der LBO-Saar (juris: BauO SL). (Rn.22) Orientierungssatz
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 4. Februar 2015, 1 A 11/14, Urteil
gehend BVerwG, 11. Mai 2016, 10 C 2/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ...1942 geborene, derzeit mithin 71-jährige Kläger ist Diplom-Ingenieur und ausweislich des Anerkennungsbescheids der Ingenieurkammer Hessen vom 25.04.2011 auf Grund des § 26 Abs. 1 Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, Technische Prüfungen und Zuständigkeiten
der Hessischen Bauordnung Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden in den Fachrichtungen Randnummer 2 - Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, und Randnummer 3 - CO-Warnanlagen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 27.04.2012 beantragte er über seine Bevollmächtigten beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, in dessen Zuständigkeit zum damaligen Zeitpunkt die Anerkennung von Sachverständigen
der Landesbauordnung gelegen hatte, unter Berufung auf die Anerkennung in Hessen seine Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland bis auf Weiteres. Dazu berief er sich darauf, mit Schreiben vom 27.07.2000 sei ihm mitgeteilt worden, dass mit Vollendung des 68. Lebensjahres gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen
der Landesbauordnung vom 26.01.2011, Amtsbl. I S. 30, -
folgend PPVO – seine Prüfberechtigung erloschen ist. Unter Verweis auf einen von ihm unter dem 22.06.2010 gestellten Antrag auf Verlängerung der Anerkennung und deren Ablehnung mit Schreiben vom 02.07.2010 wies er darauf hin, dass die Altersgrenze nicht mit dem Diskriminierungsverbot der EU-Richtlinie 2000/78 EG (Antidiskriminierungsrichtlinie) für den Bereich Beschäftigung und Beruf und auch nicht mit Art. 21 Grundrechtscharta der Europäischen Union vereinbar sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.09.2011, C 447/09 (Prigge), habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11, entschieden, dass eine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstelle und deshalb unwirksam sei. Diese Rechtsprechung sei auf die Anerkennung der Prüfsachverständigen gemäß § 6 f. PPVO übertragbar. Von daher sei das Erlöschen der Anerkennung als Prüfsachverständiger bzw. die Verweigerung der Verlängerung der Anerkennung rechtswidrig. Randnummer 5 Mit Bescheid des inzwischen zuständigen Ministeriums für Inneres und Sport vom 16.07.2012 wurde der Antrag des Klägers auf Erkennung als Prüfsachverständiger vom 27.04.2012 abgelehnt und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,-- Euro erhoben. Zur Begründung legte der Beklagte dar, die Anerkennung sei zu versagen, da der Kläger bereits das 68. Lebensjahr vollendet habe. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO festgesetzte Altersgrenze von 68 Jahren sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie werde von der Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 3 LBO gedeckt und widerspreche weder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz noch der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
5 Richtlinie 2000/78/EG lasse diese die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind, unberührt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthaltet zwar keinen solchen Sicherheitsvorbehalt, aus kompetenzrechtlichen Gründen könne das Schweigen des Bundesgesetzes aber keine Sperrwirkung für anderweitige Regelungen der Länder entfalten, denn wesentliche Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts fielen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11, festgestellt habe. Die in der PPVO festgelegte Altersgrenze von 68 Jahren für bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure und Prüfsachverständige entspreche der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-PPVO. Dies sei in allen Bundesländern, außer in Hessen, wo die Altersgrenze bei 70 Jahren liege, umgesetzt worden. Anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen seien vom Bauherrn bzw. vom Betreiber
der Verordnung zu Überprüfungen von Technischen Anlagen und Einrichtungen
der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung – TPrüfVO) mit der Prüfung unter anderem von Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinellen Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Feuerlöschanlagen, Sprinkleranlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Sicherheitsstromversorgungen in Sonderbauten (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und ähnliches) vor der ersten Inbetriebnahme,
wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend im 3-Jahres-Turnus zu beauftragen. Ein Versagen bei dieser Prüftätigkeit könne zu erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Benutzern und Besuchern der vorgenannten Anlagen führen. Dies unterscheide die Tätigkeit der Prüfsachverständigen von der Tätigkeit der öffentlich gestellten und vereidigten Sachverständigen, die von Gerichten zur Begutachtung eines abgeschlossenen Geschehens herangezogen würden. Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nicht als Fall von Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG angesehen habe, könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, denn die Tätigkeit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen diene der Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs und nicht der Gefahrenverhütung. Außerdem nenne das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilsgründen als Beispiel für einen unter Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78 EG fallenden Bereich die Bautensicherheit und die Regelungen über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen. In seinem Urteil vom 12.01.2010, C-341/08, habe der EuGH das Alter von 68 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet, um als Endzeitpunkt der Zulassung eines Zahnarztes zum Schutze der Gesundheit der Patienten zu dienen. Der VGH München habe in seinem Beschluss vom 21.10.2011 festgestellt, dass die Altersgrenze von 68 Jahren auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt werden könne und keiner spezifischen Untermauerung durch empirisch erhobene Daten bedürfe. Dass die Länder ihren Beurteilungs- und Prognosespielraum unterschiedlich ausfüllten, liege in der Natur ihrer durch das Föderalismusprinzip
Eine starre Altersgrenze sei auch nicht unverhältnismäßig. Mit dem milderen Mittel einer individuellen Prüfung der Leistungsfähigkeit
Vollendung des 68. Lebensjahres könnten Leistungsbeeinträchtigungen erst im
hinein festgestellt werden, wenn sich Gefahren für die Sicherheit möglicherweise verwirklicht hätten. Randnummer 6 Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 2 Abs. 1 Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland i. V. m. der Gebührenstelle 31.1 Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden im Saarland. Die Rahmengebühr 275,-- bis 500,-- Euro SaarlGebG erlaube auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 SaarlGebG eine Ermäßigung der Gebühr auf 100,-- Euro, weil sowohl der Verwaltungsaufwand als auch der Nutzen der Amtshandlung in Form der ablehnenden Entscheidung im unteren Bereich angesiedelt sei. Randnummer 7 Gegen den ihm am 17.07.2012 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 17.08.2012 Klage, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass das zwischenzeitlich vom Kläger erreichte Lebensalter der erneuten Anerkennung als Prüfsachverständiger nicht entgegengehalten werden könne. Er verfüge auch weiterhin uneingeschränkt über die geistigen und körperlichen Voraussetzungen, um der Tätigkeit als Prüfsachverständiger
zukommen, was das betriebsmedizinische Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin – Sportmedizin – Betriebsmedizin Dr. med. Gottschalk, B-Stadt, vom 09.11.2012 belege. Randnummer 8 Dem Kläger könne bei erneuter Antragstellung die Vollendung des
Vollendung des 68. Lebensjahres ausgeschlossen werde. Dabei könne auch nicht aus der Gesetzessystematik gefolgert werden, dass die Erlöschensgrund „automatisch“ einer erneuten Antragstellung entgegengehalten werden könne. Im Gegenteil: Die Verordnung enthalte in mehreren Einzelbestimmungen eine detaillierte und damit im Zweifel vollständige Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen und liste explizit eine Reihe einzelner zu erfüllender Merkmale auf, ohne dabei eine Über- oder Unterschreitung eines gewissen Lebensalters zu fordern. Dabei sei anzunehmen, dass der Verordnungsgeber die Anerkennungsvoraussetzungen abschließend geregelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 PPVO, der auf die allgemeinen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, nicht jedoch auf die Erlöschensgründe verweise, wenn es dort wörtlich heiße: „Soweit
folgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung
gewiesen haben“. Die allgemeinen Voraussetzungen würden im Einzelnen in § 4 PPVO enummerativ aufgezählt, ohne dass dort alle Beschränkungen geregelt seien.
