ringen im Eilrechtsschutzverfahren und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Ergänzend hierzu trägt die Klägerin vor, sie habe bereits am 19.01.2012 einen Erlaubnisantrag für fünf Vermittlungsstandorte gestellt, von denen seinerzeit vier in Betrieb gewesen seien; der Standort M... Str. 7-9 sei nie in Betrieb gegangen. Der Beklagte habe sich in der Folge zunächst im Hinblick auf eine fehlende Veranstaltererlaubnis von T..., später unter Anführung personen- und standortbezogener Gründe und unter Hinweis darauf, dass T... Internet- und Livewetten anbiete, geweigert, ihr eine Erlaubnis zu erteilen. Seit dem 13.12.2012 sei sie nicht mehr im Besitz eines Vermittlungsvertrags mit einem Anbieter allgemeiner Sportwetten. In vier von fünf ihrer ehemaligen Wettvermittlungsstätten würden derzeit durch Dritte Sportwetten vermittelt, nachdem es ihr möglich gewesen sei, die Mietverträge über die jeweiligen Räumlichkeiten kurzfristig einvernehmlich aufzulösen. Eine neuerliche Übernahme durch sie sei ausgeschlossen. Am fünften Standort (M... Straße 122, A-Stadt) gehe sie weiterhin - mit Erlaubnis des Wirtschaftsministeriums - dem Buchmachergewerbe nach. Allgemeine Sportwetten würden dort nach dem 10.12.2012 nicht mehr vermittelt. Angesichts der Aufgabe ihrer Wettvermittlungsstätten im Dezember 2012, der fehlenden vertraglichen Beziehung zu einem Wettveranstalter und der gesetzlichen Kontingentierung der Zahl der Wettvermittlungsstellen im AG GlüStV sehe sie auf unabsehbare Zeit keine realistischen Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der Vermittlung allgemeiner Sportwetten im Saarland, weder mit noch ohne Erlaubnis. Vor diesem Hintergrund habe sie davon Abstand genommen, ihr Erlaubnisverfahren weiter zu betreiben. Mit der vorliegenden Klage verfolge sie noch die folgenden Ziele: Keine Beitreibung des Zwangsgeldes, Befreiung von der Verwaltungsgebühr, Rehabilitierung, Präjudizialität für Entschädigungsansprüche, Ermöglichung der Untervermietung der Räumlichkeiten M... Straße 122, ungehinderte Ausübung des Buchmachergewerbes. All dies werde durch die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Untersagungsverfügung ermöglicht. Diese sei zur Unterbindung von Wettvermittlungsaktivitäten im Bereich der allgemeinen Sportwetten nicht mehr erforderlich, da sie hierzu ohnehin nicht in der Lage wäre. Die fortdauernde Untersagungsverfügung entfalte ihr gegenüber eine diskriminierende Wirkung. Die Ausführung des Oberverwaltungsgerichts zur angeblichen Spielhalleneigenschaft einiger ihrer Betriebe seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Wette „Wer schießt das nächste Tor?“ sei sie von einer Erlaubnisfähigkeit ausgegangen, da die Firma T... diese Wette, im Gegensatz zu den meisten, international üblichen Ereigniswetten, weiterhin angeboten habe. Der Beklagte habe nach dem 10.12.2012 keine weitere Untersagungsverfügung gegen irgendeinen Sportwettvermittler im Saarland erlassen, obwohl in den meisten Vermittlungsstätten (nicht dagegen in ihren ehemaligen Standorten) auch unzulässige Wettformen angeboten würden. Damit sei der Annahme, dass sich das isolierte Vorgehen gegen sie nicht als willkürlich darstelle, jede Grundlage entzogen. Es könne nicht mehr von einem „zeitlich gestaffelten Einschreiten“ gesprochen werden, sondern nur noch von einem selektiven Vorgehen bei ansonsten flächendeckender Untätigkeit. Auch in anderen Bundesländern würden Untersagungsverfügungen bereits seit längerem nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmen ergehen. Die Untersagungsverfügung erweise sich seit dem 01.07.2012 bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ermessungserwägungen von einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit der Wettveranstaltung der Firma T... ausgingen und hierbei auf deren Internetwettangebot abgestellt worden sei. Bezüglich der angenommenen absoluten Erlaubnisunfähigkeit von Internet- und Livewetten gingen die Ermessenserwägungen von einer falschen, weil überholten Rechtslage aus. Zwar wäre es möglich gewesen, die Ermessenserwägungen mit Wirkung für die Zukunft der veränderten Rechtslage anzupassen. Komme ein Nachschieben von Ermessenserwägungen in Betracht, so müsse dies allerdings genügend bestimmt geschehen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nie deutlich gemacht, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft ändern zu wollen. Das Ermessen sei zu keinem Zeitpunkt im Hinblick auf eine materielle Erlaubnisunfähigkeit auf Null reduziert gewesen, da sich die Verfügung nicht auf materiell erlaubnisunfähige Tätigkeiten beschränkt habe. Hinsichtlich des angeblichen unerlaubten Betriebs einer Spielhalle und des Verstoßes gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV trägt die Klägerin vor, zwar seien in ihren Buchmacher-Wettannahmestellen an den Standorten R...