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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 450/13 Beschluss Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Betriebserlaubnis für Schießsportanlage -

Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Betriebserlaubnis für Schießsportanlage - Nachbarklage Leitsatz 1. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen aus der Sicht des Genehmigungsinhabers zu beurteilender "w

§ 18Abs. 3 BIm

SchG“ <14 in 2 A 10/14> vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „

§ 18Abs. 3 BIm

SchG“ <14 in 2 A 10/14> Insofern liegt entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch kein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den „Grundsatz der Gewaltenteilung“ vor. Randnummer 19 Soweit der Kläger darauf verweist, dass der – bis heute – den Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren bildende Bebauungsplan „Scheuerhof“ für die „Nutzung der Genehmigung unerheblich“ sei, weil diese auch Bestand habe, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das an der zuvor geschilderten Situation der im Nachbarstreit stehenden Betriebserlaubnis selbst sicher nichts ändert. Der Vortrag könnte aber – bei dieser Argumentation – die Frage aufwerfen, worin dann das berechtigte Interesse für die Stellung der Normenkontrollanträge des Klägers gesehen werden sollte. Das muss hier ebenfalls nicht vertieft werden. Ohne dass es hierauf letztlich ankommen könnte, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation dadurch geändert haben sollte, dass – wie der Kläger meint – im Verlauf einer rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung im März 2012 im Verfahren 2 C 252/10 seitens des Normenkontrollgerichts zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass über den die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkenden Verfahrensfehler hinaus „ansonsten keine Verletzung von bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ durch den Plangeber gesehen werde. Im Übrigen hätte eine entsprechende eindeutige „Erörterung“ in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger keine Veranlassung gegeben, von der Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags gegen den nach Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten Bebauungsplan Abstand zu nehmen. Schon das zeigt übrigens, dass der im Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 17.8.2012 unter der Nr. 1 enthaltene Hinweis auf den Lauf der Frist für die Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sicher nicht nur – mit den Worten des Klägers – „heiße Luft“ war und dass auch der Hinweis auf den „rechtskräftigen“ Abschluss des Normenkontrollverfahrens 2 C 252/10 bei Stellung des Verlängerungsantrags der Beigeladenen im August 2012 neben der Sache ist. Ergänzend sei erwähnt, dass der Kläger selbst im Mai 2011 angeregt hatte, das vorliegende Klageverfahren „zum Ruhen zu bringen, bis rechtskräftig im Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit des angefochtenen, der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans entschieden“ sei. 10 vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 – vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 – Hieraus lässt sich – wenn man insoweit nicht von einem rein „taktisch“ motivierten Vortrag ausgeht – schließen, dass auch der Kläger selbst – wie die Beigeladene – der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans eine wesentliche, wenn nicht gar eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten beigemessen hat. Randnummer 20 Schwer verständlich ist ferner die Argumentation des Klägers, die von der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erfassten „Annexnutzungen wie Hotel, Büchsenmacherei, Bioladen und Ähnliches“ und die genehmigten Schießsportanlagen seien „voneinander unabhängig“, weswegen es keine „Unsicherheit der rechtlichen Rahmenbedingungen“ gegeben habe, zumal Baugenehmigungen für die „Annexnutzungen“ von ihm – dem Kläger – „schon aufgrund seiner entfernten Lage nicht angefochten werden“ könnten. Zu keinem Zeitpunkt konnte zweifelhaft sein, dass die Beigeladene nicht nur die Schießstände realisieren wollte, sondern dass der geplanten Nachfolgenutzung des Geländes des früheren „Scheuerhofs“ aus unschwer nachzuvollziehender wirtschaftlicher Sicht der Beigeladenen ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde lag. Allein bezogen auf die auch vom Kläger beantragte neuerliche Überprüfung der Wirksamkeit des im Mai 2012 erneut beschlossenen und anschließend neu bekannt gemachten Bebauungsplans „Scheuerhof“ dürfte zum einen nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine ordnungsgemäß handelnde Behörde die zuvor genannten Annexnutzungen bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht auf der Grundlage des dann einschlägigen § 35 BauGB genehmigen würde. Zum