Satz 1 PPVO müssten Prüfsachverständige
ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass ihre Aufgaben ordnungsgemäß i. S. d. § 5 PPVO erfüllt würden und sie die Fähigkeiten besäßen, öffentliche Ämter zu bekleiden, eigenverantwortlich und unabhängig tätig zu sein, ihren Geschäftssitz im Saarland zu haben und die deutsche Sprache zu beherrschen. Besondere Voraussetzungen der Anerkennung seien für den Fachbereich des Klägers in § 20 PPVO geregelt, wobei auch dort keine Bestimmungen zum Lebensalter enthalten seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass die Vollendung des 68. Lebensjahres der Anerkennung generell, d. h. insbesondere auch bei einem erneuten Antrag, entgegengehalten werden könne. Das ergebe sich auch nicht aus der Einschränkung in § 3 Abs. 1 PPVO „soweit
folgend nichts anderes geregelt sei“, da § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO als Anerkennungsvoraussetzung zu verstehen sei. Diese Einschränkung beziehe sich offenkundig auf die Regelung des § 3 Abs. 2 PPVO,
dem die Anerkennung von Bewerbern, die nicht Deutsche seien, auch bei Vorlage der Anerkennungsvoraussetzungen versagt werden könnten. Die Gesetzessystematik deute wegen der fehlenden Benennung einer Altersgrenze bei den Anerkennungsvoraussetzungen vielmehr darauf hin, dass
Vollendung des 68. Lebensjahres ein erneuter Antrag auf Anerkennung gestellt werden könne, über den im Rahmen eines vollwertigen Anerkennungsverfahrens
PPVO und unter Prüfung sämtlicher Anerkennungs- und Eignungsvoraussetzungen zu entscheiden sei. Dieses Anerkennungsverfahren biete die Gewähr, dass die allgemeinen Voraussetzungen und insbesondere die
1 PPVO zu prüfende Eignung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
Fehlten dem Antragsteller aufgrund seines Lebensalters oder aus anderen Gründen die geistigen oder körperlichen Voraussetzungen, um seine Tätigkeit pflichtgemäß und insbesondere ordnungsgemäß i. S. v. § 5 PPVO zu erfüllen, sei die Anerkennung im Einzelfall zu versagen. Damit habe der Verordnungsgeber sichergestellt, dass ein Prüfsachverständiger das Amt
Vollendung des 68. Lebensjahres nicht ohne erneute Eignungsprüfung ausüben könne. Keinesfalls könne daraus aber geschlossen werden, dass die Anerkennung trotz positiver Antragsprüfung nicht mehr erteilt werden dürfe. Diese Rechtsfolge habe einer ausdrücklichen Regelung als Anerkennungsvoraussetzung bedurft. Dies ergebe sich insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen. Randnummer 9 Selbst wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO als generelle Altersgrenze ausgelegt werde, könne sie der erneuten Anerkennung des Klägers nicht entgegengehalten werden. Die Regelung sei dann wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und dürfe als untergesetzliche Rechtsnorm vom Verwaltungsgericht nicht angewendet werden. Sie verstößt in diesem Fall gegen Bundesrecht, weil es sich um eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes handele. Dies sei auch auf die öffentliche Bestellung und Anerkennung von Sachverständigen anwendbar. Bei der Festlegung von Höchstaltersgrenzen handele es sich um eine Bedingung für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Dabei stelle die Höchstaltersgrenze dann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i. S. v. § 7 Abs. 1, § 1 AGG dar. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters seien
Satz 1 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv erforderlich, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt seien. Dabei nenne § 10 Abs. 3 AGG Regelbeispiele für unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters, die vom Rechtfertigungstatbestand des § 10 Satz 1 AGG umfasst sein könnten. Welche Ziele hiernach im Einzelnen legitim seien, bestimme sich
der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG. Diese verstehe unter einem legitimen Ziel „insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung“.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich hieraus, dass legitim in diesem Sinne nur sozialpolitische Ziele seien. Davon ausgehend würden die einzelnen Regeltatbestände des § 10 Satz 3 AGG in der Regel nicht eingreifen, mit der Folge, dass die Ungleichbehandlung von Prüfsachverständigen durch die Tatbestände zulässiger unterschiedlicher Behandlung wegen des Alters
Randnummer 10 Auch § 8 Abs. 1 AGG könne eine generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift sei im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG auszulegen. Voraussetzung beider Tatbestände sei, dass die Ungleichbehandlung aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche Entscheidung beruflicher Anforderungen darstelle. Diese Bestimmungen seien
ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen. Dabei kämen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeinen Anforderungen an einen Sachverständigen und insbesondere seiner Sach- und Fachkunde als Gründe, die unmittelbar mit dem Lebensalter in Zusammenhang stünden, nicht in Betracht. Auch die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der besonderen Sach- und Fachkunde sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, seien keine unmittelbar im Zusammenhang mit einem bestimmten Lebensalter stehenden Anforderungen und von der zuständigen Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde
den dafür einschlägigen Rechtsvorschriften im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Randnummer 11 Die vermeintliche Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige lasse sich auch nicht aus Gründen rechtfertigen, die außerhalb des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes lägen. Namentlich gelte dies für Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Bereichsausnahme
