G zu.
G sei einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen würden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlägen. Er -der Kläger- habe die der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Aufgaben eines Steueramtsrats beim Finanzamt S. vorübergehend vertretungsweise im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Dieses Funktionsamt sei trotz vorhandener Planstelle in dem genannten Zeitraum vakant gewesen, da es nicht mit einem Beamten besetzt gewesen sei, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt habe.
G bemesse sich die Höhe der Zulage in seinem Fall nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 und A 12. Entsprechend seien auch seine Versorgungsbezüge zu berechnen, denn Sinn und Zweck der Zulage könne es nicht sein, einem Beamten über Jahrzehnte eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen, ohne ihn zu befördern, obwohl eine entsprechende Planstelle vorhanden sei, und dadurch Kosten beim Ruhegehalt zu sparen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des letzten Amtes (Besoldungsgruppe A 12) neu zu berechnen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und betont noch einmal, dass eine dem Klagebegehren entsprechende gesetzliche Grundlage nicht existiere. § 5 BeamtVGSaar bestimme, welche Dienstbezüge eines Beamten ruhegehaltfähig seien. Im Regelfall seien es diejenigen, die ihm zuletzt zugestanden hätten (§ 5 Abs. 1 BeamtVGSaar). Der Grundsatz der Anknüpfung an das letzte Amt werde jedoch durch § 5 Abs. 3 BeamtVGSaar durchbrochen. Diese Regelung, die ursprünglich habe verhindern sollen, dass Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Ruhestand versorgungsrechtlichen Niederschlag fänden, besage, dass für einen Beamten, der aus einem Amt in den Ruhestand trete, welches nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder gar keiner Laufbahn angehöre, und der nicht mindestens zwei Jahre Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes bezogen habe, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig seien. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestünden spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2007 -2 BvL 11/04- keine Bedenken. In diesem Beschluss werde eine Erstreckung der Bezugsfrist auf zwei Jahre als mit den Grundsätzen der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsprinzips vereinbar und damit ausdrücklich für rechtens erklärt (damals zur inhaltsgleichen Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVG des Bundes). Der Gesetzgeber lasse der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde darüber hinaus keinerlei Ermessen bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschrift. Wenn der Kläger sinngemäß vortrage, ihm stünde für die Vergangenheit eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu und er müsse daher so gestellt werden, als habe er Besoldungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 länger als zwei Jahre erhalten, sei dem nicht zu folgen. Ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf die Zahlung einer Verwendungszulage habe, könne er -der Beklagte- nicht entscheiden, da er nicht über die notwendigen Informationen verfüge, um die übrigen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift - insbesondere die Stellensituation im maßgeblichen Zeitraum sowie die haushaltsrechtliche Voraussetzung - prüfen zu können. Hierfür sei das Ministerium der Finanzen als personalführende Dienststelle zuständig, wo der Kläger auch einen entsprechenden Antrag eingereicht habe, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Unabhängig davon, ob dem Kläger die begehrte Zulage zuerkannt werde oder nicht, würde dies günstigstenfalls zu einer Nachzahlung von Dienstbezügen führen, welche die Besoldungsstelle dann auch - ggf. unter Berufung auf die Einrede der Verjährung - zur Auszahlung bringen würde. Für den vorliegenden Rechtsstreit habe dies jedoch keine Bedeutung, da selbst eine nachträgliche Bewilligung der Verwendungszulage keinerlei Einfluss auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge hätte. Der Amtsbegriff des § 5 Abs. 3 BeamtVGSaar meine das Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht im funktionalen Sinne. Es genüge daher nicht, dass ein Beamter ein bestimmtes Funktionsamt (Dienstposten) innehabe, sondern ihm müsse das statusrechtliche Amt förmlich durch Ernennungsurkunde