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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 348/13 Urteil Gesamtschuldnerische Haftung der Erben für sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsford

Gesamtschuldnerische Haftung der Erben für sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsforderung eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks Leitsatz 1. Steht ein in einem Sanierungsgebiet gelegenes Gru

§ 154Rdnrn.

54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch,

  1. Aufl.,
  2. Ergänzungslieferung Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand
  3. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1.

§ 154Rdnrn.

54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch,

  1. Aufl.,
  2. Ergänzungslieferung Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand
  3. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16 Randnummer 47 Das Verwaltungsgericht zitiert zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz 17 VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff. VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff. und Meiningen 18 VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff. VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff. . Diese Urteile gehen indes bereits im Ansatz fehl. Denn sie stellen unter Ausblendung des öffentlichen Rechts, dem der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag zuzuordnen ist, maßgeblich darauf ab, dass Miterben nach den zivilrechtlichen Kategorien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer seien und eine gesamtschuldnerische Haftung daher voraussetze, dass den diesbezüglichen Vorgaben des Erbrechts genügt sei. Dies überzeugt - wie ausgeführt - nicht. Randnummer 48 Schließlich vermag auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, gemäß § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB ruhe der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag anders als der Erschließungsbeitrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Diese Erwägung ist für die Frage, wer ausgleichsbetragspflichtig ist, ohne Aussagewert, denn die rechtliche Bedeutung des § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB erschöpft sich darin, dass der Ausgleichsbetrag im Fall einer Zwangsvollstreckung - anders als etwa der Erschließungsbeitrag, der gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht - nicht den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießt. Randnummer 49 Nach alldem ist der gegenüber dem Kläger ergangene Veranlagungsbescheid entgegen der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht bereits mit Blick darauf rechtswidrig, dass der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Ausübung des Auswahlermessens, den Kläger als einen von sechs Miterben zur Entrichtung des vollen Ausgleichsbetrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen, und braucht auf niemanden Rücksicht zu nehmen 19 BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f. . Fallbezogen rechtfertigt die Auswahlentscheidung sich schon daraus, dass der Beklagten zur Zeit der Veranlagung die Adressen der übrigen Miterben nicht bekannt waren. Randnummer 50 Ob der Gerichtsbescheid sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen könnte, ist ohne umfassende Sach- und Rechtsprüfung nicht absehbar. Randnummer 51 Die im Tenor ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgt auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 52 Hiernach darf der Senat die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 20 BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N. und der Obergerichte 21 vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N. vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N. geklärt, dass es in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift an einer Entscheidung „in der Sache selbst“ im Sinn der genannten Vorschrift auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streites entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegenstand des Streites versperrt hat. Randnummer 53 Gemessen hieran eröffnet § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegend die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Dieses hat zwar in der Sache entschieden und die Klage als begründet erachtet, dies aber ausschließlich damit begründet, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht allein als Pflichtiger habe in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit des festgesetzten und angeforderten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach Grund und Höhe ist indes nicht erfolgt. Hinsichtlich der hiermit verbundenen komplexen Rechtsfragen ist eine weitere Verhandlung der Sache im Sinn des § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich. Randnummer 54 Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn er hat sich mit der Rechtmäßigkeit der der Veranlagung zu Grunde liegenden Sanierungssatzung vom 3.5.1977 und der zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils angewandten Methode anlässlich eines auf dieses Sanierungsgebiet bezogenen Berufungsverfahrens bereits grundlegend befasst. 22 OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass sich bezüglich dieses Sanierungsgebiets eine Vielzahl von Veranlagungsbescheiden im Anfechtungsverfahren befinden, wobei derzeit kein weiteres Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist. Demgemäß erscheint es sachangemessen, auch den Beteiligten des vorliegenden Veranlagungsfalles die Möglichkeit einer Überprüfung in zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Randnummer 56 Die Zulassung der Revision erfolgt in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Tatbestandsmerkmal Eigentümer, insbesondere zur Frage, ob Miterben eines Grundstückes dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen, bisher nicht ergangen. Randnummer 57 Beschluss Randnummer 58 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 65.395,25 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG). Randnummer 59 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2012 - 9 B 71/11 -, juris Rdnrn. 2 f., und vom 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, juris Rdnrn. 3 ff., jew. m.w.N. 2) BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 -, juris Rdnr. 17 m.w.N. 3) OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.1985 – 6 B 64/85 -, juris (nur Leitsatz); VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993 - 8 L 4832/93 -, NVwZ-RR 1994, 637 mit Nachweisen aus der (damaligen) Kommentarliteratur 4) so ausdrücklich VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993, a.a.O. 5 ) BR-Drs. 558/06 vom 11.8.2006, S. 32, und BT-Drs. 16/2496 vom 4.9.2006, S. 16 6) vgl. hierzu z.B. Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar,
  4. Aufl. 2006, § 44 Rdnr. 4 7) BGH, Urteil vom 9.6.1960 - VII ZR 229/58 -, juris Rdnr. 12 8) BGH, Urteil vom 7.6.1991 - V ZR 214/89 -, juris Rdnr. 7 ; Palandt, BGB, Kommentar,
  5. Aufl. 2013, § 1967 Rdnr. 2; juris PK-BGB,
  6. Aufl. 2012, § 1967 Rdnr. 19 9) juris PK-BGB, a.a.O., § 1967 Rdnr. 17 10) BVerwG, Urteil vom 11.8.1993 - 8 C 13/93 -, juris Rdnr. 24 11) OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2007 - 9 LC 345/04 -, juris Rdnr. 13 12) OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.7.2008 - 4 O 305/08 -, juris Rdnr. 3 f. 13) SächsOVG, Beschluss vom 11.3.2013 - 5 A 751/10 -, juris Rdnr. 15 f. 14) Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
  7. Erg.lief. September 2012, § 8 Rdnrn. 62 b und 578, § 6 Rdnr. 718 d 15) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, juris Rdnrn. 3 ff. 16) Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1.

§ 154Rdnrn.

54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch,

  1. Aufl.,
  2. Ergänzungslieferung Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand
  3. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16 17) VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff. 18) VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff. 19) BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f. 20) BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N. 21) vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N. 22) OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff.

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