November 2012 etwa 10 Tage aufgehalten. Er habe im Jahre 2007 sein Abitur abgelegt. Dann habe er von 2008-2011 eine Schule für Topographie besucht und auch abgeschlossen. Von Mai 2001 bis November 2012 habe er den Militärdienst abgeleistet. Er sei nicht freiwillig zum Militär gegangen. Am 8. und am 29.04.2011 habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen. Er habe dann Informationen darüber erhalten, dass bei diesen Demonstrationen auch Leute der Regierung dabei gewesen seien und Listen mit Namen von Demonstranten aufgestellt hätten. Sein Name sei auf dieser Liste gewesen, weshalb er zunächst nicht mehr zu den Demonstrationen gegangen sei. Am 20.5.2011 habe er jedoch wieder an einer Demonstration teilgenommen. Anschließend sei er von der Sicherheitspolizei verhaftet und zehn Tage festgehalten worden. Da er keine Freistellung vom Wehrdienst gehabt habe und diesen auch noch nicht abgeleistet habe, sei er sofort zum Wehrdienst gebracht worden. Er habe dann seinen Wehrdienst absolviert. Er habe bei der Armee unter Kontrolle gestanden, weil in seiner Militärakte vermerkt gewesen sei, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nach seiner Grundausbildung sei er in seine Stammeinheit verlegt worden. Von dort sei er im Dezember 2011 geflohen, jedoch erwischt worden. Er sei drei Monate in Haft geblieben. Dann habe man ihn entlassen. Er habe seinen Wehrdienst wieder aufnehmen müssen. Er habe 8 Stunden Wache im Waffen- und Munitionslager bzw. der Kaserne halten müssen. Im August 2012 habe es viele Desertionen gegeben. Er sei aber nicht geflohen. Im November 2012 habe er dann einen Einsatz in … gehabt. Er sei Panzerkommandant gewesen. Dabei sei es ihm gelungen, zu fliehen. Sie seien mit ihrem Panzer unterwegs gewesen. Gegen Abend seien sie irgendwo angekommen und hätten dort übernachtet. Am nächsten Morgen sei er dann weg. Er habe an den Kontrollposten seinen Studentenausweis, er habe zwei Jahre Jura studiert, was er bislang nicht erwähnt habe, vorgelegt. So sei er nach Damaskus geflohen. Auf nochmalige Frage, die Flucht zu schildern, erklärte der Kläger, sie hätten den Panzer geparkt. Dann hätten sie übernachtet. In dieser Nacht sei nichts passiert. In der nächsten Nacht sei er weg. Er sei alleine weggegangen. Er habe dies tun können, weil er der Kommandant des Panzers gewesen sei und die Entscheidungen getroffen habe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 24.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien gemessen am Vortrag des Klägers nicht erfüllt, da sein Vortrag hinsichtlich der Desertion im Wesentlichen widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Es liege jedoch ein Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei für den Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Rückkehrerbefragung der syrischen Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Randnummer 4 Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.07.2013 zugestellt. Randnummer 5 Am 09.08.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 6 Er beruft sich auf die Ausführungen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt und hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Syriens vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte trägt mit Blick auf das Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13-, wonach syrische Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht sind, vor, nach den zwischenzeitlichen Entwicklungen sei nicht feststellbar, dass die im Rahmen der Einreisekontrolle einen Rückkehrer erwartenden Vorgehensweisen der Sicherheitskräfte an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpften. Quellen, die ein generelles Interesse gegenüber jedwedem Rückkehrer belegten, im Rahmen der Einreiseüberprüfung etwaige Erkenntnisse über die syrische Exilszene vollständig auch unter Folter abzuschöpfen, fehlten. Die dahingehende Annahme habe zu Beginn der immer weiter um sich greifenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwar durchaus nahe gelegen, beruhe aber nicht auf einer sicheren Tatsachenbasis. Dies müsse zwischenzeitlich umso mehr gelten, als kein maßgebliches Abschöpfungsinteresse mehr naheliegend sein dürfte und zudem nicht anzunehmen sei, dass den syrischen Stellen unverändert überhaupt noch die nötigen Ressourcen zur Verfügung stünden. Der Verlust von Einflussmöglichkeiten des Regimes sei nachhaltig und weit fortgeschritten. So habe der Bundesnachrichtendienst 2012 ein schnelles Ende des Assad-Regimes prognostiziert. Gegenwärtig würden ihm weiterhin kaum Chancen eingeräumt, die Aufständischen zu besiegen. Das Regime könne sie nach Bewertung des Bundesnachrichtendienstes aber in Schach halten. Bereits dies dürfte die Konzentration der verbliebenen Ressourcen auf den Einsatz gegen die bewaffneten Kräfte im Land erfordern. Im Übrigen würde schon die große Anzahl von ins Ausland geflüchteten Personen das verwertbare Hintergrundwissen zur Opposition bei Befragungen für die Sicherheitskräfte als gering erscheinen lassen. Anders als noch zu Beginn des Protestes könne daher auch ein Auslandsaufenthalt nicht mehr den Verdacht der Unzufriedenheit mit dem Regime, eine oppositionelle Einstellung oder Auslandskontakte mit Regimegegnern nahelegen. Randnummer 11 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.09.2013 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.09.2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, nach dem die Kammer mit Verfügung vom 28.08.2013 unter Hinweis auf das Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13- auf die Rechtslage hingewiesen hat. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der ebenfalls wie die Dokumentation der Kammer Syrien Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Randnummer 14 Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 60 Abs. 1 AufenthG, 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Randnummer 16 Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist auch unionsrechtlich eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann von Bedeutung, wenn sie an einen der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 QRL). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 QRL genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der „imputed political opinion“ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, „Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris). Randnummer 17 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 QRL Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit.
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