-W...-Straße 31 sowie M... Straße 122 in A-Stadt seinerzeit je drei gewerbliche Geldgewinnspielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO aufgestellt gewesen. Keine dieser Betriebsstätten sei jedoch als Spielhalle zugelassen gewesen. Niemand, auch nicht der Beklagte, habe vor dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch nur angedeutet, es könne sich bei ihren seinerzeitigen Betrieben um Spielhallen handeln. Der Begriff der Spielhalle werde in § 3 Abs. 7 GlüStV n.F. legal definiert. Eine Prüfung, ob ihre früheren Betriebe ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder aber nicht doch überwiegend der Sportwettvermittlung gedient haben, suche man im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vergebens. Wenn der bloße Umstand, dass in einer Betriebsstätte die Möglichkeit zum Automatenspiel angeboten wird, bereits ausreichen würde, um von einer Spielhalle auszugehen, wären sämtliche Gaststätten, in denen gewerbliche Geldgewinnspielgeräte aufgestellt seien, allein deswegen bereits (illegale) Spielhallen. Hinsichtlich des nicht standortbezogenen Vorwurfs, dass ihre frühere Vermittlungstätigkeit gegen § 21 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GlüStV n.F. verstoße, sei ihr faktisch die Chance genommen worden, ihre Tätigkeit so einzuschränken, dass von der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Wetten Abstand genommen wird und nur noch erlaubnisfähige Wetten vermittelt werden. Eine entsprechende Bereitschaft habe sie bereits am 10.12.2012 gegenüber dem Beklagten kundgetan. Dieser habe gleichwohl von ihr die Ausräumung der Wettutensilien und damit faktisch die Aufgabe des Betriebs gefordert. Die Frage, welche Wettarten erlaubnisfähig seien oder nicht, sei keineswegs so klar aus dem Gesetz abzuleiten, wie sich das Oberverwaltungsgericht und der Verfassungsgerichtshof dies vorstellten. So biete T... die meisten der materiell unzulässigen Wettarten in Deutschland nicht mehr an, gehe jedoch zum Beispiel bei der Wette auf das nächste Tor davon aus, dass dies keine unzulässige Ereigniswette sei. Ein Vermittler könne zunächst darauf vertrauen und brauche selbst keine strengere Interpretation anzulegen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 18.05.2012 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte beruft sich ebenfalls auf sein
ringen im Eilrechtsschutzverfahren und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort hat der Beklagte ausgeführt, die derzeit ausgeübte Tätigkeit der Klägerin, die private Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis an einen nicht konzessionierten Wettveranstalter, stelle auch nach neuer Rechtslage weiterhin unerlaubtes Glücksspiel dar, das ordnungsrechtlich zu untersagen sei. Die Klägerin habe mindestens seit August 2010 die Vermittlung von Sportwetten in einer Mehrzahl von Betriebsstätten aufgenommen. Weder der Veranstalter, die Firma T..., noch die Klägerin als Vermittlerin von Sportwetten seien derzeit im Besitz einer Konzession oder Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit auf dem Gebiet des Saarlandes. Ob der Veranstalter eine Konzession erhalten werde, sei ebenso wenig absehbar wie abzuwarten sei, ob dieser die Klägerin in sein Vertriebsnetz einbinden werde. Das Glücksspielangebot der Firma T... sei auch nach neuer Rechtslage nicht vollumfänglich erlaubnisfähig. Deren Tätigkeit basiere auf einem Geschäftsmodell, das entgegen § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV das Angebot von Livewetten, auch auf Ereignisse, Über- und Unterwetten, Langzeitwetten, Systemwetten, Torschützen-Wetten, Wetten auf das nächste Tor usw. mit sehr schneller, Sucht fördernder Ereignisfrequenz beinhalte. Darüber hinaus betreibe der Veranstalter T... ein Online-Casino mit Spielen wie Black Jack, Roulette, Poker, Baccarat, Videospielautomaten usw., in dem ebenfalls live am Spielbetrieb teilgenommen werden könne. Dies belege, dass sich der Veranstalter nicht an die derzeit geltende Rechtslage halte, er mithin als Veranstalter weiterhin als unzuverlässig einzustufen sei und fraglich sei, ob insoweit eine Konzessionserteilung überhaupt in Betracht komme. Auch die Klägerin erfülle selbst weiterhin nicht die an ihre Person und an die Vermittlung zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen. Bei einer Kontrolle am 02.04.2012 seien in den Geschäftsräumen R...