Vorläufige Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz aufgrund einer Interessenabwägung Orientierungssatz Wenn die Teilnahme am weiteren Prüfungsverfahren für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz allein die Chance eröffnet, im Erfolgsfalle von anhängiger Klage, schriftlicher und mündlicher Prüfung als Prüfingenieur anerkannt zu werden, während im Falle des Misserfolges auch nur in einem der drei Bereiche für ihn nichts gewonnen wäre, ist es bei einer offenen Interessenabwägung rechtlich nicht angezeigt, den Prüfling von dieser Chance auszuschließen. (Rn.16) Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5 K 2040/13 die weitere Teilnahme am laufenden Prüfungsverfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz zu gestatten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gestattung der weiteren Teilnahme am laufenden Prüfungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz. I. Randnummer 2 Er hat im Januar 2013 beim Antragsgegner die „Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz“ beantragt. Randnummer 3 Nach der Einschätzung des Prüfungsausschusses zeigten mindestens zwei von drei der vom Antragsteller vorgelegten Brandschutzkonzepte, dass der Brandschutz nicht im Sinne der bauaufsichtlichen Anforderungen und nicht entsprechend risikotechnischer Schutzziele betrachtet werde, sondern sich vielmehr nur an der beabsichtigten Planung unter Inkaufnahme brandschutztechnischer Risiken speziell auch des Personenschutzes orientiere. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15.11.2013 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die oberste Bauaufsichtsbehörde habe als Anerkennungsbehörde nach § 12 Abs. 2, § 16 sowie § 18 der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO) vom 26.01.2011 (ABl. I S. 30) vor der Anerkennung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein Gutachten einzuholen. Das Gutachten werde von einem von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsausschuss erstellt. Zuständig sei der Prüfungsausschuss des Landes Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dieser sei nach Bewertung der vorgelegten Brandschutznachweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Referenzvorhaben die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Lösung schwieriger brandschutztechnischer Sachverhalte nicht belegten. Die vorgelegten Brandschutznachweise wiesen Mängel auf, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestatteten. Gemäß dieser Entscheidung des Prüfungsausschusses lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 16 Nummer 2 PPVO nicht vor. Der Antragsteller habe von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bescheinigung des Prüfungsausschusses und die dazugehörige Begründung / Bewertung der Prüfer am 01.10.2013 bei der Anerkennungsbehörde Gebrauch gemacht. Randnummer 5 Am 22.11.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage - 5 K 2040/13 - auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gestattung der Teilnahme an den Prüfungsstufen II und III des Prüfungsverfahrens erhoben. Randnummer 6 Der vorliegende Eilantrag ging am 20.12.2013 bei Gericht ein. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, die - ursprünglich für November 2013 geplante – schriftliche Prüfung solle am 16.01.2014 stattfinden. Für seinen Ausschluss vom Prüfungsverfahren auf der
- Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens gebe es keine hinreichende Rechtsgrundlage. Das habe das Verwaltungsgericht Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 – 8 E 493/13 We – im Einzelnen ausgeführt. Deshalb brauche nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass der Ablehnungsbescheid vom 15.11.2013 auch in der Sache rechtswidrig sei, weil die Bewertung des Prüfungsausschusses selbst unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums unhaltbar sei. Im Schriftsatz vom 07.01.2014 hat der Antragsteller seine Einwände vertieft. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5 K 2040/13 die weitere Teilnahme an dem laufenden Prüfungsverfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz zu gestatten. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Er weist darauf hin, dass die Antragstellerin in dem vom VG Weimar entschiedenen Fall von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen worden sei, weil der Prüfungsausschuss die Referenzobjektliste ohne Prüfung der Brandschutznachweise für einzelne Referenzobjekte für unzureichend gehalten habe, während vorliegend vom Prüfungsausschuss festgestellt worden sei, dass die ausreichende Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung aus Ausführung von Gebäuden fehle. Randnummer 12 Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Ein solcher sei nur anzunehmen, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht sei, etwa weil ihm die Teilnahme nur zu dem beantragten Termin möglich sei oder aber eine spätere Teilnahme an einer erst nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Prüfung ihren Sinn verlöre, weil die angestrebte Tätigkeit dann nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden könne. II. Randnummer 13 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. Randnummer 14 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Der Grund für die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung und der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 15 Der Anordnungsgrund liegt vor. Auch die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier – wie regelmäßig bei berufsbezogenen Prüfungen 1 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14a vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14a - gerechtfertigt, da durch die angefochtene Entscheidung in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG) eingegriffen werden kann. Die begehrte Zulassung zur Prüfung mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn die Klage in der Hauptsache erfolglos bleibt, eröffnet dem Antragsteller die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz. Die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 15.11.2013 schließt den Antragsteller vom laufenden Prüfungsverfahren aus. Randnummer 16 Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. Nach Auffassung der Kammer erscheint die Rechtslage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.11.2013 offen. Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des Antragstellers – wie der Antragstellerin im Verfahren 8 E 493/13 We beim VG Weimar – allein die Chance eröffnet, im Erfolgsfalle von anhängiger Klage, schriftlicher und mündlicher Prüfung als Prüfingenieur anerkannt zu werden, während im Falle des Misserfolges auch nur in einem der drei Bereiche für ihn nichts gewonnen wäre, hält die Kammer es aufgrund einer Interessenabwägung für rechtlich nicht angezeigt, ihn von dieser Chance auszuschließen. Randnummer 17 Dass der Bescheid vom 15.11.2013 wegen einer ihm fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig ist, vermag die Kammer nicht abschließend zu beurteilen. Randnummer 18 Nach § 67 Abs. 1 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen. Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, muss nach § 67 Abs. 3 LBO der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft und durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 LBO bescheinigt sein. Randnummer 19 § 86 Abs. 3 LBO ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Randnummer 20
- Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie Randnummer 21
- Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. Randnummer 22 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich, Randnummer 23
- die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden, Randnummer 24
- die Anforderungen an die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige, insbesondere in Bezug auf Randnummer 25 a) Ausbildung, b) Fachkenntnis, c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung, e) durch Prüfung nachzuweisende Befähigungen f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, g) die Mitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer, Randnummer 26
- das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, Randnummer 27
- die Überwachung …. Randnummer 28 Auf dieser Rechtsgrundlage hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO) vom 26.01.2011 (ABl. I S. 30) erlassen, die in Artikel 1 die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – PPVO) regelt. Nach § 3 Abs. 1 PPVO können vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. Die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz ergeben sich aus § 16 PPVO. Danach werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz nur Personen anerkannt, die Randnummer 29
- als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben, Randnummer 30
- danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, erworben haben, Randnummer 31
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, Randnummer 32
- die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, Randnummer 33
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und Randnummer 34
- die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. Randnummer 35 Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Randnummer 36 Zum Prüfungsverfahren heißt es in § 18 PPVO: Randnummer 37
(1)Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummer 2 bis 6. Randnummer 38
(2)§ 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Randnummer 39 Nach der Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachver-ständigen für Brandschutz vom 10.04.2008 – C/5B III.3.2.1 – 163/08 EI – prüft der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) die fachliche Eignung des Antragstellers in einem dreistufigen Prüfungsverfahren: Randnummer 40 „In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in den Stufen 2 und 3 hat der Antragsteller seine fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde. Randnummer 41
- Stufe: Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste Randnummer 42 Der Ausschuss stellt anhand der Antragsunterlagen 2 Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. der Prüfberichte verfügen. Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. der Prüfberichte verfügen. , insbesondere des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste, die mindestens fünfjährige Erfahrung des Antragstellers in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, fest. Randnummer 43 Es werden mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzliste des Antragstellers im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers durch benannte Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden: Prüfer) beurteilt. Randnummer 44 Verantwortlich für die Auswahl der Vorhaben ist der Ausschuss. Die Auswahl wird der Anerkennungsbehörde einschließlich der benannten Prüfer übermittelt. Verantwortlich für die Anforderung der Unterlagen und Prüfberichte zu den ausgewählten Vorhaben sowie die Übergabe an die Prüfer ist die Anerkennungsbehörde; die Geschäftsstelle des Ausschusses ist über die erfolgte Übergabe zu informieren. Randnummer 45 Jeder Brandschutznachweis/Prüfbericht wird von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt schriftlich. Die Prüfer berichten dem Ausschuss über die erfolgte Bewertung. Der Ausschuss bestimmt die abschließende Bewertung. Randnummer 46 Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertungen einschließlich der Begründungen sind durch den Ausschuss zur Niederschrift zu geben. Randnummer 47 Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zeitnah und hat er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, … Randnummer 48 Das Ergebnis der
- Stufe lautet: Randnummer 49 - „Zulassung zur schriftlichen Prüfung“ oder Randnummer 50 - „Der Ausschuss stellt fest, dass die Voraussetzung, nach der beim Antragsteller mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung vorliegen, nicht erfüllt ist.“ Oder Randnummer 51 „Die Beurteilung der Brandschutznachweise/Prüfberichte verweist auf Mängel, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestatten. Einzelheiten sind den Beurteilungen der Prüfer zu entnehmen.“ Randnummer 52 Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die den Antragsteller betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben. Randnummer 53 Nach der Einschätzung des VG Weimar im Beschluss vom 06.09.2013 – 8 E 493/13 We – stellt sich die Regelung in § 18 PPVO, dass der Prüfungsausschuss gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nummern 2 bis 6 bescheinigt, nicht als rechtlich tragfähige Basis für die Regelung in der Prüfungsrichtlinie dar, die dieses Bescheinigungsverfahren als erste Stufe des dreistufigen Prüfungsverfahrens regelt. Der Antragsgegner hält demgegenüber die Anwendung des sich aus Art. 12 GG für Berufszugangsregelungen ergebenden strengen Maßstabs an das geschriebene Gesetz für gar nicht anwendbar, weil Prüfsachverständiger kein eigenständiger Beruf, sondern nur ein (zusätzlicher) Aspekt für Architekten bzw. Ingenieure sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Randnummer 54 Auch in der Sache ist eine überschlägige Beurteilung, ob die vom Antragsgegner vorgelegten Brandschutznachweise so fehlerhaft sind, dass vom Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Nummer 2 PPVO auszugehen ist, derzeit nicht möglich. Insbesondere vermag das Gericht angesichts der dafür erforderlichen Spezialkenntnisse nicht hinreichend sicher zu beurteilen, inwieweit die Begründung der beiden Prüfer des Prüfungsausschusses durch die Einwendungen des Antragstellers erschüttert wird. Randnummer 55 Dem Interesse des Antragstellers, vorläufig an der schriftlichen und im Bestehensfalle an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, steht kein vergleichbares staatliches Interesse gegenüber, dem Antragsteller diese Chance zu nehmen. Randnummer 56 Daher ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Fußnoten 1) vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 14a 2) Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. der Prüfberichte verfügen.