übertragen werden. Vorliegend sei die Ernennung zum Steueramtsrat unstreitig erst zum 01.10.2010 erfolgt. Nicht in die Zweijahresfrist einbezogen werden könne die Zeit, in der ein Beamter lediglich die Funktion des höherwertigen Amtes übernommen habe. Dies treffe für die Zeit zu, in der der Beamte Zulagen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhalten hätte, und folglich erst recht, wenn die Voraussetzungen der Zahlung einer Verwendungszulage nicht gegeben gewesen seien. Weder sehe das BeamtVGSaar eine solche Anrechenbarkeit vor noch entspräche dies dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 BBesG verfolgt habe. Eine Verwendungszulage diene dazu, Beamten einen finanziellen Anreiz zu bieten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Außerdem sollten die erhöhten Anforderungen der wahrgenommenen Funktion honoriert werden. Die Zulage solle dem Beamten im Ergebnis die Bezahlung aus dem höheren Amt verschaffen, solange er die Funktion auch tatsächlich ausfülle. Gerade nicht erreicht werden solle hingegen eine „Beförderung durch die Hintertür“ und eine Gleichschaltung der Rechtsfolgen von Zulagengewährung und Beförderung. Gerade dies nehme der Kläger aber hier für sich in Anspruch. Die Verwendungszulage an sich sei seit geraumer Zeit nicht mehr ruhegehaltfähig. Der ehemalige § 46 Abs. 3 BBesG, der eine Anerkennung der Zulage als ruhegehaltfähig vorgesehen habe, wenn sie ununterbrochen mehr als 10 Jahre gezahlt worden sei, sei durch das Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung ab 01.01.1999 ersatzlos beseitigt worden. Im Fall einer rückwirkenden Anerkennung der Zulage käme allenfalls die Übergangsregelung des § 81 BBesG in Betracht. Da der Kläger jedoch erst nach dem 31.12.2007 in den Ruhestand getreten sei, wären die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Randnummer 12 Mit Urteil vom 26.09.2012 -2 C 48.11- hat das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall eines Beamten aus Schleswig-Holstein, der allerdings bereits mit Ablauf des 30.06.2006 in den Ruhestand getreten war, entschieden, dass die Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung von 1998 durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.03.2007 -2 BvL 11/04-) die Unanwendbarkeit der darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen nach sich ziehe. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gelte die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen übergangsweise weiter. In dem entschiedenen Fall hatte dies zur Folge, dass die Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hatte, in die Zweijahresfrist einzurechnen waren. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 hat der Beklagte erklärt, dass der Fall des Klägers hiermit nicht zu vergleichen sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem das Ruhegehalt des Beamten im Jahr 2006 aufgrund des damals noch geltenden § 5 Abs. 3 BeamtVG des Bundes festgesetzt worden sei, der später vom Bundesverfassungsgericht kassiert worden sei, so dass der Beamte in den Genuss der übergangsweise fortgeltenden älteren und für ihn günstigeren Rechtslage gekommen sei, sei der Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens erst zum 01.05.2011 in den Ruhestand getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits die neue, eigenständige Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVGSaar gegolten, die nach der Überleitung des BeamtVG des Bundes in Saarländisches Landesrecht durch Gesetz Nr. 1646 vom 14.05.2008 (Amtsbl. 2008, 1062) geschaffen worden sei (vgl. § 3 SBeamtVG). Mit dieser Regelung habe sich der Gesetzgeber entschieden, die Zweijahresfrist wieder einzuführen, ohne jedoch die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für die Wahrnehmung höherwertiger Ämter in das Gesetz mit aufzunehmen. Randnummer 14 Der Kläger hat unter dem 25.03.2013 ausgeführt, es treffe zwar zu, dass insoweit ein Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bestehe, als nunmehr wieder die zweijährige Wartefrist gelte. Der Beklagte übersehe jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt habe, eine zweijährige Wartefrist unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes stelle die Grenze dar, bis zu der eine Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei. Andernfalls werde der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt verletzt. Auch