← Deutschland

Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat 2 K 1346/13 Gerichtsbescheid Kein Kindergeld für ein studierendes Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres wege

Obsah (4)§ 32§ 1§ 14cArt. 3

Kein Kindergeld für ein studierendes Kind nach Vollendung

  1. Lebensjahres wegen Anrechnung eines zwischenzeitlichen freiwilligen sozialen Jahres Leitsatz Die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres führt nicht zur Verlängerung der Kindergeldzahlung über das
  2. Lebensjahr

Kindes hinaus. Die entsprechende Nichtaufnahme eines derartigen Verlängerungstatbestandes in § 32 Abs. 5 EStG ist nicht durch eine analoge Anwendung zu korrigieren. Die Nichtberücksichtigung von Dienstleistungen im Sinne von § 14 c ZDG ist nicht verfassungswidrig (Rn.12) (Rn.17) (Rn.23) . Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten

Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der Vater

am XX. XX 1988 geborenen Sohnes F. Er streitet mit der Beklagten darum, ob ihm Kindergeld für F über die Vollendung von

sen

  1. Lebensjahr hinaus zusteht. Randnummer 2 F absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung in der Zeit vom
  2. September 2008 bis
  3. August 2009 ein freiwilliges soziales Jahr (KiG, Bl. 38 ff.). In dieser Zeit bezog der Kläger Kindergeld für ihn von der Beklagten (KiG, Bl. 46). Im Anschluss hieran begann F ein Studium, das noch andauert (KiG, Bl. 81). Randnummer 3 Am
  4. August 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm Kindergeld für F über den August 2013 hinaus zu bewilligen (KiG, Bl. 80). Mit Bescheid vom
  5. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab (KiG, Bl. 86). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  6. September 2013 Einspruch ein (KiG, Bl. 88). Diesen Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom
  7. September 2013 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 91 ff.). Randnummer 4 Am
  8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 5 Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 3), unter Aufhebung

Bescheides vom

  1. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. September 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seinen Sohn F ab September 2013 zu bewilligen. Randnummer 6 Der Kläger macht geltend, die Ableistung

freiwilligen sozialen Jahres rechtfertige die Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus. Insoweit sei es zumindest fraglich, ob die Regelung

§ 32Abs. 5 Satz 1 ESt

G mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle der Ableistung

Grundwehrdienstes bzw.

Zivildienstes die Zahlung

Kindergeldes über das

  1. Lebensjahr hinaus möglich sei, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres jedoch nicht. Randnummer 7 Die Beklagte hat sich auf die Übermittlung der Kindergeldakte beschränkt (Bl. 11). Randnummer 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kindergeld für F ab September 2013 zu. Ein entsprechender Fördertatbestand ist nicht gegeben. Randnummer 10 1.
  2. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung

25. Lebensjahres gewährt. Randnummer 11 Der Sohn

Klägers hat im Monat August 2013 durch Vollendung

25. Lebensjahres die für die Berücksichtigung maßgebliche Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Dies führt unabhängig von der Fortdauer der Berufsausbildung zur Beendigung

Anspruchs auf Kindergeld. Randnummer 12 1.2. Eine Verlängerung

Kindergeldanspruchs über das

  1. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG ist im Streitfall zu verneinen. Randnummer 13 Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das
  2. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
  3. sich anstelle

gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S.

§ 1Abs.

1 Entwicklungshelfer-Gesetz ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder Tätigkeit entsprechenden Zeitraum höchstens für die Dauer

inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer

inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das

  1. oder
  2. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Randnummer 14 Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber hierdurch einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung

Grundwehr- oder Zivildienstes steuerlich und kindergeldrechtlich unberücksichtigt bleiben, jedoch sich deren Berufsausbildung zeitlich verzögert (Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 13/1558, 155 f.; BFH vom

  1. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom
  2. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom
  3. März 2004 2 BvR 1340/03, juris). Randnummer 15 F erfüllt keinen der aufgeführten Verlängerungstatbestände

§ 32Abs. 5 Satz 1 ESt

G. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist im Katalog

§ 32Abs. 5 ESt

G nicht enthalten. Randnummer 16 1.3. Eine Berücksichtigung

Sohnes

Klägers über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kommt nicht in Betracht. Bei den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Dienstleistungen handelt es sich um einen abschließenden Katalog. Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden (FG Münster vom 23. April 2012 10 K 3219/11 KG, juris; FG Münster vom 11. Mai 2010 8 K 2450/09, EFG 2010, 1706; FG Münster vom 19. Mai 2009 8 K 2947/08, EFG 2009, 1563). Randnummer 17 Für eine analoge Anwendung

