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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 956/13 Urteil Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern von Bestattungskosten § 26 Abs

Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern von Bestattungskosten Leitsatz 1. Besteht hinsichtlich der in Rede stehenden Bestattungskosten zwischen den Erstattungspflichtigen eine Gesamt

§ 117Abs. 5 Vw

GO verwiesen wird. vgl. den entsprechenden Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 08.12.2009, Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; vgl. dazu, dass dieser Erklärung wegen fehlender konkreter Bestattungshandlungen der Tochter in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013,

§ 117Abs. 5 Vw

GO verwiesen wird. , wären auch Ausführungen dazu veranlasst gewesen, warum die Beklagte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nicht diese Angehörige allein anstelle aller Geschwister herangezogen hat. Der Hinweis der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 16.07.2010 9 Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten , dass sie bestenfalls anteilig zu gleichen Quoten mit ihren Geschwistern heranzuziehen sei, hätte im vorliegenden Fall, bei dem schon aufgrund der Ermittlungen der Beklagten erkennbar war, dass die Kinder des Verstorbenen alle in zumindest angespannten finanziellen Verhältnissen leben 10 Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten , auch zu Ausführungen der Beklagten darüber führen müssen, ob bei den gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen nicht eine anteilige Heranziehung geboten gewesen wäre 11 so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris . Damit liegt ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigender Ermessensausfall vor. Ein Vorgehen nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht 12 vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,

  1. Auflage 2013, § 114 Rdnr. 50 vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  2. Auflage 2013, § 114 Rdnr. 50 . Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.11.2013, Bl. 35 der Gerichtsakte; die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2013, Bl. 36 der Gerichtsakte 2) vgl. Urteil vom 27.12.2007 1 A 40/07-, juris 3) s. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 06.10.2011 -L 9 SO 226/10-, juris 4) vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1995 – 11 K 252/92- (zum Beitragsrecht) 5) vgl. Beschluss vom 02.08.1994 -2 S 1449/94-, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris und VG Chemnitz,, Beschluss vom 04.02.2013 -1 L 349/12- m.w.N., juris 6) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010, a.a.O., wonach bei der Erstattung von Beerdigungskosten im Rahmen des Auswahlermessens die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist und dies bei gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen eine anteilige Heranziehung zur Kostenerstattung gebieten kann. 7) vgl. Bl. 72-76 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 8) vgl. den entsprechenden Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 08.12.2009, Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; vgl. dazu, dass dieser Erklärung wegen fehlender konkreter Bestattungshandlungen der Tochter in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013,

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GO verwiesen wird. 9) Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 10) Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 11) so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris 12) vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 114 Rdnr. 50

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