1, 13 Abs. 1 FS gegebene Gleichstellung der Nutzungsdauer einer Familiengrabstätte mit ihrer Ruhefrist mit Blick auf die Rspr. des BVerwG, Urteil vom 08.07.1960 -VII C 123.59-, E 11,68 dazu führt, dass das Nutzungsrecht nicht am 31.12.2010 abgelaufen ist, sondern noch Bestand hat, kommt es unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens, dass allein auf eine Beisetzung in dieser Grabstätte gerichtet ist, entscheidungserheblich daher nicht an. auf die Frage,
1, 13 Abs. 1 FS gegebene Gleichstellung der Nutzungsdauer einer Familiengrabstätte mit ihrer Ruhefrist mit Blick auf die Rspr. des BVerwG, Urteil vom 08.07.1960 -VII C 123.59-, E 11,68 dazu führt, dass das Nutzungsrecht nicht am 31.12.2010 abgelaufen ist, sondern noch Bestand hat, kommt es unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens, dass allein auf eine Beisetzung in dieser Grabstätte gerichtet ist, entscheidungserheblich daher nicht an. . Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und macht den Antrag der Klägerin die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gegenstandslos. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1960 -VII C 123.59-, E 11, 68; Hess. VGH, Urteil vom 07.09.1993 -11 UE 1118/92- 2) so der Vortrag im Schriftsatz vom 20.06.2013, Bl. 135 ff. der Gerichtsakte 3) s. auch Bl. 18, 25 der Widerspruchsakte; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 29.05.2009 -19 A 1347/06-, juris.; Hess. VGH, Beschluss vom 04.10.2005 -8 TG 491/05- zit. n. juris, wonach ein aktueller Flächenbedarf zur Sicherung des Anstaltszwecks einem Wiedererwerb entgegensteht 4) vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage, Kapitel 2, Rdnrn. 54 -57 m.w.N. aus der Rspr. 5) auf die Frage,
1, 13 Abs. 1 FS gegebene Gleichstellung der Nutzungsdauer einer Familiengrabstätte mit ihrer Ruhefrist mit Blick auf die Rspr. des BVerwG, Urteil vom 08.07.1960 -VII C 123.59-, E 11,68 dazu führt, dass das Nutzungsrecht nicht am 31.12.2010 abgelaufen ist, sondern noch Bestand hat, kommt es unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens, dass allein auf eine Beisetzung in dieser Grabstätte gerichtet ist, entscheidungserheblich daher nicht an.
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