Verlängerungstatbestandes

§ 32Abs. 5 Satz 1 ESt

G bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besteht kein Raum. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungslücke bei Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO-Komm., § 4, Rn. 365 ff. [Oktober 2011].). Randnummer 18 Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Verlängerungstatbestände in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG dezidiert geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber versehentlich Dienstleistungen im Sinne von § 14 c ZDG im Katalog

§ 32Abs. 5 Satz 1 ESt

G nicht berücksichtigt hat, liegen nicht vor (FG Münster vom

  1. Mai 2010 8 K 2450/09, EFG 2010, 1706; FG Münster vom
  2. Mai 2009 8 K 2947/08, EFG 2009, 1563). Randnummer 19 Zudem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbeständen und der vorliegenden zu beurteilenden Dienstleistung gem. § 14c Abs. 1 ZDG i.V. mit § 3 JFDG. Randnummer 20 Zwar verzögert sich regelmäßig auch im Falle einer Dienstleistung nach § 14c ZDG die Berufsausbildung

Kindes. Zudem besteht ein Zusammenhang zwischen dem freiwilligen Dienst i.S.

§ 14c

ZDG und dem Zivildienst, da bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt (§ 14c Abs. 3 ZDG). Randnummer 21 Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- bzw. Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer

Dienstes keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines nach § 14c ZDG Dienst leistenden Kindes – wie der Kläger – aufgrund der Regelung

§ 32Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d ESt

G auch für die Zeit

Dienstes Kindergeld beanspruchen kann (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom

  1. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom
  2. März 2004 2 BvR 1340/03, juris). Randnummer 22 Hiermit mag der Gesetzgeber zwar auch dem Umstand Rechnung getragen haben, dass die Dienstleistung nach § 14c ZDG – anders als der Grundwehr- und Zivildienst – unentgeltlich erfolgt, so dass die mit dem Kindergeldanspruch typisierend zugrunde gelegte Unterhaltsverpflichtung

Erziehungsberechtigten weiter besteht. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verlängerung

Kindergeldanspruchs um Zeiten der Absolvierung

Grundwehr- oder Zivildienstes jedoch insbesondere mit der fehlenden steuerrechtlichen bzw. kindergeldrechtlichen Berücksichtigung Wehrdienst- und Zivildienst leistender Kinder (BT-Drucks. 13/1558, 155). Gerade hierauf kann sich der Elternteil eines gem. § 14c ZDG Dienst leistenden Kindes nicht berufen. Randnummer 23 1.4. Der Senat hält die Regelung

§ 32Abs. 5 Satz 1 ESt

G und die Nichtberücksichtigung von Dienstleistungen im Sinne von § 14 c ZDG auch nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.S.

Art. 3Abs.

1 GG ist nicht erkennbar. Randnummer 24 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210). Randnummer 25 Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem vom Sohn

Klägers geleisteten freiwilligen sozialen Jahr nach § 14c ZDG ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH vom

  1. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom
  2. März 2004 2 BvR 1340/03, juris). Denn für Zeiten der Ableistung

freiwilligen sozialen Jahres besteht – anders als beim gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst – ein Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, der dem Kläger auch gewährt worden ist. Eine zusätzliche Förderung über das maßgebliche 25. Lebensjahr hinaus wäre vor diesem Hintergrund sogar eine Ungleichbehandlung. Randnummer 26 Die wirtschaftlichen Nachteile durch die Nichtgewährung

Kindergeldes sind im Übrigen nicht zwingend. Denn eine fortwährende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem sich noch in der Berufsausbildung befindlichen Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, begünstigt der Gesetzgeber mit einem steuerlichen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG. Der Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern gemäß § 33a Abs.1 EStG kann sich – unter der Voraussetzung, dass das unterhaltene Kind über keine bzw. nur geringe Einkünfte verfügt – sogar steuerlich günstiger auswirken als die tatsächliche Zahlung

Kindergeldes. Denn die maximale Förderung nach § 33a Abs. 1 EStG ist höher als die Summe der Kindergeldbeträge sowie der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (so FG Münster vom 23. April 2012 10 K 3219/11 KG, juris). Randnummer 27 3. Die Kosten

Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger auferlegt. Randnummer 28 Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.