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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 437/13 Beschluss Baugenehmigung für Bordell: Einordnung der Umgebungsbebauung als berufungsbegründe

Baugenehmigung für Bordell: Einordnung der Umgebungsbebauung als berufungsbegründende "Besondere Schwierigkeit"; Wohnungsprostitution setzt Wohnung voraus; Bordell als (baurechtliche) Vergnügungsstätt

§ 34Abs.1 Satz 1 Bau

GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, seither ständige Rechtsprechung vgl. speziell für die Frage des „Einfügens“

§ 34Abs.1 Satz 1 Bau

GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, seither ständige Rechtsprechung Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger verweist hierzu zunächst lediglich auf eine – aus seiner Sicht – geringe („nur“) Entfernung von 260 m, wohingegen das Verwaltungsgericht – insoweit unwidersprochen – festgestellt hat, dass zwischen dem Kfz-Betrieb und dem Vorhabengrundstück nicht einmal mehr eine Sichtbeziehung besteht. Vor dem Hintergrund rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers, dass die Einstufung des Karosseriebetriebs auf dem Anwesen Nr. 159 als Fremdkörper wegen einer seinerseits angenommenen prägenden Wirkung auch des Kfz-Betriebs (Nr. 143), unzutreffend sei, nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung. Nichts anderes gilt für den in dem Zusammenhang erhobenen Einwand, dass sich diese (wertende) Annahme eines nicht prägenden Fremdkörpers hinsichtlich des Karosseriebetriebs (Nr. 159) „angesichts des Übersehens der Kfz-Reparaturhalle auf dem Baugrundstück rechtlich so nicht aufrecht erhalten lassen dürfte“. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, insbesondere auch des Klägers, wird das Gebäude auf dem Vorhabengrundstück (Nr. 169a) unstreitig seit 15 Jahren in der nun nachträglich zur Genehmigung gestellten Weise als Bordell benutzt, wobei die vorgelegten Grundrisse im zuvor als „Reparaturhalle“ genutzten rechten Teil des Erdgeschosses nunmehr den „Empfang“, ein Damen-WC, einen Aufenthaltsraum und eine Küche ausweisen. Da die Vorschrift an die faktisch vorhandenen Nutzungen in der Umgebung anknüpft, kann einer über diesen Zeitraum aufgegebenen und nicht mehr ausgeübten Nutzung ungeachtet der Frage ihrer ursprünglichen Genehmigung sicher keine prägende Wirkung für den Gebietscharakter im Verständnis des § 34 BauGB mehr beigemessen werden. Daher sei lediglich ergänzend erwähnt, dass jedenfalls nach der bei den Akten befindlichen, in diesem Sinne entgegen der Ansicht des Klägers eben gerade nicht „aktuellen“ Baugenehmigung vom November 1992 6 vgl. den Bauschein der Beklagten vom 23.11.1992 – 0310/92 – vgl. den Bauschein der Beklagten vom 23.11.1992 – 0310/92 – die fragliche „Halle“ ausweislich der beigefügten Auflagen des damaligen Gewerbeaufsichtsamts des Saarlandes „nur zum Unterstellen von Fahrzeugen“, hingegen – ausdrücklich – nicht für Reparaturarbeiten oder diese vorbereitende Arbeiten an den Fahrzeugen benutzt werden durfte. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers auf den genannten Beurteilungsgrundlagen im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 VwGO keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Randnummer 13 Da diese Ausführungen zur fehlenden Relevanz des Karosseriebaubetriebs (Nr. 159), des Kfz-Betriebs (Nr. 143) und einer möglicherweise auf dem Vorhabengrundstück vor längerer Zeit – in welcher Form auch immer – vorhandenen „Reparaturhalle“ bei der Bestimmung des Umgebungscharakters im Ergebnis in gleicher Weise zu gelten hätten, wenn man – dann allerdings ohne sachlichen Grund – von einer „diffus“ geprägten Umgebungsbebauung und damit der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgehen wollte, muss auf die am Ende der Antragsbegründungsschrift vom 18.11.2013 zu findenden diesbezüglichen Argumente des Klägers hier nicht noch einmal gesondert eingegangen werden. Randnummer 14 Der Vortrag des Klägers begründet auch ansonsten nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 7 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 18.12.2013 – 2 A 457/13 – vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 18.12.2013 – 2 A 457/13 – Soweit er – auch insoweit eher auf der formalen Ebene – geltend macht, das Verwaltungsgericht sei „simplifizierend“ beziehungsweise ohne die „gebotene Differenzierung“ von einer „beantragten Bordellgenehmigung“ ausgegangen, muss er sich zunächst darauf hinweisen lassen, dass er im Februar 2012 ausdrücklich die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung … zu einem Bordellbetrieb“ beantragt hat. Was seinen in der Antragsbegründung in dem Zusammenhang weiter erhobenen – inhaltlichen – Einwand angeht, dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nicht um ein Bordell handele, dass vielmehr die mit Blick auf die „organisatorischen Strukturen“ in Wahrheit nachträglich zur Genehmigung gestellte Wohnungsprostitution bei Annahme des vom Verwaltungsgericht „unterstellten“ faktischen Mischgebiets (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO 1990) genehmigungsfähig wäre, könnte dem nach dem zuvor Gesagten nur Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens beigemessen werden, wenn das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Einordnung der näheren Umgebung eine echte alternative Entscheidung getroffen hätte. Das ist aber – wie schon ausgeführt – nicht geschehen. Das erstinstanzliche Urteil geht, wie erwähnt, davon aus, dass die in der räumlich bestimmten näheren Umgebung einzig abweichend von der Wohnnutzung vorhandene Karosseriewerkstatt auf dem Anwesen Nr. 159 wegen ihrer Singularität als Fremdkörper zu bewerten und daher nicht zu berücksichtigen ist. Deswegen würden sich die Fragen zum einen der Einordnung des im Bauantrag und in den Bauvorlagen konkretisierten Vorhabens als Wohnungsprostitution, zum anderen gegebenenfalls deren Zulässigkeit in den zuvor genannten Gebieten nicht stellen. Randnummer 15 Vor dem Hintergrund sei daher lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der Verneinung bereits der ersten Frage nach dem Vorliegen einer in der Rechtsprechung unter dem ursprünglich polizeirechtlich entwickelten Begriff der nach der Rechtsprechung auch in Mischgebieten allenfalls potentiell zulässigen Wohnungsprostitution 8 vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,