das Bundesverfassungsgericht habe eine Wartezeit generell nur dann als zulässig erachtet, um Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor der Pensionierung zu verhindern und dem Beamten in seinem neuen Amt eine gewisse Einarbeitungszeit zu belassen, da er erst danach einen gewissen Nutzen für den Staat erbringe. Gerade in Fällen, in denen der Beamte das Amt, in das er schließlich befördert worden sei, bereits lange Zeit zuvor ausgeübt habe, habe er seinen Nutzen für den Staat bereits unter Beweis gestellt. Würde man diese Zeit nicht auf die Wartezeit anrechnen, stellte dies einen nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Verstoß gegen den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt dar. Randnummer 15 Hierauf hat der Beklagte erwidert, die vom Kläger zitierte Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht zur Stützung seines Begehrens herangezogen werden. Der Entscheidung habe eine völlig andere Rechtsfrage - nämlich die Rechtsfolgen einer Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht - zugrunde gelegen. Auch spreche einiges dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Sinne habe verstanden werden wollen. Die Passage solle vielmehr die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik unterstreichen und klarstellen, dass eine über zwei Jahre hinausgehende Wartefrist nicht mehr verfassungsgemäß sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die in der Urteilsbegründung an selber Stelle angeführte Rechtsprechung den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zulasse. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des (die Gewährung einer Verwendungszulage betreffenden) Verfahrens 2 K 1907/11, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (Versorgungsakte des Klägers nebst Widerspruchsvorgang) sowie die im Verfahren 2 K 1907/11 beigezogene Personalakte des Klägers Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Amtes (Besoldungsgruppe A 12). Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011, der die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des zuvor ausgeübten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) berechnet, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip ist für die Berechnung der Versorgungsbezüge jeweils das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls gilt. Im Fall des Klägers, der mit Ablauf des 30.04.2011 in den Ruhestand getreten ist, sind dies die Regelungen des BeamtVGSaar in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (Amtsbl. S. 1062). Randnummer 20
VGSaar wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden in § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGSaar die zuletzt zustehenden Bezüge, insbesondere das Grundgehalt, der Familienzuschlag und sonstige im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnete Dienst- bzw. Leistungsbezüge benannt. Nachdem der Kläger mit Wirkung ab 01.10.2010 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden war und dieses Amt sechs Monate im aktiven Dienst bekleidet hatte, wäre seine Versorgung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGSaar grundsätzlich aus diesem Amt zu berechnen. Allerdings gilt der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung aus dem letzten innegehabten Amt nicht uneingeschränkt. So bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVGSaar, dass für einen Beamten, der aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig sind. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist
VGSaar (nur) die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Randnummer 21 Ausgehend davon hat der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht auf der Grundlage des vorletzten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) berechnet, denn zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung war die zweijährige Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVGSaar seit der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 noch nicht erfüllt. Randnummer 22 Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe die höherwertigen Funktionen des zuletzt bekleideten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 bereits seit mehr als 20 Jahren tatsächlich wahrgenommen, weshalb es geboten sei, seine Versorgungsbezüge aus dem höheren Amt zu berechnen. Insoweit fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage.
