Kostenbeitrag zu Jugendhilfemaßnahmen Leitsatz 1. Die umfassende Information des Kostenschuldners bei Aufnahme der Hilfe selbst über diese, so dass der Kostenschuldner Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit
§ 94Abs.
1 Satz 2 SGB VIII einen Einfluss auf die Höhe des Kostenbeitrages haben könnte. (Rn.49)
- Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung (hier. Freiberufliche Tätigkeit des Kostenbeitragspflichtigen). (Rn.54)
- Zur Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Belastungen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie. (Rn.58) Orientierungssatz
- Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts muss eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. (Rn.45)
- Die Berechnung des Einkommens erfolgt nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII. Sowohl die Behörde als auch das Gericht sind bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts einem monatsgenauen Wirklichkeitsmaßstab verpflichtet. Für selbstständige Kostenbeitragspflichtige ist auf das durchschnittliche Monatseinkommen eines Jahres abzustellen (vgl. BVerwG,
- März 2013, 5 C 16/12). (Rn.55)
- Schulden zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie über den Wohnwert hinausgehen und nachgewiesen werden. (Rn.58) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte gewährte als öffentlicher Jugendhilfeträger der 1989 geborenen Tochter der Klägerin (im Folgenden: Hilfebedürftige), auf Antrag ab dem 10.06.2008 Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens nach §§ 41, 34 SGB VIII. Randnummer 2 Die Hilfebedürftige war bereits in der Vergangenheit mehrfach durch das Jugendamt des Beklagten betreut worden. Von März bis September 2004 und ab Anfang November 2004 war sie nach zwei Suizidversuchen stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Hintergrund war ein heftiger Konflikt in der Familie. 1 Die Eltern leben seit Dezember 2002 getrennt. Die Hilfebedürftige lebte mit ihren drei Geschwistern im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten. Die Eltern leben seit Dezember 2002 getrennt. Die Hilfebedürftige lebte mit ihren drei Geschwistern im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten. Seit März 2005 war die Hilfebedürftige auf Antrag der Klägerin im Rahmen der Jugendhilfe in einer Wohngruppe außerhalb des Elternhauses untergebracht worden 2 Ziel: Sie soll im geschützten Rahmen die Probleme aufarbeiten und wieder zu einem normalen Leben zurückkehren können; Bl. 7 d. BA. Ziel: Sie soll im geschützten Rahmen die Probleme aufarbeiten und wieder zu einem normalen Leben zurückkehren können; Bl. 7 d. BA. . Die Hilfe wurde auf Antrag der Hilfebedürftigen zunächst auch über das
- Lebensjahr hinaus fortgeführt und schließlich zum 30.06.2007 beendet. Randnummer 3 Am 05.06.2008 beantragte die Hilfebedürftige erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII in Form des betreuten Wohnens gemäß §§ 41, 34 SGB VIII. Randnummer 4 Nachdem zunächst mit Kostenbeitragsbescheiden vom 30.07.2008 und 26.03.2009 von der Klägerin gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (154,00 € bzw. 164 €) geltend gemacht wurden, erging der Kostenbeitragsbescheid vom 16.12.2009, nachdem die Klägerin 3 Nach erfolglosem Widerspruch und Rücknahme einer entsprechenden Klage gegen das Auskunftsbegehren des Beklagten – 11 K 548/09 – Nach erfolglosem Widerspruch und Rücknahme einer entsprechenden Klage gegen das Auskunftsbegehren des Beklagten – 11 K 548/09 – Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilt hatte. Ab dem 01.08.2008 wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 635,00 € festgesetzt. In Höhe des Kindergeldes von 154 € bzw. 164 € sei die Zahlung unmittelbar durch die Familienkasse erfolgt, so dass von der Klägerin noch eine monatliche Zahlung von 481 € bzw. 471 € zu leisten sei. Zugleich wurden für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.12.2009 rückständige Zahlungen von insgesamt 8.057 € geltend gemacht und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am 22.12.2009 zugestellt. Randnummer 5 Am 11.01.2010 erhob sie Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die seitens des Beklagten gewährte Hilfe sei nicht notwendig gewesen. Hintergrund für den Antrag ihrer Tochter sei gewesen, dass diese habe mit ihrem Freund zusammenziehen wollen. Da sie durch das Sozialamt keine Unterstützung erhalten habe, habe sie das Jugendamt um Hilfegewährung gebeten, die jedoch objektiv betrachtet gar nicht notwendig gewesen sei. Die Leistungserbringung durch das Jugendamt sei daher nicht rechtmäßig gewesen mit der Folge, dass auch eine Kostenbeteiligung nicht möglich sei. Der Kostenbeitragsbescheid sei auch in der Höhe zu beanstanden, denn es sei fälschlicherweise nur ihr Einkommen für ein Jahr, statt für drei Jahre, zu Grunde gelegt worden. Nach den nunmehr vorgelegten Bescheinigungen ihrer Steuerberater für die Jahre 2006-2008 sowie den weiter vorgelegten Unterlagen zu bestehenden Verbindlichkeiten sei der geforderte Kostenbeitrag der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Randnummer 6 Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, teilte der Klägerin jedoch mit, dass für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell anschließenden Klageverfahrens von der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Bescheides abgesehen werde. Randnummer 7 Mit einem weiteren Kostenbeitragsbescheid vom 08.02.2011 wurde der Kostenbeitrag auf 575,00 € monatlich neu festgesetzt, nachdem seit November 2010 kein Kindergeld mehr bezahlt worden war. Zugleich wurde mitgeteilt, dass ab dem 01.02.2011 kein Kostenbeitrag mehr gefordert werde, da die Hilfe zum 31.01.2011 beendet worden sei. Randnummer 8 Gegen den am 10.02.2011 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 22.02.2011 Widerspruch. