Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach Passieren einer Engstelle Leitsatz Zur Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall im Gegenverkehr nach Passieren einer Engstelle. (Rn.88) Orientierungssatz 1. Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer ansonsten für Begegnungen im Straßenverkehr ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt. (Rn.51) 2. Steht bei einem Verkehrsunfall im Gegenverkehr nach Passieren einer Engstelle, an der auf der Fahrspur des Vorbeifahrenden am rechten Straßenrand Fahrzeuge geparkt waren, lediglich fest, dass beide Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren und kann infolge nicht feststellbarer Kollisionsstelle sowie Fahrgeschwindigkeit nicht bewiesen werden, dass der Vorbeifahrende an den geparkten Fahrzeugen im Kollisionszeitpunkt bereits größtenteils vorbeigefahren war und sich wieder auf seiner eigenen Fahrspur befand, kommt lediglich eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Bei dieser Sachlage kann kein Verstoß gegen die Wartepflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 StVO festgestellt werden. Die Betriebsgefahr wiegt gleich schwer und es liegt kein überwiegender Fahrfehler eines Autofahrers vor. (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 22. August 2012, 12 O 403/10 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 403/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst: "1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.054,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 25.09.2010 gegen 21.00 Uhr in der ereignet hat. Randnummer 2 Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke BMW (amtl. Kennz.:) die in Fahrtrichtung. Auf der von ihm befahrenen Fahrbahn waren an der rechten Fahrbahnseite Fahrzeuge abgestellt, an denen der Kläger weitgehend vorbeifuhr. Randnummer 3 Auf der Gegenfahrbahn kam ihm der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug Daimler Benz Sprinter (amtl. Kennz.:), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, entgegen. Es kam zu einer streifenden Kollision beider Fahrzeuge. Randnummer 4 Der Kläger holte vorgerichtlich ein Gutachten des Sachverständigen ein, für das er 1.850,-- € zahlte (Bl. 14 d. A.). Für die Reparaturbestätigung zahlte der Kläger weitere 65,45 € (Bl. 34 d. A.). Randnummer 5 Der Kläger hat behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug die Fahrbahnmittellinie nicht überfahren habe und zum Zeitpunkt der Kollision sein Fahrzeug bereits vollständig zum Stehen gebracht gehabt habe. Randnummer 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten für den Unfall alleine hafteten. Randnummer 7 Mit seiner Klage hat der Kläger folgenden Schaden geltend gemacht: Randnummer 8 1. Nettoreparaturkosten 8.819,22 € 2. Wertminderung 1.850,00 € 3. Kosten für Sachverständigengutachten 1.183,36 € 4. Nutzungsausfall für 8 Wochentage zu je 175,-- € 1.400,00 € 5. Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung 65,45 € 6. Auslagenpauschale 30,00 € Insgesamt: 13.348,03 € Randnummer 9 Ausgehend von einer Haftungsquote von 40 zu 60 zu Lasten des Klägers zahlte die Beklagte zu 2) hierauf einen Betrag in Höhe von 4.616,74 €. Den Differenzbetrag von 8.731,29 € hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.731,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 und restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,46 € zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagten haben behauptet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1) geraten und es hierbei zu der - als solcher unstreitigen - Kollision gekommen sei. Randnummer 15 Mit dem am 22.08.2012 verkündeten Urteil (Bl. 181 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken - nach informatorischer Anhörung des Klägers (Bl. 104 d. A.) und des Beklagten zu 1) (Bl. 104 d. A.) sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen (Bl. 105 d. A.) und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 08.05.2012 (Bl. 113 d. A.) - die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Randnummer 17 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Randnummer 18 Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zu Lasten des Klägers eine Haftungsquote von 2/3 anzusetzen sei, da er gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen habe (Bl. 218 d. A.). Randnummer 19 Der Kläger sei bei seinem Fahrmanöver bereits größtenteils an den rechts am Straßenrand - zum Teil auf dem Bürgersteig - abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren gewesen, als ihm der Beklagte zu 1) entgegen gekommen sei. Exakt sei er an zwei von drei rechts abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren gewesen, als es zur streifenden Beschädigung an seinem Fahrzeug gekommen sei (Bl. 218 d. A.). Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lichtbildmappe der Polizeiinspektion vom 06.10.2010, welche das Fahrzeug des Klägers, nicht jedoch dasjenige des Beklagten zu 1) in Unfallendstellung zeige (im Einzelnen Bl. 219 d. A.). Randnummer 20 Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen habe. Das Landgericht habe die Sorgfaltsanforderungen der Vorschrift, wonach der, der an einem Hindernis vorbeifahren wolle, entgegen kommende Fahrzeuge durchfahren lassen müsse, fehlerhaft angewandt. Da der Beklagte zu 1) dem Kläger noch gar nicht entgegen gekommen sei, habe der Kläger an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfen und der Beklagte zu 1) hätte seinerseits sein Fahrzeug anhalten müssen, um den Kläger passieren zu lassen, da Letzterer bereits vollständig an den auf seiner Fahrbahn stehenden Hindernissen vorbeigefahren gewesen sei (Bl. 219 d. A.). Randnummer 21 Der Beklagte zu 1) habe daher seine Sorgfaltspflicht verletzt, wonach er dem Kläger Vorrang bezüglich der Beendigung seines Fahrmanövers zu gewähren gehabt habe (Bl. 219 d. A.). Der Beklagte zu 1) hätte unschwer erkennen können, dass sein Fahrverhalten einen Unfall heraufbeschworen habe, worin zumindest ein Verstoß gegen § 1 StVO liege. § 6 Satz 1 StVO betreffe nur einen solchen Kraftfahrer, dem für ihn sichtbar oder erkennbar Fahrzeuge entgegen kämen, bevor er an einem Hindernis vorbeifahren wolle (Bl. 220 d. A.). Randnummer 22 Der Kläger sei auch mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, was zwischen den Parteien unstreitig sei, wozu aber das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe. Daher komme es nicht auf die Ausführungen des Landgerichts zur Geschwindigkeitsreduzierung durch den Kläger an (Bl. 220 d. A.). Randnummer 23 Das Landgericht übersehe ferner, dass der Kläger so dicht an die parkenden Fahrzeuge herangefahren sei, dass er sich zum Aufprallzeitpunkt voll auf seiner eigenen Fahrspur befunden habe. Dies ergebe sich eindeutig aus den polizeilichen Fotos, die die Unfallendstellung des Pkw’s des Klägers zeigten (Bl. 220 d. A.). Randnummer 24 Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich, dass der Kläger an seinem, des Zeugen, Fahrzeug, das zum Zweck des Einladens von Pizzen gestanden habe, vorbeigefahren sei und angehalten habe. Dann sei aus der Gegenrichtung der kleine Bus des Beklagten zu 1) gekommen und es sei zur Kollision gekommen. Danach sei der Beklagte zu 1) noch etwas auf seine eigene Fahrbahn hinüber und der Kläger habe etwas geschrien (Bl. 220 d. A.). Dagegen habe der Kläger sein Fahrzeug nicht bewegt, bis die Polizei gekommen sei, wobei Foto Nr. 3 aus der Lichtbildmappe der Polizei den Standort des Fahrzeuges entsprechend wiedergebe (Bl. 220 f d. A.). Auch bestätige der Zeuge dass der BMW des Klägers sehr nah an dem rechts geparkten Fahrzeug angehalten habe, etwa 20 cm. Dies alles bestätige den klägerischen Sachvortrag, wonach er bereits an den rechts haltenden Fahrzeugen größtenteils vorbeigefahren gewesen sei und angehalten habe, als der Beklagte genaht und es zum Aufprall gekommen sei (Bl. 221 d. A.). Randnummer 25 Der Kläger sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten erst vollständig passieren zu lassen, ehe er weitergefahren sei. Dagegen hätte der Beklagte zu 1) sich beim Einfahren in die Engstelle so verhalten müssen, dass kein Schaden entstanden wäre, also so weit rechts fahren müssen, wie ihm dies zumutbar gewesen sei, wobei er auch die Straßenrinne hätte benutzen