Landesdisziplinarrecht: Einreichung von Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und der Versicherung Leitsatz Zur Disziplinierung eines Finanzbeamten, dem Beihilfebetrug in einer Größenordnung von 13.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom
- 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom
- 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt. 6 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 -, juris. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 -, juris. Randnummer 55 Vorliegend ist dieser Betrag mit über 26.000 € um ein Fünffaches überschritten, was bereits für sich genommen einen erheblichen Erschwerungsgrund darstellt. Weiter erschwerend sind die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in insgesamt 28 Fällen Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und seiner Versicherung eingereicht. Er hätte jederzeit hiervon Abstand nehmen können, ohne befürchten zu müssen, dadurch seine früheren Verfehlungen aufzudecken. Stattdessen hat er sich bis zu seiner Entdeckung immer wieder aufs Neue zu weiteren Betrugshandlungen entschlossen. Randnummer 56 Hinsichtlich des Persönlichkeitsbilds des Beklagten ist demgegenüber nichts Durchgreifendes ersichtlich, das zu einer Milderung führen könnte. Einer der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, eine psychische Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - liegt nicht vor. Dass der Beklagte die Tat zugestanden und dabei "Einsicht und Reue" gezeigt hat, nachdem sie entdeckt worden und praktisch nicht mehr zu bestreiten war, und dass er dann die weiteren Ermittlungen unterstützt hat, vermag sich nicht durchgreifend mildernd auszuwirken, weil alles andere sinnlos gewesen wäre. Dass der Beklagte den Schaden ersetzt hat, nachdem er der Tat überführt worden war, ist eine Selbstverständlichkeit, die sich ebenfalls nicht wirklich mildernd auszuwirken vermag. Dass er nach Entdeckung der Tat zeitnah um seine Versetzung in den Ruhestand nachgesucht hat, ist ebenfalls kein Milderungsgrund; der einzige Zusammenhang dieses Umstands mit der Maßnahmebemessung besteht darin, dass er eine Disziplinierung - mit Ausnahme der Höchstmaßnahme - weitgehend ausschließt. Ebensowenig ist ein durchgreifender Milderungsgrund, dass das gesamte Verteidigungsverhalten des Beklagten zur Minimierung der Publizität des Vorgangs beigetragen hat; einerseits lag ein solches Vorgehen mindestens ebenso in seinem eigenen wie im Interesse seines Dienstherrn; andererseits ist disziplinarrechtlich in erster Linie relevant, ob ein bestimmtes Verhalten - hier das betrügerische Vorgehen des Beklagten - zur Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geeignet, und weniger, ob eine solche Schädigung wirklich eingetreten ist. Dass der Beklagte vor und auch während der hier in Rede stehenden Ereignisse seinen Amtspflichten jahrzehntelang zuverlässig und erfolgreich nachgekommen war und dass er außerhalb des Dienstes ein ausgeprägtes soziales Engagement gezeigt hat, ist zwar als Milderungsgrund prinzipiell geeignet; allerdings muss vorliegend gesehen werden, dass diese Umstände angesichts des fortgesetzten und von einer außerordentlichen kriminellen Energie geprägten Beihilfebetrugs, der sich über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren hinzog und allein bei seinem Dienstherrn zu einem Schaden von insgesamt 13.000 € führte, nur von untergeordnetem Gewicht sein können. Nichts anderes gilt für das Vorbringen, es habe sich um so genannte Versuchungstaten gehandelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Arzt den Beklagten zu seinem Tun verleitet und angestiftet hat, führt dies angesichts der enormen Schadenssumme, des relativ langen Tatzeitraums und der dadurch zu Tage getretenen ausgeprägtem kriminellen Energie des Beklagten selbst nicht zu dessen Entlastung in dem Sinne, dass von der Höchstmaßnahme zwingend abgesehen werden müsste. Auch wenn er wirklich - wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - befürchtet haben sollte, er würde seinen - von ihm sehr geschätzten - Arzt verlieren, wenn er sich nicht auf dessen kriminelle Machenschaften einlassen würde, ist dies als Milderungsgrund ungeeignet; denn auch oder gerade dann musste von ihm erwartet werden, dass er den Arzt wechselt, anstatt seinen Dienstherrn in der geschehenen Weise massiv zu schädigen. Insgesamt hat der Beklagte dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren, weil die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen wäre 7 Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007,695, juris. Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007,695, juris. . Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 SDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1 ) Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Okt. 2013, § 23 BDG, Rdnr. 12 sowie bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -, juris. 2 ) Vgl. nur Gansen, a.a.O., § 14, Rdnr. 3 a.E., § 60, Rdnr. 22; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2011, § 14, Rdnrn. 32,
- 3) Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, juris. 4 ) Vgl. u.a. Urteile vom 05.05.1993 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.1995 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, a.a.O. sowie Beschluss vom 20.12.2011 - 2 B 64/11 -, juris. 5) Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.
§ 54Satz 2 BBG Nr.
23, vom
- 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.
- 2010 - 2 B 97.09 - juris. 6 ) Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 -, juris. 7 ) Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007,695, juris.
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