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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 209/14 Beschluss Nutzungsuntersagung für ein formell illegales Bordell - Aussetzungsantrag § 19 Abs

Nutzungsuntersagung für ein formell illegales Bordell - Aussetzungsantrag Leitsatz 1. Da der Landesgesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage für eine bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagun

§ 104LBO 1974/80, vgl.

zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N. ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,

§ 104LBO 1974/80, vgl.

zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N. Letzteres ergibt sich im konkreten Fall aus § 60 Abs. 1 LBO

  1. Da das Grundstück an der G… Straße – nach dem Vortrag der Beteiligten unstreitig – nicht mit vom Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 30 Abs. 1 und Abs. 2, 12 BauGB) erfasst wird, scheidet insbesondere eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 aus. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 3 LBO 2004 liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor. Randnummer 11 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass im Erdgeschoss in einer „eigenen Nutzungseinheit“ ein „barähnlicher Betrieb“ geführt werde, ist festzuhalten, dass der Antragstellerin eine bestimmte Nutzung des Gebäudes, nämlich eine solche als „Bordell“ untersagt worden ist, die – nach ihren eigenen Angaben – jedenfalls im Obergeschoss unter der Bezeichnung „gewerbliche Zimmervermietung“ (an Prostituierte) stattfindet. Weshalb es, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde weiter geltend macht, der Antragsgegnerin versagt sein sollte, sich auf das Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung zu berufen, wenn sie im Vorfeld des Erlasses der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Bauberatung auf eine aus ihrer Sicht auch gegebene materielle Illegalität hingewiesen hat, erschließt sich nicht im Ansatz. Nach der gesetzlichen Konzeption im Bauverfahrensrecht ist es – eindeutig – Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben, hier eine Nutzung, ins Werk setzen möchte, die dafür notwendige Genehmigung vor Nutzungsaufnahme einzuholen. Randnummer 12 Dass die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Nutzungsuntersagung „hilfsweise“ auch darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb der Antragstellerin von der Art der baulichen Nutzung her auf der Grundlage des § 34 BauGB „nicht genehmigungsfähig“ sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Darin ist keine selbständig tragende materiell-rechtliche Begründung für die Nutzungsuntersagung zu sehen, die eine weitergehende Prüfung der materiellen baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung auf der Grundlage des auch insoweit differierenden Sachvortrags der Beteiligten im Rahmen der – hier prognostischen – Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) unter Ermessensgesichtspunkten erfordern würde. 3 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201 Dass es der Antragsgegnerin entsprechend dem Wortlaut der Verfügung entscheidend auf den Verstoß gegen ein von ihr bejahtes Baugenehmigungserfordernis (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) ankam, belegt auch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren. So heißt es beispielsweise in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 30.4.2014, sie sei ungeachtet einer der Antragstellerin im Rahmen einer Bauberatung genannten materiellen Illegalität wegen der „Genehmigungslosigkeit der Nutzung“ des Gebäudes als Bordell eingeschritten. Randnummer 13 Auch die für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensentscheidung in diesen Fällen geltenden Grundsätze sind in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben. Soweit die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und an deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes. Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen noch kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen, hier der Antragstellerin. Schließlich könnte eine Ermessensbindung unter dem Aspekt eines „Bestandsschutzes“ allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende, nicht förmlich zugelassene Baubestand mit der untersagten Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit „genehmigungsfähig“ gewesen wäre. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass die Antragstellerin möglicherweise nicht die erste Betreiberin des nicht genehmigten Bordells in dem Gebäude ist, daher nur die „geänderte“ Nutzung von einem früheren Betreiber „übernommen“ und deswegen nicht selbst in dem Sinne „geändert“ haben könnte, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Das verdeutlicht schon der Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBO
  2. 4 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach es auch nicht darauf ankommt, ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer einer baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach es auch nicht darauf ankommt, ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer einer baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist Randnummer 14 Die von der Antragstellerin unter Verweis auf zahlreiche Nutzungen in der Umgebung und eine entsprechende Fotodokumentation geltend gemachte materielle Genehmigungsfähigkeit des Bordellbetriebs am Maßstab des § 34 BauGB lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zuverlässig beurteilen. Von einer den Erlass der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) insoweit ausnahmsweise hindernden „offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit“ kann dabei allerdings nicht ausgegangen werden. Unter Verhältnismäßigkeitsaspekten können sich Bindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 insoweit allenfalls ergeben, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt. 5 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, Leitsatz Nr. 40, ständige Rechtsprechung vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, Leitsatz Nr. 40, ständige Rechtsprechung Das ist hier nicht der Fall. Für eine im Einzelfall erforderliche weitere Sachverhaltsermittlung speziell durch eine Ortseinsicht ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. Randnummer 15 Auch wenn man wegen der zeitlichen Abläufe in dem Umstand, dass die beanstandete Nutzung des Gebäudes als Bordell, die schon seit Jahrzehnten – nach dem Vortrag der Antragstellerin seit über 40 Jahren – bekannter Maßen wegen „prominenter Gäste“ Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in der – auch – überregionalen Presse gewesen ist, 6 vgl. Der Spiegel, Heft 3/1993, „Die Geschichten des O.“, taz vom 6.5.2003, „Wo Hand in Hand greift“ vgl. Der Spiegel, Heft 3/1993, „Die Geschichten des O.“, taz vom 6.5.2003, „Wo Hand in Hand greift“ offenbar bisher „beanstandungsfrei“ auch „unter den Augen“ verschiedener Ordnungsbehörden erfolgte, einen im Rahmen der Interessenabwägung zu beachtenden Aspekt sehen wollte, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Fortdauer der Ausschaltung des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin getroffene Sofortvollzugsanordnung (§§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) erscheint bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen zumindest nach dem heutigen Sachstand auch insoweit gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst durch Änderung des Bescheides unter dem 3.2.2014 zunächst eine großzügigere „Abwicklungsfrist“ (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG) eingeräumt. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sie ferner ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, der Antragstellerin für den Fall der Stellung eines entsprechenden Bauantrags die für die Durchführung eines solchen Baugenehmigungsverfahrens notwendige Zeit „von zunächst drei Monaten“ einzuräumen, um ihr die Klärung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Bordells an diesem Standort im Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen. Sie hat ferner in Aussicht gestellt, diese Frist einer Nichtdurchsetzung der Anordnung vom Dezember 2013 erforderlichenfalls weiter zu verlängern, wenn sich die Entscheidung aus Gründen verzögert, die nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin fallen. Einen solchen Bauantrag zur Legalisierung des Bordells hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Ankündigung indes bisher nicht gestellt. Beantragt wurde nur die Genehmigung für eine „gewerbliche Vermietung“ der Räume im Obergeschoss des Hauses, 7 vgl. den Bauantrag der Antragstellerin vom 9.4.2014, Blatt 219 der Gerichtsakte, der als Nutzungsangabe für die Räume lediglich die Angabe „Zimmer“ enthält vgl. den Bauantrag der Antragstellerin vom 9.4.2014, Blatt 219 der Gerichtsakte, der als Nutzungsangabe für die Räume lediglich die Angabe „Zimmer“ enthält woraufhin die Antragsgegnerin unter dem 13.5.2014 eine Konkretisierung durch eine ergänzende Betriebsbeschreibung gefordert hat. Die Antragsgegnerin hat unter dem 13.6.2014 gegenüber dem Gericht erklärt, dass „nach aktuellem Stand keinerlei neue Unterlagen eingereicht worden“ seien. Die hierüber durch Telefax in Kenntnis gesetzte Antragstellerin hat dem nicht widersprochen. Vor dem Hintergrund kann von einem im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegenden Interesse der Antragstellerin an der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot jedenfalls nicht ausgegangen werden. Randnummer 16 Daher war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen. III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 18 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Zuständigkeitsverordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 23.6.2008, Amtsblatt Seite 1149 2) ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,

§ 104LBO 1974/80, vgl.

zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N. 3 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 B 439/08 –, BRS 74 Nr. 201 4 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach es auch nicht darauf ankommt, ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer einer baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist 5 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, Leitsatz Nr. 40, ständige Rechtsprechung 6 ) vgl. Der Spiegel, Heft 3/1993, „Die Geschichten des O.“, taz vom 6.5.2003, „Wo Hand in Hand greift“ 7 ) vgl. den Bauantrag der Antragstellerin vom 9.4.2014, Blatt 219 der Gerichtsakte, der als Nutzungsangabe für die Räume lediglich die Angabe „Zimmer“ enthält

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.