Kindergeld: Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung Leitsatz Aus dem Ausstellungsdatum eines Schwerbehindertenausweises leitet sich nicht zwingend die Feststellung ab, (erst) ab diesem Zeitpunkt habe tatsächlich die Schwerbehinderung vorgelegen (Rn.13) . Orientierungssatz Die Erkenntnis, dass die Behinderung eines Kindes bereits vor dem
- Lebensjahr eingetreten ist, kann aus verschiedenen Unterlagen (z.B. Arztbrief, Bericht einer Klinik, ärztliches Gutachten) gewonnen werden (Rn.12) . Tenor Der Bescheid vom
- April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn G zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Mutter des am
- Juli 1940 geborenen Sohnes G. Sie streitet mit der Beklagten darum, ob ihr für G trotz der Vollendung des
- Lebensjahres Kindergeld zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte am
- November 2012 Kindergeld für ihren Sohn (KiG, Bl. 1). Sie fügte dem Antrag den Schwerbehindertenausweis von G bei, in dem dessen Grad der Behinderung mit 100 % festgestellt wurde (KiG, Bl. 5). G lebt in einer Pflegeeinrichtung der Lebenshilfe W, in der er vollstationär untergebracht ist (KiG, Bl. 2). Zugleich mit dem Antrag (KiG, Bl. 4) und in der Folge (KiG, Bl. 8 ff.) reichte die Klägerin diverse Nachweise zum Vorliegen der Behinderung ihres Sohnes ein. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- April 2013 (KiG, Bl. 12) lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag mit der Begründung ab, die Behinderung von G sei „nach den vorliegenden Unterlagen nicht vor Vollendung des
- Lebensjahres eingetreten“. Den hiergegen von der Klägerin am
- April 2013 eingelegten Einspruch (KiG, Bl. 13) wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
- Mai 2013 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 26 ff.). Randnummer 4 Am
- Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 1), unter Aufhebung des Bescheides vom
- April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Mai 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für G zu bewilligen. Randnummer 6 Die Klägerin macht geltend, die unstreitig vorliegenden Voraussetzungen der Berücksichtigung als „behindertes Kindes“ hätten bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres bei G vorgelegen. Sie beruft sich dabei auf die vorgelegten Nachweise. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht Kindergeld für ihren Sohn G zu. Randnummer 10
- Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des
- Lebensjahres eingetreten ist (zur Anwendung der früheren Altersgrenze vgl. § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG). Randnummer 11
- Allein streitig ist die Frage, ob die bei G vorliegende Behinderung, die ihn außerstande setzt, Einkünfte oder Bezüge zur Selbstunterhaltung zu erzielen, vor Vollendung des
- Lebensjahres eingetreten ist oder erst danach. Randnummer 12 Der Senat bejaht diese Frage unter Heranziehung sämtlicher Erkenntnisquellen uneingeschränkt. Bereits der Bericht der Universitäts-Nervenklinik H vom
- Juli 1955 – damals war der Sohn der Klägerin 15 Jahre alt – macht deutlich, dass die geistige Behinderung schon im Kindesalter zutage getreten ist und offensichtlich auf einen Geburtsfehler zurückzuführen war. Insoweit wird eine Debilität festgestellt (KiG, Bl. 14 f.). Die Prognose ging schon damals dahin, der Sohn der Klägerin werde „einen Beruf ... kaum erlernen“ können. Diese Einschätzung deckt sich mit anderen Feststellungen. So heißt es in einem Arztbrief vom
- Mai 1972 (KiG, Bl. 16), bei G liege „ein frühkindlicher Hirnschaden“ vor. Ein ärztliches Gutachten vom
- Juni 1978 benennt eine „geistige Minderentwicklung“ und einen „frühkindlichen Hirnschaden mit Schwachsinn II. Grades“ (KiG, Bl. 18) und bezeichnet die Ursache hierfür mit „frühkindlicher Hirnschädigung infolge Zangengeburt“ (KiG, Bl. 22). Randnummer 13 Soweit die Beklagte ihre Entscheidung allein darauf stützt, der am
- Mai 1979 und damit nach Vollendung des
- Lebensjahres von G ausgestellte Schwerbehindertenausweis liefere den Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kindergeldes nicht erfüllt seien, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Randnummer 14 Zwar spricht nach der Rechtsprechung des BFH der im Schwerbehindertenausweis festgestellte Grad der Behinderung für oder gegen die Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Erwerbstätigkeit (zuletzt BFH vom
- Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584 m.w.N.). Hierin erschöpft sich aber die Wirkung des Schwerbehindertenausweises. Insbesondere besagt das Ausstellungsdatum nichts über den Zeitpunkt, ab dem sie Schwerbehinderung vorliegt. Randnummer 15 Die einschlägigen Normen (§ 4 SchwbG bzw. 69 SGB IX) treffen hierzu keine Aussage. § 6 Abs. 1 SchwbAwV besagt lediglich, dass als „Beginn der Gültigkeit des Ausweises“ entweder der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderung (Nr. 1) oder aber der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (Nr. 2) einzutragen ist. Demzufolge leitet sich aus diesem Eintrag nichts für die Feststellung ab, ab wann tatsächlich die Schwerbehinderung vorlag. Randnummer 16
- Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten auferlegt. Randnummer 17 Der Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 707 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 18 Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.