SchG“ <14 in 2 A 10/14> vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „
SchG“ <14 in 2 A 10/14> Insofern liegt entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch kein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den „Grundsatz der Gewaltenteilung“ vor. Randnummer 19 Soweit der Kläger darauf verweist, dass der – bis heute – den Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren bildende Bebauungsplan „Scheuerhof“ für die „Nutzung der Genehmigung unerheblich“ sei, weil diese auch Bestand habe, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das an der zuvor geschilderten Situation der im Nachbarstreit stehenden Betriebserlaubnis selbst sicher nichts ändert. Der Vortrag könnte aber – bei dieser Argumentation – die Frage aufwerfen, worin dann das berechtigte Interesse für die Stellung der Normenkontrollanträge des Klägers gesehen werden sollte. Das muss hier ebenfalls nicht vertieft werden. Ohne dass es hierauf letztlich ankommen könnte, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation dadurch geändert haben sollte, dass – wie der Kläger meint – im Verlauf einer rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung im März 2012 im Verfahren 2 C 252/10 seitens des Normenkontrollgerichts zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass über den die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkenden Verfahrensfehler hinaus „ansonsten keine Verletzung von bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ durch den Plangeber gesehen werde. Im Übrigen hätte eine entsprechende eindeutige „Erörterung“ in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger keine Veranlassung gegeben, von der Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags gegen den nach Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten Bebauungsplan Abstand zu nehmen. Schon das zeigt übrigens, dass der im Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 17.8.2012 unter der Nr. 1 enthaltene Hinweis auf den Lauf der Frist für die Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sicher nicht nur – mit den Worten des Klägers – „heiße Luft“ war und dass auch der Hinweis auf den „rechtskräftigen“ Abschluss des Normenkontrollverfahrens 2 C 252/10 bei Stellung des Verlängerungsantrags der Beigeladenen im August 2012 neben der Sache ist. Ergänzend sei erwähnt, dass der Kläger selbst im Mai 2011 angeregt hatte, das vorliegende Klageverfahren „zum Ruhen zu bringen, bis rechtskräftig im Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit des angefochtenen, der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans entschieden“ sei. 10 vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 – vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 – Hieraus lässt sich – wenn man insoweit nicht von einem rein „taktisch“ motivierten Vortrag ausgeht – schließen, dass auch der Kläger selbst – wie die Beigeladene – der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans eine wesentliche, wenn nicht gar eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten beigemessen hat. Randnummer 20 Schwer verständlich ist ferner die Argumentation des Klägers, die von der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht erfassten „Annexnutzungen wie Hotel, Büchsenmacherei, Bioladen und Ähnliches“ und die genehmigten Schießsportanlagen seien „voneinander unabhängig“, weswegen es keine „Unsicherheit der rechtlichen Rahmenbedingungen“ gegeben habe, zumal Baugenehmigungen für die „Annexnutzungen“ von ihm – dem Kläger – „schon aufgrund seiner entfernten Lage nicht angefochten werden“ könnten. Zu keinem Zeitpunkt konnte zweifelhaft sein, dass die Beigeladene nicht nur die Schießstände realisieren wollte, sondern dass der geplanten Nachfolgenutzung des Geländes des früheren „Scheuerhofs“ aus unschwer nachzuvollziehender wirtschaftlicher Sicht der Beigeladenen ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde lag. Allein bezogen auf die auch vom Kläger beantragte neuerliche Überprüfung der Wirksamkeit des im Mai 2012 erneut beschlossenen und anschließend neu bekannt gemachten Bebauungsplans „Scheuerhof“ dürfte zum einen nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine ordnungsgemäß handelnde Behörde die zuvor genannten Annexnutzungen bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht auf der Grundlage des dann einschlägigen § 35 BauGB genehmigen würde. Zum anderen darf sich der Kläger in dem Zusammenhang daran erinnern lassen, dass er zwar in dem vorliegenden Anfechtungsstreit der einzig verbliebene Kläger ist, dass aber zum anderen – davon unabhängig – auch durch die Erteilung der Genehmigungen für die „Annexe“ zumindest eine Anfechtungsmöglichkeit für andere „Nachbarn“ des Vorhabens eröffnet wird und dass beispielsweise auch das anhängige zweite Normenkontrollverfahren 2 C 382/13 nicht nur vom Kläger (dort: Antragsteller), sondern auch vom Eigentümer des nordöstlich und deutlich näher zum Plangebiet gelegenen Anwesens B… 4 (Parzellen Nr. .../16 und Nr. .../3 in Flur 8 der Gemarkung N…) betrieben wird. Vor dem Hintergrund sind die von der Beigeladenen im Verlängerungsantrag vom August 2012 angesprochenen Risiken auch insoweit unschwer nachvollziehbar. Da es dabei wesentlich um die „komplettierende“ Bedeutung der Annexnutzungen im Rahmen des Gesamtprojekts geht, spielt es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Investition für die Schießanlagen vor Abschluss des Anfechtungsstreits um die dafür erteilte Genehmigung keine Rolle, ob das Hotel oder der Bioladen in eigener finanzieller Verantwortung der Beigeladenen oder – mit den