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso ab dem 01.11.2010 weiter ein Kostenbeitrag verlangt werde. Ihre Tochter sei am 17.03.2010 volljährig geworden. Da nie ausgeführt oder mitgeteilt worden sei, dass und wie lange die Hilfe über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden solle, könne jedenfalls von ihr kein Kostenbeitrag mehr verlangt werden. Es habe sich darüber hinaus gezeigt, dass die vom Jugendamt eingeleiteten Maßnahmen nicht nur grundlos gewährt worden, sondern auch erfolglos geblieben seien. Randnummer 9 Die Widersprüche wurden durch aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband vom 12.08.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Hilfegewährung sei -wie im Einzelnen begründet wird- rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei die Hilfe über das
- Lebensjahr hinaus erforderlich gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, unzureichend informiert worden zu sein. Ihr sei mit Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter die Hilfegewährung mitgeteilt worden. Diese Mitteilung habe andauernde Wirkung entfaltet. Dass sie darüber hinaus keine weiteren Informationen erhalten habe beruhe auf einem von ihrer Tochter geäußerten Diskretionsbegehren. § 65 SGB VIII stehe einer Weitergabe der anvertrauten Daten und einem Akteneinsichtsbegehren Dritter entgegen. Auch die Berechnung des geforderten Kostenbeitrags sei – wie im Einzelnen ausgeführt wird – nicht zu beanstanden. Randnummer 10 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 13.09.2011 zugestellt. Randnummer 11 Am 10.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, der Beklagte verweigere nähere Auskünfte oder eine inhaltliche Begründung, weshalb die Hilfe für junge Volljährige nach ärztlicher Ansicht gerechtfertigt gewesen sei, unter Hinweis auf den Datenschutz. Die unterbliebene Anhörung stelle ihrer Ansicht nach bereits einen Verfahrensfehler dar, der weder unbeachtlich noch geheilt sei. Die Probleme mit ihrer Tochter hätten nach zunächst positiver Entwicklung begonnen als diese ihren Freund in ihrem – der Klägerin –Haus habe übernachten lassen wollen. Die Tochter habe nicht akzeptieren wollen, dass sie dies abgelehnt habe. Sie habe ihre Ablehnung damit begründet, dass ihr damals zwölfjähriger Sohn sein Zimmer auf derselben Etage wie die Tochter hatte und dieses nur habe erreichen können, indem er das Schlafzimmer seiner Schwester durchquerte. Als ihre Tochter erkannt habe, dass sie mit ihrer Forderung keinen Erfolg haben könne, habe sie beschlossen, sich zusammen mit ihrem Freund eine eigene Wohnung zu nehmen. Da sie die Finanzierung der Wohnung abgelehnt habe, habe die Tochter erklärt, sie und ihr Freund würden sich an das Sozialamt wenden, um auf diese Weise eine Wohnung finanziert zu erhalten. Nachdem die Vorsprache beim Sozialamt erfolglos verlaufen sei, habe sich ihre Tochter an das Jugendamt gewandt und bei diesem Hilfe für junge Volljährige beantragt. Ihrer Ansicht nach habe ihre Tochter dem Jugendamt genau das erzählt, was erforderlich gewesen sei, um dieses zur Gewährung von Hilfe für junge Volljährige zu bewegen. Ihre Tochter sei darüber, dass eine Inanspruchnahme von Jugendhilfe zu einer Kostenbeitragspflicht der Klägerin führen könne, nicht belehrt worden. Randnummer 13 In der Folgezeit sei der Tochter eine eigene Wohnung finanziert worden, in der auch ihr Freund übernachtet habe. Sie – die Klägerin – sei zu diesen Vorgängen nie befragt worden. Das Jugendamt habe die Angaben der Tochter nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Die Forderung nach Kostenbeiträgen sei allein deshalb rechtswidrig. Zudem werde sie mit Kosten belastet, die der mit der Tochter in der Wohnung lebende Freund verursacht habe. Eine Betreuung habe faktisch nicht stattgefunden. Die Menge der abgerechneten Fachleistungsstunden werde bestritten, die geltend gemachten Kosten seien unangemessen hoch. Der insofern angesetzte Unterhaltsbetrag liege mit dem Kindergeld bei 964 € und damit weit höher als das was ein Sozialleistungsträger einer alleinstehenden Person zahle. Randnummer 14 Die Maßnahme sei letztendlich auch erfolglos geblieben, denn ihre Tochter habe ihre Schulausbildung vor dem Abitur abgebrochen. Es sei auch nicht bekannt, weshalb ein stationärer Aufenthalt der Tochter erforderlich geworden sei. Es sei auffällig, dass ihre Tochter in diesem Zusammenhang länger und öfter in Therapie gewesen sei als in der ganzen Zeit als sie bei ihr gelebt habe. Randnummer 15 Über die weitere Gewährung der Hilfe über das
