Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Asylbewerber Leitsatz Syrische Asylbewerber sind unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüp-fung eine seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen (std. Rspr. seit dem Urteil VG Saarlouis, 22. August 2013, 3 K 16/13). (Rn.19) Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2013 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste auf dem Landweg am 13.06.2013 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 25.06.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am 03.07.2013 beim Bundesamt angehört. Randnummer 2 Bei seiner Anhörung gab er an, er habe im Jahr 2008 sein Abitur gemacht und dann eine Ausbildung im Bankenbereich gemacht. Anschließend sei er zum Militär gegangen. Sein Wehrdienst sei aufgrund der aktuellen Ereignisse verlängert worden. Am 25.04.2013 sei er desertiert. Er sei an der Militärakademie für Frauen zunächst im Bereich Finanzen, sodann in der Grundausbildung tätig gewesen. Er habe dort Waffenausbildung gemacht; er habe die Rekruten an der Kalaschnikow ausgebildet. Er habe desertieren können, da er den Kindern seiner Vorgesetzten Nachhilfe gegeben habe. Auf dem Weg von der Wohnung der Vorgesetzten zur Akademie habe sein Onkel ihn abgeholt. Sein Onkel habe die Flucht organisiert. Sein Onkel habe ihn nach Hause gebracht. Dort bei seinen Eltern sei er zwei oder drei Tage geblieben. Die Partei YPK habe ihn bei seinen Eltern besucht. Sie hätten gewollt, dass er ihre Leute militärisch ausbilde. Er sei aber nicht desertiert, um irgendwo anders zu kämpfen. Dann sei er mit Hilfe der Familie und Schleppern ausgereist. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 02.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien gemessen am Vortrag des Klägers nicht erfüllt, da hierdurch eine gezielte individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder eine der Konfliktparteien nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Es liege jedoch ein Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei für den Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Rückkehrerbefragung der syrischen Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Randnummer 4 Der Bescheid wurde dem Kläger am 11.09.2013 zugestellt. Randnummer 5 Am 17.09.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 6 Der Kläger, der sich auf seine bisherigen Angaben beruft, hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Syriens vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte ist mit Blick auf das Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13-, wonach syrische Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht sind, der Auffassung, nach den zwischenzeitlichen Entwicklungen sei nicht feststellbar, dass die im Rahmen der Einreisekontrolle einen Rückkehrer erwartenden Vorgehensweisen der Sicherheitskräfte an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpften. Quellen, die ein generelles Interesse gegenüber jedwedem Rückkehrer belegten, im Rahmen der Einreiseüberprüfung etwaige Erkenntnisse über die syrische Exilszene vollständig auch unter Folter abzuschöpfen, fehlten. Die dahingehende Annahme habe zu Beginn der immer weiter um sich greifenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwar durchaus nahe gelegen, beruhe aber nicht auf einer sicheren Tatsachenbasis. Dies müsse zwischenzeitlich umso mehr gelten, als kein maßgebliches Abschöpfungsinteresse mehr naheliegend sein dürfte und zudem nicht anzunehmen sei, dass den syrischen Stellen unverändert überhaupt noch die nötigen Ressourcen zur Verfügung stünden. Der Verlust von Einflussmöglichkeiten des Regimes sei nachhaltig und weit fortgeschritten. So habe der Bundesnachrichtendienst 2012 ein schnelles Ende des Assad-Regimes prognostiziert. Gegenwärtig würden ihm weiterhin kaum Chancen eingeräumt, die Aufständischen zu besiegen. Das Regime könne sie nach Bewertung des Bundesnachrichtendienstes aber in Schach halten. Bereits dies dürfte die Konzentration der verbliebenen Ressourcen auf den Einsatz gegen die bewaffneten Kräfte im Land erfordern. Im Übrigen würde schon die große Anzahl von ins Ausland geflüchteten Personen das verwertbare Hintergrundwissen zur Opposition bei Befragungen für die Sicherheitskräfte als gering erscheinen lassen. Anders als noch zu Beginn des Protestes könne daher auch ein Auslandsaufenthalt nicht mehr den Verdacht der Unzufriedenheit mit dem Regime, eine oppositionelle Einstellung oder Auslandskontakte mit Regimegegnern nahelegen. Randnummer 11 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.09.2013 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.10.2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, nach dem die Kammer mit Verfügung vom 18.09.2013 unter Hinweis auf das Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 16/13- auf die Rechtslage hingewiesen hat. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der ebenfalls wie die Dokumentation der Kammer Syrien Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Randnummer 14 Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 60 Abs. 1 AufenthG, 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Randnummer 16 Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist auch unionsrechtlich eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann von Bedeutung, wenn sie an einen der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 QRL). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 QRL genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der „imputed political opinion“ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, „Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris). Randnummer 17 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 QRL Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit.
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