  1. Auflage 2008, § 4 Rn 9.6 vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,
  2. Auflage 2008, § 4 Rn 9.6 abgehandelten Variante derartiger Einrichtungen der sexuellen Dienstleistung bezogen auf das konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben keinen ernstlichen geschweige denn durchgreifenden Bedenken unterliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Neben den Erfordernissen, dass die Tätigkeit nach außen nur „wohnähnlich“ in Erscheinung treten und, auch das ist hier übrigens offensichtlich zu verneinen – nach „innen“ dem Gebäude, in dem die Prostitution stattfindet, nicht das „Gepräge“ geben darf, 9 vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 – 26 ZB 99.770 –, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 – 5 S 149/01 –, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 – 5 S 2570/96 –, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 – 8 A 10560/13 –, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 – 26 ZB 99.770 –, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 – 5 S 149/01 –, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 – 5 S 2570/96 –, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 – 8 A 10560/13 –, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen setzt die Annahme einer Wohnungsprostitution zunächst einmal – schon – begrifflich voraus, dass die Prostituierten in dem konkreten Haus wohnen. 10 vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 – 7 A 1057/10 –, und vom 19.7.2007 – 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 – 8 A 10559/10 –, BauR 2010, 1634 vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 – 7 A 1057/10 –, und vom 19.7.2007 – 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 – 8 A 10559/10 –, BauR 2010, 1634 Schon das ist hier nicht der Fall. Die Frauen „wohnen“ unstreitig nicht in dem Gebäude und wo niemand „wohnt“, gibt es (auch) im bauplanungsrechtlichen Sinne keine „Wohnung“ und deswegen findet dort auch keine „Wohnungsprostitution“ statt. Die für die sexuellen Dienstleistungen vorgesehenen „Zimmer“ vor allem im Obergeschoss sind eindeutig als reine „Arbeitsräume“ konzipiert. Derartige Etablissements zur Ausübung der Prostitution haben mit dem Begriff des Wohnens im bauplanungsrechtlichen Verständnis nichts zu tun. 11 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.5.1996 – 4 B 302.95 –, BRS 58 Nr. 56 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.5.1996 – 4 B 302.95 –, BRS 58 Nr. 56 Ob – wie auch immer das zu verstehen sein sollte – „kein Bordellbetreiber existiert“, keine „Zuhälter agieren“ und die „dort tätigen Prostituierten autark, weisungsunabhängig und auf eigene Rechnung arbeiten“, spielt vor dem Hintergrund keine Rolle. Der fehlende Wohnungscharakter lässt sich nicht durch den Hinweis auf ein vom Optischen her und von den bisher nicht aufgetretenen „Unruhen“ nach außen hin „wohnähnliches“ Erscheinungsbild des konkreten Bordells kompensieren. Einen nach dem erstinstanzlichen Urteil zu verneinenden Genehmigungsanspruch an dieser Stelle können diese Gesichtspunkte nicht begründen. Wie der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB belegt, wäre es, was hier ohnehin nur in Bezug auf eine Einordnung nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO 1990 zu erwägen gewesen wäre, im Übrigen nicht allein auf die insoweit angesprochene „städtebauliche Vertretbarkeit“ der einzelnen Abweichung angekommen, sondern – auch darauf hat das Verwaltungsgericht in der Sache hingewiesen – auf die mit dem Begriff der „Vorbildwirkung“ bezeichnete grundsätzliche Frage der erstmaligen Zulassung eines Bordellbetriebs in einem ansonsten insoweit bisher „vorbildlosen“ Umfeld. Randnummer 16 Insgesamt bietet der vorliegende Fall daher auch keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der ein Bordell beziehungsweise ein „bordellartiger“ Betrieb zumindest seit der Neufassung der Baunutzungsverordnung

