Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtsschutzbedürfnis - Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsentziehung nach § 66 SGB 1 - verfassungskonforme Auslegung Leitsatz 1. Ist in der Hauptsache allein im Wege des Anfechtungswiderspruchs- oder der Anfechtungsklage vorzugehen, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden kann, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz zunächst grundsätzlich nur gemäß oder entsprechend § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen, soweit ihr gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder die aufschiebende Wirkung festzustellen, falls der Leistungsträger die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung nicht beachtet. (Rn.26) 2. Die Entziehung von Leistungen nach § 66 SGB 1 wird von den in § 39 Nr 1 SGB 2 bezüglich einer Leistungsverweigerung aufgeführten Fallvarianten nicht erfasst. Als Ausnahmebestimmung ist § 39 Nr 1 SGB 1 einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf Art 19 Abs 4 GG grundsätzlich nicht zugänglich. Gleichwohl ist das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung nicht schon allein deshalb zu verneinen. Denn in Fällen, in dem zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden. (Rn.27) 3. Nach § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62,65 SGB 1 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. (Rn.36) Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel, ihr weiterhin Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Randnummer 2 Die 1960 geborene Antragstellerin stand im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2007 und steht seit dem 01.01.2009 wieder bei dem Antragsgegner in Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Sie bewohnte zunächst ab dem 01.01.2009 eine Wohnung der Vermieter P. in der F. mit einer Wohnungsgröße von 91 qm zu einer Kaltmiete von 440 € zuzüglich Nebenkosten. Nachdem sie dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10.05.2012 mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn nicht mehr bei ihr wohne, wies sie der Antragsgegner darauf hin, dass ihre Aufwendungen für ihre Wohnung wegen des Auszuges des Sohnes nicht mehr als angemessen angesehen werden könnten und forderte sie auf, bis zum 30.11.2012 nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen, wobei insbesondere ein Umzug in eine günstigere Wohnung in Betracht komme. Die Antragstellerin wurde ferner aufgefordert, ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ab dem 01.12.2012 nur noch die von dem Antragsgegner ermittelten Kosten in Höhe von 220 € zuzüglich Nebenkosten gezahlt würden, sofern sie nicht bereit sei, ihre Unterkunftskosten zu verringern bzw. ihre Bemühungen glaubwürdig zu belegen. Randnummer 4 Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 05.07.2012 wurden der Antragstellerin mit Bescheid vom 05.07.2012 vorläufig für den Leistungszeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 824 € bewilligt (374 € für den Regelbedarf und 450 € auf die Kosten für Unterkunft und Heizung). Die Vorläufigkeit wurde mit der Aufforderung zum Umzug zum 01.12.2012 begründet (Bl. 109 d. LA.). Randnummer 5 Die Antragstellerin mietete sodann zum 1. Dezember 2012 eine andere Wohnung im gleichen Haus an, die mit 67 qm zwar kleiner aber mit einer Grundmiete von monatlich 420 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 100 € und einer Garagenmiete von 50 € teurer als die vormalige Wohnung ist. Die erste Wohnung hatte die Antragstellerin zunächst nicht gekündigt, sondern mit dem Vermieter vereinbart einen Nachmieter zu suchen, was aber misslang. Randnummer 6 In der Folge teilte der neue Vermieter, ein Herr W. aus M., dem Antragsgegner u. a. mit, dass die Antragstellerin den Mietvertrag abredewidrig bislang nicht unterschrieben an ihn zurückgeschickt habe, dass sie bei Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben zu einer Berufsausübung gemacht habe indem sie angegeben habe, in einer Krankenhausverwaltung zu arbeiten, dass sie bislang keine Miete an ihn gezahlt habe, ebenso wenig den Strom und Gas angemeldet habe. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 10.12.2012 lud der Antragsgegner die Antragstellerin erfolglos zu einem persönlichen Gespräch am 17.12.2012 ein. Am 11.12.2012 ließ der neue Vermieter, Herr W., dem Antragsgegner über seine Lebensgefährtin fernmündlich die Höhe der Wohnungsmiete und ferner mitteilen, dass die Antragstellerin bislang keine Miete gezahlt habe, dass sie darum gebeten habe, ihren Freund, der „M.K.