1 LHO handele. Dieser sei nach § 3 Abs. 3
1 LHO handele. Landesbetriebe im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO seien rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sei. Der Beklagte sei jedoch nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtet. Als zuständige Behörde für die Bereiche Kreislaufwirtschaft und Immissionsschutz sowie Untere Wasser-, Bodenschutz-, und Naturschutzbehörde erfülle er vielmehr Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nichts zu tun haben. Gleiches gelte für die weiteren vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben. Es spiele insofern keine Rolle, dass sämtliche Geschäftsvorgänge des Beklagten im Rahmen einer ordentlichen, doppelten Buchführung erfasst werden. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, die vom Beklagten ihr gegenüber erhobenen Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Um Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die nach § 3 Abs. 2 SaarlGebG nicht gebührenbefreit seien, gehe es auch nicht. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Gebührenbescheide vom 23.05.2013 (Kassenzeichen 2013441330) und vom 16.04.2013 (Kassenzeichen 2013440884 und 32013440885) sowie die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.06.2013 und vom 22.07.2013 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er vertritt die Auffassung, dass der Klägerin die von ihr in Anspruch genommene persönliche Gebührenfreiheit nicht zustehe, weil es an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Gegenseitigkeit bedeute, dass in beide Richtungen Gebührenfreiheit bestehen müsse. Das sei nicht der Fall. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3
1 LHO. Nach dieser Bestimmung haben Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllt, wenngleich es auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheinen mag, dass ein „Amt“ ein „Betrieb“ sein soll. Randnummer 23 Gesetzliche Grundlage für die Einordnung des Landesamtes als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO ist seit dem Jahre 2006 das jeweilige Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Saarland mit dem den Gesetzen jeweils als Anlage beigefügten Haushaltsplänen. In den Haushaltsplänen heißt es jeweils: „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird seit dem 01.01.2006 in Form eines Landesbetriebes nach § 26 LHO geführt.“ Für diesen Landesbetrieb werden in den Haushaltsplänen nach den Planstellen, Zuweisungen und Investitionen der Finanzplan und der Wirtschaftsplan ausgewiesen. 1 vgl. für das Haushaltsjahr 2012 etwa ABl. 2011 I S. 1342 und 1460 - 1474 vgl. für das Haushaltsjahr 2012 etwa ABl. 2011 I S. 1342 und 1460 - 1474 Randnummer 24 Damit hat der Gesetzgeber im Verständnis von § 26 Abs. 1 LHO jeweils entschieden, dass für den Beklagten „ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist“, was von Rechts wegen dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG vorliegen und es folglich für eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG an der Gegenseitigkeit fehlt. Randnummer 25 Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08. 2007 – 9 C 2.07 – stützt, mit dem entschieden wurde, dass der Landesbetrieb Straßen und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vom Land Rheinland-Pfalz für die Bearbeitung von Halteranfragen im Jahre 2003 keine Gebühren verlangen durfte, betraf dieses Urteil § 5 Abs. 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Rheinland-Pfalz in der vom 01.01.2002 bis 20.02.2011 geltenden Fassung. Randnummer 26 Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Randnummer 27 Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auslegung der Landesbetrieb sei eine einem Bundesbetrieb im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes treffe nicht zu, weil für Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung erforderlich sei, die dem Landesbetrieb fehle. Für den vorliegenden Fall ist das unergiebig, weil § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG keine derartige Verweisung auf bundesrechtliche Begriffe enthält. Randnummer 28 Diese Bestimmung stellt nicht auf die bei einem „Amt“ regelmäßig nicht bestehende „Betriebseigenschaft“, sondern auf die Führung im Landeshaushaltsplan und die Behandlung der Buchführung ab, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass auch „Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden“, nicht gebührenbefreit sind. Für insoweit maßgebend hält die Kammer die Behandlung der Buchführung. Demgegenüber spricht wenig für die Einschätzung der Klägerin, ein „Amt“ falle nicht unter den Begriff der „Einrichtung des Landes“. So heißt es bereits in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG): „Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes.“ „Einrichtungen des Landes“ können nach § 14 LOG von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Sie müssen sich nach Absatz 2 aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben. Randnummer 29 Das Ministerium für Umwelt hat (im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen) gemäß Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 26 LHO die „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ vom 16.02.2006 erlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Betriebsanweisung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein Landesamt nach § 7 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz, das nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften geführt wird. Randnummer 30 Auch daraus ergibt sich, dass der Beklagte von der obersten Landesbehörde innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Umwelt als eine aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb des Ministeriums ausgegliederte Einheit gegründet wurde, die nach dem Verständnis von § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird und als solche Gebühren - auch von anderen grundsätzlich gebührenbefreiten staatlichen Stellen - erhalten und entrichten soll. Randnummer 31 Greift für die Klägerin die persönliche Gebührenbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG wegen der fehlenden Gegenseitigkeit nicht, sind die ergangenen Gebührenbescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 32 Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 33 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) vgl. für das Haushaltsjahr 2012 etwa ABl. 2011 I S. 1342 und 1460 - 1474
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.