Kindes hinaus. Die entsprechende Nichtaufnahme eines derartigen Verlängerungstatbestandes in § 32 Abs. 5 EStG ist nicht durch eine analoge Anwendung zu korrigieren. Die Nichtberücksichtigung von Dienstleistungen im Sinne von § 14 c ZDG ist nicht verfassungswidrig (Rn.12) (Rn.17) (Rn.23) . Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der Vater
am XX. XX 1988 geborenen Sohnes F. Er streitet mit der Beklagten darum, ob ihm Kindergeld für F über die Vollendung von
sen
Bescheides vom
freiwilligen sozialen Jahres rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Insoweit sei es zumindest fraglich, ob die Regelung
G mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle der Ableistung
Grundwehrdienstes bzw.
Zivildienstes die Zahlung
Kindergeldes über das
25. Lebensjahres gewährt. Randnummer 11 Der Sohn
Klägers hat im Monat August 2013 durch Vollendung
25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung
Anspruchs auf Kindergeld. Randnummer 12 1.2. Eine Verlängerung
Kindergeldanspruchs über das
gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S.
1 Entwicklungshelfer-Gesetz ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder Tätigkeit entsprechenden Zeitraum höchstens für die Dauer
inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das
Grundwehr- oder Zivildienstes steuerlich und kindergeldrechtlich unberücksichtigt bleiben, jedoch sich deren Berufsausbildung zeitlich verzögert (Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 13/1558, 155 f.; BFH vom
G. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist im Katalog
G nicht enthalten. Randnummer 16 1.3. Eine Berücksichtigung
Sohnes
Klägers über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kommt nicht in Betracht. Bei den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden (FG Münster vom 23. April 2012 10 K 3219/11 KG, juris; FG Münster vom 11. Mai 2010 8 K 2450/09, EFG 2010, 1706; FG Münster vom 19. Mai 2009 8 K 2947/08, EFG 2009, 1563). Randnummer 17 Für eine analoge Anwendung
Verlängerungstatbestandes
G bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO-Komm., § 4, Rn. 365 ff. [Oktober 2011].). Randnummer 18 Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Verlängerungstatbestände in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG dezidiert geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber versehentlich Dienstleistungen im Sinne von § 14 c ZDG im Katalog
G nicht berücksichtigt hat, liegen nicht vor (FG Münster vom
Kindes. Zudem besteht ein Zusammenhang zwischen dem freiwilligen Dienst i.S.
ZDG und dem Zivildienst, da bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt (§ 14c Abs. 3 ZDG). Randnummer 21 Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- bzw. Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer
Dienstes keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines nach § 14c ZDG Dienst leistenden Kindes – wie der Kläger – aufgrund der Regelung
G auch für die Zeit
Dienstes Kindergeld beanspruchen kann (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom
Erziehungsberechtigten weiter besteht. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verlängerung
Kindergeldanspruchs um Zeiten der Absolvierung
Grundwehr- oder Zivildienstes jedoch insbesondere mit der fehlenden steuerrechtlichen bzw. kindergeldrechtlichen Berücksichtigung Wehrdienst- und Zivildienst leistender Kinder (BT-Drucks. 13/1558, 155). Gerade hierauf kann sich der Elternteil eines gem. § 14c ZDG Dienst leistenden Kindes nicht berufen. Randnummer 23 1.4. Der Senat hält die Regelung
G und die Nichtberücksichtigung von Dienstleistungen im Sinne von § 14 c ZDG auch nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.S.
1 GG ist nicht erkennbar. Randnummer 24 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210). Randnummer 25 Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem vom Sohn
Klägers geleisteten freiwilligen sozialen Jahr nach § 14c ZDG ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH vom
freiwilligen sozialen Jahres besteht – anders als beim gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst – ein Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, der dem Kläger auch gewährt worden ist. Eine zusätzliche Förderung über das maßgebliche 25. Lebensjahr hinaus wäre vor diesem Hintergrund sogar eine Ungleichbehandlung. Randnummer 26 Die wirtschaftlichen Nachteile durch die Nichtgewährung
Kindergeldes sind im Übrigen nicht zwingend. Denn eine fortwährende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem sich noch in der Berufsausbildung befindlichen Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, begünstigt der Gesetzgeber mit einem steuerlichen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG. Der Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern gemäß § 33a Abs.1 EStG kann sich – unter der Voraussetzung, dass das unterhaltene Kind über keine bzw. nur geringe Einkünfte verfügt – sogar steuerlich günstiger auswirken als die tatsächliche Zahlung
Kindergeldes. Denn die maximale Förderung nach § 33a Abs. 1 EStG ist höher als die Summe der Kindergeldbeträge sowie der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (so FG Münster vom 23. April 2012 10 K 3219/11 KG, juris). Randnummer 27 3. Die Kosten
Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger auferlegt. Randnummer 28 Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.