Normenkontrolle gegen Veränderungssperre: Rechtsschein der Normgültigkeit; Fristbestimmung durch "Bekanntmachung der Rechtsvorschrift" in § 47 Abs 2 S 1 VwGO; besondere Umstände für die Verlängerung d
§ 14Abs. 1 Bau
GB einzuhaltende Reihenfolge zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.8.1992 – 4 N 1.92 –, NVwZ 1993, 471, Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 7.09 –, BauR 2008, 803,
§ 14Abs. 1 Bau
GB einzuhaltende Reihenfolge zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre – in Kraft. 28 vgl. dazu Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 6 vgl. dazu Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 6 Randnummer 33 Schon aus dem Wortlaut des § 17 BauGB folgt weiter zwingend, dass eine „Verlängerung“ der Geltungsdauer zwingend voraussetzt, dass die Rechtsnorm zu diesem Zeitpunkt noch gilt beziehungsweise in Kraft ist. Daher müssen sowohl der Beschluss über die Verlängerung als auch seine als Wirksamkeitsvoraussetzung zu verstehende ortsübliche Bekanntmachung vor Ablauf der (bisherigen) Geltungsfrist erfolgen. 29 vgl. etwa Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Rn 6 zu § 17 vgl. etwa Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Rn 6 zu § 17 Das war hier weder hinsichtlich des Beschlusses (1.10.2013) geschweige denn bezogen auf das insoweit maßgebende Datum seiner Veröffentlichung (10.10.2013) der Fall. Die im September 2012 bekannt gemachte erste Verlängerung galt bis zum 30.9.2013 und ist daher mit dem Ablauf dieses Tages außer Kraft getreten. Für eine weitere „Verlängerung“ war daher rechtlich kein Raum mehr. Dieser Mangel kann auch nicht als nach Maßgabe der §§ 214, 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich angesehen werden. Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem § 17 Abs. 3 BauGB beziehungsweise der dort geregelten Befugnis der Gemeinden, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre „erneut zu beschließen“. Der zuständige Gemeinderat der Antragsgegnerin hat das nicht gewollt, ist vielmehr von der Gültigkeit der Satzung ausgegangen und hat daher ausdrücklich (nur) eine „Verlängerung“ beschlossen. Ob – aus Sicht des Senats allerdings sehr fern liegend – allgemein eine „Umdeutung“ derart fehlgeschlagener Verlängerungen von Veränderungssperren in einen Neuerlass nach dem § 17 Abs. 3 BauGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre, 30 vgl. zu den Möglichkeiten einer Umdeutung insbesondere seit dem Wegfall von Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen durch das EAG Bau Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 17 Rn 7, m.w.N. aus der Literatur; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2011 – 1 KN 206/08 –, BRS 78 Nr. 131, zur Möglichkeit einer Umdeutung einer – aus Sicht der Gemeinde – „neuen“ in eine „erneute“ Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, Urteil vom 14.8.2009 – 1 KN 219/07 –, BRS 74 Nr. 122, zur Umdeutung einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses in eine wirksame Veränderungssperre, gegen eine Umdeutung einer „Verlängerung“ (§ 17 Abs. 2 BauGB) in eine Erneuerung (§ 17 Abs. 3 BauGB) OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988 – 2 A 3.87 –, BRS 49 Nr. 111, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1999 – 1 M 3614/99 –, BauR 2000, 73, m.w.N. vgl. zu den Möglichkeiten einer Umdeutung insbesondere seit dem Wegfall von Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen durch das EAG Bau Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 17 Rn 7, m.w.N. aus der Literatur; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2011 – 1 KN 206/08 –, BRS 78 Nr. 131, zur Möglichkeit einer Umdeutung einer – aus Sicht der Gemeinde – „neuen“ in eine „erneute“ Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, Urteil vom 14.8.2009 – 1 KN 219/07 –, BRS 74 Nr. 122, zur Umdeutung einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses in eine wirksame Veränderungssperre, gegen eine Umdeutung einer „Verlängerung“ (§ 17 Abs. 2 BauGB) in eine Erneuerung (§ 17 Abs. 3 BauGB) OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988 – 2 A 3.87 –, BRS 49 Nr. 111, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1999 – 1 M 3614/99 –, BauR 2000, 73, m.w.N. braucht aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht vertieft zu werden. Wie der Wortlaut des § 17 Abs. 3 BauGB zeigt, hätten dann gegebenenfalls darüber hinaus auch bei einem solchen „Neuerlass“ inhaltlich dieselben Anforderungen – im konkreten Fall nach § 17 Abs. 2 BauGB – zu gelten. Randnummer 34 Ungeachtet der Frage, ob – was die Antragsteller mit dem Hinweis auf eine erneute „reine Verhinderungsplanung“ in Abrede stellen – beim erstmaligen „Erlass“
