Nutzungsuntersagung bei formeller Baurechtswidrigkeit eines über Jahre geduldeten Bordells Leitsatz 1. Bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die ko
§ 104LBO 1974/80, vgl.
zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N. ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,
§ 104LBO 1974/80, vgl.
zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N. Randnummer 11 Auch bei Anlegung dieses Maßstabes ergeben sich nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 14.1.
- Die darin enthaltene Begründung für die Annahme einer demnach im „Normalfall“ eine Nutzungsuntersagung rechtfertigende formelle Illegalität des Bordells überzeugt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls so nicht. Liegt das Anwesen A-Straße, wie dort angeführt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „E. Straße/B 406/K. Straße “ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1968 und handelt es sich dabei – wogegen derzeit nach dem Sachvortrag der Beteiligten nichts spricht, um einen qualifizierten Bebauungsplan im Verständnis des § 30 Abs. 1 BauGB, so sprechen, die Wirksamkeit dieser städtebaulichen Satzung unterstellt, 3 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, ständige Rechtsprechung vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, ständige Rechtsprechung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Nutzung des Gebäudes seit dem Inkrafttreten der aktuellen Landesbauordnung im Jahre 2004 4 vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, inzwischen wiederholt geändert, zuletzt durch Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes (Teil I) vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555 vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, inzwischen wiederholt geändert, zuletzt durch Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes (Teil I) vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555 keinem Baugenehmigungserfordernis mehr unterliegt, sofern sich – was die Fotoaufnahmen in der Akte zumindest nahe legen – das betroffene Haus A-Straße einer der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) zuordnen lässt. Für deren Errichtung und Nutzungsänderung im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne enthält der § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 LBO 2004 eine Freistellung vom Baugenehmigungserfordernis unabhängig von der Konformität mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) und vor allem auch von der konkret beabsichtigten Nutzung, sofern es sich – wofür vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht ausnahmsweise um ein Vorhaben mit Sonderbaueigenschaft im Sinne des enumerativen Katalogs in § 2 Abs. 4 LBO 2004 handelt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004). Die Genehmigungsfreistellung entfällt nach dem eindeutigen Wortlaut der insoweit maßgeblichen Bestimmung in § 63 Abs. 2 LBO 2004 lediglich bei Feststellbarkeit eines bauordnungsrechtlichen Abweichungserfordernisses (§§ 63 Abs. 2 Nr. 3, 68 LBO 2004). Ein – hier auf der Grundlage der angeführten Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung ebenfalls nahe liegendes – Befreiungserfordernis hinsichtlich Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) berührt die Genehmigungsfreistellung grundsätzlich nicht. Die Einholung einer in diesen Fällen erforderliche „isolierten“ Befreiung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO 2004 allenfalls bedeutsam für die Umsetzungsphase, das heißt für die „Ausführung“ eines Bauvorhabens. Inwieweit das Fehlen einer im Einzelfall erforderlichen Befreiung im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 die Bejahung einer „formellen Illegalität“ rechtfertigt, 5 vgl. dazu auch Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206, 208 vgl. dazu auch Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206, 208 muss hier nicht vertieft werden. Die Verfügung der Antragsgegnerin geht nach ihrem Wortlaut eindeutig vom Erfordernis einer „Baugenehmigung“ aus. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des § 63 LBO 2004 erscheint das problematisch. Randnummer 12 Dass die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Nutzungsuntersagung ergänzend auch darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb der Antragstellerin „nicht genehmigungsfähig“ sei, rechtfertigt – abgesehen von der auch insoweit die Vorgaben des Landesgesetzgebers in dem § 63 LBO 2004 verkennenden Begrifflichkeit – keine abweichende Beurteilung. Darin ist keine selbständig tragende, in Fällen des § 63 LBO 2004 regelmäßig notwendige materiell-rechtliche Begründung für die Nutzungsuntersagung zu erblicken, die im Übrigen gegebenenfalls eine weitergehende Prüfung der materiellen baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung auf der Grundlage des auch insoweit differierenden Sachvortrags der Beteiligten im Rahmen der – hier prognostischen – Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) erfordern würde. 6 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201 Dass es der Antragsgegnerin entsprechend dem Wortlaut der Verfügung entscheidend auf den – nach dem zuvor Gesagten zweifelhaften – Verstoß gegen ein von ihr bejahtes Baugenehmigungserfordernis (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) ankam, belegt auch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren. So heißt es beispielsweise in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 10.4.2014, die von der Antragstellerin angeführten „räumlichen Verhältnisse“, etwa die Lage des Bordellbetriebs „in relativer Nähe zu dem Gewerbegebiet K. Straße“ könne „allenfalls relevant sein für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit“. Daraus ergäben sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, „dass der Betrieb des Bordells ohne bauaufsichtliche Zulassung weiter hingenommen werden müsse“. Randnummer 13 Bestehen demnach bereits die von der Antragstellerin begehrte Aussetzungsentscheidung rechtfertigende Zweifel am Vorliegen der von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004, so bedarf es vorliegend keiner abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensentscheidung. Die dafür geltenden Grundsätze sind allerdings in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt und entsprechend zutreffend auch von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt worden. Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes. Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen, hier der Antragstellerin. Schließlich könnte eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des „Bestandsschutzes“ allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende, nicht förmlich zugelassene Baubestand mit der untersagten Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit „genehmigungsfähig“ gewesen wäre. Randnummer 14 Als im Rahmen der Entscheidung zumindest erwägenswerter Gesichtspunkt erscheint vorliegend allerdings der Umstand, dass – auch wenn allein aus einem Zeitablauf kein „Bestandsschutz“ hergeleitet werden kann – die beanstandete Nutzung des Gebäudes als Bordell nach dem Sachvortrag der Beteiligten nicht nur unstreitig über Jahrzehnte und offenbar „beanstandungsfrei“ auch „unter den Augen“ verschiedener Ordnungsbehörden, unter anderem der Antragsgegnerin erfolgt ist, sondern dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die jeweiligen Betreiber von der Antragsgegnerin – also derselben Behörde – offenbar auch über einen langen Zeitraum zur Zahlung von Gewerbesteuern veranlagt worden sind. Inwieweit sich aus diesem Verhalten – was die Beteiligten unterschiedlich sehen – unter Ermessensgesichtspunkten ein „Ausnahmefall“ mit der Folge gesteigerter Begründungserfordernisse oder gar ein genereller Ausschluss der Möglichkeit, den Betrieb unter Ausschaltung des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu untersagen (§§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ergibt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Damit wird sich zunächst die Widerspruchsbehörde zu befassen haben. Nach den unstreitigen Abläufen liegt es allerdings zumindest nahe, der Antragstellerin im Rahmen des Vollzugs der Anordnung eine großzügigere „Abwicklungsfrist“ (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG) einzuräumen, um ihr die Klärung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bordells an diesem Standort – in welchem Verfahren auch immer – zu ermöglichen. Randnummer 15 Vor diesem Hintergrund war auch hinsichtlich der von der Sofortvollzugsanordnung erfassten ergänzenden Anordnung zur Anbringung eines Hinweises auf die Schließung des Bordells im streitgegenständlichen Bescheid vom 14.1.2014 (I.2), sofern man ihr selbständige Bedeutung beimessen wollte, der Suspensiveffekt wieder herzustellen und bezüglich der für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen getroffenen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen (IV.) die durch den § 20 AGVwGO gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1
- Alt. VwGO). Randnummer 16 Auf den von der Antragstellerin gestellten Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung „insofern wieder herzustellen, als der Betrieb einer gewerblichen … Zimmervermietung gestattet wird“, muss nicht eingegangen werden. Für ein solches Begehren ist im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens nach dem § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allerdings kein Raum. Dieses Verfahren dient nicht dazu, dem Adressaten eines mit Sofortvollzugsanordnung versehenen Nutzungsverbots unter Umgehung der baurechtlich vorgesehenen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren eine positive Entscheidung über die materielle Zulässigkeit einer – im Vergleich zur untersagten – anderen alternativen Nutzung, hier eines Beherbergungsbetriebs, zu verschaffen. Randnummer 17 Abschließend ist auf den – neuen – ergänzenden „Hinweis“ der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 10.4.2014 festzuhalten, dass die Frage eines Verstoßes der von der Antragstellerin vor dem Anwesen zur B. Straße hin angebrachten Werbeeinrichtungen, bei deren Anblick man übrigens auf den Gedanken kommen könnte, dass in dem Etablissement auch die Möglichkeit eines Glücksspiels offeriert wird, gegen das Anbahnungsverbot einer „Verordnung über das Verbot der Prostitution“ der Antragsgegnerin vom 13.3.2014 von den zuständigen Ordnungsbehörden zu klären wäre. In der Begründung der hier streitigen Nutzungsuntersagung ist ein solcher ohnehin „späterer“ Rechtsverstoß als Entscheidungsgrundlage nicht erwähnt. Inwieweit ihm gegebenenfalls Bedeutung zukäme, kann daher auf sich beruhen. III. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 20 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Zuständigkeitsverordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 23.6.2008, Amtsblatt Seite 1149 2) ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,
§ 104LBO 1974/80, vgl.
zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N. 3) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, ständige Rechtsprechung 4) vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, inzwischen wiederholt geändert, zuletzt durch Gesetz Nr. 1788 zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.12.2012, Amtsblatt des Saarlandes (Teil I) vom 20.12.2012, Seiten 1554, 1555 5 ) vgl. dazu auch Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206, 208 6 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201