Kein Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind mit Einkünften über dem Grenzbetrag Leitsatz Der grundsätzlich bis zur Vollendung des
- Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom
- November 2011 (BGBl. I, 2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten (Rn.17) (Rn.18) . Orientierungssatz Für ein 40-jähriges, behindertes Kind, das Einkünfte und Bezüge hat, die den erhöhten Grenzbetrag übersteigen, besteht auch nach der Neuregelung in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (Wegfall der Einkommensgrenze) kein Anspruch auf Kindergeld. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (Rn.17) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) . Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der Vater der am
- Juni 1973 geborenen Tochter MW. Bei Frau W liegt eine 100 %-ige Schwerbehinderung vor (KiG, Bl. 150). Randnummer 2 Frau W arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Dort erhält sie während der täglichen Arbeit an Werktagen eine für sie kostenfreie Verpflegung in Form des Mittagessens. Außerdem bezieht sie seit
- September 2012 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i.H. von 732,61 Euro monatlich (KiG, Bl. 154). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- November 2012 (KiG, Bl. 157) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2012 auf, weil sie zu der Auffassung gelangt war, der (erhöhte) Grenzbetrag zum Behalt von Kindergeld sei ab diesem Zeitpunkt überschritten. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger am
- November 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 158). Nachdem der Kläger nachgewiesen hatte, dass Frau W ab
- April 2013 einen Kostenbeitrag zum täglichen Mittagessen i.H. von 42,90 Euro zu leisten habe (KiG, Bl. 174), erließ die Beklagte am
- Mai 2013 (KiG, Bl. 177) einen geänderten Bescheid, mit welchem dem Kläger ab
- April 2013 Kindergeld zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 179 ff.). Randnummer 5 Am
- Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1 ff.). Randnummer 6 Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 3), den Bescheid vom
- Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Tochter MW für den Zeitraum November 2012 bis März 2013 zu bewilligen. Randnummer 7 Der Kläger macht geltend, Frau W sei im streitigen Zeitraum nicht imstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Ihre Einkünfte und Bezüge hätten unter dem um den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu erhöhenden Grenzbetrag gelegen. Zwar sei die Berechnung der Beklagten zutreffend. Allerdings bestünde im Falle von Frau W eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung zu einem (nicht behinderten) Kind in Ausbildung, welches seit der gesetzlichen Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz einer weitgehend unschädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie verweist zur Begründung auf ihre Berechnungen. Danach hätten die Einkünfte und Bezüge von Frau W den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Randnummer 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum November 2012 bis März 2013, denn die Einkünfte von Frau W liegen diesbezüglich über dem für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbetrag. Dementsprechend hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung insoweit zu Recht aufgehoben. Randnummer 12
- Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des
- Lebensjahres eingetreten ist (zur Anwendung der früheren Altersgrenze vgl. § 52 Abs. 40 Satz 8 EStG). Randnummer 13 Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (BFH vom
- August 2004 VIII R 83/02, BStBl II 2007, 248; vom
- November 2003 VIII R 32/02, BStBl II 2004, 588, m.w.N.). Bei gleichbleibenden monatlichen Einnahmen und einem monatlich gleichbleibenden behinderungsbedingten Mehraufwand kann es – wie hier - dahinstehen, ob insoweit auf den Kalendermonat oder das Kalenderjahr abzustellen ist. Denn in diesen Fällen führt der Vergleich zu demselben Ergebnis (BFH vom
- Dezember 2012 VI R 101/10, BFH/NV 2013, 639). Randnummer 14 Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie etwa die in der WfbM gewährte Verpflegung; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH vom
- Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Randnummer 15 Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH vom
- Oktober 2009 III R 50/07, BStBl II 2011, 38; vom
- Februar 2009 III R 37/07, BStBl II 2009, 928; vom
- November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). Randnummer 16
- Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die Berechnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie ist seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen, sondern akzeptiert worden (Bl.3). Der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen. Randnummer 17
- Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellte Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom
- November 2011 (BGBl. I, 2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 18 Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss vom
- März 2004 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG vom
- Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Randnummer 19 Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG vom
- Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Randnummer 20 Die Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Steuervereinfachung (BT-Drucks. 17/5125, S. 41), nachdem die bis dahin notwendige Berechnung der (schädlichen) Einkünfte und Bezüge sich in etlichen Fällen als „kompliziert und aufwändig“ erwiesen hatte (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/5125, S. 41). Die gegenüber der Neuregelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa Felix, NJW 2012, 22) setzen indessen gerade nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt. Randnummer 21 Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn auch für Kinder in der Ausbildung gilt nach wie vor eine Altersgrenze von 25 Jahren. Wenn ein Kind älter ist und sich in Ausbildung befindet, steht dem Kindergeldberechtigten - unabhängig von der sonstigen Einkommenssituation – kein Kindergeld mehr zu. Insoweit ist für behinderte Kinder eine Besserstellung gegeben: Zwar steht dem Kindergeldberechtigten Kindergeld nur dann zu, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ist dies jedoch der Fall, dann wird Kindergeld lebenslang gezahlt. Randnummer 22 Im Streitzeitraum greift zugunsten des Klägers diese zeitlich unbeschränkte Kindergeldberechtigung nur deshalb nicht, weil – wie ausgeführt – bei seiner Tochter ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Der Vergleich mit einem einkommensunabhängigen Kind in Ausbildung gelingt indessen schon deshalb nicht, weil Frau Welsch die Altersgrenze von 25 Jahren bereits im Jahre 1998 überschritten hatte. Randnummer 23
- Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 135 Abs. 1 FGO der Kläger. Randnummer 24 Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
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