Worten des Klägers – „von anderen Gesellschaften finanziert und errichtet“ werden sollen. Im Zusammenhang mit der genehmigten Anlage ist schließlich der Einwand des Klägers, dass ein „umsichtiger Investor“ vorab die Finanzierung seines Projekts sicherstelle, nicht mehr nachzuvollziehen. Es geht hier nicht bloß um die rechnerische Sicherstellung der Finanzierung, sondern um das Interesse der Beigeladenen, einen Finanzierungserfolg im Sinne einer dauerhaften Rentabilität des Projekts zu gewährleisten. Randnummer 21 Soweit der Kläger es in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter als unerfindlich bezeichnet, wo das Verwaltungsgericht die Erkenntnis hernehme, dass es sich bei dem Vorhaben um ein „aufwendiges Millionenprojekt“ handelt, kann auf die Genehmigungsunterlagen und die darin enthaltenen Angaben verwiesen werden. Danach wurde genehmigungsbezogen allein für die Schießanlagen von einem – von der Beigeladenen wegen der Relevanz für die Gebührenberechnungen sicher nicht „hoch gerechneten“ – Investitionsaufwand von 7.000.000,- € ausgegangen. Ein Blick in die genehmigten Pläne macht deutlich, dass dabei sicher nicht „übertrieben“ wurde. Randnummer 22 Zu Recht hat der Beklagte im Ergebnis daher in seinem Verlängerungsbescheid hinsichtlich des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG auf den anhängigen Rechtsbehelf gegen den Genehmigungsbescheid vom August 2010 verwiesen. Allein um dessen „Gerichtsfestigkeit“ geht es, nicht um die der „Sofortvollzugsanordnung“. In den die letztere betreffenden Eilrechtsschutzverfahren ginge es – wenn denn ein solcher Antrag vom Drittbetroffenen gestellt wird – vom Streitgegenstand her nur indirekt um materiellrechtliche Fragen, vordringlich aber um das Bestehen eines „vorläufigen“ Schutzanspruchs des Dritten bis zur Klärung der Frage einer Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem Hauptsacheverfahren. Insoweit muss sich die Beigeladene auch nicht auf eine Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verweisen lassen. B. Randnummer 23 Entgegen der Annahme des Klägers ist der Beklagte bei seiner positiven Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch keine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes (§ 1 BImSchG) entsteht. Auch insoweit begründet der Sachvortrag des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch eine „besondere Schwierigkeit“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die dem Beklagten dabei nach § 18 Abs. 3 BImSchG obliegende Beurteilung weist – anders als diejenige des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ – wegen der Bezugnahme auf den § 1 BImSchG beziehungsweise den in dieser Zweckbeschreibung enthaltenen Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zwar im Ansatz einen Bezug zur subjektiven Rechtssphäre Dritter auf. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Zweckgefährdung“ in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung. 11 vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer „kursorischen“ Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war. 12 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird. Dass dies hier offensichtlich nicht der Fall ist, haben der Beklagte und, ihm folgend, das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dass der Beklagte bei der Verlängerung im Oktober 2012 diese tatbestandliche Anforderung gesehen hat, ergibt sich eindeutig schon aus der Begründung, in der sie als (ebenfalls) „geprüft“ ausdrücklich erwähnt wird. Der – wie bereits angesprochen – insofern letztlich maßgebliche Widerspruchsbescheid vom August 2013 13 vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „
SchG“ vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „
SchG“ enthält eine ausführliche Begründung, weshalb durch die Verlängerung der Genehmigung keine „Gefährdung des Gesetzeszweckes“ zu besorgen war. Daher wurde entgegen der Auffassung des Klägers im Zulassungsantrag nicht „gänzlich auf eine Einschätzung verzichtet, ob die Prognosesicherheit weiterhin besteht“. In dem Widerspruchsbescheid wird zutreffend darauf verwiesen, dass das der „Lärmschutzprüfung“ für die Genehmigung zugrunde liegende Gutachten der deBAKOM – Gesellschaft für sensorische Messtechnik vom Februar 2009, ergänzt und überarbeitet am 12.3.2010 („Schallimmissionsprognose II), unter Berücksichtigung auch der vom Kläger angesprochenen DIN ISO 17201 angefertigt worden ist. Die Richtigkeit dieses Befundes belegt bereits die Einleitung dieses Gutachtens, in dem die Methodik dargestellt worden ist. Dort heißt es, dass für die detaillierte Prognose der Schallimmissionen im Bereich unter anderem der für die Rechtsstellung des Klägers interessierenden Wohnbebauung in dem Mettlacher Ortsteil N… zunächst anhand von Messungen, Literatur und „der ISO 17201-2“ die einzelschussbezogenen Schallleistungspegel für die untersuchten Munitionstypen bestimmt wurden. Anschließend hat der Gutachter danach zunächst die Einzelschusspegel an den Immissionspunkten nach TA-Lärm unter Beachtung wiederum der „DIN 17201-3“ berechnet. Der Kläger verweist erneut darauf, dass dabei „nur die ISO 17201-3
SchG“ <14 in 2 A 10/14> 10 ) vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 – 11 ) vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 – 12 LA 45/13 –, juris 12 ) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme 13 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des seinerzeitigen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.8.2013 – E/4-12.07.2013 – betreffend den „
SchG“
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