VGSaar gilt für die beamtenrechtliche Versorgung - wie auch für die Besoldung, vgl. insoweit § 2 Abs. 1 SaarBBesG - ein strikter Gesetzesvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Versorgungsbezüge nur aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung berechnet werden können. Die insoweit maßgebliche Norm des § 5 Abs. 3 BeamtVGSaar bezieht sich hinsichtlich der Versorgungswirksamkeit auf ein „Amt“, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Dies kann nach dem Regelungssystem des Gesetzes nur das Amt im statusrechtlichen Sinne sein. Denn die Norm stellt nicht auf die funktionelle Wahrnehmung von Dienstpflichten ab. Der Landesgesetzgeber knüpft vielmehr an den Bezug von Dienstbezügen aus dem höheren statusrechtlichen Amt als Voraussetzung der Versorgungswirksamkeit an. Eine Einrechnungsregelung für die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, wie sie in § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG des Bundes in der Fassung vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) vorgesehen war, enthält die landesrechtliche Regelung nicht. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge aus dem zuletzt bekleideten Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht erfüllt. Randnummer 23 Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob dem Kläger aufgrund der Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes eine Verwendungszulage
BBesG zusteht. Diesbezüglich ist ein gesonderter Rechtsstreit -2 K 1907/11- bei Gericht anhängig, in dem diese Frage zu entscheiden sein wird. Auf das vorliegende Verfahren, in dem es um die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers geht, hat diese Frage indes keinen Einfluss, zumal die Verwendungszulage bereits seit Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) nicht mehr ruhegehaltfähig ist und der Kläger auch nicht unter die Übergangsregelung des § 81 BBesG fällt. Randnummer 24 Gegen die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVGSaar mit ihrer zweijährigen Wartefrist ohne Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken. Randnummer 25 So im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2012 -3 BV 08.1947-, sowie ihm folgend VG Neustadt, Urteil vom 26.09.2012 -1 K 463/12.NW-; ferner VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2009 -Au 2 K 08.1052-; alle Entscheidungen veröffentlicht in juris Randnummer 26 Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Eckpunkte sich im Wesentlichen wie folgt darstellen: Randnummer 27 Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
5 GG gehört, dass Versorgungsbezüge eines Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes berechnet werden. Die jeweils einschlägigen versorgungsrechtlichen Vorschriften beinhalteten bei der Berechnung des Ruhegehalts aber schon in der Vorkriegszeit eine Mindestverweildauer von einem Jahr im letzten Amt. Deren wesentlicher Zweck bestand in der Vermeidung von Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor der Pensionierung. Die Einjahresfrist wurde allgemein als verfassungsgemäß erachtet. Randnummer 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 -2 BvL 7/60-, BVerfGE 11, 203 Randnummer 29 Mit der Einführung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erhöhte der Gesetzgeber 1976 die Mindestverweildauer von einem Jahr auf zwei Jahre. Zugleich wurden mehrere Ausnahmen von der Zweijahresfrist gesetzlich geregelt; u.a. ordnete § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F. an, dass die Zeit, in der der Beamte die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes vor der Übertragung tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist eingerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Verlängerung der Mindestverweildauer als verfassungsrechtlich zulässig, Randnummer 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 -2 BvL 14/78-, -2 BvL 2/79-, -2 BvL 7/82-, BVerfGE 61, 43 Randnummer 31 stellte jedoch ausdrücklich klar, dass sich eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus nicht rechtfertigen ließe. Zugleich befasste sich das Gericht mit der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausnahmen von der Mindestverweildauer; dabei entschied es, dass einige dieser Ausnahmen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, verneinte einen solchen Verstoß jedoch ausdrücklich für die Einrechnung der Zeit der tatsächlichen Wahrnehmung des später übertragenen Amtes. Randnummer 32 Trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken hob der Gesetzgeber durch Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe b des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) die Mindestverweildauer in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei Jahren auf drei Jahre an; zugleich schuf er die Einrechnung der Zeit der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des später übertragenen Amtes ab. Randnummer 33 Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 