-W...-Straße 31, A-Stadt, eine Vielzahl von Bildschirmen festgestellt worden, auf denen insbesondere Livewettangebote des Veranstalters T... gezeigt worden seien. Es sei auf das gesamte Wettangebot des Veranstalters zurückgegriffen worden. Auf die Möglichkeit der Abgabe von Livewetten sei an mehreren Stellen des Lokals hingewiesen worden. Bei einer Kontrolle am 18.05.2012 seien am Betriebssitz L... Straße 6, ... S... damit übereinstimmende Feststellungen getroffen worden. Daneben sei bei den Kontrollen am 02.04.2012 und 18.05.2012 anreizende Werbung für das Sportwettenangebot der Firma T... festgestellt worden. Zudem halte die Klägerin in den Betriebsstätten Fernsehgeräte vor, auf denen die Spieler die Sportereignisse, auf die sie Wetten platziert haben, verfolgen könnten, des Weiteren halte sie Tische, Sitzgelegenheiten, Getränke, Geldspielgeräte, Snacks, Kaffee usw. vor. Sie vermittele die von ihr angebotenen Glücksspiele somit in Räumlichkeiten, die von ihrer Aufmachung her darauf angelegt seien, die Spieler zum Verweilen einzuladen und zum Spielen zu animieren, d.h. spielsuchtförderlich seien. Auch dies schließe die Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin als Wettvermittlungsstelle eines konzessionierten Sportwettveranstalters im Sinne des § 11 AGGlüStV-Saar vollumfänglich aus. Im Übrigen verstoße die Klägerin wissentlich gegen die derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben, was sie auch in persönlicher Hinsicht als unzuverlässig für eine Vermittlungstätigkeit erscheinen lasse. Die persönliche Zuverlässigkeit sei nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV-Saar zwingende Voraussetzung zum Erhalt einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV und ein möglich effizientes und effektives Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel sei zunächst damit begonnen worden, Untersagungsverfahren gegen die Wettbüros einzuleiten, die bereits mehrfach auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden seien und die nach Einschätzung des Beklagten ein sehr großes Gefahrenpotential für wett- und spielaffines Publikum aufweisen würden. Daneben sollten insbesondere Betreiber ordnungsrechtlich verfolgt werden, die mehrere Wettlokalitäten an verschiedenen Standorten gleichzeitig unterhalten. In die Auswahl sei weiter mit einbezogen worden, wie die Lokalität ausgestaltet ist und inwieweit diese durch die räumliche Ausgestaltung zum Verweilen einlädt oder ob weitere Spielmöglichkeiten (z.B. Spielothek) vorhanden sind und damit die Spielsucht gefördert werde. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens - 6 L 523/12 - sowie der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig (I.), im Übrigen ist sie unbegründet (II.). I. Randnummer 14
GO-Kommentar, 18. Aufl. 2012,
30, 38 Randnummer 18 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vorgetragen, angesichts der Aufgabe ihrer Wettvermittlungsstätten im Dezember 2012, der fehlenden vertraglichen Beziehung zu einem Wettveranstalter und der gesetzlichen Kontingentierung der Zahl der Wettvermittlungsstellen im AG GlüStV sehe sie auf unabsehbare Zeit keine realistischen Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der Vermittlung allgemeiner Sportwetten im Saarland, weder mit noch ohne Erlaubnis. Dies hat sie in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2013 dahingehend ergänzt, es gehe ihr allein um die Gleichbehandlung mit allen anderen Saarländern, die ebenfalls keine Untersagungsverfügungen haben. Die bloße Absicht, mit allen Saarländern, unabhängig davon ob diese jemals Sportwetten vermittelt haben, gleichgestellt zu werden, begründet jedoch kein rechtschutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Randnummer 19 Ein Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 18.05.2012 insoweit, als diese Wirkungen für die Zukunft entfaltet, ergibt sich auch nicht unter den von der Klägerin erwähnten Aspekten „Beitreibung des Zwangsgeldes, Rehabilitierung, Präjudizialität für Entschädigungsansprüche“. Derartige Interessen können sich nur auf einen konkreten Geschäftsbetrieb beziehen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, von der Beitreibung eines Zwangsgeldes verschont zu bleiben, ist ebenso wie ein Interesse an einer Rehabilitierung und an einer Präjudizialität für Entschädigungsansprüche für die Zukunft angesichts dessen, dass eine auf die Vermittlung von Sportwetten gerichtete Geschäftstätigkeit der Klägerin überhaupt nicht im Raum steht, nicht erkennbar. Auch an der Aufhebung des in dem Bescheid enthaltenen Verbots, die Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Das Untermietverbot dient von seinem Schutzzweck her nur dazu, nicht konzessionierte Sportwetten zu verhindern. Es erstreckt sich daher nicht auf die Weitergabe an einen konzessionierten Sportwettenvermittler. Soweit die Klägerin ihre Geschäftsräume an einen nicht konzessionierten Wettvermittler untervermieten möchte, besteht daran kein schutzwürdiges Interesse. