Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Kauf einer Wohnung im Bauherrenmodell: Darlegungs- und Beweislast des Kreditnehmers bei behaupteter Verletzung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der Unangemessenheit des Kaufpreises; Nachweis einer Überteuerung durch Kostenvergleich Leitsatz 1. Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten. (Rn.37) 2. Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden. (Rn.44) Orientierungssatz Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 12. November 2002, XI ZR 3/01, WM 2003, 61; Abweichung BGH, 2. April 2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 19. Oktober 2012, 1 O 285/11 Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2012 - 1 O 285/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten aus der im Antrag bezeichneten notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung und nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Kläger unterzeichneten am 27.11.1992 eine mit „Wirtschaftsberater- und Servicevereinbarung“ überschriebene Vereinbarung (K1) mit (im Folgenden: Berater). Unter Vermittlung des Beraters und nach Vorlage eines Verkaufsprospekts sowie einer vom Berater erstellten persönlichen Berechnung vom 30.11.1992 (Anlage K3) erteilten die Kläger im notariellen Geschäftsbesorgungsauftrag des Notars vom 3.12.1992 (Urkunden-Nummer 1354/92; Anlage K4) einem Rechtsanwalt als Geschäftsführer den Auftrag, das im Antrag bezeichnete Wohnungseigentum in Vollmacht der Kläger für diese zu erwerben. Auf der Grundlage dieses Vertrages schloss der Geschäftsführer am 22.12.1992 für die Kläger mit dem zwischenzeitlich insolventen Bauträger einen Werk- und Kaufvertrag über das noch zu errichtende Wohnungseigentum zu einem Gesamtpreis von 172.992 DM (Anlage K5) und unterwarf sich im Namen der Kläger wegen des Kaufpreises und etwaiger Verzugszinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am gleichen Tag bestellte der Bauträger zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Grundschuld am Wohnungseigentum über 198.800 DM (Anlage K6). Unter dem 12./28.12.1992 schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über ein Bruttodarlehen von 198.800 DM (Anlage K7) ab und traten eine bei der AG bestehende Lebensversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Randnummer 3 Die Kläger erzielten bereits seit dem Jahr 1999 Mieteinnahmen, die sich bis zum August 2011 auf 24.874 EUR beliefen. Nach Insolvenz des Bauträgers und eines Rechtsnachfolgers wurde das Gesamtobjekt erst im Jahr 2004 fertiggestellt (Schreiben des Notars F. vom 13.5.2004; Anlage K12). Erst danach wurde das Eigentum auf die Kläger übertragen. Randnummer 4 Die Kläger haben behauptet, ihnen sei der fremdfinanzierte Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage zur zusätzlichen Altersvorsorge und Steuerersparnis angeboten worden. Die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Mieteinnahmen hätten ebenso wenig erwirtschaftet werden können wie die in Aussicht gestellte Wertsteigerung der Immobilie. Das Berechnungsbeispiel sei daher von objektiv falschen und viel zu optimistischen Prämissen ausgegangen. Anstatt einer Unterdeckung von lediglich 176 DM monatlich habe sich die tatsächliche Unterdeckung während der Vermietungsphase teilweise auf weit mehr als 600 DM belaufen. Die tatsächlichen jährlichen Mieteinnahmen hätten nicht wie angegeben 5.814 DM, sondern ab dem Jahr 1999 lediglich zwischen 4.380 DM bis 4.620 DM betragen. Soweit in dem Berechnungsbeispiel ein Mietzins von 18,38 DM pro Quadratmeter monatlich angegeben gewesen sei, sei dies schon damals völlig unrealistisch gewesen. Der auf dem freien Markt zu erzielende Mietzins hätte sich allenfalls auf die Hälfte belaufen. Auch seien die zu zahlenden Verwaltungs- und Instandhaltungskosten weitaus höher gewesen als in dem Beispiel angegeben. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung habe zum Zeitpunkt des Erwerbs allenfalls bei der Hälfte des von den Klägern gezahlten Kaufpreises gelegen und belaufe sich heute maximal auf 20.000 DM. Randnummer 5 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie seien vom Berater arglistig getäuscht worden. Sie seien auch nicht über konkrete Objekt- und Finanzierungsrisiken beraten worden. Von einer sicheren Altersvorsorge könne keine Rede sein. Die Beklagte müsse sich diese Täuschung aufgrund ihres institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Berater zurechnen lassen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sämtliche Finanzierungen von Eigentumswohnungen in dem Objekt durchgeführt. Randnummer 6 Mit dem Klageantrag zu 2) begehren die Kläger Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der eingenommenen Mieteinkünfte Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Immobilie. Randnummer 7 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 8 1. die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars (Urkunde Nummer 1500/92) vom 22.12.1992 für unzulässig zu erklären; hilfsweise: die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vorbezeichneten Urkunde insoweit für unzulässig zu erklären, als sie aus einem persönlichen Anspruch gegen die Kläger betrieben wird; Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken/Schafbrücke Blatt eingetragenen Miteigentumsanteil von 5/1000 an dem Grundstück der Gemarkung, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit der Nummer 115 bezeichneten Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoss sowie dem gleich bezeichneten Kellerraum und dem PKW-Abstellplatz in der Tiefgarage Nr. 124 an die Kläger 88.299,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.1.2012 zu zahlen; Randnummer 10 3. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Rechte aus der an sie abgetretenen Kapitallebensversicherung des Klägers zu 2) bei der AG (Vertragsnummer) an den Kläger zu 2) zurück zu übertragen; Randnummer 11 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 2.440,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.1.2012 für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat bestritten, sämtliche Erwerber in dem streitgegenständlichen Objekt finanziert zu haben. Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Überhöhung lägen nicht vor. Es sei schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die behauptete Miethöhe nicht erzielbar gewesen sein sollte. Die Angaben des Beraters hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Die von ihm getroffenen Angaben seien zudem erkennbar werbende Anpreisungen ohne Tatsachenkern gewesen und der Beklagten auch nicht rechtlich zurechenbar. In dem Berechnungsbeispiel werde nicht zwischen dem Mietvertrag für die Wohnung und für den Tiefgaragenplatz unterschieden. Für vergleichbare Wohnungen mit Stellplatz habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer erzielbaren Nettomiete von mindestens 18,38 DM pro Quadratmeter kalkuliert werden dürfen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 16 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Randnummer 17 Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung des Verkehrswerts der Wohnung überspannt und nicht berücksichtigt, dass die zitierten Judikate des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zeitlich vor dem von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Urteil des V. Zivilsenats vom 4.4.2009 - V ZR 177/08 stammten. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass sich die wertbildenden Faktoren aus dem betreffenden Verkaufsprospekt ergäben, der mit der Anlage K2 zusammen mit der Klageschrift vorgelegt worden sei. In jedem Fall hätte das Landgericht auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.9.2012 gemäß § 139 ZPO einen erneuten Hinweis erteilen müssen, wonach das Landgericht der Rechtsprechung des V. Zivilsenats nicht folgen werde. Auf einen solchen Hinweis hätten die Kläger ihren Sachvortrag dahingehend ergänzt, dass es sich bei dem Objekt zum Zeitpunkt des Erwerbs um ein Neubauvorhaben gehandelt habe. Die in einer Wohnanlage verbundenen Wohnungen seien als Studentenappartements konzipiert worden. Das Objekt befinde sich an der Ecke und liege in einem gemischten Wohn- und Gewerbegebiet. Die Wohnung selbst habe eine Wohnfläche von 26,35 m² und verfüge über ein eingerichtetes Bad, Fernwärmeheizung, Fliesen/PVC als Bodenbelag, eine kleine Küche mit Spülbecken, zwei Platten und einem Kühlschrank. Zu der Wohnung gehöre außerdem ein Stellplatz in der unter dem Objekt liegenden Tiefgarage. Randnummer 18 Die realistisch zu erzielende Miete habe damals und in den folgenden Jahren allenfalls bei 9 DM pro Quadratmeter gelegen, während laut Prospekt ein Mietzins von 18 DM pro Quadratmeter in Aussicht gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03) sei es zur Stützung der Klageforderung ausreichend, wenn der prognostizierte Mietzins den tatsächlich erzielten Mietzins objektiv um 30 % und mehr übersteige. Eine solche Teuerung habe das Landgericht selbst festgestellt: Die tatsächlich erzielten Mieten hätten bei maximal 4.620 DM brutto jährlich gelegen, während im Verkaufsprospekt eine Gesamtmieteinnahme von 6.652 DM pro Jahr angegeben sei. Randnummer 19 Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten überhöhten Mietprognose auf diverse Mietspiegel anderer deutscher Städte verwiesen habe, habe dies daran gelegen, dass für Saarbrücken oder andere saarländische Städte ein entsprechender Mietspiegel nicht existiere. Randnummer 20 Auch stehe die im Prospekt angeführte vorübergehende Mietgarantie einer Täuschung der Kläger nicht entgegen, da eine solche Mietgarantie ebenso wenig wie ein Mietpool den falschen Eindruck von der Rentabilität der Finanzierbarkeit der Kapitalanlage vermitteln dürfe. Randnummer 21 Schließlich sei das Landgericht nicht auf den Vortrag eingegangen, dass die Kläger auch insoweit von dem Berater arglistig getäuscht worden seien, als ihnen die streitgegenständliche Kapitalanlage als Altersvorsorge empfohlen worden sei. Eine solche mit einem mehr oder weniger hohen Verlustrisiko verbundene Investition dürfe nicht als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage empfohlen werden. Erfolge eine solche Behauptung durch den Vermittler offenkundig ins Blaue hinein, liege eine arglistige Täuschung des Anlegers vor. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, Randnummer 23 unter Abänderung des am 19.10.2012 - 1 O 285/11 - verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 31.1.2013 (Bl. 159 ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 6.3.2013 (Bl. 174 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.5.2013 (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 203 ff. d. A.) verwiesen. II. A. Randnummer 27 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Vollstreckungsgegenklage und Schadensersatzklage bleiben ohne Erfolg, nachdem die Kläger die materiellen Voraussetzungen für eine aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB hergeleitete Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen haben. Randnummer 28 1. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist eine nicht beratende, sondern lediglich kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsbeteiligungen zur Aufklärung des Kreditnehmers über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Da sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass der Kunde entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient hat, kommen Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann in Betracht, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer besitzt und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 23.4.2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280; Urt. v. 17.7.2012 - XI ZR 198/11, NJW 2012, 3294, 3295; Urt. v. 5.6.2012 - XI ZR 175/11, MDR 2012, 1030; Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2577; Urt. v. 6.11.2007 - XI ZR 322/07, NJW 2008, 644, 646; Urt. v. 23.10.2007 - XI ZR 167/05, NJW 2008, 640, 641; Urt. v. 10.7.2007 - XI ZR 243/05, NJW 2007, 3272, 3273; Urt. v. 26.9.2006 - XI ZR 283/03, NJW 2007, 361, 363; Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, 358; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2012 - 8 U 452/11 - 123 -). Randnummer 29 Hierbei besteht die Aufklärungspflichtverletzung der kreditgebenden Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Umstände, von denen die Bank positive Kenntnis besitzt. Auch wenn der Kunde durch seinen Geschäftspartner über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht worden ist, ist die Bank nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn sie positive Kenntnis von der Täuschung besitzt (statt aller: BGH, BKR 2013, 280; NJW 2012, 3295; MDR 2012, 1030). Denn ein Kreditinstitut muss nur das ihm selbst präsente Wissen offenbaren. Auch muss die finanzierende Bank hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens nicht nachforschen. Ebenso wenig stellt eine unterlassene Beleihungswertermittlung eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer dar, da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse überprüfen (BGHZ 168, 1, 19; 147, 343, 349; Urt. v. 15.6.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448). Hierbei ist es Sache des Bankkunden, die Kenntnis der Bank darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, WM 2010, 1448). Randnummer 30 Allerdings gelten diese Grundsätze nicht ausnahmslos: Randnummer 31 In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Kredit gewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts können sich die Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen, wenn der Anleger durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Objekt arglistig getäuscht wurde. In einem solchen Fall wird die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirkten, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass es sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass sich die Bank der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, NJW 2008, 640; Buck-Heeb in: Albrecht/Karahan/Lenenbach, Fachanwaltsbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, § 42 Rdnr. 61). Randnummer 32 Der letztgenannte Aspekt begründet die Kenntnis der Bank von aufklärungspflichtigen Umständen auch unabhängig von der Arglist des Vermittlers: So steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen der positiven Kenntnis der Bank gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten. Er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH, WM 2010, 1448). Randnummer 33 2. Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Aufklärungspflichtverletzung rechtsfehlerfrei verneint. Randnummer 34
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