5 RL 2000/78/EG. In diesem Rahmen sei bereits nicht ersichtlich, ob die in Rede stehende Regelung tatsächlich den von dem Beklagten angeführten Sicherheitsbelangen diene. An der unklaren Regelungsintention des Normgebers wegen der fehlenden Erkennbarkeit, ob der Normgeber bei der Festsetzung einer Altersgrenze in ordnungsgemäßer Art und Weise von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht habe, lasse sich die in der Rechtsverordnung festgelegte vermeintliche Altersgrenze nicht mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen rechtfertigen. Vorsorglich bestreite der Kläger ausdrücklich, dass der Gesetzes- und Verordnungsgeber Ziele i. S. d. Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG verfolgt habe. Selbst wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die genannten Gründe der Bautensicherheit bezweckt hätte, wäre diese Regelung mit höherrangigen Rechten - insbesondere mit EU-Recht – nur vereinbar, wenn die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG tatsächlich vorlägen. Das sei nicht der Fall. Im vorliegenden Fall fehle es nämlich an der notwendigen Kohärenz des innerstaatlichen Rechts, um eine Altersgrenze in der gebotenen systematischen Weise zu rechtfertigen. Neben den hier in Rede stehenden Prüfpersonen
der PPVO existiere eine Vielzahl innerstaatlicher Regelungsbereiche über hochsicherheitsrelevante Prüfungen durch Sachverständige, für die eine Altersgrenze von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Randnummer 12 Innerhalb des Saarländischen Bauordnungsrechts setze der Gesetzgeber die vermeintlich den Belangen der Bautensicherheit dienende angebliche Höchstaltersgrenze nicht schlüssig und konsequent um, wenn dieses für die bauvorlageberechtigte Personen des § 66 Abs. 2 LBO keine entsprechende Altersgrenze beinhalte. Lediglich in den vom Gesetz besonders angeordneten Fällen des § 67 Abs. 3 LBO müsse ein Teil der bautechnischen
weise, nämlich der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis, durch einen Prüfsachverständigen im Sinne der PPVO bescheinigt werden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Belange der Standsicherheit oder des Brandschutzes bei diesen häufig gleichermaßen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eine geringere Gewichtung besitzen sollten, als bei den in § 67 Abs. 3 LBO genannten Vorhaben. Randnummer 13 Die Festlegung einer starren Höchstaltersgrenze verletze den Kläger auch in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit
1 GG. Dabei handele es sich um eine subjektive Zulassungsbeschränkung, die als Reglementierung der Berufe, nur zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutze eines damit verbundenen besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen hier ebenfalls nicht vor. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2012 zu verpflichten, den Kläger als Sachverständigen für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland anzuerkennen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er tritt der Klage entgegen und beruft sich hierzu im Wesentlichen darauf, dass die Auffassung des Klägers, dass sämtliche Sachverständigenregelungen auf Bundes- und Länderebene in sicherheitsrelevanten Regelungsbereichen uniform aufgestellt werden müssten, nicht gefolgt werden könne. Das Kohärenzgebot sei kein Uniformitätsgebot und es verlange auch keine Optimierung der Zielverwirklichung, was namentlich in Mitgliedsstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung der Länder mit eigener Gesetzgebungsautonomie gehöre, Bedeutung gewinne. Das Kohärenzgebot verbiete lediglich, dass nicht die Umstände durch entsprechende andere Vorschriften herbeigeführt würden, die zur Folge hätten, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich beitragen könne, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben werde. Das Ziel, das mit der streitigen Altersgrenze verfolgt werde, sei die Gewährleistung der sicheren Benutzbarkeit von Gebäuden. Soweit sich der Kläger auf anderweitige Prüfvorschriften ohne Altersgrenze für den Sachverständigen berufe, gelte insbesondere für die Frage der Betriebssicherheit eines Gebäudeaufzuges, der Teil der Bausicherheit sei, dass deren Prüfung von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen würden und die Personen, die die Prüftätigkeit ausführten, Beschäftigte der Überwachungsstellen seien und demzufolge der Regelaltersgrenze der Rentenversicherung unterlägen. Daher sei die Normierung einer Altersgrenze in diesem Bereich zur Zielerreichung nicht erforderlich. Bei der Prüfung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage sei
1 Nr. 10 Bauvorlagenverordnung Gegenstand des Brandschutznachweises nicht nur das Ob einer Rauchabzugsanlage sondern auch das Wie, nämlich Lage, Anordnung und Bemessung. In Fällen des § 67 Abs. 4 der LBO müsse der Brandschutz
weisbar auf Sicht geprüft oder durch Prüfsachverständige bescheinigt sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises unterliege nicht nur der Kontrolle des Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen sondern auch der Prüfung von Prüfberechtigten für Brandschutz. Bei den vom Kläger vorzunehmenden Prüfungen handele es sich um eine „Sichtprüfung“ der technischen Anlage, d. h. der Kläger prüfe nicht am Schreibtisch Zeichnungen und Unterlagen, sondern an Ort und Stelle die Funktionsfähigkeit technischer Anlagen, die nicht immer leicht zugänglich seien. Auch wenn es sich bei der eigentlichen Prüftätigkeit nicht um eine körperliche Arbeit handele, stelle sie doch Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Randnummer 19 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 08.11.2013, der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2013 mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter anstelle der Kammer
GO einverstanden erklärt. Randnummer 20 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten einschließlich der Verwaltungsunterlagen zum Erlass der PPVO, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage, mit der der Kläger seine Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung mechanischer Anlagen und Einrichtungen im Saarland und damit als Prüfsachverständiger
der Landesbauordnung auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen vom 26.01.2011 – PPVO – über die Vollendung des
dieser Vorschrift auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LBO festgesetzte Altersgrenze von 68 Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Die getroffene Altersgrenze ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt weder gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige
der Landesbauordnung berührt zwar die Berufsfreiheit des Klägers.