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Ausübung ihres Buchmachergewerbes durch die sportwettenbezogene Untersagungsverfügung behindert wird. Auch hieraus folgt somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Randnummer 20
ringen des Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Firma T..., deren Wetten sie vermittelt, im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß §§ 4a ff GlüStV n. F. bestrebt sei, ein den Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrags entsprechendes Wettangebot zu erarbeiten, ändert dies nichts daran, dass das in der Vergangenheit von der Klägerin vorgehaltene Wettangebot den Vorgaben des § 21 Abs. 4 GlüStv n.F. eindeutig widerspricht. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Tätigkeit von Veranstaltern und den betroffenen Vermittlern ist deren gegenwärtiges (bzw. hier das in der Vergangenheit durch die Klägerin ausgeübte) und nicht ein - zudem nicht näher konkretisiertes - zukünftiges Geschäftsmodell. 12 Vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 - 11 LC 348/10 - m.w.N., bei juris Vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 - 11 LC 348/10 - m.w.N., bei juris Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgenannten Regelungen mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht bestehen nicht. Die Kammer geht davon aus, dass das in § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. festgesetzte Live- bzw. Ereigniswettenverbot mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkung der Berufs- bzw. Gewerbefreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 13 Vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Lv 1/13 - Vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Lv 1/13 - Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass die hier in Rede stehenden Verbote nicht diskriminierend sind, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gelten, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden Verbote durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 14 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - Randnummer 31 Der Beklagte ist bei der Auswahl der privaten Sportwettenvermittler, gegen die er Untersagungsverfügungen erlassen hat, auch nicht willkürlich vorgegangen. Er hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund knapper personeller und sachlicher Mittel nur ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen möglich gewesen sei und in den ersten (drei) Verfahren, in denen eine Untersagungsverfügung erlassen wurde, eine gerichtliche Bestätigung des behördlichen Vorgehens abgewartet werden solle. Im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV und ein möglichst effizientes Vorgehen sei zunächst damit begonnen worden, Untersagungsverfahren gegen die Wettbüros einzuleiten, die bereits mehrfach auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden seien und die nach Einschätzung des Beklagten ein sehr großes Gefahrenpotential für wett- und spielaffines Publikum aufweisen würden. Kriterien hierfür seien die hohe Besucherzahl, die hohe Anziehungskraft aufgrund der Lage und die Außendarstellung bzw. Werbewirksamkeit. Dabei sollten insbesondere Betreiber ordnungsrechtlich verfolgt werden, die mehrere Wettlokalitäten an verschiedenen Standorten gleichzeitig unterhalten. In die Auswahl sei des Weiteren mit einbezogen worden, wie die Lokalität ausgestaltet sei, inwieweit sie durch die räumliche Ausgestaltung zum Verweilen einlade oder weitere Spielmöglichkeiten vorhanden seien (z.B. Spielothek) und die Lokalität dadurch spielsuchtförderlich sei. Aus der Sicht der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Auswahl der Wettbüros, gegen die er vorrangig vorgegangen ist, auf das von den jeweiligen Büros für wett- und spielaffines Publikum unter Suchtgesichtspunkten ausgehende Gefahrenpotential abgestellt hat. Die