- Lebensjahr hinaus sie sie nicht angemessen informiert worden. Randnummer 16 Im Rahmen der jedenfalls erforderlichen Neuberechnung des Kostenbeitrags mit Blick auf die bereits im Verwaltungsverfahren gerügte Berechnungsgrundlage müsse auch berücksichtigt werden, dass sie Zahlungen auf Darlehen erbringe, die sie für den Kauf des Hausanwesens aufgenommen habe. Soweit diesen der Wohnwert des Anwesen entgegengesetzt werde, sei dieser mit 1000 € viel zu hoch angesetzt worden. Richtigerweise könne nur ein anteiliger Wohnwert eingestellt werden. Randnummer 17 Darüber hinaus müsse auch der Kindesvater zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Randnummer 18 Zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vortrages reichte die Klägerin eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vom 06.06.2012 sowie Unterlagen betreffend ihre Einkünfte und die geltend gemachte Zinsbelastung in den Jahren 2006 bis 2008 zu den Akten. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Bescheide des Beklagten vom 16.12.2009 und 08.02.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regionalverbandsrechtsausschusses vom 12.08.2011 aufzuheben. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Kostenbeitragsbescheide seien ergangen, weil Unterhaltspflichtige Personen gemäß § 10 Abs. 3 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 90-97 b SGB VIII an den Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen seien. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides werde Bezug genommen. Randnummer 24 Die gewährte Jugendhilfeleistung sei nach der fachlichen Einschätzung des sozialen Dienstes des Beklagten zur Verselbstständigung der jungen Volljährigen erforderlich gewesen. Die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII diene der Persönlichkeitsentwicklung und der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Ziel der Hilfe sei demnach die Verselbstständigung des jungen Volljährigen. Verselbstständigung beinhalte nicht nur die Absolvierung einer Ausbildung. Die Situation im Haushalt der Klägerin sei dem Beklagten aufgrund der vorausgegangenen Hilfen bekannt gewesen. Der Bedarf der Gewährung der Hilfe habe sich aus den Konflikten im gestörten familiären System ergeben. Die Hilfebedürftige sei bei der Antragsaufnahme über Kostenbeitragspflicht informiert worden. Konkrete Zahlen zur Höhe hätten nicht genannte werden können, weil die wirtschaftliche Situation der Kostenbeitragspflichtigen nicht bekannt gewesen sei. Die Hilfsbedürftige habe pädagogische Betreuung in erforderlichem Umfang erhalten. 4 Der Beklagte legt im Einzelnen dar, dass, durch wen, auf welche Weise und in welchem Umfang Betreuungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht worden seien. Der Beklagte legt im Einzelnen dar, dass, durch wen, auf welche Weise und in welchem Umfang Betreuungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht worden seien. Randnummer 25 Es gebe keinerlei Nachweise darüber, dass der Freund der Tochter mit dieser in deren Wohnung im Rahmen der Hilfegewährung zusammengelebt habe. Die Jugendhilfekosten wären dadurch im Übrigen nur geringfügig verändert worden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Höhe des Kostenbeitrags gehabt hätte. 5 Der Beklagte schlüsselt auch die entstandenen Jugendhilfekosten im Einzelnen auf. Der Beklagte schlüsselt auch die entstandenen Jugendhilfekosten im Einzelnen auf. Die Höhe der im Einzelnen entstandenen Kosten ergebe sich aus dem Bedarf einerseits und den einschlägigen Entgeltvereinbarungen mit freien Trägern. Randnummer 26 In Ergänzung seines Vortrages reicht der Beklagte die fachärztliche Stellungnahme vom 23.04.2008 zu den Akten. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 29 Die die Bescheide des Beklagten vom 16.12.2009 und 08.02.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regionalverbandsrechtsausschusses vom 12.08.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 Zur Begründung wird, soweit im Folgenden keine weiteren Ausführungen gemacht werden, auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2011 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 31 Der Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragsbescheide steht im konkreten Fall kein Anhörungsmangel entgegen, der die Maßnahme hätte (formell) rechtswidrig machen können. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 28.07.2008 6 Bl. 59 d. BA Bl. 59 d. BA über die Leistungsgewährung informiert und darauf hingewiesen, dass der notwendige Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen im Rahmen der Leistungsgewährung gemäß § 39 SGB VIII von der Behörde sicher gestellt wird. Die umfassende Information des Kostenschuldners bei Aufnahme der Hilfe selbst über diese, so dass der Kostenschuldner Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und ggf. Rechtsmittel einlegen könnte, ist – schon weil nicht gesetzlich normiert – keine Voraussetzung für das Erheben des Kostenbeitrages. 