Verjährung: Voraussetzungen von verjährungshemmenden Verhandlungen über den Anspruch Leitsatz Verjährungshemmende Verhandlungen über den Anspruch i.S.v. § 203 BGB setzen nicht voraus, dass die Verhandlungen darauf abzielen, die Ansprüche zu realisieren. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn sich der Anspruchsinhaber Ansprüchen berühmt, um seine Verhandlungsposition in Bezug auf ein anderes Interesse zu stärken. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 10. Juli 2013, 1 O 86/12 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2013 - 1 O 86/12 - aufgehoben, soweit das Landgericht den auf die Widerklageanträge zu 1) - 3) gerichteten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beklagte plante, eine Ferienanlage in Südfrankreich zu errichten, und beabsichtigte, ein Hausanwesen zu erwerben, welches durch einen Neubau erweitert werden sollte. Zum Zwecke der Finanzierung nahm sie Verhandlungen mit der Klägerin auf. Bei diesen Verhandlungen wurde über ein Gesamtfinanzierungsvolumen von 1,3 Millionen gesprochen, womit sowohl der Erwerb der Immobilie als auch die Umbaumaßnahmen finanziert werden sollten. Während das Darlehen für den Erwerb der Immobilie mit Darlehensvertrag vom 23./25.10.2007 bewilligt wurde und auch zur Auszahlung kam, lehnte die Klägerin die Finanzierung des Umbaus mit Schreiben vom 20.3.2008 ab. Die Mitarbeiterin der Klägerin, die hatte die Beklagte zuvor davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin weitere Sicherheiten für erforderlich halte. Mit Schreiben vom 17.3.2009 kündigte die Klägerin das Darlehen und stellte eine Forderung von 846.325,64 EUR fällig. Die Klägerin verwertete zwischenzeitlich die von der Beklagten gestellten Sicherheiten. Auch das Anwesen in Frankreich wurde zwangsversteigert. Randnummer 2 Mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens und weiteren Darlehensverhandlungen zur Finanzierung des Grundbesitzes der Beklagten in Südfrankreich keine Schadensersatzansprüche zustehen. Randnummer 3 Die Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Widerklage beantragt. Randnummer 4 Sie hat hierzu behauptet, die Finanzierung von Kauf und Umbau seien in einem Kreditantrag beantragt worden. Die Gesamtfinanzierung sei ihr zugesagt worden. Die Zeugin habe ihr vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags in Frankreich erklärt, der Kredit für den Neubau sei eine reine Formsache. Hierbei habe sie verschwiegen, dass sie den Kreditantrag von 27.9.2007 nicht korrekt ausgefüllt habe und daher dem Vorstand nur die Finanzierung des Kaufs der Immobilie, nicht aber einen Kreditantrag über 1,35 Millionen EUR vorgelegt habe. Die Klägerin habe gewusst, dass der Kauf der Immobilie ohne den Umbau keinen Sinn gemacht hätte. Randnummer 5 Durch die unzulässige Zwangsverwaltung von Immobilien in Deutschland und Frankreich sei ihr ein bezifferter Schaden in Höhe von 1.130.120 EUR entstanden (Widerklageantrag zu 1). Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der durch die Versteigerung des Immobilienbesitzes in, den Verkauf von Immobilien in und sowie durch die fehlende Fertigstellung des Neubaus der Ferienanlage in, Frankreich, entstanden sei. Bezüglich der Einzelheiten der Widerklage wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.4.2013 (GA III Bl. 335 ff.) Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin hat hinsichtlich der mit der Widerklage in Leistungs- und Feststellungsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 10.7.2013 hat das Landgericht den Antrag der Beklagten, ihr für die Widerklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Rechtsverfolgung der Beklagten hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1-3) jedenfalls deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitze, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien. Hinsichtlich der Widerklageanträge zu 4) und 5) bestehe kein Rechtsschutzinteresse, nachdem die Zwangsversteigerung der Immobilie erfolgt sei. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 5) fehle es überdies an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 6) sei das Widerklagevorbringen unschlüssig, da es an einer nachvollziehbaren Begründung fehle. Randnummer 8 Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2013, eingegangen am 18.7.2013, sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 9 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Verjährung der Schadensersatzansprüche ausgegangen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Parteien über die mit der Widerklage geltend zu machenden Schadensersatzansprüche jedenfalls bis ins Jahr 2011 in Verhandlungen befunden hätten. Auch enthalte der abgeschlossene Darlehensvertrag vom November 2007 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung mit der Folge, dass die Antragstellerin den Kreditvertrag mit Schreiben vom 6.1.2017 wirksam widerrufen habe. Nach der Erklärung des Widerrufs sei die Klägerin verpflichtet, die Zahlungen, die sie seitens der Beklagten erhalten habe, zurückzuerstatten. Sie habe daher auch keine Rechtsgrundlage mehr für ihre Vollstreckungsmaßnahmen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 25.11.2013 (GA IV Bl. 714 ff.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 11 A. Die gem. § 127 ZPO form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, über die gem. § 568 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg: Soweit das Landgericht die Einrede der Verjährung hinsichtlich der mit der Widerklageanträge zu 1) - 3) geltend gemachten Schadensersatzansprüche für durchgreifend erachtet hat, hält die angefochtene Entscheidung einer Rechtskontrolle nicht stand. Randnummer 12 1. Allerdings ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass den Wideranträgen zu 1-3) Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 BGB wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung bzw. der Verletzung einer Finanzierungszusage zu Grunde liegen. Diese Ansprüche unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit Abschluss des Jahres 2008 begann: Dass die Beklagte im Verlauf des Jahres 2008 i.S.v. § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangte, folgt mit Klarheit daraus, dass die anwaltlich vertretene Beklagte bereits im Jahr 2008 mit ihrem Schadensersatzbegehren an die Klägerin herantrat. Randnummer 13 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach dem vorläufigen Beurteilungsmaßstab des PKH-Prüfungsverfahrens davon auszugehen, dass sich die Parteien gemäß § 203 Satz 1 BGB bis Mitte des Jahres 2011 in Verhandlungen über den Anspruch befanden, so dass die Verjährung zum Zeitpunkt des Eingangs des PKH-Antrags (am 21.5.2013) noch nicht abgelaufen war. Da die Verjährung mit Eingang des PKH-Antrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB einer erneuten Hemmung unterlag, sind die Ansprüche bislang noch nicht verjährt. Randnummer 14
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