r Verfügung stellen würden. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die 1981 in Araban/Türkei geborene Antragstellerin begehrt Abschiebungsschutz. Randnummer 2 Nach ihren Angaben hielt sie sich
nächst vom 8.11.1994 bis Mai 2000 in Deutschland auf, wo sie den Hauptschulabschluss (Zeugnis vom 21.6.2000) erlangte; Vormund war ihr Bruder B…. Danach lebte sie bis
ihrer Wiedereinreise in Deutschland „eingesperrt“ in der beengten Wohnung der Familie ihrer Schwester in der Türkei. Am 15.1.2002 reiste sie mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein, das bis
m 14.4.2002 verlängert wurde. Danach hielt sie sich ohne Aufenthaltstitel und ohne gültigen Reisepass in Deutschland auf; ihr Lebensunterhalt – ohne Krankenversicherung – wurde von der Familie finanziert. Randnummer 3 Am 4.6.2013 sprach sie bei dem Antragsgegner vor und erklärte, ihren deutschen Freund G… heiraten
wollen; eine Vorsprache beim Standesamt sei bereits erfolgt. Daraufhin erhielt sie am selben Tag eine bis 3.7.2013 gültige Duldung, die in der Folge verlängert wurde. Am 16.7.2013 erfolgte die Eheschließung. Randnummer 4 Am 8.10.2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Randnummer 5 Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 26.11.2013, mit der der Antragstellerin Gelegenheit
r Stellungnahme
r beabsichtigten Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, äußerte sie sich mit Schreiben vom 10.12.2013. Unter dem 19.12.2013 erklärte sich der Antragsgegner bereit, für das als erforderlich angesehene Visumsverfahren eine Vorabzustimmung
erteilen. Hierzu äußerte sich die Antragstellerin nicht mehr. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 5.2.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte die Antragstellerin unter Abschiebungsandrohung auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen, vom Erhalt des Bescheides gerechnet,
verlassen. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 7.3.2014 Widerspruch ein. Randnummer 7 Im Februar 2014 erging ein Strafbefehl, in dem gegen die Antragstellerin eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à 10,- € wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel und unerlaubten Aufenthalts ohne Pass festgesetzt wurde; hiergegen hat die Antragstellerin nach ihren Angaben ein Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 8 Am 12.3.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5.2.2014 wiederherzustellen. Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7.4.2014 – 6 L 361/14 –
rückgewiesen. II. Randnummer 9 Mit der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.2.2014 (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) als unzulässig - und ein sich eventuell durch Auslegung ergebender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet -
rückgewiesen wurde, begehrt die Antragstellerin nunmehr die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie Abstand
nehmen, bis über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden sei. Die
lässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Randnummer 10
r Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Ihre Abschiebung sei gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Außerdem sei ihr eine Aufenthaltserlaubnis
erteilen und deshalb könne sie die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen. Sie habe in Deutschland einen Deutschen geheiratet. Unstreitig habe sie sich bis
r Erteilung der Duldung illegal in Deutschland aufgehalten. Die Duldung sei zwar nicht erteilt worden, damit sie heiraten könne, dies sei aber in Kauf genommen worden. Da sie und ihr Ehemann
rzeit von staatlicher Hilfe lebten, sei klar, dass sie wirtschaftlich lediglich das tägliche Leben und den täglichen Bedarf sicherstellen könnten. Für Reisen und Ähnliches reiche diese staatliche Alimentierung nicht. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, dass das Gericht nicht darüber „diskutiere“, dass aus tatsächlichen Gründen eine Ausreise bereits unmöglich sei. Zwar halte das Gericht fest, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für sie, die Antragstellerin, mit Kosten verbunden sei, es werde aber vorgetragen, dass dies
den normalen Risiken einer Einreise ohne das erforderliche Visum gehöre. Dabei verkenne es völlig, dass die Einreise ohne Visum damals nicht
m Zwecke der Heirat erfolgt sei, sondern
m Zwecke des
sammenlebens mit der Familie, wobei klar gewesen sei, dass sie, wenn sie erwischt würde, mit einer Abschiebung rechnen könne. Soweit das Gericht darauf verweise, dass sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Reisekosten
verfügen, und auf die Unterstützung durch ihren deutschen Ehemann sowie die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen verweise, sei dies beinahe „zynisch“, wenn es wisse, dass der Ehemann
m jetzigen Zeitpunkt nur Leistungen durch das Jobcenter erhalte. Allen Beteiligten dürfte klar sein, dass wenn sie in der Türkei einen Visumsantrag stellte, dieser positiv beschieden werden müsse, damit die eheliche Gemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann in Deutschland wiederhergestellt werden und sie dauerhaft hier bleiben könne. Es sei auch klar, dass ihr Hauptschulabschluss nachweise, dass sie der deutschen Sprache mächtig sei und die deutsche Kultur kenne. Dass sie selbst sofort Arbeit aufnehmen und damit ihren Lebensunterhalt sichern könne, habe sie durch ein
den Akten gereichtes Schreiben nachgewiesen. Es sei deshalb behördliche Willkür, von einem Menschen nur wegen des Bestehens einer „Paragraphen-Kette“
verlangen, dass er sich auf eine Reise in ein Land begebe, in dem er keine Bezugspersonen und keinerlei Möglichkeit des Broterwerbs habe, und diesen Menschen dazu
verpflichten, dort bei der deutschen Botschaft einen Visumsantrag
stellen, was wiederum mit Kosten verbunden sei, um dann auf eigene Kosten wieder nach positiver Bescheidung
rückreisen
können. Der Antragsgegner wisse, dass sie für dieses Verfahren kein Geld habe. Der Verweis darauf, dass Dritte diese Kosten übernehmen könnten, sei rechtlich nicht relevant, weil der Ehemann, der hierzu verpflichtet sein könnte, amtsbekannt ohne Habe sei und „die Familie“ keinerlei Verpflichtung habe, ihr hierfür Geld
geben. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts stellten die Visumsvorschriften keine Strafvorschriften dar und dienten nicht dazu, falsches Verhalten
sanktionieren, sondern seien geschaffen worden, um eine
wanderung
steuern. Sie, die Antragstellerin, dürfe nicht dafür bestraft werden, dass sie früher einmal illegal eingereist sei. Kein einziges die Sicherheit des Staates oder die allgemeine Ordnung o.ä. betreffendes Kriterium begründe eine Ausreisepflicht einer Person, die, wie alle Beteiligten wüssten, eigentlich ein Bleiberecht habe. Randnummer 11 Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Prüfung durch den Senat begrenzende Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Randnummer 12 Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht bereits eingehend und
treffend dargelegt hat, steht der Antragstellerin entgegen ihrer Meinung derzeit - noch – kein Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz
. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz voraus, dass der Ausländer mit einem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Da die Antragstellerin 2002 mit einem Besuchsvisum eingereist ist und sich in der Folge weiter illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, erfüllt sie diese Regelvoraussetzung offensichtlich nicht. Zwar kann von dieser Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. Aufenthaltsgesetz abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 1 vgl.
m Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 -, juris,
V vgl.
m Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 -, juris,
V erfüllt sind. Einen solchen kraft Gesetzes entstehenden Rechtsanspruch hat die Antragstellerin, die durch ihren Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel und ohne Pass in Deutschland gegen die Strafvorschriften des § 95 Aufenthaltsgesetz verstoßen und damit einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz erfüllt hat, durch ihre Eheschließung mit Blick auf den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz jedoch nicht erwerben können; denn bei Vorliegen eines Ausweisungsgrunds ist über einen Aufenthaltstitel nach behördlichem Ermessen
entscheiden 2 vgl. GK-AufenthG, § 5 RN 54 vgl. GK-AufenthG, § 5 RN 54 . Randnummer 13 Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Aufenthaltsgesetz nicht vor, denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ihr wegen besonderer Umstände des Einzelfalls die - mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbare 3 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2007- 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2007- 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 - Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar wäre. Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass ihr die finanziellen Mittel für die Nachholung des Visumsverfahrens fehlten. Zwar ist aktenkundig, dass sie und ihr Ehemann von öffentlichen Leistungen leben und diese sicherlich keine größeren Aufwendungen
lassen. Damit steht jedoch keineswegs fest, dass sie sich die erforderlichen finanziellen Mittel nicht beschaffen könnte.
nächst ist
sehen, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 19.12.2013
r Abgabe einer Vorabzustimmung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz bereit erklärt hat und damit offensichtlich auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in ihrem Fall
treffend nicht als Hindernis für eine Aufenthaltserlaubniserteilung ansieht, lediglich mit einer kurzen Dauer des Visumsverfahrens
rechnen ist, so dass sich die entstehenden notwendigen Kosten - Fahrt-, Unterkunfts- und Verwaltungskosten - in einem überschaubaren Rahmen halten lassen. Dass die Antragstellerin ersichtlich
dem in einen funktionierenden Familienverband eingebunden ist, belegt schon die Tatsache, dass dieser für ihren Lebensunterhalt von Januar 2002 bis September 2013 - nach Aktenlage datiert ihr Antrag auf Gewährung öffentlicher Leistungen vom 18.9.2013 – aufgekommen ist. Auch wenn es die Antragstellerin auf den entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat, Näheres
ihrer Familie („wer immer das sein mag“) mitzuteilen, kann daher davon ausgegangen werden, dass diese bereit und in der Lage ist, ihr die erforderlichen finanziellen Mittel
r Nachholung des Visumsverfahrens
r Verfügung
stellen,
mal die Antragstellerin Aussicht auf eine Stelle als Hauswirtschafterin hat und nach Rückkehr aus der Türkei aus eigenem Einkommen ein entsprechendes Darlehen
rückzahlen könnte, wobei sie ihr Ehemann, sobald auch er wieder über ein Arbeitseinkommen erzielt, unterstützen könnte. Dass bei dieser Sachlage weder die Nachholung des Visumsverfahrens als unzumutbar, noch die freiwillige Ausreise –
r Vermeidung einer Abschiebung mit den entsprechenden (auch Kosten-) Folgen nach § 11 Aufenthaltsgesetz – als tatsächlich unmöglich angesehen werden kann, liegt daher auf der Hand. Randnummer 14 Soweit die Antragstellerin schließlich die Nachholung des Visumsverfahrens als Strafmaßnahme für ihren illegalen Aufenthalt in Deutschland ansieht, verkennt sie, dass die Durchführung eines Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz eine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und die Antragstellerin insoweit durch die verlangte Nachholung für ihr illegales Vorverhalten nicht bestraft, sondern lediglich nicht belohnt wird. Randnummer 15 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
rückzuweisen. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Randnummer 17 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl.
m Begriff etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 -, juris,
V 2) vgl. GK-AufenthG, § 5 RN 54 3) vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.12.2007- 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.