7 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 92 Rn. 13a; OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2009 – 12 A 1314/09 –, BeckRS 2009, 41789 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 92 Rn. 13a; OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2009 – 12 A 1314/09 –, BeckRS 2009, 41789 Hinzu kommt, dass die Klägerin weder Anspruchsberechtigte für die Hilfe nach §§ 41 und 34 SGB VIII noch am Hilfeplanverfahren zu beteiligen war (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). Im Übrigen wäre ein Anhörungsfehler im Ausgangsverfahren durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch Nachholung geheilt. Die Klägerin hat durch ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit wahrgenommen, ihre Einwendungen gegen die angefochtenen Kostenbescheide geltend zu machen. Der Beklagte hat sich mit diesen im Widerspruchsbescheid auch auseinandergesetzt, im Ergebnis allerdings die Ausgangsbescheide bestätigt. Randnummer 32 Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist aufgrund von § 91 Abs. 1 Nr. 5b i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII auch materiell rechtmäßig erfolgt. Randnummer 33 Die Gewährung (und Erbringung) der Leistung an die Tochter der Klägerin entsprach den gesetzlichen Vorschriften (1.). Die Klägerin gehörte zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen (2.). Die Berechnung des Kostenbeitrags im konkreten Fall ist ebenfalls nicht zu beanstanden
(3). Randnummer 34
- Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 5b i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII setzt voraus, dass die Leistung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 8 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 91 Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 16.02.2011, K § 92 Rn. 12 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314; a.A. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 91 Rn. 9; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 C 08.315 - juris Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 91 Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 16.02.2011, K § 92 Rn. 12 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314; a.A. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 91 Rn. 9; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 C 08.315 - juris Dies ist hier der Fall. Der Anspruchsberechtigten stand ein Anspruch auf die gewährte Hilfe zu (a). Die vom Beklagten gewährte Hilfe in Form des betreuten Wohnens war im konkreten Fall auch die geeignete Hilfeform (b). Schließlich bestehen
§ 94Abs.
1 Satz 2 SGB VIII auch keine Bedenken gegen den Umfang der gewährten Hilfe (c). Randnummer 35 (
- a)Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe, die Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird, soll in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Randnummer 36 Die Vorschrift verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jungen Volljährigen individuelle pädagogische Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Verselbständigung zu gewähren. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass die individuelle Persönlichkeitsentwicklung von der abstrakt juristisch bestimmten Volljährigkeit abweicht und junge Menschen insbesondere aufgrund verlängerter Schul- und Ausbildungszeiten aber auch wegen problematischer Biografien mitunter später selbständig werden. 9 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 1, 1a Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 1, 1a Hilfe für junge Volljährige setzt schon dem Wortlaut nach neben dem grundsätzlichen Hilfebedarf und der Eignung gerade einer solchen Hilfe auch deren Notwendigkeit voraus. Randnummer 37 Für die Aufnahme der Hilfe für junge Volljährige fordert § 41 SGB VIII weder einen Antrag noch bedarf es der Bereitschaft des jungen Menschen, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. 10 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 24 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 24 § 41 SGB VIII legt – anders als § 27 SGB VIII, der auf eine Fremddefinition des Wohls des Kindes abstellt (objektive Sichtweise) – allerdings den Schwerpunkt auf die eigenen Vorstellungen des jungen Volljährigen (subjektive Sichtweise). Mithin wirkt der junge Volljährige entscheidend mit bei der Definition des Tatbestandsmerkmals Persönlichkeitsentwicklung. In einem subjektiven Aushandlungsprozess im Rahmen des Hilfeplanprozesses zwischen beteiligter sozialpädagogischer Fachkraft und dem jungen Volljährigen erhalten die Sichtweise der Fachkraft mit ihren eigenen Werten und Vorstellungen und die individuelle, von seiner Biografie geprägte Sichtweise des jungen Volljährigen besonderes Gewicht 11 Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 3 Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 3 . Ein gewisser Veränderungswunsch des jungen Volljährigen und ein bei ihm erkennbarer Leidensdruck sprechen für den Einstieg in die Maßnahme. 12 Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 4 Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 4 Randnummer 38 Die Verknüpfung des Tatbestandsmerkmals der Persönlichkeitsentwicklung und des anhand messbarer Kriterien festzustellenden Tatbestandsmerkmals der eigenständigen Lebensführung indiziert eine kombinierte Betrachtung von vorhandenem Persönlichkeitsprofil und erreichtem Stand der eigenständigen Lebensführung. Im Rahmen der Beurteilung der individuellen Situation werden Faktoren wie die wirtschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen in die Gesamtbetrachtung einbezogen. 