GO verwiesen wird. vgl. den entsprechenden Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten vom 08.12.2009, Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; vgl. dazu, dass dieser Erklärung wegen fehlender konkreter Bestattungshandlungen der Tochter in Bezug auf das Verlangen nach Erstattung der Bestattungskosten keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013,
GO verwiesen wird. , wären auch Ausführungen dazu veranlasst gewesen, warum die Beklagte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nicht diese Angehörige allein anstelle aller Geschwister herangezogen hat. Der Hinweis der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 16.07.2010 9 Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten , dass sie bestenfalls anteilig zu gleichen Quoten mit ihren Geschwistern heranzuziehen sei, hätte im vorliegenden Fall, bei dem schon aufgrund der Ermittlungen der Beklagten erkennbar war, dass die Kinder des Verstorbenen alle in zumindest angespannten finanziellen Verhältnissen leben 10 Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten , auch zu Ausführungen der Beklagten darüber führen müssen, ob bei den gleichermaßen bestattungspflichtigen Angehörigen nicht eine anteilige Heranziehung geboten gewesen wäre 11 so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris . Damit liegt ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigender Ermessensausfall vor. Ein Vorgehen nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht 12 vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
GO verwiesen wird. 9) Bl. 52 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 10) Vgl. Bl. 1 und 15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 11) so ausdrücklich als Anforderung an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens: OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2010 -19 A 4250/06-, juris 12) vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 114 Rdnr. 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.