zur Bewertung des Gefahrenpotentials herangezogenen Kriterien - etwa eine hohe Anziehungskraft aufgrund Lage, Außendarstellung und Werbewirksamkeit, eine zum Verweilen einladende Ausgestaltung der Räumlichkeiten sowie das gleichzeitige Anbieten mehrerer Spielmöglichkeiten, z.B. von Sportwetten und Spielautomaten innerhalb einer Betriebsstätte - begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, dass andere Sportwettvermittler im Saarland etwa durch die Art der von ihnen angebotenen Wetten weit schwerwiegender gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages verstießen, handelt es sich um eine rein subjektive Bewertung. Der Umstand, dass die Personalstärke der Glücksspielabteilung des Beklagten ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Anbieter nicht erlaubnisfähiger Sportwetten nicht zulässt, sondern vielmehr ein zeitlich gestaffeltes Einschreiten erforderlich macht, lässt weder auf ein strukturelles Vollzugsdefizit noch darauf schließen, dass der Beklagte nicht in der Lage wäre, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages setzt nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraus. 15 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - Soweit die Klägerin vorträgt, dass in einigen Bundesländern in der jüngeren Vergangenheit auf den Erlass von Untersagungsverfügungen verzichtet wurde, lässt dies nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung schließen, sondern ist als Reaktion auf die noch im Gang befindliche Umsetzung des neuen GlüStV und die mit Blick auf die eingeleitete Konzessionierung bestehenden Unwägbarkeiten zu verstehen. Randnummer 32 Die von dem Beklagten festgesetzte Gebührenhöhe für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung von 2.000 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen beträgt gemäß Nr. 525/1.3.1 und 1.3.2 des gemäß § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassenen Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zwischen 100 € und 10.000 €. Ist - wie hier - eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie gemäß § 7 Abs. 1 SaarlGebG nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Aus letzterem ergibt sich, dass bei der Untersagung einer Erwerbszwecken dienenden Betätigung die Höhe der mit der Tätigkeit erzielten oder zu erzielenden Einnahmen für die Bewertung des Gegenstands der Amtshandlung mit heranzuziehen ist. Der Gebührenrahmen zwischen 100 € und 10.000 € trägt sowohl dem Umstand, dass unerlaubtes Glücksspiel eine außerordentlich lukrative Einnahmequelle sein kann, als auch dem mit der Unterbindung von in diesem Zusammenhang unerlaubten Betätigungen verbundenen Verwaltungsaufwand hinreichend Rechnung. Für die Bestimmung innerhalb eines - seinerseits ordnungsgemäß festgelegten - Gebührenrahmens gilt, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich aufwändigen Fall kennzeichnet. 16 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 -, bei juris Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 -, bei juris Im vorliegenden Fall bleibt die Gebührenbemessung deutlich unterhalb des Mittelwerts des Gebührenrahmens. Hinzu kommt, dass der Beklagte über den Erlass des Bescheides hinaus einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand infolge der durchgeführten Kontrollen vor Ort hatte. Randnummer 33 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Randnummer 36 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17/12 -, bei juris 2) Vgl. BVerwG a.a.O. 3) Vgl. BVerwG a.a.O. (m.w.N.) 4) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Aufl. 2012,
30, 38 5) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2012 - 3 B 274/12 - unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 -, bei juris (m.w.N.) 6) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 113 Rdnr. 45 7) Amtsbl. 2007, S. 2441 8) Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, bei juris 9) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2012 - 3 B 274/12 10) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, ZfWG 2013, 329 ff. 11) Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 - , bei juris 12) Vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 - 11 LC 348/10 - m.w.N., bei juris 13) Vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Lv 1/13 - 14) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - 15) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 - 16) Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 -, bei juris
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