13 Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 6-8 Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 41 Rn. 6-8 Randnummer 39 § 41 Abs. 2 SGB VIII regelt u.a., dass § 36 SGB VIII, in dem das Hilfeplanverfahren geregelt ist, entsprechend mit der Maßgabe anwendbar ist, dass an die Stelle der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Für das Hilfeplanverfahren im konkreten Zusammenhang bedeutet dies, dass es unter Beteiligten der Hilfebedürftigen durchzuführen war. Randnummer 40 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige ab dem 10.06.2008 und die Fortführung über das 21. Lebensjahr hinaus (ab 18.03.2010) in Form des betreuten Wohnens (§ 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Das Fortbestehen der Voraussetzungen und die zwischenzeitliche Entwicklung wurden in regelmäßigen Hilfeplangesprächen geprüft. 14 Vgl. die Hilfeplangespräche vom 16.09.2008 (Bl. 113 ff. d. BA), 18.03.2009 (Bl. 131 d.BA), 09.09.2009 (Bl. 134 d.BA) und nach dem stationären Aufenthalt von Dezember 2009 bis Mai 2010, währenddessen die Hilfebedürftige nach Einschätzung der Ärzte nicht in der Lage war, sich an den Hilfeplangesprächen zu beteiligen, vom 24.11.2010 (vgl. Bl. 280 d.BA) Vgl. die Hilfeplangespräche vom 16.09.2008 (Bl. 113 ff. d. BA), 18.03.2009 (Bl. 131 d.BA), 09.09.2009 (Bl. 134 d.BA) und nach dem stationären Aufenthalt von Dezember 2009 bis Mai 2010, währenddessen die Hilfebedürftige nach Einschätzung der Ärzte nicht in der Lage war, sich an den Hilfeplangesprächen zu beteiligen, vom 24.11.2010 (vgl. Bl. 280 d.BA) Randnummer 41 Bedenken gegen die Entscheidung, die Hilfe für junge Volljährige auf den Antrag der Hilfebedürftigen wieder aufzunehmen und auch über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen bestehen nicht. Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler die Bedarfsprüfung im Kontext mit den früheren Hilfeangeboten und der gesamten Entwicklung der persönlichen und familiären Situation der Hilfebedürftigen vorgenommen. Angesichts der im Tatbestand referierten Biografie der Hilfebedürftigen und der jugendhilferechtlichen Vorgeschichte einerseits und mit Blick auf die im Rahmen der Antragstellung am 05.06.2008 von ihr geschilderte familiäre Problematik (andauernde Stresssituationen in der Familie und fehlende Privatsphäre) bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte, den Hilfebedarf der Tochter in Frage zu stellen. Dass die auch von der Klägerin beschriebenen häuslichen Verhältnisse (z.B. der Umstand, dass der damals 12-jährige Bruder sein Zimmer nur durch das Zimmer der Hilfebedürftigen erreichen konnte) und die familiäre Situation sich kontraproduktiv auf die Persönlichkeitsentwicklung der volljährigen Tochter und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung auswirken konnten, liegt auf der Hand.Mit dem Antrag der Tochter der Klägerin vom 05.06.2008 musste der Beklagte den Versuch der Rückkehr in die Familie, der nach mehrjähriger Unterbringung außerhalb des Elternhauses ca. ein Jahr zuvor auf ausdrücklichen Wunsch der Tochter begonnen hatte, als gescheitert ansehen. Randnummer 42 Anhaltspunkte für eine im Rahmen der Feststellung der Hilfevoraussetzungen rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der Eltern, insbesondere der Klägerin, bestehen angesichts des Umstandes, dass Hilfeberechtigte nach § 41 Abs. 1 SGB VIII die Tochter der Klägerin ist (und nicht mehr wie bei der Erziehungshilfe die Personensorgeberechtigten) und folgerichtig ausweislich der Regelung des § 41 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 36 SGB VIII diese an der Hilfeplanung zu beteiligen war und auch beteiligt wurde, nicht. Randnummer 43 Der Beklagte hat im Rahmen der Antragstellung die Hilfebedürftige auch auf die mögliche Inanspruchnahme der Eltern im Rahmen der Kostenbeitragspflicht hingewiesen. 15 Vgl. das von der Klägerin unterzeichnete Formblatt Bl. 55 d.BA Vgl. das von der Klägerin unterzeichnete Formblatt Bl. 55 d.BA Hinzu kommt, dass der Tochter der Klägerin die mögliche Kostenbeitragspflicht der Jugendhilfe auch aufgrund der früheren Maßnahmen, insbesondere der zuvor beendeten Hilfe für junge Volljährige bekannt war. Dies war wegen der Sehnsucht der Hilfebedürftigen nach einer „normalen“ Familie und wegen des finanziellen Drucks, den die Klägerin dadurch hatte, beendet worden. 16 Vgl. Stellungnahme Engel an Kiefer Bl. 83 und Schreiben an die PB d. Kl. vom 15.09.2008, Bl. 97 d.A. Vgl. Stellungnahme Engel an Kiefer Bl. 83 und Schreiben an die PB d. Kl. vom 15.09.2008, Bl. 97 d.A. Ob der Tochter seinerzeit der Umfang der möglichen Kostenbeitragspflicht für die Klägerin bewusst war 17 Vgl. insofern ihre schriftliche Stellungnahme vom 06.06.2012, Bl. 66 f. d.A. Vgl. insofern ihre schriftliche Stellungnahme vom 06.06.2012, Bl. 66 f. d.A. , ist unerheblich. Selbst wenn sie im Angesicht der tatsächlichen Kostenbelastung für ihre Mutter ihren Antrag zurückgezogen hätte, hätte dies an dem Bedarf und der Notwendigkeit der Hilfe und der damit einhergehenden Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zu deren Gewährung nichts geändert, zumal ein Antrag wie oben ausgeführt nicht vorgeschrieben ist. Randnummer 44 Eine Verpflichtung zur Beteiligung der Klägerin im Rahmen der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII ergibt sich hier auch nicht mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 SGB X. Dem Beklagten war aufgrund der vorhergehenden jahrelangen Hilfegewährung die Situation der Hilfebedürftigen und ihr Verhältnis zum Elternhaus bekannt. Entscheidend für die Frage der Hilfebedürftigkeit ist, welche Belastung für