Vorläufige Insolvenzverwaltung: Zur Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden bei Übertragung der Arbeitgeberbefugnisse; Anfechtbarkeit der an eine Rentenversicherung gezahlten Sozialversicherungs
) zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, genügt diesen Anforderungen von vorneherein nicht. Denn sie lässt eine Abgrenzung, welche (vertraglichen und gesetzlichen) Verbindlichkeiten gegenüber welchen Beteiligten zu Lasten der Masse begründet werden könnten, nicht zu. Erlässt das Insolvenzgericht kein allgemeines Verfügungsverbot, muss es gemäß § 22 Abs. 2 InsO die Rechte und Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters konkret bestimmen. Die Kontrolle darüber, ob und in welchem Umfang die Insolvenzmasse bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet wird, verbleibt beim Insolvenzgericht (LAG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.11.2003 - 2 Sa 844/03 + 2 Sa 1186/03, 2 Sa 844/03, 2 Sa 1186/03, juris Rn. 24). Überträgt das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen, so ist er damit bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren jedenfalls hinsichtlich der Kündigungsberechtigung in die Arbeitgeberstellung eingerückt und berechtigt, alle damit verbundenen Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen (BAG NJW 2012, 2058, 2062 Rn. 48). Hingegen reicht eine solche pauschale Übertragung nicht aus, wenn Masseschulden, etwa bei der Vereinbarung von Sozialplänen oder Massedarlehen, begründet werden sollen (Meyer DZWIR 2004, 133 ff. unter III 2, zitiert nach juris). Randnummer 29
- c)Die Berufung macht mit Recht geltend, dass sich die Beklagte gegenüber dem Insolvenzanfechtungsanspruch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann. Randnummer 30
- aa)Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGHZ 165, 283, 286; BGH NZI 2013, 583, 585 Rn. 36). Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, welche die Tilgung von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGHZ 161, 315, 318; BGH NZI 2013, 298, 300 Rn. 17). Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung entzogen werden (BGHZ 161, 318, 319; BGH NZI 2013, 298, 300 Rn. 18; Gehrlein BB 2013, 1923, 1937). Randnummer 31
- bb)In dem angefochtenen Urteil sind diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben und ist auch erkannt worden, dass vertragliche Abreden fehlen, aus denen sich ein Vertrauenstatbestand ergeben kann (Bl. 110 d. A.). Gleichwohl hat das Landgericht gemeint, der Kläger habe nicht auf Druck der Beklagten und ohne Vorbehalt gezahlt. Angesichts dessen habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der Zahlung zu zweifeln, zumal es sich um eine solche auf Arbeitnehmeranteile gehandelt habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, die Zahlung anfechtungsfest zu erhalten und ihr Vertrauen dadurch dokumentiert, dass sie den überwiegenden Teil des Zahlbetrags an die Pensionskasse weitergeleitet habe (
). Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 32
(1)Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2004 ist davon auszugehen, dass sogar ein Vertragspartner in aller Regel nicht schutzwürdig und die Deckungsanfechtung ihm gegenüber nicht ausgeschlossen ist, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt (oder diese selbst vornimmt), die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (vgl. BGHZ 161, 315, 322) bzw. - unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2005 - eine Altverbindlichkeit betrifft, diese aber nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen (vgl. BGHZ 165, 283, 287). Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Personenidentität besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Schuldner auf eine vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich begründete oder eine gesetzliche Schuld zahlt. Die Fallgestaltungen haben gemeinsam, dass der Gläubiger nach Antragstellung nur noch Zahlung verlangt, diese also von keiner eigenen Leistung an den Schuldner mehr abhängig ist. Damit entfällt der sachliche Grund, diese Erfüllungshandlungen des Schuldners gegenüber anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu privilegieren (BGHZ 161, 315, 322). Randnummer 33
(2)Die vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bewirkte Auszahlung der rückständigen Arbeitnehmeranteile steht nicht im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, auf deren Fortbestand diese vertrauen durfte (BGHZ 161, 315, 322). Eine solche Zahlung dient auch nicht dem Zweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Masse in ihrem Bestand zu sichern (Uhlenbruck/Hirte,
§ 129Rn.
17). Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ersetzt eine notwendige Vereinbarung nicht (vgl. BGH NZI 2006, 159, 161 Rn. 17, zu § 142 InsO). Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtlich unerheblich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Zahlung nicht unter den Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Insolvenzanfechtung gestellt hat; ein solcher Hinweis ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG ZIP 2005, 86, 88; FK-InsO/Dauernheim,
§ 129Rn.
29). Randnummer 34
- d)Die Zahlung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorliegend nicht als Bargeschäft der Anfechtung entzogen. Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung auf Grund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 157, 350, 360). Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger bildet im Verhältnis zu diesem mangels einer Vertragsgrundlage kein Bargeschäft. Die Verpflichtung, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten, ersetzt die notwendige Vereinbarung nicht. Überdies fehlt es an einer Gegenleistung zu Gunsten der Masse, weil der Versicherungsschutz nicht der Masse zu Gute kommt und eine ihr tatsächlich zu Gute gekommene Arbeitsleistung der Arbeitnehmer nicht von dem Sozialversicherungsträger herrührt (BGH NZI 2005, 497, 498 f.; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 8). Im Übrigen hat der Kläger bereits erstinstanzlich mit Recht bemerkt, dass es an dem für ein Bargeschäft erforderlichen zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung fehlt, weil die Beiträge aus August 2009 erst am 11.11.2009 gezahlt worden sind (Bl. 63 d. A.). Randnummer 35
- e)Auf Grund der Weiterleitung des Teilbetrags in Höhe von 13.430,29 € an die Pensionskasse VVaG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Da gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfechtungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden (BGHZ 171, 38, 43 Rn. 14; 193, 129, 141 Rn. 31). Ist folglich bei dem Anfechtungsgegner von einer Kenntnis der Rückgewährpflicht auszugehen, erweist sich jede Weitergabe des zurückzugewährenden Gegenstandes durch ihn als pflichtwidrig. Darum hat der Empfänger im Falle einer freiwilligen Übertragung der anfechtbar erworbenen Gegenstände dafür uneingeschränkt Wertersatz zu leisten (BGHZ 193, 129, 141 Rn. 31). Randnummer 36
- f)Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Kläger gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB (Bl. 43 d. A.) ist insolvenzrechtlich unwirksam, so dass es auf die Frage, ob eine solche Gegenforderung überhaupt besteht, nicht mehr ankommt. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht aufgerechnet werden (BGH NZI 2004, 248, 249; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl. § 96 Rn. 10). Dieser Anspruch entsteht - nach der Verwirklichung eines Anfechtungstatbestands, der grundsätzlich (von den Ausnahmefällen des § 147 abgesehen) an eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam vorgenommene Rechtshandlung anknüpft - erst mit der Verfahrenseröffnung (RGZ 30, 71, 74; BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38; 179, 137, 141 Rn. 9; BGH NZI 2004, 444, 445; 2011, 73 Rn. 11; 2012, 365, 367 Rn. 25). Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 InsO berufen (BGHZ 179, 137, 143 Rn. 12). Randnummer 37 2. In Bezug auf die Hauptforderung folgt der Zinsanspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGHZ 171, 38, 44 Rn. 20; BGH NZI 2012, 665 Rn. 6), hier also ab dem 01.12.2009. Randnummer 38 3. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € hat die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen. Gerät der Anfechtungsgegner mit der Rückgewähr gleich welchen Inhalts in Schuldnerverzug, hat er nach § 280 Abs. 2 BGB der Insolvenzmasse den Verzugsschaden zu ersetzen (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837, 1841; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 143Rn.
58; Uhlenbruck/Hirte,
§ 143Rn.
33). Die nach Verzugseintritt entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen. Randnummer 39
- Der Zinsanspruch in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf Grund der im Anwaltsschreiben vom 01.06.2010 erfolgten Fristsetzung bis zum 07.06.2010 seit dem 08.06.2010 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der mit dem Berufungsantrag weiterverfolgte Zinsanspruch seit dem 02.06.2010 ist also erst ab dem 08.06.2010 gerechtfertigt. Randnummer 40
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO findet keine Anwendung. Randnummer 41
- Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.