Mängel im Überstellungsverfahren nach der Dublin-VO (juris: EGV 343/2003) Leitsatz Zur Frage von Mängeln im Überstellungsverfahren nach der Dublin-VO (hier: bejaht). (Rn.5) Orientierungssatz 1. Lautet die Abschiebungsandrohung auf Ungarn ist aber tatsächlich Griechenland der für das Asylverfahren zuständige Staat, hat ein vorläufiger Rechtsschutzantrag Erfolg. (Rn.5) 2. Die Begründung einer Zuständigkeit Ungarns setzt – auch wenn Ungarn sich zur Übernahme bereiterklärt hat - voraus, dass in dem Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Dublin II-VO (juris: EGV 343/2003)). Dies kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sind. (Rn.6) 3. Daran fehlt es, wenn in dem Wiederaufnahmegesuch lediglich der für sich genommen zutreffende Hinweis über das Asylgesuch des Antragstellers in Ungarn enthalten, nicht jedoch der Hinweis auf den übrigen Reiseweg, insbesondere über die Ersteinreise in Griechenland enthalten ist. (Rn.7) 4. Hat der Asylbewerber im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt diverse - augenscheinlich amtliche - ungarische Unterlagen vorgelegt, die nicht übersetzt wurden, kann sowohl das Bundesamt als auch das Gericht nicht ausschließen, dass hier ausnahmsweise Anhaltspunkte für ein Selbsteintrittsrecht wegen „außergewöhnlicher Umstände“ vorliegen. (Rn.8) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 94/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … mit der Maßgabe beigeordnet, dass nur die bis zu den vergleichbaren Kosten eines im Bezirk des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG nach Ungarn ist zulässig. Randnummer 2 Er hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 3 Der Antragsteller soll nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 nach § 27a, § 34a Abs. 1 AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Ungarn (Ungarn ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. An der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der §§ 27a, 34a AsylVfG bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer keine Zweifel 1 vgl. Beschluss vom 19.02.2013 -3 L 397/13-, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 -12 S 675/13-; VG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2013 -RN 6 S 13.30709- und VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 -6 L 29/14.A-, jeweils juris, deren zutreffende Ausführungen sich die Kammer zusätzlich zu Eigen macht. vgl. Beschluss vom 19.02.2013 -3 L 397/13-, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 -12 S 675/13-; VG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2013 -RN 6 S 13.30709- und VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 -6 L 29/14.A-, jeweils juris, deren zutreffende Ausführungen sich die Kammer zusätzlich zu Eigen macht. . Randnummer 4 Da das Gericht in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO aber zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung grundsätzlich im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist 2 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 -1 BvR 2025/03-, juris vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 -1 BvR 2025/03-, juris , erscheint es vorliegend interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen, weil diese Klage im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel im Überstellungsverfahren 3 vgl. Bl. 4 - 6 der Gerichtsakte („Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates“) vgl. Bl. 4 - 6 der Gerichtsakte („Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates“) , als wahrscheinlich erfolgreich anzusehen ist. Randnummer 5 Die Voraussetzungen der §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 27a AsylVfG für eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn dürften nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht vorliegen, weil Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag jedenfalls aus den im Bescheid vom 10.01.2014 genannten Gründen nicht unzulässig ist. Randnummer 6 Zuständig für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ist nach derzeitigem Kenntnisstand Griechenland. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, da der Antragsteller nach seinen Angaben, die bislang nicht in Zweifel gezogen wurden, auf seinem Reiseweg aus einem Drittstaat (Türkei) kommend erstmals die Grenze eines Mitgliedstaates (Griechenland) illegal überschritten hat 4 s. S. 4 der Anhörungsniederschrift vom 17.10.2013, Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin s. S. 4 der Anhörungsniederschrift vom 17.10.2013, Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin . An dieser Zuständigkeitsbestimmung ändert sich auch nichts mit Blick auf Art. 20 Abs. 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.