anderen darf sich der Kläger in dem Zusammenhang daran erinnern lassen, dass er zwar in dem vorliegenden Anfechtungsstreit der einzig verbliebene Kläger ist, dass aber zum anderen – davon unabhängig – auch durch die Erteilung der Genehmigungen für die „Annexe“ zumindest eine Anfechtungsmöglichkeit für andere „Nachbarn“ des Vorhabens eröffnet wird und dass beispielsweise auch das anhängige zweite Normenkontrollverfahren 2 C 382/13 nicht nur vom Kläger (dort: Antragsteller), sondern auch vom Eigentümer des nordöstlich und deutlich näher zum Plangebiet gelegenen Anwesens B… 4 (Parzellen Nr. .../16 und Nr. .../3 in Flur 8 der Gemarkung N…) betrieben wird. Vor dem Hintergrund sind die von der Beigeladenen im Verlängerungsantrag vom August 2012 angesprochenen Risiken auch insoweit unschwer nachvollziehbar. Da es dabei wesentlich um die „komplettierende“ Bedeutung der Annexnutzungen im Rahmen des Gesamtprojekts geht, spielt es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Investition für die Schießanlagen vor Abschluss des Anfechtungsstreits um die dafür erteilte Genehmigung keine Rolle, ob das Hotel oder der Bioladen in eigener finanzieller Verantwortung der Beigeladenen oder – mit den Worten des Klägers – „von anderen Gesellschaften finanziert und errichtet“ werden sollen. Im Zusammenhang mit der genehmigten Anlage ist schließlich der Einwand des Klägers, dass ein „umsichtiger Investor“ vorab die Finanzierung seines Projekts sicherstelle, nicht mehr nachzuvollziehen. Es geht hier nicht bloß um die rechnerische Sicherstellung der Finanzierung, sondern um das Interesse der Beigeladenen, einen Finanzierungserfolg im Sinne einer dauerhaften Rentabilität des Projekts zu gewährleisten. Randnummer 21 Soweit der Kläger es in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter als unerfindlich bezeichnet, wo das Verwaltungsgericht die Erkenntnis hernehme, dass es sich bei dem Vorhaben um ein „aufwendiges Millionenprojekt“ handelt, kann auf die Genehmigungsunterlagen und die darin enthaltenen Angaben verwiesen werden. Danach wurde genehmigungsbezogen allein für die Schießanlagen von einem – von der Beigeladenen wegen der Relevanz für die Gebührenberechnungen sicher nicht „hoch gerechneten“ – Investitionsaufwand von 7.000.000,- € ausgegangen. Ein Blick in die genehmigten Pläne macht deutlich, dass dabei sicher nicht „übertrieben“ wurde. Randnummer 22 Zu Recht hat der Beklagte im Ergebnis daher in seinem Verlängerungsbescheid hinsichtlich des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG auf den anhängigen Rechtsbehelf gegen den Genehmigungsbescheid vom August 2010 verwiesen. Allein um dessen „Gerichtsfestigkeit“ geht es, nicht um die der „Sofortvollzugsanordnung“. In den die letztere betreffenden Eilrechtsschutzverfahren ginge es – wenn denn ein solcher Antrag vom Drittbetroffenen gestellt wird – vom Streitgegenstand her nur indirekt um materiellrechtliche Fragen, vordringlich aber um das Bestehen eines „vorläufigen“ Schutzanspruchs des Dritten bis zur Klärung der Frage einer Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem Hauptsacheverfahren. Insoweit muss sich die Beigeladene auch nicht auf eine Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verweisen lassen. B. Randnummer 23 Entgegen der Annahme des Klägers ist der Beklagte bei seiner positiven Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch keine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes (§ 1 BImSchG) entsteht. Auch insoweit begründet der Sachvortrag des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch eine „besondere Schwierigkeit“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die dem Beklagten dabei nach § 18 Abs. 3 BImSchG obliegende Beurteilung weist – anders als diejenige des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ – wegen der Bezugnahme auf den § 1 BImSchG beziehungsweise den in dieser Zweckbeschreibung enthaltenen Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zwar im Ansatz einen Bezug zur subjektiven Rechtssphäre Dritter auf. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Zweckgefährdung“ in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung. 11 vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer „kursorischen“ Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war. 12 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird. Dass dies hier offensichtlich nicht der Fall ist, haben der Beklagte und, ihm folgend, das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dass der Beklagte bei der Verlängerung im Oktober 2012 diese tatbestandliche Anforderung gesehen hat, ergibt sich eindeutig schon aus der Begründung, in der sie als (ebenfalls) „geprüft“ ausdrücklich erwähnt wird. Der – wie bereits angesprochen – insofern letztlich maßgebliche Widerspruchsbescheid vom August 2013 13 vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „

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SchG“ vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „

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SchG“ enthält eine ausführliche Begründung, weshalb durch die Verlängerung der Genehmigung keine „Gefährdung des Gesetzeszweckes“ zu besorgen war. Daher wurde entgegen der Auffassung des Klägers im Zulassungsantrag nicht „gänzlich auf eine Einschätzung verzichtet, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“. In dem Widerspruchsbescheid wird zutreffend darauf verwiesen, dass das der „Lärmschutzprüfung“ für die Genehmigung zugrunde liegende Gutachten der deBAKOM – Gesellschaft für sensorische Messtechnik vom Februar 2009, ergänzt und überarbeitet am 12.3.2010 („Schallimmissionsprognose II), unter Berücksichtigung auch der vom Kläger angesprochenen DIN ISO 17201 angefertigt worden ist. Die Richtigkeit dieses Befundes belegt bereits die Einleitung dieses Gutachtens, in dem die Methodik dargestellt worden ist. Dort heißt es, dass für die detaillierte Prognose der Schallimmissionen im Bereich unter anderem der für die Rechtsstellung des Klägers interessierenden Wohnbebauung in dem Mettlacher Ortsteil N… zunächst anhand von Messungen, Literatur und „der ISO 17201-2“ die einzelschussbezogenen Schallleistungspegel für die untersuchten Munitionstypen bestimmt wurden. Anschließend hat der Gutachter danach zunächst die Einzelschusspegel an den Immissionspunkten nach TA-Lärm unter Beachtung wiederum der „DIN 17201-3“ berechnet. Der Kläger verweist erneut darauf, dass dabei „nur die ISO 17201-3