die Hilfebedürftige aus dieser objektiven Situation erwächst. Um diese beurteilen zu können, bedurfte es mit Blick auf die Zweckrichtung der Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht nur keiner Einbeziehung der Klägerin, sondern wäre eine solche für die Erreichung des angestrebten Zwecks auch kontraproduktiv gewesen. Abgesehen davon war es dem Beklagten auch aufgrund des von der Hilfebedürftigen geäußerten Diskretionsbegehrens verwehrt, die Klägerin im Rahmen der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen zu beteiligen. Anhaltspunkte dafür, dass – wie von der Klägerin behauptet – der Beklagte im konkreten Fall durch die Tochter der Klägerin letztlich bloß instrumentalisiert wurde, um ihr die Finanzierung einer eigenen Wohnung zu ermöglichen, bestehen nicht. Das Hilfeersuchen der Tochter fügt sich in die bereits zuvor zu Tage getretenen Probleme der Hilfebedürftigen ein. 18 Vgl. etwa die Beschreibung der familiären Situation in der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2008 Vgl. etwa die Beschreibung der familiären Situation in der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2008 Die Schilderung ihrer Schwierigkeiten mit den häuslichen Verhältnissen ist nachvollziehbar, der Schluss auf die Erforderlichkeit weiterer Hilfe für junge Volljährige konsequent. Randnummer 45 (
- b)Dass der Beklagte sich bei dieser Ausgangssituation zur Hilfe in Form des betreuten Wohnens entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Die auf dieser Basis getroffene Entscheidung des Jugendamts kann zwar nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erheben; sie muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Insoweit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. 19 Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich danach darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 20 Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2010 –12 B 950/10 – juris Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2010 –12 B 950/10 – juris Randnummer 46 Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die vom Beklagten getroffene Auswahl der Hilfeform keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 47 Die gewährte Hilfe in Form des betreuten Wohnens stellt sich als konsequente Fortführung der bisherigen Hilfeangebote auf der Basis der zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Hilfe aktuellen Situation der Hilfebedürftigen dar, die sich aus dem Elternhaus lösen wollte. Dass bei dieser Hilfegewährung das – sich später tatsächlich realisierende – Risiko bestand, dass die Hilfebedürftige ihren angestrebten weiteren Schulabschluss nicht erreicht, hat der Beklagte vor dem Hintergrund der vom Gesetz vorgegebenen umfassenderen Zielsetzung der Persönlichkeitsentwicklung und Förderung der Selbständigkeit in Kauf genommen. Randnummer 48 Es liegt in der Natur der Sache, dass der Erfolg von Jugendhilfemaßnahmen nicht vorhersehbar ist. Ihre Rechtmäßigkeit hängt daher ebenfalls nicht davon ab, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Ziel der Maßnahme erreicht werden konnte. Dass die konkrete Hilfegewährung der Hilfebedürftigen geschadet hätte oder ursächlich für ihre erneute stationäre Unterbringung war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 49 c. Der Umfang der gewährten Hilfe ist – soweit hier entscheidungserheblich – ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass – was hier allein erheblich wäre – die Hilfegewährung so günstig hätte erfolgen können, dass dies
§ 94Abs.
1 Satz 2 SGB VIII einen Einfluss auf die Höhe des Kostenbeitrages haben könnte. Randnummer 50 Allein die Unterhaltsleistungen in Höhe von 800,00 € pro Monat, die entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes für die Gewährung von Hilfen zur Verselbständigung von jungen Menschen in der Form des „Betreuten Wohnens“ gewährt wurden und aus Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe des 1,287-fachen Eckregelsatzes der Sozialhilfe gemäß § 28 SGB XI, den Kosten der Unterkunft und den Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie Fahrtkosten zur Schule, zu Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz bestehen, übersteigen bereits den von der Kl. geforderten Kostenbeitrag, so dass es auf die Frage, in welchem Umfang Fachleistungsstunden erbracht wurden, nicht mehr ankommt. Randnummer 51 Soweit die Klägerin behauptet, der Betrag liege mit dem Kindergeld bei 964 € und damit weit über dem, was ein Sozialleistungsträger einer alleinstehenden Person zahle, erschöpft sich der Vortrag in der bloßen Behauptung ohne nähere Begründung. Abgesehen davon wirkt sich das Kindergeld im konkreten Fall nicht kostenerhöhend aus, da der Jugendhilfeträger das zweckgebundene Kindergeld vereinnahmt hat, um die Kostenbelastung zu reduzieren. Randnummer 52
- Die Klägerin gehört als Mutter der Hilfebedürftigen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen. Mit Schreiben vom 28.07.2008 21 Bl. 59 d. BA Bl. 59 d. BA wurde ihr gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII mitgeteilt, dass nach den §§ 41, und 34 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige gewährt wird. Für einen gesonderten Hinweis darauf, dass die Hilfe über das