“ heiße, nicht in den Mietvertrag aufzunehmen, und dass sie außerdem angegeben habe, im Besitz von vier preisgekrönten Hunden zu sein, mit denen sie immer auf Ausstellungen gehe. Außerdem teilte der Vermieter mit Telefax vom 14.12.2012 (Bl. 117 d. LA.) mit, dass sich die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderungen bei ihm nicht gemeldet und den Mietvertrag noch immer nicht unterschreiben zurückgesandt, ebenso wenig die Miete bezahlt habe. Randnummer 8 Am 23.01.2013 beantragte die Antragstellerin weitere Leistungen für den Leistungszeitraum ab 01.01.2013. Hinsichtlich des neuen Mietvertrages gab sie gegenüber dem Antragsgegner an, keinen schriftlichen Mietvertrag erhalten zu haben. Sie habe den Weiterbewilligungsantrag nicht früher gestellt, weil ihr ihr Sohn 200 € geliehen habe. Randnummer 9 In der Folge teilte die Ehefrau des vormaligen Vermieters dem Antragsgegner am 23.01.2013 auf Nachfrage mit, die Antragstellerin sei durchaus im Besitz von vier Hunden, beim Einzug seien es zunächst nur zwei gewesen. Auch halte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin bei dieser auf. Ergänzend wird auf die Gesprächsnotiz vom 23.01.2013 (Bl. 131 f. d. LA.) Bezug genommen. Randnummer 10 Am 18.12.2012 erhob der Vermieter W. gegenüber der Antragstellerin Räumungsklage. Auch in der Folge zahlte die Antragstellerin bis dato keine Miete. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 23.01.2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 nur der Regelbedarf von 382 € monatlich. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung forderte er die Antragstellerin mit Schreiben vom gleichen Tag erfolglos auf, den Mietvertrag und die Vermieterbescheinigung einzureichen, um feststellen zu können, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen bestehe. 200 € behielt der Antragsgegner ein, um die Miete unmittelbar an den Vermieter weiter zu leiten. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2013 (Bl. 141 f. d. LA.) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin außerdem erfolglos auf, die Jahresverbrauchsabrechnung 2012 der Firma E. GmbH zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die begehrten Leistungen vorzulegen. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 12.02.2013 (Bl. 145 d. LA.) wurde die Antragstellerin an die Erledigung der Schreiben vom 23.01.2013 erinnert und ihr mitgeteilt, dass die Leistungen vorläufig eingestellt und ab März keine Leistungen mehr ausgezahlt würden. Randnummer 13 Am 06.03.2013 und am 13.03.2013 versuchte der Ermittlungsdienst des Antragsgegners die Wohnung der Antragstellerin in Augenschein zu nehmen, was jedoch nicht möglich war, da ihnen die Wohnungstür nicht geöffnet wurde. Eine Nachbarin teilte dem Ermittlungsdienst mit, die Antragstellerin und ein häufig anwesender, allerdings im Haus nicht gemeldeter Mann seien wohl da. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 17.04.2013 (Bl. 153 f. d. LA.) entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungen für den Zeitraum ab 01.03.2013 auf der Basis der §§ 60 und 66 Absatz 1 SGB I ganz. Er begründete dies damit, dass die Antragstellerin die mit Schreiben vom 23.01.2013, 09.02.2013 und 01.03.2013 geforderten Unterlagen, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt würden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt habe. Sie sei daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, weswegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft werden könnten. Falls sie die Mitwirkung noch nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt würden. Randnummer 15 Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.05.2013 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17.04.2013 Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Randnummer 16 Mit ihrem am 16.04.2013 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenem Antrag begehrt die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 832 € monatlich für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013. Sie vertritt die Auffassung, das Zurückhalten der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € monatlich sei rechtswidrig, da dem Antragsgegner die tatsächlichen Kosten bekannt seien. Dazu behauptet sie, sie sei nach wie vor nicht im Besitz eines schriftlichen Mietvertrages und können diesen daher nicht vorlegen. Sie wohne alleine in der Wohnung und besitze auch keinen Hund. Die Hunde stünden im Alleineigentum ihres Freundes. Einen M.K. kenne sie nicht. Sie wisse nicht, wie man auf diesen Namen komme. Ihr Freund Pa. J. besuche sie häufiger mit seinen vier Hunden. Ergänzend wird insoweit auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.05.2013 Bezug genommen. Ferner trägt sie vor, sie habe die Meldetermine vom 07.03.2013 und 13.03.2013 wegen Erkrankung nicht wahrnehmen können. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 den Antragsgegner zu verurteilen, für die Monate April bis einschließlich Juni 2013 je Monat vorläufig 832 € zu zahlen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, die Mitwirkung der Antragstellerin wäre zur Klärung zahlreicher Ungereimtheiten notwendig gewesen. Es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin mit Herrn Pa. J. in einer eheähnlichen Verbindung lebe und mit den Hunden Geld verdiene. Ihrer Mitwirkungspflicht sei sie auch nach der Besichtigung der Wohnung am 13.05.2013 im Anschluss an den Erörterungstermin nach wie vor nicht nachgekommen sei. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.05.2013, in dem das Ergebnis der Ortsbegehung mitgeteilt wurde (Bl. 85 ff. d. GA.) wird Bezug genommen. Die Antragstellerin habe entgegen ihrer Zusage im Erörterungstermin auch am 14.05.2013 nicht bei dem Antragsgegner vorgesprochen und habe die Jahresverbrauchsabrechnung über Strom- und Gasverbrauch für 2012 nicht vorgelegt. Randnummer 22 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen LA und dem Inhalt der GA, der jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen. Randnummer 23 Das Gericht hat die Antragstellerin und die Zeugin Pi. im Erörterungstermin vom 13.05.2013 gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2013 (Bl. 68 ff. d. GA.) Bezug genommen. II. Randnummer 24 Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Randnummer 25 Ausgehend von dem ausdrücklichen Begehren des Antragstellerin, vorläufige Leistungen für die Monate April bis Juni 2013 gerichtlich erwirken zu wollen, so dass das Begehren hier auf einen Antrag nach § 86b Absatz 2 SGG gerichtet ist, ist zunächst zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGG keine Entscheidung über die beantragte Leistung darstellt, sondern lediglich die Regelung enthält, dass der Leistungsträger bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung des Antragstellers von weiteren Ermittlungen und einer Bescheidung des Leistungsantrags in der Sache absehen darf (BSG, Urteile vom 25. Oktober 1988 – 7 RAr 70/87, 17. Februar 2004 – B 1 Kr 4/02 R, 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R, alle juris). Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist nur die reine Anfechtungsklage gegeben (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, Juris-Dokument Rn. 12 m. w. N.). Randnummer 26 Ist somit in der Hauptsache allein im Wege des Anfechtungswiderspruchs- oder der Anfechtungsklage vorzugehen, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden kann, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz zunächst grundsätzlich nur gemäß oder entsprechend § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen, soweit ihr gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder die aufschiebende Wirkung festzustellen, falls der Leistungsträger die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung nicht beachtet. Randnummer 27 Der im Laufe des Verfahrens - unter dem 03.05.2013 - eingelegte Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17.04.2013 hat nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 03.11.2011, L 3 AS 268/11 B ER, Juris-Dokument Rn. 23 m. w. N.; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B – Juris-Dokument Rn. 4; vgl. auch Aubel, a.a.O. § 39 Rn. 13.1 [Aktualisierung vom 27.12.2012]). Denn gemäß § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung haben keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zurückgenommen wird. Um eine Rücknahme einer Leistungsbewilligung im Sinne dieser Bestimmung geht es vorliegend indes nicht, sondern um eine auf § 66 SGB I gestützte Entziehung einer bewilligten Leistung. Die Entziehung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung aufgeführten Fallvarianten nach dem Wortlaut der Norm nicht erfasst. § 39 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I ist demgegenüber nicht auf die Aufhebung einer bereits bestehenden Leistungsbewilligung gerichtet. Der Gesetzgeber hat mit § 66 SGB I vielmehr, wie bereits ausgeführt, eine Sonderregelung geschaffen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag vorläufig abzulehnen. Im Anfechtungsrechtsstreit um die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes ist dann regelmäßig zu prüfen, ob rechtmäßigerweise die betreffenden Mitwirkungshandlungen verlangt werden durften und ob der Adressat des Verwaltungsaktes später seiner Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine inhaltliche, sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltung liegt in solchen Fällen nicht vor. Ebenso wenig ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden eine entsprechende Anwendung des § 39 Nr. 1 SGB II geboten. Zum einen kann den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50) nach Auffassung des Gerichts - entgegen anderer, teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen (vgl. nur Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39, Rn. 13 m. w. N.) ein entsprechender Wille des Gesetzgeber jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. Abgesehen davon spricht ganz entscheidend gegen eine analoge Anwendung die Tatsache, dass es sich bei der Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II um eine Ausnahmebestimmung handelt (vgl. auch Aubel a.a.O.), die eine abschließende Aufzählung von sofort vollziehbaren Entscheidungen enthält. Eine „Entziehung“ ist in § 39 Nr. 1 SGB I nicht aufgeführt. Diejenigen Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die eine Entziehung einer Aufhebung gleichsetzen, verkennen, dass es sich bei einer auf § 66 SGB I gestützten Entziehung ebenso wie bei einer Versagung gegenüber den in § 39 Nr. 1 SGB I genannten Maßnahmen jeweils um ein rechtliches aliud handelt. Als Ausnahmebestimmung ist § 39 Nr. 1 SGB I einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG indes grundsätzlich nicht zugänglich (a. A. SG Berlin Beschluss vom 10.11.2010, S 128 AS 33271/10 ER bezüglich einer Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid m. w. N.; Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 B ER – Juris-Dokument Rn. 27; vgl. ferner Aubel a.a.O, der danach differenziert, ob es sich um eine Versagung oder Entziehung handelt).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.