müssen, was er unstreitig nicht getan habe. Hieraus ergebe sich das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1) (Bl. 221 d. A.). Randnummer 26 Darüber hinaus habe das Landgericht Verfahrensfehler begangen, die der Senat durch eine eigene Beweisaufnahme beheben könne. Das Landgericht habe festgestellt, dass das Sachverständigengutachten den Kollisionsort nicht eindeutig habe feststellen, sondern nur eingrenzen können (Bl. 221 d. A.). Daher hätten die weiteren seitens des Klägers angebotenen Beweise erhoben werden müssen, insbesondere zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Dies habe der Kläger damit begründet, dass an der Radfelge des linken Hinterrades lediglich vorne Antragungen von Reifengummi vorhanden gewesen seien, hinten jedoch nicht. Das beweise, dass das Fahrzeug gestanden habe, als der Beklagte vorbeigefahren sei. Dazu sei eine Fotodokumentation des außergerichtlich beauftragten Sachverständigen vorgelegt und dieser als sachverständiger Zeuge benannt worden. Des Weiteren sei Parteivernehmung des Klägers beantragt worden. Das Landgericht hätte daher zumindest einen aufklärenden Hinweis geben müssen, warum es der Auffassung gewesen sei, es müsse den Zeugen nicht hören, bevor es ein kostspieliges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe, von dessen Beweiswert es selbst nicht viel gehalten habe. Dies gelte umso mehr, als der Sachverständige Dr. P. gemeint habe, das Fahrzeug des Klägers habe nicht gestanden (Bl. 222 d. A.). Randnummer 27 In erster Instanz sei der Kläger gehindert gewesen, ein Obergutachten zu beantragen, da das Landgericht die Vernehmung des Zeugen trotz seiner Schlussfolgerungen aus dem Gutachten offenbar übersehen habe (Bl. 222 d. A.). Randnummer 28 Daher müsse der Senat die Beweisaufnahme nachholen (Bl. 222 d. A.). Ein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits sei nicht erforderlich (Bl. 223 d. A.). Randnummer 29 Das angefochtene Urteil sei schließlich auch im Hinblick auf die Beweislastverteilung fehlerhaft, indem es den Kläger für den Kollisionsort als beweisbelastet angesehen habe. Die Unklarheit bezüglich des Kollisionsorts hätte nicht zu Lasten einer Partei ausfallen dürfen, sondern zu einer 50:50-Entscheidung führen müssen, da auch der Beklagte zu 1) für seine Behauptung beweisbelastet sei, der Unfall habe sich auf der Fahrbahn des Klägers abgespielt. Auch dies komme aber nicht in Betracht, da das Landgericht einen Verschuldensanteil von 1/3 allein auf Grund einer Verletzung des Rechtsfahrgebots annehme. Dies hätte zu einem Verursachungsmaßstab überwiegend zu Lasten des Beklagten zu 1) führen müssen und zwar im umgekehrten Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten (Bl. 223 d. A.). Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.731,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 und restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,46 € zu zahlen. Randnummer 32 Die Beklagten zu beantragen, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagten sind der Auffassung, die vorgelegten Lichtbilder zeigten nicht die Unfallendstellung des klägerischen Fahrzeugs und ließen daher keinen Rückschluss darauf zu, dass sich der Kläger zum Aufprallzeitpunkt vollständig auf seiner Fahrspur befunden habe. Der Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass eine Kollisionsposition nahe dem Endstand des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick auf die Beschädigungsspuren aus technischer Sicht eher unwahrscheinlich sei. Auch wenn das klägerische Fahrzeug dort zum Stehen gekommen sei, wo es auf den Lichtbildern abgebildet sei, sei die Kollisionsposition nicht dort angesiedelt. Der klägerische Pkw stehe auch derart schräg, dass zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass eine Fahrbewegung nach rechts nach der Kollision stattgefunden habe, was nur normal wäre, wenn man wie der Kläger über die Mittellinie geraten sei. Dagegen stehe das Beklagtenfahrzeug völlig gerade (Bl. 235 d. A.). Randnummer 35 Die Unfallstelle sei auch nicht derart unübersichtlich, dass der Kläger den Beklagten zu 1) beim Herannahen an die spätere Kollisionsstelle