- Lebensjahr hinaus fortgesetzt wird, bestand dagegen kein Anlass. Vielmehr musste die Klägerin mangels einer Mitteilung über die Beendigung der Hilfe von einer kontinuierlichen Fortführung ausgehen. Der Klägerin war bekannt, dass die Hilfebedürftige das ursprünglich angestrebte Ausbildungsziel nicht vor ihrem
- Geburtstag würde erreichen können. 22 Vgl. etwa die Schulbescheinigung vom 16.09.2010 Vgl. etwa die Schulbescheinigung vom 16.09.2010 Bereits von daher musste sie davon ausgehen, dass die Maßnahme (zumindest) bis zu diesem Zeitpunkt fortgeführt wird. Dass aufgrund des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen stationären Aufenthalts dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, ist insofern ohne Belang. Randnummer 53
- Schließlich ist auch die Höhe des von dem Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die im Klageverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Randnummer 54 Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler von den von der Klägerin im Schriftsatz vom 12.11.2009 angegebenen Einkommensverhältnissen im Jahr 2008 ausgegangen und hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 7.890,00 € zugrunde gelegt 23 Dieser Betrag entspricht 94.685,91 € (Bl. 217 d.BA) dividiert durch 12 Monate Dieser Betrag entspricht 94.685,91 € (Bl. 217 d.BA) dividiert durch 12 Monate (a.). Er hat im Rahmen der Einkommensberechnung auch zu Recht keine Belastungen berücksichtigt, die über der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII liegen (b). Eine Reduzierung des Kostenbeitrags kam schließlich auch nicht
§ 94Abs.
1 Satz 2 SGB VIII in Betracht (c). Randnummer 55 a. Die Berechnung des Einkommens erfolgt nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII. Ziel des § 93 SGB VIII ist es, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Sowohl die Behörde als auch das Gericht sind bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts einem monatsgenauen Wirklichkeitsmaßstab verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für selbständige Kostenbeitragspflichtige auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen sei. Auch die Regelungen des Sozialhilferechts sähen bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII seien bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liege. Als Monatseinkommen gelte der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen könnten entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage bestehe. 24 BVerwG, Urteil vom 19.03.2012 – 5 C 16/12 –, juris BVerwG, Urteil vom 19.03.2012 – 5 C 16/12 –, juris Randnummer 56 Der Beklagte hat die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Zahlen in dieser Weise ermittelt. Für die von der Klägerin befürwortete Ermittlung aufgrund des Durchschnitts aus einem Dreijahreszeitraum ist mithin kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass sich im Laufe der Hilfegewährung die Einkommenslage der Klägerin so verschlechtert hätte, dass eine Korrektur der Berechnung erforderlich gewesen wäre, bestehen nicht. Randnummer 57 b. Für einen Abzug, der die berücksichtigte Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII übersteigt, bestand kein Anlass. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Belastungen den in Abzug gebrachten Betrag übersteigen. Randnummer 58 Nach § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII sind auch Schulden vom Nettoeinkommen abzuziehen. Schulden zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie über den Wohnwert hinausgehen und nachgewiesen werden, 25 Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 93 Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, m. w. N.; Rspr. der Kammer: vgl. etwa das Urteil vom 31.10.2008 -11 K 455/07-, juris Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 93 Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, m. w. N.; Rspr. der Kammer: vgl. etwa das Urteil vom 31.10.2008 -11 K 455/07-, juris denn angemessene Unterkunftskosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt worden. 26 OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, m. w. N., Juris OVG OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, m. w. N., Juris OVG Der Wohnwert des Hauses, das nach Angaben der Klägerin 200 m2 Wohnfläche aufweist, beträgt unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Miete für ein Haus entsprechender Größe in A-Stadt 27 http://www.immowelt.de/immobilien/immomarktmiete.aspx?geoid=10810041100&etype=2&esr=2 Stand: 20.09.2013; http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Saarbruecken/7255 Stand 23.09.2013 http://www.immowelt.de/immobilien/immomarktmiete.aspx?geoid=10810041100&etype=2&esr=2 Stand: 20.09.2013; http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Saarbruecken/7255 Stand 23.09.2013 derzeit zwischen 1.200 und 1.600 €. Wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung einen niedrigeren Wert, nämlich 1.000 €, angenommen hat, so ist dies unter Berücksichtigung der jährlichen Schwankungen nicht zu beanstanden und gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. Dieser Wert ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch voll in Abzug zu bringen, da sie von dem gesamten Wohnwert und nicht nur einem Teil davon profitiert. 