1 GG vereinbar angesehen wurde; vgl. auch VGH NRW, Urteil vom 03.12.2012 -9 A 2646/11-, juris Az. 3 K 1408/12; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 -2 S 2650/08-, juris, wo ein Grenzwert von 20 m³ als nicht
1 GG vereinbar angesehen wurde; vgl. auch VGH NRW, Urteil vom 03.12.2012 -9 A 2646/11-, juris . Randnummer 52 Die Rechtswidrigkeit der Regelungen zur Ermittlung der bei der Gebührenbemessung vom bezogenen Frischwasser abzuziehenden Wassermenge führte zugleich zur Unwirksamkeit der gesamten (Frischwasser-) Maßstabsregelung. Denn es kann grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Satzungen nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht kommen, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfüllen, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehört. Randnummer 53 Die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Abwassergebührensatzungen vom 05.06.1984 bzw. 15.11.2001 dürften zudem auch insoweit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar gewesen sein, als in § 3 Abs. 1 als Bemessungsgrundlage der Kanalbenutzungsgebühr der Frischwassermaßstab zugrunde gelegt worden war. Randnummer 54 Die Erhebung einer einheitlichen, nach dem (modifizierten) Frischwassermaßstab bemessenen Kanalbenutzungsgebühr für die Ableitung sowohl des Schmutz- wie auch des Niederschlagswassers bei Vorhandensein einer gemeindlichen Mischkanalisation wird in zwei Fällen gebilligt: zum einen dann, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung an den gesamten Entwässerungskosten nur geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit mit 12 v.H. angenommen wird 9 so BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 -8 B 11/84-, NVwZ 1985, 496; dem folgend VG des Saarlandes, Urteile vom 08.06.2001 -11 K 165/99 und 11 K 221/00-, SKZ 2001, 131 bzw. 135 sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01-, juris, so BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 -8 B 11/84-, NVwZ 1985, 496; dem folgend VG des Saarlandes, Urteile vom 08.06.2001 -11 K 165/99 und 11 K 221/00-, SKZ 2001, 131 bzw. 135 sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01-, juris, und zum anderen dann, wenn bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - die Grenze wird insoweit bei 90 v.H. gezogen - das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagswassermenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annähernd gleich ist, also eine weitgehend einheitliche Siedlungsstruktur vorhanden ist 10 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01- vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01- . Randnummer 55 Diese Voraussetzungen dürften nicht vorgelegen haben. Randnummer 56 Die vom Beklagten im Verfahren 3 K 444/12 vorgelegten Berechnungen aus dem Jahre 2009 11 vgl. Bl. 64 ff. der Gerichtsakte 3 K 444/12 vgl. Bl. 64 ff. der Gerichtsakte 3 K 444/12 ergeben, dass die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung an den gesamten Entwässerungskosten 25,88 v.H. betragen, also weit über dem Grenzwert von 12 v.H. liegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im hier streitigen Zeitraum wesentlich - in einer Weise, dass der Grenzwert von 12 v.H. unterschritten gewesen wäre - anders war. Da selbst der Beklagte eine weitgehend einheitliche Siedlungsstruktur innerhalb seines Gemeindegebietes nicht behauptet, spricht alles dafür, dass die Erhebung einer einheitlichen, nach dem Frischwassermaßstab bemessenen Kanalbenutzungsgebühr nicht zulässig war. Randnummer 57 Der nach alldem vorliegende Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht reicht jedoch nicht aus, um einen schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 125 Abs. 2 AO zu begründen, weil Art. 20 Abs. 3 GG gerade keine solche Rechtsfolge normiert 12 vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 -8 C 174.81-, NJW 1984, 2113 sowie juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 -IV C 44.74-, wo bei einem Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ebenfalls keine Nichtigkeit angenommen wird. vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 -8 C 174.81-, NJW 1984, 2113 sowie juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 -IV C 44.74-, wo bei einem Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ebenfalls keine Nichtigkeit angenommen wird. . Randnummer 58 3. Demgegenüber ist die mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage als Anfechtungsklage gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässig und begründet. Randnummer 59 Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihnen fehlt nach den obigen Darlegungen die erforderliche gesetzliche Grundlage. Randnummer 60 Die Kläger können sich auch auf diese Rechtswidrigkeit berufen. Dem steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, da dieser Grundsatz bei einem Verstoß gegen das Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keine Anwendung findet 13 vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1992 - 2 S 1369/90-, juris vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1992 - 2 S 1369/90-, juris . Randnummer 61 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da mit Blick auf das von den Klägern erkennbar verfolgte Rechtschutzziel, die von ihnen entrichteten Abwassergebühren insgesamt erstattet zu erhalten, das Unterliegen nur als gering zu bewerten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) s. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2007 -4 L 470/06-, juris 2) vgl. in diesem Zusammenhang statt vieler Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 1 Rdnr. 56 ff. m.N.aus der Rspr. des BVerwG 3) vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 -8 C 107/83-, NJW 1985, 2658; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand 2012, § 125, Rdnr. 2; jeweils m.w.N. 4) so u.a. der Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 01.03.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger, Bl. 52, 55 der Verwaltungsakte 3 K 445/12 5) siehe nur statt vieler: BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 – IV C 44.74-, E 55, 171; Urteil vom 24.01.1992 -3 C 33.86-, E 89, 345; Wolf/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007, § 54 Rn. 72 6) vgl. Schriftsatz vom 01.03.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger, Bl. 52, 55 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, wo ausgeführt wird:" Wie sie zutreffender Weise ausführen, stellt die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Gebührensatzung keine Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung vor diesem Zeitpunkt ab. Bis zu diesem Zeitpunkt fand jedoch die Satzung vom 04.06.1984 uneingeschränkt Anwendung. Insofern stellt diese Satzung vom 04.06.1984 bis einschließlich dem Jahre 2009 die Grundlage für die Gebührenerhebung bis zu demselben Zeitpunkt dar. …"; so auch der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung 7) Beschluss vom 28.03.1995 -8 N 3/93-, NVwZ-RR 1995, 594 8) Az. 3 K 1408/12; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 -2 S 2650/08-, juris, wo ein Grenzwert von 20 m³ als nicht
G, Beschluss vom 25.03.1985 -8 B 11/84-, NVwZ 1985, 496; dem folgend VG des Saarlandes, Urteile vom 08.06.2001 -11 K 165/99 und 11 K 221/00-, SKZ 2001, 131 bzw. 135 sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01-, juris, 10) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2002 -1 R 20/01- 11) vgl. Bl. 64 ff. der Gerichtsakte 3 K 444/12 12) vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 -8 C 174.81-, NJW 1984, 2113 sowie juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 -IV C 44.74-, wo bei einem Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ebenfalls keine Nichtigkeit angenommen wird. 13) vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1992 - 2 S 1369/90-, juris
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