(2010)und bei der ersten Verlängerung
(2012)die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen einer inhaltlich hinreichend positiv städtebaulich motivierten und einer mit dem in Aussicht genommenen Instrumentarium umsetzbaren Planung (§§ 14 As. 1, 9 BauGB) vorlagen, erscheint ebenfalls zumindest sehr fraglich, ob diese mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erheblich gesteigerten Anforderungen nach § 17 Abs. 2 BauGB hier vorgelegen hätten. Dies würde voraussetzen, dass „besondere Umstände“ diese nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer „bis zu einem weiteren Jahr“, also auf die insgesamt maximal zulässigen, beziehungsweise im Falle der Rechtmäßigkeit der Maßnahme entschädigungslos hinzunehmenden vier Jahre „erfordert“ hätte (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Diese gesetzlichen Voraussetzungen zeigen, dass gerade in den Fällen die Geltungsdauer einer Veränderungssperre die Schnittstelle zwischen einerseits einer vorübergehenden und als solcher verfassungsrechtlich tolerierbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse und andererseits dem Sicherungsbedürfnis der Gemeinde für ihre städtebauliche Planung bildet. 31 vgl. etwa Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013, § 17 Rn 2, Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 17 Rn 7, Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 17 Rn 13 vgl. etwa Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013, § 17 Rn 2, Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 17 Rn 7, Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 17 Rn 13 Insoweit kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, dem Schwierigkeitsgrad oder aus dem konkreten Verfahrensablauf, 32 so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31 so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31 beispielsweise dem Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und von der Gemeinde „abzuarbeitender“ Einwendungen, ergeben müssen. Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine „Entscheidungsschwäche“ des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 33 vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109 vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109 oder – hier – eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung „blockierende“ zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt. In dem Sinne objektive Gründe für die Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens sind hier nicht ersichtlich. So ist beispielsweise nicht ansatzweise nachvollziehbar, was die Antragsgegnerin gehindert haben sollte, zumindest einmal die bereits zweimal beschlossene „frühzeitige“ Beteiligung der Öffentlichkeit als einen „ersten Schritt“ im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens durchzuführen. Im Ergebnis muss aber auch diesem die materielle Wirksamkeit der Veränderungssperre betreffenden Gesichtspunkt hier nicht abschließend nachgegangen werden. Randnummer 35 Insgesamt war dem Normenkontrollantrag vielmehr schon deswegen zu entsprechen, weil letztlich die „Norm“, derer sich die Antragsgegnerin über Jahre „berühmt“ hat, mangels normativer Umsetzung des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 7.9.2010, eine Veränderungssperre „zu erlassen“, rechtlich wirksam nie existierte und daher auch die „Verlängerungen“ ins Leere gingen. II. Randnummer 36 Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Auf’m K.“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 39 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 40 B e s c h l u s s Randnummer 41 Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 5.12.2012 – 2 C 338/12 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt. Randnummer 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die im Verfahren 2 C 224/08 vorgelegte Aufstellung der Einzelgrundstücke in den Fluren 2 und 4 der Gemarkung W., dort Blatt 9 d.A. 2 ) Nach dem Urteil des Senats vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – (Seite 45) beabsichtigen die Antragsteller insoweit auf einer von dem früheren Abbau unbearbeitet gebliebenen Fläche von 35.571 qm (Parzelle Nr. 801/41) und 2.881 qm (Parzelle Nr. 617/40) jährlich etwa 50.000 t Sand abzubauen. 3 ) vgl. die Niederschrift über den Ortstermin am 17.3.2010 – 2 A 403/09 und 2 C 224/08 –, Blätter 200 ff. in 2 C 224/08 4 ) vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – 5 ) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 –, NuR 2010, 743 6 ) vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 7.9.2010, Tagesordnung Punkt 1, Seite 5, 7 ) Bei der Firma Alfred Burg handelte es sich um die Pächterin des Sandgrubengeländes im Zeitpunkt der Genehmigung des Betriebs
