rückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Abänderung des das Anordnungsbegehren der Antragstellerin
rückweisenden Beschlusses der Kammer vom 28.11.2013 -3 L 1983/13- ist analog § 80 Abs. 7 VwGO
lässig, aber unbegründet. Randnummer 2 Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 123 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich
mindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben 1 vgl.
GO BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13/98-, juris; vgl.
GO BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13/98-, juris; . Randnummer 3 Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren
r Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung
tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage (hier) der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist 2 vgl. BVerwG, Beschluss vom
G mit Bescheid vom 19.09.2013 abgelehnt 3 gegen diesen Bescheid ist Klage erhoben worden, Az. 3 K 1446/13 gegen diesen Bescheid ist Klage erhoben worden, Az. 3 K 1446/13 , ohne eine weitere Abschiebungsandrohung
erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG), mit der Folge, dass es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin nach Maßgabe des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 08.06.2011 4 die gegen diesen Bescheid beim VG des Saarlandes erhobene Klage wurde
rückgenommen, vgl. Beschluss vom 17.11.2011 -2 K 572/11- die gegen diesen Bescheid beim VG des Saarlandes erhobene Klage wurde
rückgenommen, vgl. Beschluss vom 17.11.2011 -2 K 572/11- verbleibt. Randnummer 6 Diese Entscheidung der Antragsgegnerin, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und ein Wiederaufgreifen
G abzulehnen, ist weiterhin rechtlich nicht
beanstanden, denn in der Sache sind jedenfalls auch nunmehr keine Wiederaufgreifensgründe für den Asylantrag oder die Feststellungen nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis 7 AufenthG ersichtlich. Randnummer 7 Bezüglich der im Erstbescheid getroffenen Feststellungen trägt die Antragstellerin insoweit erneut, nunmehr allerdings unter Vorlage einer von einer anderen Einrichtung, des St. N.-Hospitals W., stammenden ärztlichen Bescheinigung 5 vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte vor, sie leide u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung und behauptet, diese könne in Albanien nicht behandelt werden. Weder aus dieser ärztlichen Bescheinigung noch aus dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist jedoch
entnehmen, welche Vorkommnisse die von ihr behaupteten seelischen Erkrankungen ausgelöst haben sollen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren 3 L 1983/13 begründeten sich diese auf eine von ihr befürchtete Blutrache, wobei dies schon Gegenstand des asylrechtlichen Erstverfahrens war. Dies in den Blick nehmend scheitert eine Berücksichtigung der von ihr auch nunmehr wieder behaupteten Erkrankungen schon daran, dass sie diese nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht hat (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Insoweit hat sich gegenüber dem Beschluss vom 28.11.2013 - 3 L 1983/13 - keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben. Randnummer 8 Mit Rücksicht auf die Unschärfen und vielfältigen Symptome die das Krankheitsbild gerade einer posttraumatischen Belastungsstörung hat, müssen vorgelegte fachärztliche Atteste nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
dem gewissen Mindestanforderungen genügen 6 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13- vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13- . Diese sind vorliegend (nach wie vor) nicht erfüllt. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie vorliegend anzunehmen ist - auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Schon daran fehlt es hier. Auch insoweit hat sich gegenüber dem Beschluss vom 28.11.2013 -3 L 1983/13- keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben. Randnummer 9 Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen. Fußnoten 1) vgl.
GO BVerwG, Beschluss vom
rückgenommen, vgl. Beschluss vom 17.11.2011 -2 K 572/11- 5) vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte 6) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-
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