1 Satz 1 GG kann allerdings in die Berufsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn die gesetzliche Regelung den Anforderungen der Verfassung entspricht. Wird der Eingriff durch eine Rechtsverordnung geregelt, muss diese auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Bereich der Grundrechtsausübung soll der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm soweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Randnummer 24 Vgl. etwa BVerfGE 80, 1, 20 Randnummer 25 Die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige in § 7 PPVO genügt diesen Anforderungen. Sie findet eine hinreichende Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LBO. Die Verordnungsermächtigung in § 86 Abs. 3 LBO bezieht sich
Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift auf Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherren oder der sonstigen
Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. Abs. 2 der Vorschrift ermächtigt die Oberste Bauaufsichtsbehörde, im Rahmen der Rechtsverordnung Vorschriften über die Anforderungen an u.a. die Prüfsachverständigen festzulegen und dabei unter der Nr. 5 zur Festsetzung einer Altersgrenze. Diese Vorschrift stellt eine ausreichende, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung für die Regelung einer Altersgrenze für die Gruppe der hier fraglichen Prüfsachverständigen dar, die dem Parlamentsvorbehalt genügt und deutlich macht, dass der Gesetzgeber eine Berufszulassungsregelung treffen wollte. Soweit Einzelheiten der Altersgrenze dem Verordnungsgeber überlassen worden sind, rechtfertigt dies keine andere Bewertung, da Altersgrenzen in die Berufstätigkeit an medizinische Tatbestände und Erkenntnisse anknüpfen, die für die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und damit die Befähigung und Eignung der Prüfsachverständigen von Bedeutung sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. Randnummer 26 die gesetzlichen Vorgaben nicht in jedem Falle unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben müssen. Vielmehr genügt es, dass sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus Zweck und Sinnzusammenhang des Gesetzes, die gesetzlichen Vorgaben ergeben. Aus dem Zusammenhang des Gesetzes und seiner Novellierung durch das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts folgt, dass
LBO die bautechnischen
weise
näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 LBO durch hierzu berechtigte Personen
zuweisen (bautechnische
weise) sind.
3 LBO muss bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren
LBO durchzuführen ist, der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund von § 86 Abs. 3 LBO bescheinigt werden. Dies entspricht dem Ziel der Novellierung der Bauordnung, dem Kernstück der mit der gesetzlichen Regelung umgesetzten Reform des bauaufsichtlichen Verfahrensrechts, welche die Möglichkeit eines Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen unter der Voraussetzung ermöglicht, dass die entfallenden präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden. Die bereits im Jahr 1996 erfolgte Novellierung des Bauordnungsrechts sollte durch Neuordnungsgesetz aus dem Jahr 2004 fortgeführt und verbessert werden. Randnummer 27 Vgl. LT-Drucksache 12/866 vom 7.5.2003, S. 1, A. Problem und Ziel Randnummer 28 Hiervon ausgehend ist der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 86 (Verordnungsermächtigung) und dessen Abs. 3 Randnummer 29 vgl. LT-Dr. 12/866, S. 212 Randnummer 30 zu entnehmen, dass von den Prüfsachverständigen eine Qualifikation verlangt werden müsse, die sie so hoch liege, dass sie die Qualifikation der Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich deutlich übersteigen würden. Aus diesem Vergleich mit den Mitarbeitern der Unteren Bauaufsichtsbehörden, die vorher alleine bzw. alternativ die von den Prüfsachverständigen vorzunehmenden Prüfungen vorgenommen haben bzw. vornehmen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, entsprechend qualifizierten Privatpersonen ein berufliches Handlungsfeld zu eröffnen, und er bestrebt war, die Qualität der Arbeit der Prüfpersonen zumindest beizubehalten. Daraus schließt die Kammer, dass dem Gesetzgeber zugleich bei der Ermächtigung zur Ausbringung einer Altersgrenze in der Rechtsverordnung das Bild des Bauaufsichtsbeamten herkömmlicher Prägung vor Augen stand, für den von jeher die gesetzliche Altersgrenze für Beamte von 65 Lebensjahren galt und noch gilt. Von daher setzt die Ermächtigung vor einem Hintergrund auf, in dem die Prüfung durch eine Gruppe von qualifizierten Personen erfolgte, die zugleich einer feststehenden Altersgrenze unterfallen war und ist. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze sicherstellen wollte, dass insbesondere der aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO hervorgehende Grundsatz, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden, gesetzliches Ziel ist, und ungeachtet der „Privatisierung“ von entsprechenden Prüfleistungen, gewährleistet bleiben sollte. Dabei durfte der Gesetzgeber weiter in den Blick nehmen, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen im Alter generell schwindet und im hier fraglichen Bereich der Sicherheit von und in Bauten dem Lebensalter des Bauprüfers nicht zu unterschätzende Bedeutung zukam. Dies ergibt sich nicht nur aus einer allgemeinen Lebenserfahrung, sondern ist durchaus auch medizinisch anerkannt.
dem medizinischen Standard, wie er etwa Randnummer 31 Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
Überzeugung der Kammer eine genügende Ermächtigungsgrundlage für die dem Verordnungsgeber überlassene Festsetzung einer „starren“ Altersgrenze dar. Randnummer 35 Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 2 LBO es dem Verordnungsgeber überlässt, die aufgeführten Regelungsgegenstände „soweit erforderlich“ auszufüllen, was auch auf einen Verzicht auf die Festsetzung einer Altersgrenze schließen lassen könnte. Angesichts der vielfältigen Regelungsgegenstände des Satzes 2 und des bereits dargelegten Sicherheitsaspekts aus der gesetzgeberischen Intention heraus, ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber nicht den Verzicht auf eine Altersgrenze ermöglichen, sondern deren inhaltliche Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen wollte. Dabei geht die Kammer weiter davon aus, dass mit der Ermächtigung zum Erlass einer Altersgrenze zugleich der Auftrag verbunden war, eine feste Altersgrenze festzulegen, und sie sich nicht darauf bezieht, eine variable, etwa an eine regelmäßige Überprüfung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Prüfsachverständigen im Wege etwa einer arbeitsmedizinischen Untersuchung anknüpfende Altersregelung vorzusehen. Dafür sprechen der dargelegte gesetzgeberische Zweck ebenso wie die Ermächtigung zur Festlegung einer Altersbegrenzung. Randnummer 36 Die vom Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 Nr. 2 PPVO festgelegte Altersgrenze der Vollendung des 68. Lebensjahres, mit der die Anerkennung erlischt, ist auch der Sache
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die mit der Altersgrenze verbundene Einschränkung die Beschränkung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG betrifft. Die Altersgrenze ist geeignet und erforderlich, um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen, und belastet die von ihr betroffenen Prüfsachverständigen nicht übermäßig. Randnummer 37 Durch die von den Prüfsachverständigen vorzunehmenden Prüfungen soll sichergestellt werden, dass bauliche Anlagen ohne die Gefährdung von Personen errichtet und betrieben werden. Auf der Hand liegende Sicherheitserfordernisse für die Standsicherheit von Bauten und die möglichen Gefährdungen, die von Bauten ausgehen und in ihnen entstehen können, rechtfertigen offensichtlich einen hohen Standard der Untersuchungen und erfordern eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Personen, denen diese Untersuchungen und Prüfungen übertragen sind. Die dazu erforderliche Leistungsfähigkeit kann generell mit Hilfe der Entwicklung der menschlichen Lebensalter verknüpft werden und hierüber den natürlichen Altersabbau der Menschen berücksichtigen. Randnummer 38 Von daher ist die Altersgrenze auch geeignet zur Verwirklichung dieses Zieles. Es ist nämlich vorrangig Sache des Normgebers, zu entscheiden, mit welchen Maßnahmen er den zu berücksichtigenden Gefahrenlagen begegnen will. Dabei kommt ihm bei der Einschätzung der Gefahrenlage selbst sowie hinsichtlich der zu ergreifenden Mittel ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher
prüfung unterliegt. Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Normgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können. Randnummer 39 Wie bereits dargelegt spricht die Erwägung, dass es
medizinischen Erkenntnissen und allgemeinen Erfahrungen
einer Rückbildungsphase bis zum
der LBO. Randnummer 42 Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Altersbegrenzungsregelungen bezogen auf andere Prüfsachverständige, auch