28 OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 – 4 LA 90/11 –; VG Minden, Urteil vom 19.07.2013 – 6 K 1305/13 – juris OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 – 4 LA 90/11 –; VG Minden, Urteil vom 19.07.2013 – 6 K 1305/13 – juris Randnummer 59 Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ihre Zinsbelastung 29 Nach diesen Unterlagen ist die konkrete Zinsbelastung deutlich geringer als die von der Klägerin bis dahin behaupteten 2019 € (1617 € + 402 €) pro Monat. Nach diesen Unterlagen ist die konkrete Zinsbelastung deutlich geringer als die von der Klägerin bis dahin behaupteten 2019 € (1617 € + 402 €) pro Monat. betreffend ergibt sich eine monatliche Zinsbelastung der Klägerin in den Jahren 2006 - 2008 von 955,88 €, 936,61 € sowie 916,59 €. Diese lag damit noch unter dem voll anzurechnenden Wohnwert, so dass keine Anhaltspunkte für eine Belastung über der in Abzug gebrachten 25% bestehen. Selbst wenn man die gesamten Kosten für das Wohngebäude (also Zins- und Tilgungsleitungen) in die Rechnung einstellte, bliebe man mit 1.346,33 €, 1.327 € und 1.294,50 € nach Abzug des Wohnwertes wie der Beklagte ihn ohne Rechtsfehler vorgenommen hat, bei einem Betrag der unter dem durch die sonstigen belegten Belastungen noch nicht ausgeschöpften Teil der 25%-Pauschale (586,50 €) läge. Randnummer 60 c. Eine Reduzierung des errechneten und von der Klägerin geforderten Kostenbeitrages kommt schließlich auch nicht mit Blick auf § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Betracht, denn von der Klägerin verlangte Kostenbeitrag, der nach der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der übrigen Kostenbeitragspflichtigen 30 der Hilfebedürftigen und ihres Vaters der Hilfebedürftigen und ihres Vaters der einzig realisierbare geblieben ist, übersteigt die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten ersichtlich nicht. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Die Eltern leben seit Dezember 2002 getrennt. Die Hilfebedürftige lebte mit ihren drei Geschwistern im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten. 2 ) Ziel: Sie soll im geschützten Rahmen die Probleme aufarbeiten und wieder zu einem normalen Leben zurückkehren können; Bl. 7 d. BA. 3) Nach erfolglosem Widerspruch und Rücknahme einer entsprechenden Klage gegen das Auskunftsbegehren des Beklagten – 11 K 548/09 – 4) Der Beklagte legt im Einzelnen dar, dass, durch wen, auf welche Weise und in welchem Umfang Betreuungsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht worden seien. 5) Der Beklagte schlüsselt auch die entstandenen Jugendhilfekosten im Einzelnen auf. 6) Bl. 59 d. BA 7) Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 92 Rn. 13a; OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2009 – 12 A 1314/09 –, BeckRS 2009, 41789 8) Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 91 Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 16.02.2011, K § 92 Rn. 12 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314; a.A. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 91 Rn. 9; offen gelassen BayVGH, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 C 08.315 - juris 9) Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 41 Rn. 1, 1a 10) Wiesner, Kommentar zum SGB VIII,
- Aufl., § 41 Rn. 24 11) Kindle in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 41 Rn. 3 12) Kindle in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 41 Rn. 4 13) Kindle in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 41 Rn. 6-8 14) Vgl. die Hilfeplangespräche vom 16.09.2008 (Bl. 113 ff. d. BA), 18.03.2009 (Bl. 131 d.BA), 09.09.2009 (Bl. 134 d.BA) und nach dem stationären Aufenthalt von Dezember 2009 bis Mai 2010, währenddessen die Hilfebedürftige nach Einschätzung der Ärzte nicht in der Lage war, sich an den Hilfeplangesprächen zu beteiligen, vom 24.11.2010 (vgl. Bl. 280 d.BA) 15) Vgl. das von der Klägerin unterzeichnete Formblatt Bl. 55 d.BA 16) Vgl. Stellungnahme Engel an Kiefer Bl. 83 und Schreiben an die PB d. Kl. vom 15.09.2008, Bl. 97 d.A. 17) Vgl. insofern ihre schriftliche Stellungnahme vom 06.06.2012, Bl. 66 f. d.A. 18) Vgl. etwa die Beschreibung der familiären Situation in der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2008 19) Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 16.02.2011, K § 35a Rn. 37a m.w.N. 20) Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2010 –12 B 950/10 – juris 21) Bl. 59 d. BA 22) Vgl. etwa die Schulbescheinigung vom 16.09.2010 23) Dieser Betrag entspricht 94.685,91 € (Bl. 217 d.BA) dividiert durch 12 Monate 24) BVerwG, Urteil vom 19.03.2012 – 5 C 16/12 –, juris 25) Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 93 Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, m. w. N.; Rspr. der Kammer: vgl. etwa das Urteil vom 31.10.2008 -11 K 455/07-, juris 26) OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 – 4 ME 2/10 –, m. w. N., Juris OVG 27 ) http://www.immowelt.de/immobilien/immomarktmiete.aspx?geoid=10810041100&etype=2&esr=2 Stand: 20.09.2013; http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Saarbruecken/7255 Stand 23.09.2013 28) OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2012 – 4 LA 90/11 –; VG Minden, Urteil vom 19.07.2013 – 6 K 1305/13 – juris 29) Nach diesen Unterlagen ist die konkrete Zinsbelastung deutlich geringer als die von der Klägerin bis dahin behaupteten 2019 € (1617 € + 402 €) pro Monat. 30) der Hilfebedürftigen und ihres Vaters