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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 950/13 Urteil Verwaltungsgebührenerhebung: Befreiung kommunaler Körperschaften von Gebühren des Landes

Verwaltungsgebührenerhebung: Befreiung kommunaler Körperschaften von Gebühren des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Saarland Leitsatz Kommunale Gebietskörperschaften sind im Saarland nicht

§ 26Abs.

1 LHO handele. Dieser sei nach § 3 Abs. 3

  1. b)der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken daher auch nicht gegenüber der Klägerin gebührenbefreit und somit sei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Randnummer 6 Am 23.07.2013 und 01.08.2013 hat die Klägerin gegen die drei Gebührenbescheide jeweils Klage erhoben, die mit Beschluss vom 16.09.2013 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Randnummer 7 Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die angefochtenen Gebührenbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig seien, weil sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG von der Entrichtung dieser Gebühren befreit sei. Deshalb sei der Beklagte nicht berechtigt, die mit den Gebührenbescheiden beanspruchten Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen zu erheben. Sie sei eine kommunale Gebietskörperschaft. Nach § 3 Abs. 1
  2. a)der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken sei der Beklagte von den von der Klägerin für besondere Leistungen erhobenen Verwaltungsgebühren befreit. Folglich sei die Gegenseitigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG verbürgt. Dem stehe § 3 Abs. 3
  3. b)der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht entgegen, da es sich bei dem Beklagten nicht um

§ 26Abs.

1 LHO handele. Landesbetriebe im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO seien rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sei. Der Beklagte sei jedoch nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtet. Als zuständige Behörde für die Bereiche Kreislaufwirtschaft und Immissionsschutz sowie Untere Wasser-, Bodenschutz-, und Naturschutzbehörde erfülle er vielmehr Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nichts zu tun haben. Gleiches gelte für die weiteren vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben. Es spiele insofern keine Rolle, dass sämtliche Geschäftsvorgänge des Beklagten im Rahmen einer ordentlichen, doppelten Buchführung erfasst werden. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, die vom Beklagten ihr gegenüber erhobenen Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Um Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die nach § 3 Abs. 2 SaarlGebG nicht gebührenbefreit seien, gehe es auch nicht. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Gebührenbescheide vom 23.05.2013 (Kassenzeichen 2013441330) und vom 16.04.2013 (Kassenzeichen 2013440884 und 32013440885) sowie die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.06.2013 und vom 22.07.2013 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er vertritt die Auffassung, dass der Klägerin die von ihr in Anspruch genommene persönliche Gebührenfreiheit nicht zustehe, weil es an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Gegenseitigkeit bedeute, dass in beide Richtungen Gebührenfreiheit bestehen müsse. Das sei nicht der Fall. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3

  1. b)der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken. Danach blieben die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, der Klägerin gegenüber zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet. Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz handele es sich um einen solchen Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO. Randnummer 13 Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe seit dem 01.01.2006 den Status eines Landesbetriebes. Dies ergebe sich aus der vom Ministerium für Umwelt in Einvernehmen mit den Ministerium der Finanzen gemäß Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 26 der Haushaltordnung des Saarlandes erlassenen „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ vom 16.02. 2006. Randnummer 14 Mit den für das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei der Aufstellung des Jahresabschlusses geltenden Besonderheiten und der „Innenrevision des Landesbetriebes“ befasse sich § 12 der Betriebsanweisung. Das Inkrafttreten der Betriebsanweisung zum 01.01.2006 sei Gegenstand der Regelung in § 16. Randnummer 15 Sämtliche Haushaltspläne des Saarlandes enthielten ab dem Haushaltsjahr 2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz um einen Landesbetrieb handele. Der durch Haushaltsgesetz vom 01.12.2011 (ABl. 2011, Teil I, S. 558) festgestellte Haushaltsplan des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2012, auf den exemplarisch verwiesen werde, stelle unter Ziffer 11 der Vorbemerkung zum Einzelplan 09 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr fest, dass das LUA seit dem 01.01.2006 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt werde. Damit sei der rechtliche Status des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz geklärt. Randnummer 16 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Gebührenbescheide ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Die Gebührenbescheide sind in der Gestalt der Widerspruchsbescheide (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die erhobenen Verwaltungsgebühren ist § 1 Abs. 1 SaarlGebG i.V.m. Gebührenstelle Nr. 2 Ziffer 6.12 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (GebVerz) in der Fassung vom 23.02.2011 (ABl. I S. 78). Dass der Beklagte zur Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach der NachwV berechtigt ist, hat die Kammer in drei Urteilen vom 19.01.2011 – 5 K 897/09, 5 K 2128/09 und 5 K 127/10 – grundsätzlich entschieden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufung gegen das Urteil im Verfahren 5 K 127/10 mit Urteil vom 13.09.2013 – 3 A 202/11 – zurückgewiesen. Anhaltspunkte gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebühren sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 20 Die von der Klägerin geltend gemachte persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr 3 SaarlGebG steht ihr von Rechts wegen nicht zu. Sie ist zwar eine kommunale Gebietskörperschaft. Jedoch ist die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Das ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG als auch aus § 3 Abs 1
  2. a)der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken. Randnummer 21 Nach beiden Regelungen bleiben die Landesbetriebe im Sinne von § 26 Abs.1 LHO und Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Randnummer 22 Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz handelt es sich um