nicht hätte sehen können, zumal an beiden Fahrzeugen das Licht eingeschaltet gewesen sei (Bl. 235 d. A.). Randnummer 36 Der klägerische Vortrag werde auf Grund der Umstände, insbesondere der Lichtbilder, nicht bestätigt, sondern widerlegt (Bl. 235 d. A.). Randnummer 37 Daher gelte § 6 StVO, wonach Vorrang immer der Gegenverkehr habe, wenn dieser am zügigen, wenn auch notfalls angepasst langsamen Durchfahren nennenswert gehindert sei. Es bestehe Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr nennenswert verlangsamen oder Gewissheit darüber abwarten müsse, ob sein Vorrang beachtet werde. Vor einem Hindernis müsse sich der Wartepflichtige klar als solcher verhalten und durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde. Vor einer unübersichtlichen Engstelle müsse der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob durch sein Vorbeifahren der Gegenverkehr behindert werde. Gegebenenfalls müsse vor dem Vorbeifahren an dem Hindernis vor einer unübersichtlichen Kurve ein Warnzeichen gegeben werden. Es müsse Schrittgeschwindigkeit eingehalten und beim Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort gehalten werden (Bl. 236 d. A.). Randnummer 38 Gegen diese Verhaltenspflichten habe der Kläger verstoßen. Dies ergebe sich aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, namentlich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Der Kläger habe sein Fahrzeug nicht anhalten können, da er den entgegenkommenden Verkehr nicht bereits vor dem Ausschervorgang erkannt habe. Daher liege der überwiegende Verursachungsbeitrag - mindestens entsprechend der vom Landgericht festgesetzten Quote - beim Kläger (Bl. 236 d. A.). Randnummer 39 Hieran ändere die Aussage des Zeugen nichts, da diese im Vergleich zum eingeholten Sachverständigengutachten unergiebig sei und der Sachverständige widerlegt habe, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision gestanden habe (Bl. 236 d. A.). Randnummer 40 Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 286 ZPO mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Kläger auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) geraten sei und dort die Kollision stattgefunden habe (Bl. 236 f d. A.). Randnummer 41 Das Landgericht habe insoweit auch keine Beweisangebote übergangen. Der sachverständige Zeuge habe nur ein Parteigutachten erstellt, während der Sachverständige auf Grund der Spurenlage habe feststellen können, dass sich das klägerische Fahrzeug in Bewegung befunden habe. Das Landgericht sei nicht von einer fehlerhaften Beweislastverteilung ausgegangen, indem es ausgeführt habe, dass überwiegend davon auszugehen sei, dass das klägerische Fahrzeug über die Mittellinie hinaus geführt worden und es dadurch zur Kollision gekommen sei, so dass eine Quotelung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerseite angemessen sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger selbst angegeben habe, dass er den Beklagten zu 1) herannahen gesehen habe, er allerdings nicht angehalten habe, sondern weitergefahren sei (Bl. 237 d. A.). Randnummer 42 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 08.05.2012 (Bl. 113 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.01.2012 (Bl. 103 d. A.) und des Senats vom 05.12.2013 (Bl. 241 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 22.08.2012 (Bl. 181 d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 43 Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 44 Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Randnummer 45 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 421, 249 ff BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG. 2. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften der Kläger und die Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht im Verhältnis 2/3 zu 1/3, sondern im Verhältnis von jeweils 50 %. Randnummer 47 Bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung ist nämlich davon auszugehen, der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden konnte, so dass beide Seiten jeweils eine hälftige Haftung trifft:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.