(1961). 8 ) vgl. die am 30.9.2010 im amtlichen Teil des örtlichen Veröffentlichungsorgans enthaltene Bekanntmachung vom 22.9.2010 9 ) vgl. dazu Seite 4 der Niederschrift vom 28.6.2011 10 ) vgl. die Niederschrift vom 28.8.2012, Tagesordnungspunkt 3, Seite 12 11 ) vgl. die am 27.9.2012 im amtlichen Teil des örtlichen Veröffentlichungsorgans enthaltene Bekanntmachung vom 19.9.2012 12 ) vgl. dazu die „Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – (Stand: 6. November 2003)“, insbesondere Seite 13 zu den Zuordnungswerten („Z“), wonach die Einbauklasse „0“, die einen uneingeschränkten Einbau zulässt, nur „für die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken)“ gilt. 3 ) vgl. die „Begründung mit Umweltbericht“ (Stand: 8.7.2013) der hoch Gesellschaft für integrale Planung, Losheim am See 14 ) vgl. hierzu das Anschreiben vom 7.8.2013 mit Frist zur Äußerung bis 13.9.2013 15 ) vgl. das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Kausch und Diete vom 12.9.2013 – 65/13D17616 – 16 ) vgl. das Telefax vom 12.9.2013 17 ) vgl. das Schreiben der Abteilung D vom 12.9.2013 – D/2 –2.408/13 Pin – 18 ) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.6.1992 – 4 N 1.90 –, BRS 54 Nr. 33, OVG Koblenz, Urteil vom 20.11.2007 – 6 C 10767/07 –, bei juris 19 ) OVG Magdeburg, Urteil vom 17.3.2010 – 3 K 271/09 –, bei juris 20 ) vgl. die gerichtliche Auseinandersetzung um die seinerzeit von der Antragsgegnerin beabsichtigte „Sperrung“ und den Rückbau des N.wegs, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.11.2008 – 2 B 240/08 –, SKZ 2009, 122, Leitsatz Nr. 31 21 ) vgl. die am 30.9.2010 im amtlichen Teil des örtlichen Veröffentlichungsorgans enthaltene Bekanntmachung vom 22.9.2010 22 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 23 ) vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38, und vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, m.z.N. 24 ) vgl. dazu Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 16 Rn 3 25 ) vgl. die Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung – BekVO) vom 15.10.1981, Amtsblatt 1981, 828, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.1.1994, Amtsblatt 1994, 509 26 ) vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.8.1992 – 4 N 1.92 –, NVwZ 1993, 471 27 ) vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.8.1992 – 4 N 1.92 –, NVwZ 1993, 471, Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 7.09 –, BauR 2008, 803,
§ 14Abs. 1 Bau
GB einzuhaltende Reihenfolge zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre 28 ) vgl. dazu Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 6 29 ) vgl. etwa Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Rn 6 zu § 17 30 ) vgl. zu den Möglichkeiten einer Umdeutung insbesondere seit dem Wegfall von Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen durch das EAG Bau Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2006, § 17 Rn 7, m.w.N. aus der Literatur; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2011 – 1 KN 206/08 –, BRS 78 Nr. 131, zur Möglichkeit einer Umdeutung einer – aus Sicht der Gemeinde – „neuen“ in eine „erneute“ Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, Urteil vom 14.8.2009 – 1 KN 219/07 –, BRS 74 Nr. 122, zur Umdeutung einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses in eine wirksame Veränderungssperre, gegen eine Umdeutung einer „Verlängerung“ (§ 17 Abs. 2 BauGB) in eine Erneuerung (§ 17 Abs. 3 BauGB) OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988 – 2 A 3.87 –, BRS 49 Nr. 111, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1999 – 1 M 3614/99 –, BauR 2000, 73, m.w.N. 31 ) vgl. etwa Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
- Auflage 2013, § 17 Rn 2, Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 17 Rn 7, Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 17 Rn 13 32 ) so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31 33 ) vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109