der LBO, von der hier fraglichen Altersbegrenzung abweichende, für den betroffenen Personenkreis günstigere Festlegungen aufweisen. Maßgeblich ist hierzu der durch die LBO im hier fraglichen Bereich sicherzustellende Schutz hoher Rechtsgüter vor Gefahren in und durch Bauten und Anlagen, der vor der Privatisierung der bauaufsichtsrechtlichen Prüfzuständigkeiten mit der bis dahin ausschließlichen Prüfzuständigkeit der Bediensteten der Bauaufsichtsbehörden durch deren gesetzliche Altersgrenze in Übereinstimmung mit den medizinischen Erkenntnissen der Entwicklung des natürlichen Alters – gewissermaßen obligatorisch – abgesichert war. Dass der Verordnungsgeber den so vorhandenen Standard bei der Privatisierung im Wege einer um zwei Jahre hinausgeschobenen Altersgrenze auf die Prüfsachverständigen übertragen hat, ist ohne weiteres
vollziehbar und sachgerecht. Randnummer 43 Die fragliche Altersgrenze verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 44 Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt dann vor, wenn bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, vom Verordnungsgeber eine Gruppe von Adressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung,
teilig auswirken kann. Randnummer 45 Vgl. dazu BVerfGE 121, 317 Randnummer 46 Dass insoweit eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorliegt, ergibt sich bereits daraus, dass sich die Einführung einer generellen verbindlichen Altersgrenze als zulässiges Mittel darstellt, um den dargestellten, dem Alter geschuldeten Einschränkungen der Eignung zu begegnen und Gefahren, insbesondere für die hohen Rechtsgüter von Leib und Leben durch bauliche Fehler abzuwenden. Das hier zu beachtende erhebliche Gefährdungspotential ist geeignet, die Altersgrenze gegenüber anderen unterschiedlichen Regelungen zu rechtfertigen. Randnummer 47 Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass
der entsprechenden hessischen Regelung für Prüfsachverständige eine Altersgrenze von 70 Jahren vorgesehen ist. Zum einen haben sich sämtliche Bundesländer außer Hessen an die Vorgaben der Muster-PPVO gehalten, die eine Altersgrenze von 68 Jahren vorsieht. Wie der Beklagte zu Recht dargelegt hat, ist dem föderalen System immanent, dass in den einzelnen Bundesländern gleichartige Sachverhalte unterschiedlich bewertet werden können und von daher sich eine Rechtswidrigkeit nicht ergibt. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und sachlich begründet, dass der saarländische Verordnungsgeber seine Bewertungsprärogative dahingehend ausgeübt hat, dass er an Hand der allgemeinen Erfahrungen und auch dem dargelegten medizinischen Standard im Hinblick auf die in den Blick zu nehmenden erheblichen Gefahren für die Sicherheit von Personen eine gegenüber der Regelung in Hessen niedrigere Altersgrenze festgelegt hat. Wissenschaftlich gesicherte empirische Daten, die eine höhere Altersgrenze rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. So ist etwa dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu entnehmen, dass von dort ein Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, mit dem sich eine Fachtagung am 10.12.2013 „Gesellschaftliche Teilhabe im Alter – welche flexiblen Altersgrenzen brauchen wir in Zukunft?“ – des IGES-Instituts, Berlin, befasst, bei dem selben Institut in Auftrag gegeben hat, dessen Ergebnisse ersichtlich nicht veröffentlicht sind. Randnummer 48 Vgl. den Veranstaltungshinweis unter www.bmfsfj.de/BMFSFJ-Service/veranstaltungen,did=201036.html (Internet-Recherche vom 08.12.2013) Randnummer 49 Dies belegt, dass sich die Problematik des Herausschiebens der Altersgrenze zur Zeit in der öffentlichen und fachwissenschaftlichen Diskussion befindet, sich ein „neuer“ Standard im Sinne eines gefestigten medizinischen Erkenntnisstandes oder ein gesellschaftlicher Konsens aber noch nicht gebildet haben. Angesichts dieses Befundes bedarf es der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung
Maßgabe des dort übergebenen Schriftsatzes vom 12.12.2013 angeregten Beweiserhebung nicht. Hinzu kommt, dass die konkreten, zum Beweis gestellten Behauptungen zu allgemein gefasst sind und sich nicht auf die Bewertung von Gefährdungen im hier fraglichen Bereich öffentlicher Sicherheit durch letztlich hoheitlich tätige Sachverständige außerhalb der generellen Lebensarbeitszeit beziehen. Randnummer 50 Die Altersgrenze für Prüfsachverständige im Sinne der LBO ist auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der diesem zugrunde liegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Beschäftigung im Beruf (RL 2000/78/EG, Amtsbl. EGL 303, S. 16 ff.) vereinbar bzw. stehen die entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Altersgrenze nicht entgegen. Randnummer 51 Was die Regelungen des AGG anbelangt, greifen diese hier nicht ein.