§ 26Abs.

1 LHO. Nach dieser Bestimmung haben Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllt, wenngleich es auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheinen mag, dass ein „Amt“ ein „Betrieb“ sein soll. Randnummer 23 Gesetzliche Grundlage für die Einordnung des Landesamtes als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO ist seit dem Jahre 2006 das jeweilige Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Saarland mit dem den Gesetzen jeweils als Anlage beigefügten Haushaltsplänen. In den Haushaltsplänen heißt es jeweils: „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird seit dem 01.01.2006 in Form eines Landesbetriebes nach § 26 LHO geführt.“ Für diesen Landesbetrieb werden in den Haushaltsplänen nach den Planstellen, Zuweisungen und Investitionen der Finanzplan und der Wirtschaftsplan ausgewiesen. 1 vgl. für das Haushaltsjahr 2012 etwa ABl. 2011 I S. 1342 und 1460 - 1474 vgl. für das Haushaltsjahr 2012 etwa ABl. 2011 I S. 1342 und 1460 - 1474 Randnummer 24 Damit hat der Gesetzgeber im Verständnis von § 26 Abs. 1 LHO jeweils entschieden, dass für den Beklagten „ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist“, was von Rechts wegen dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG vorliegen und es folglich für eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG an der Gegenseitigkeit fehlt. Randnummer 25 Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08. 2007 – 9 C 2.07 – stützt, mit dem entschieden wurde, dass der Landesbetrieb Straßen und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vom Land Rheinland-Pfalz für die Bearbeitung von Halteranfragen im Jahre 2003 keine Gebühren verlangen durfte, betraf dieses Urteil § 5 Abs. 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Rheinland-Pfalz in der vom 01.01.2002 bis 20.02.2011 geltenden Fassung. Randnummer 26 Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Randnummer 27 Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auslegung der Landesbetrieb sei eine einem Bundesbetrieb im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes treffe nicht zu, weil für Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung erforderlich sei, die dem Landesbetrieb fehle. Für den vorliegenden Fall ist das unergiebig, weil § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG keine derartige Verweisung auf bundesrechtliche Begriffe enthält. Randnummer 28 Diese Bestimmung stellt nicht auf die bei einem „Amt“ regelmäßig nicht bestehende „Betriebseigenschaft“, sondern auf die Führung im Landeshaushaltsplan und die Behandlung der Buchführung ab, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass auch „Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden“, nicht gebührenbefreit sind. Für insoweit maßgebend hält die Kammer die Behandlung der Buchführung. Demgegenüber spricht wenig für die Einschätzung der Klägerin, ein „Amt“ falle nicht unter den Begriff der „Einrichtung des Landes“. So heißt es bereits in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG): „Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes.“ „Einrichtungen des Landes“ können nach § 14 LOG von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Sie müssen sich nach Absatz 2 aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben. Randnummer 29 Das Ministerium für Umwelt hat (im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen) gemäß Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 26 LHO die „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ vom 16.02.2006 erlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Betriebsanweisung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein Landesamt nach § 7 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz, das nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften geführt wird. Randnummer 30 Auch daraus ergibt sich, dass der Beklagte von der obersten Landesbehörde innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Umwelt als eine aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb des Ministeriums ausgegliederte Einheit gegründet wurde, die nach dem Verständnis von § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird und als solche Gebühren - auch von anderen grundsätzlich gebührenbefreiten staatlichen Stellen - erhalten und entrichten soll. Randnummer 31 Greift für die Klägerin die persönliche Gebührenbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG wegen der fehlenden Gegenseitigkeit nicht, sind die ergangenen Gebührenbescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 32 Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 33 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) vgl. für das Haushaltsjahr 2012 etwa ABl. 2011 I S. 1342 und 1460 - 1474

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.