20.03.2007 -2 BvL 11/04- (BVerfGE 117, 372), dass die Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre verfassungswidrig und daher § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 322) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig sei. Randnummer 34 Der Bundesgesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung mit einer Neufassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG mit Wirkung ab 13.04.2007 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b des Dienstrechtneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160). Danach wurde die Mindestverweildauer wieder auf zwei Jahre gesenkt, wobei die früher geltende Einrechnungsregelung für die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, nicht mehr aufgenommen wurde. Randnummer 35 Bereits zuvor hatte der saarländische Landesgesetzgeber nach der aufgrund der Föderalismusreform erforderlich gewordenen Überleitung des BeamtVG des Bundes in saarländisches Landesrecht durch Gesetz Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.2008 (Amtsbl. S. 1062) mit Wirkung ab 13.04.2007 die übergeleitete Fassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG dahingehend geändert, dass die Zweijahresfrist wieder eingeführt wurde, ohne jedoch die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten für die Wahrnehmung höherwertiger Funktionen in das Gesetz mit aufzunehmen. Insoweit entspricht die neu geschaffene Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVGSaar inhaltlich der später erlassenen bundesrechtlichen Regelung. Randnummer 36 Nach Auffassung der Kammer lässt sich den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass der Wegfall der Einrechnungsregelung für die Zeit, in der der Beamte die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in Kombination mit der zweijährigen Wartefrist verfassungswidrig ist. Randnummer 37 In seinem Beschluss vom 07.07.1982 (a.a.O.) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der fraglichen Einrechnungsregelung lediglich insofern befasst, als es diese - ebenso wie die übrigen in § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F. geregelten Ausnahmetatbestände von der Mindestverweildauer - auf eine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG geprüft hat. Dabei hat es zwar einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint; die Differenzierung sei gerechtfertigt und plausibel, da der Beamte den Zeitraum, um den sich die Amtsübertragung verzögert habe, nicht zu vertreten habe. Aus diesen Ausführungen kann aber nicht geschlossen werden, die Zweijahresfrist werde gerade erst durch die Anrechnung verfassungsgemäß. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die Vereinbarkeit der Ausnahme mit dem Gleichheitssatz thematisiert hat, dafür, dass es die verfassungsrechtliche Gebotenheit einer derartigen Ausnahmeregelung gerade nicht in Betracht gezogen hat. Randnummer 38 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2009, a.a.O. Randnummer 39 Nichts anderes folgt aus dem Beschluss vom 20.03.2007 (a.a.O), mit dem das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 322) für nichtig erklärt hat. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich die Einführung einer dreijährigen Wartefrist im Verhältnis zur Lage bei einer zweijährigen Wartefrist nicht mehr als eine bloße zulässige Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lasse - als solche Modifizierungen waren eine einjährige Wartefrist und auch eine zweijährige Wartefrist angesehen worden -, sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bedeute, auch die Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist, in den Blick genommen. Dabei zeigt es die Konsequenzen der Gesetzesänderungen in ihrem Zusammenwirken dahingehend auf, dass bereits die Verlängerung auf zwei Jahre eine Verdoppelung und die nunmehrige Erweiterung eine Verdreifachung des überkommenen Zeitraums von einem Jahr bedeute. Dieser Zeitraum verlängere sich zusätzlich dadurch, dass die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung vorgeschriebene Anrechnung von Zeiten auf die Wartefrist, in denen der Beamte vor der Beförderung die Aufgaben des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen habe, zusammen mit der Neufassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG entfallen sei. Dem Wegfall dieser Anrechnungsvorschrift komme besondere Bedeutung auch angesichts einer Praxis zu, nach der Beamte höherwertige Funktionen ausübten, ohne dass ihre besoldungsrechtliche Situation dies honoriere. Besetzungssperren und die Einführung von Bewährungszeiten vor der Übertragung von Beförderungsämtern führten vielfach dazu, dass der Beamte einen gehobenen Dienstposten zwar wahrnehme, ihm jedoch das dazugehörige statusrechtliche Amt erst später übertragen werde. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG habe deshalb in diesen Fällen die Folge, dass der Beamte den Dienstposten zwar erheblich länger als die darin vorgeschriebene Wartefrist bekleide, ihm jedoch wegen der verzögerten Beförderung nicht nur die entsprechende Besoldung, sondern auch die versorgungsrechtliche Anerkennung des tatsächlich wahrgenommenen Dienstpostens versagt werde. Das Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine allzu kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten nicht mehr die Möglichkeit biete, eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, habe eine Erstreckung der Frist auf zwei Jahre gerade noch zugelassen. Eine weitere Ausdehnung könne im Hinblick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet sei, nicht mehr gerechtfertigt werden. Die Verlängerung der Wartefrist über eine Spanne von zwei Jahren hinaus bedeute - insbesondere auch in Verbindung mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden sei - somit eine grundlegende Veränderung, die sich nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lasse, sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bedeute. Die Anerkennung der Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten, seine darauf gründende Heraushebung gegenüber den Beamten der vormals gleichen Besoldungsstufe und die im Beförderungsamt geleisteten Dienste würden durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG versorgungsrechtlich entwertet. Die Vorschrift verstoße daher sowohl gegen den hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als auch gegen den Leistungsgrundsatz. Sie sei keine zeitgemäße Fortentwicklung dieser Strukturprinzipien, sondern gebe sie auf. Randnummer 40 Auch diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass die Berechnung des Ruhegehalts aus dem letzten Amt es gebieten würde, über die Anerkennung aller Beförderungen hinaus in eine auf zwei Jahre bemessene Wartezeit auch solche Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung im statusrechtlichen Sinne die höherwertigen Funktionen tatsächlich wahrgenommen hat. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der in seinem Beschluss vom 17.01.2012 (a.a.O.) hierzu folgendes ausgeführt hat: Randnummer 41 „Wie soeben erörtert, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
Nr. 22 des amtl. Abdrucks) nicht dahingehend interpretiert werden, dass das Bundsverwaltungsgericht die zwischenzeitlich - sowohl bundesrechtlich als auch landesrechtlich - wieder eingeführte Zweijahresfrist unter gleichzeitigem Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit für Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes für verfassungswidrig hält. Hätte das Bundesverwaltungsgericht so verstanden werden wollen, hätte es sich - obwohl es in dem entschiedenen Fall hierauf nicht ankam, da auf diesen die bis zum 31.12.1997 geltende Rechtslage anwendbar war - sicherlich deutlicher geäußert, zumal es im vorhergehenden Absatz (RdNr. 21 des amtl. Abdrucks) ausdrücklich auf das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (Art. 4 Nr. 5 Buchst. b und c, BGBl. I S. 160) hingewiesen hat, mit dem der Bundesgesetzgeber seinem Neuregelungsauftrag umfassend nachgekommen sei. Gegen die vom Kläger vertretene Auffassung spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung vom 17.01.2013 -2 B 129.11- (veröffentlicht in juris), in der es um die Frage der Mindestverweildauer im letzten Amt für die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen ging, die dem Fall zugrundeliegende hessische Landesregelung unbeanstandet gelassen hat und - fallbezogen - lediglich ausgeführt hat, in der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Dauer der Wartefrist von zwei Jahren verfassungsgemäß sei; soweit der Beschwerde sinngemäß auch die Frage entnommen werden könne, welche Bedeutung es habe, dass sich der Aufgabenbereich des Klägers (nach der Übertragung des höherwertigen Amtes) nicht verändert habe, würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da dem Kläger nicht schon vor der Amtsübertragung ein diesem Amt entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen worden sei. Auch wenn die - früher geltende - Einrechnungsregelung hier nicht zum Zuge gekommen wäre, hätte es doch nahegelegen, die hessische Landesregelung insgesamt auf den Prüfstand zu stellen, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung wäre, dass eine zweijährige Wartefrist ohne Anrechnungsmöglichkeit für Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes verfassungswidrig ist. Randnummer 46 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 48 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Streitwert wird
1 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 6.218,64 Euro festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vom Beklagten festgesetzten Ruhegehalt in Höhe von 2.667,31 Euro (auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 11) und dem vom Kläger erstrebten Ruhegehalt in Höhe von 2.926,42 Euro (auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 12).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.