den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG verbietet das Gesetz Benachteiligungen wegen des Alters in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich der Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position sowie für den beruflichen Aufstieg Benachteiligungen wegen des Alters. Dazu gehört unstreitig auch die Anerkennung von Prüfsachverständigen
der LBO.
1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn das Alter wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dazu hat Randnummer 52 das OVG Bremen im Urteil vom 14.09.2010, 1 A 265/09, juris Rdnr. 44 ff., unter Verweisung das Urteil des EuGH vom 12.01.2010, C-229/08 (Wolf), NVwZ 2010, 244, Randnummer 53 ausgeführt, dass
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, der § 8 Abs. 1 AGG entspricht, eine Altersgrenze in diesem Sinne zulässig sei, wenn sie ihre Rechtfertigung in altersbedingten Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Eignung finde, die eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die auszuübende Tätigkeit und eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe darstelle, der die Tätigkeit diene. Sei die Altersgrenze für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig, prüfe der EuGH ihre Rechtfertigung nicht anhand von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, sondern verweise darauf, dass Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG für solche Fälle bereits die Anwendbarkeit des Benachteiligungsverbotes ausschließe. Randnummer 54 Urteil des EuGH vom 12.01.2010, C-341/08 (Petersen), NJW 2010, 587 Randnummer 55 Dabei räume er den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der Gesundheit ein und erkenne die Einführung einer Altersgrenze für die Ausübung – dort von ärztlichen Tätigkeiten – grundsätzlich als zulässig an. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthalte keine dem Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 2000/78/EG vergleichbare Einschränkung bereits auf der Ebene des Diskriminierungstatbestandes. Die dort genannten Gesichtspunkte seien daher auf der Rechtfertigungsebene im Rahmen der beruflichen Anforderungen
1 AGG zu prüfen. Randnummer 56 Vgl. zur Problematik: Däubler/Bertzbach/Bros AGG,
der LBO und ist auch konkret erforderlich zur Sicherstellung der Zielsetzung sowie angemessen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Damit genügt sie auch den Anforderungen, die an eine Rechtfertigung
1 AGG und damit letztlich auch der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen sind. Randnummer 58 Das gilt angesichts der Rechtsprechung des EuGH auch für den Umstand, dass die Altersgrenze nur zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Schutzzieles geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, dass das Gefahrenpotential, den es mit der Altersgrenze
der Landesbauordnung und der PPVO zu genügen gilt, größer ist als das, das durch die allgemeine Tätigkeit der Prüfsachverständigen hervorgerufen werden kann. Davon ist aus Sicht der Kammer auszugehen. Randnummer 59 Zur Problematik vgl. weiter: BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011, 1 BvR 1103/11, NVwZ 2012, 297; BVerwG, Urteile vom 26.01.2011, 8 C 45.09, und vom 01.12.2012, 8 C 24.11, E 141, 385 ff; HessVGH, Beschlüsse vom 26.02.2013, 7 A 1644/12.Z, GewArch 2013, 251 ff.; und vom 07.08.2013, 7 C 897/13.N; BayVGH, Beschluss vom 21.10.2011, 22 ZB 11.2154, und Urteil vom 17.02.2012, 22 N 11.3022; VerfGH München, Entscheidung vom 05.03.2013, Vf. 123-VI-11; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.07.2012, 7 K 574/11.WI; VG München, Urteil vom 26.07.2011, M 16 K 11.1633; VG Aachen, Beschluss vom 29.07.2013, 5 L 226/13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, 20 K 440/12, NVwZ-RR 2013, 637 ff. – jeweils zitiert
Juris. Randnummer 60 Die Klage ist
allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 61 Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Berufung ist gemäß den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 63 B e s c h l u s s Randnummer 64 Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2013 in der Fassung vom 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.