(1990), die nunmehr einen eigenständig und für alle Baugebiete durchgängig definierten Begriff der Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) enthält, exklusiv dieser Nutzungskategorie zuzuordnen und nicht (mehr) der Nutzungsart des Gewerbebetriebs „sonstiger Art“ unterzuordnen ist. 12 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2009 – 2 B 367/09 –, BauR 2009, 1627 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2009 – 2 B 367/09 –, BauR 2009, 1627 Randnummer 17 Da das Vorbringen des Klägers daher insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 19 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Bescheid vom 23.5.2012 – 630 (00169/12) – 2 ) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 8.11.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Saarpfalz-Kreis – Az.: 126/2012 – 3 ) vgl. allgemein zur Unzulässigkeit auch der sog. „Wohnungsprostitution“ in Wohngebieten bereits BVerwG, Beschluss vom 28.6.1995 – 4 B 137.95 –, BRS 57 Nr. 69 4 ) vgl. dazu allgemein zuletzt etwa OVG Koblenz, Urteil vom 20.6.2013 – 1 A 11166/12 –, BauR 2013, 1998, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein in einem Wohngebiet zugelassener einzigartiger Gewerbebetrieb als seine Umgebung nicht mit prägender Fremdkörper anzusehen ist, insoweit im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2006 – 4 C 11.05 –, BRS 70 Nr. 78, zu einer bestandskräftig genehmigten „Werkhalle“ in ansonsten homogenem Wohnumfeld 5) vgl. speziell für die Frage des „Einfügens“

§ 34Abs.1 Satz 1 Bau

GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, seither ständige Rechtsprechung 6 ) vgl. den Bauschein der Beklagten vom 23.11.1992 – 0310/92 – 7) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 18.12.2013 – 2 A 457/13 – 8 ) vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4 Rn 9.6 9 ) vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 19.5.1999 – 26 ZB 99.770 –, BRS 62 Nr. 73, und VGH Mannheim, Beschluss vom 24.7.2002 – 5 S 149/01 –, GewArch 2003, 496, und Urteil vom 13.2.1998 – 5 S 2570/96 –, BRS 60 Nr. 75, wonach ein Bordell und keine Wohnungsprostitution vorliegt, wenn die Räume einer Wohnung durch mehrere Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt werden, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, und ein solcher Betrieb auch in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist, OVG Koblenz, Beschluss vom 16.9.2013 – 8 A 10560/13 –, bei juris, wonach die Wohnungsprostitution dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen 10 ) vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 10.9.2010 – 7 A 1057/10 –, und vom 19.7.2007 – 7 E 623/07, jeweils bei juris, OVG Koblenz, Urteil vom 23.6.2010 – 8 A 10559/10 –, BauR 2010, 1634 11 ) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.5.1996 – 4 B 302.95 –, BRS 58 Nr. 56 12 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2009 – 2 B 367/09 –, BauR 2009, 1627

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