(3)“ beachtet worden sei, wobei die letzte, in Klammern gesetzte Ziffer übrigens offensichtlich nach dem Text des Gutachtens eine auf die Materialzusammenstellung in Teil 14 des Gutachtens verweisende Endnote darstellt und sich ausdrücklich auf den „Entwurf 2007“ eines Teil 3 zu der DIN („Noise from shooting ranges“) bezieht. Das zeigt, dass dieser damals im Entwurf vorliegende Teil 3 der DIN in der Schallimmissionsprognose Berücksichtigung gefunden hat. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie der Kläger vorträgt – die nach Erstellung des Gutachtens erfolgten Einführung der DIN ISO 17201-3 („Geräusche von Schießplätzen - Teil 3: Anleitung für die Berechnung der Schallausbreitung“) einen im Vergleich zur Erstellung des Gutachtens veränderten „aktuellen Stand der Technik“ beschreibt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil (Seite 23 unten und 30/31) darauf verwiesen, dass die Normenreihe DIN ISO 17201 zur Ermittlung der Schallimmissionen Anwendung gefunden hat. Sicher ist jedenfalls, dass angesichts der gutachterlichen Berechnungen der Beurteilungspegel, die eine Betriebszeit von 16 Stunden/Tag zugrunde legen, einen Zuschlag von 16 dB(A) für die erhöhte Störwirkung von Schießgeräuschen berücksichtigen und zugunsten der Betroffenen generell eine Verwendung von Munition mit hohen Schallleistungspegeln sowie Mitwindverhältnisse, also mit bezogen auf die betrachteten Immissionsorte günstigen Bedingungen für eine Schallausbreitung, unterstellen, jedenfalls durch solche Details bezogen auf die subjektive Betroffenheit des Klägers keine Gefährdung des Zweckes des Immissionsschutzgesetzes (§§ 18 Abs. 3, 1 BImSchG) durch die Verlängerung der Genehmigung in Rede stand. Die vor dem Hintergrund für den Immissionsort 2 (IO 2, 1,5 km Abstand zur Anlage), also in etwa den (unstreitig) 1,7 km von der Anlage entfernten Wohnort des Klägers, prognostizierten Beurteilungspegel liegen für alle denkbaren Varianten („V“) des Schießbetriebs, teils deutlich, unter den zulässigen Werten. Randnummer 24 Was die von dem Kläger erhobene Rüge einer mit Blick auf die zuvor erwähnten „Annexnutzungen“ unter der Überschrift „Freizeitpark“ (Nr. 18.3.2 in Anlage 1 zum UVPG) unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise eine standortbezogene Vorprüfung (§ 3c UVPG) anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diese Frage anhand der in dem jeweiligen Verfahren zur Genehmigung gestellten Anlage zu beurteilen ist und daher, sofern man mit dem Kläger davon ausgeht, dass trotz der von der Gemeinde C-Stadt vorgesehenen bauleitplanerischen Absicherung des Vorhabens eine Pflicht für eine solche Prüfung etwa durch die spätere Zulassung der Annexnutzungen ausgelöst werden sollte, dann in dem Genehmigungsverfahren vorzunehmen wäre. Randnummer 25 Auch dabei kann es mit Blick auf die Vorgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Anfechtungsstreit von vorneherein nur auf Gesichtspunkte ankommen, die die subjektive Rechtsstellung des Klägers betreffen. Der § 18 Abs. 3 BImSchG rechtfertigt auch über das Merkmal der „Zweckgefährdung“ keine Erweiterung des im Nachbarstreit entscheidungserheblichen Prüfungsstoffs. Ob es in dem Zusammenhang darauf ankommen kann, was der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „gerügt“ hat und ob das vom Verwaltungsgericht dann „falsch gewertet“ wurde, mag dahinstehen. Was die vom Kläger seitens des Beklagten vermisste „Einschätzung, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“, anbelangt, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu den danach bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwänden des Klägers verwiesen werden. Auch insoweit hat der Kläger keinen Anspruch auf eine „objektive“ Kontrolle der Tauglichkeit der Gutachten. Von durchgreifenden Anhaltspunkten für wesentliche Veränderungen der Sachlage speziell in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen des 1,7 km vom „Baugrundstück“ entfernten Anwesens des Klägers musste der Beklagte dabei nicht ausgehen. Auch hierbei ist festzuhalten, dass es – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – hier um eine prognostische Beurteilung der diesbezüglichen Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) geht und dass insoweit eine abschließende Beurteilung erst nach der Inbetriebnahme erfolgen kann. Randnummer 26 Gerade in dem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass allgemein Fragen der Umweltverträglichkeit, also beispielsweise ein vom Kläger bemängeltes Fehlen von „Angaben zur Natur, Tieren und Pflanzen sowie Wasser und Boden“, nicht die individuelle Rechtsposition des Klägers berühren würden. Diese Aspekte sind daher im Anfechtungsprozess auch nicht über den § 18 Abs. 3 BImSchG „subjektivierbar“. Randnummer 27 Von daher muss der zwischen den Beteiligten kontrovers beurteilten, vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob in dem Abriss der 5 Altbauten des ehemaligen Lungensanatoriums oder in den umfangreichen Rodungsarbeiten auf dem Gelände zur Freilegung der Baustelle ein „Beginn der Errichtung des Betriebs“ im Verständnis von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesehen werden kann, nicht nachgegangen werden. Randnummer 28 Da der Kläger auch bei der Geltendmachung von „besonderen“ tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) im Abschnitt „II.2.“ der Antragsbegründung vom 29.11.2013 (Seite 19) auf diese Darlegungen zum § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verweist und auch insoweit lediglich die Frage der rechtsfehlerfreien Annahme eines „wichtigen Grundes“ (§ 18 Abs. 3 BImSchG) in seinem Vortrag thematisiert, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 29 Da das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Randnummer 32 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 2 ) vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 –E/4-65.1.2-62/11-Ha – 3 ) vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010 4) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist 5 ) vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 1 A 337/13 –, wonach es etwa zur Darlegung besonderer Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen bedarf, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und eines Aufzeigens, worin diese bestehen 6 ) vgl. hierzu das beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 10/14 geführte Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2013 – 5 K 1219/13 – 7 ) vgl. dazu etwa VGH München, Urteil vom 29.5.2009 – 22 B 08.722 –, ZUR 2009, 499, wonach unter diesem Aspekt dann auch fallbezogen Erwägungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit anzustellen sind 8 ) vgl. etwa Feldhaus, BImSchG, Loseblatt, Band I, Rn 30 zu § 18 BImSchG; Jarass BImSchG, 9. Auflage 2012, § 18 Rn 14 m.w.N. 9 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „

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SchG“ <14 in 2 A 10/14> 10 ) vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 – 11 ) vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris 12 ) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme 13 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „

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