Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die gesonderte Belehrung über die Folgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten Leitsatz Die Überlassung einer von dem Antragsformular g
§ 19Abs.
5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ (Anlage 1b), habe er nicht erhalten. Randnummer 43 Der Kläger hat deshalb Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages verlangt, hilfsweise Feststellung des Fortbestehens mit der von der Beklagten formulierten Vertragsanpassung, jedoch mit der Abänderung, dass ein Ausschluss nicht wegen „Epicondylitis radialis humeri li/re“, sondern nur wegen „Epicondylitis radialis humeri rechts“ bestehe. Randnummer 44 Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat behauptet, die Gesundheitsfragen seien dem Kläger einzeln wörtlich vorgelesen worden. Der Kläger habe die Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren ärztliche Behandlungen bewusst verschwiegen. Bei Kenntnis der verschwiegenen Vorerkrankungen hätte sie die Versicherung nur mit besonderen Ausschlussklauseln abgeschlossen. Randnummer 45 Die Übersendung einer Mitteilung über den aktuellen Stand der Versicherung vom 9.3.2011 (Anlage K12) hat die Beklagte auf technische Gründe wegen der Leistungserbringung bis März 2011 zurückgeführt. Eine Aufhebung der Wirkungen des Rücktritts sei hiermit nicht verbunden gewesen. Randnummer 46 Das Landgericht hat die Klage mit am 24.5.2013 verkündetem Urteil abgewiesen. Dabei ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung des Klägers ausgegangen, welche die Beklagte zum Rücktritt berechtigt habe. Randnummer 47 Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass dem Rücktritt der Beklagten § 19 Abs. 5 VVG entgegen stehe. Des Weiteren habe das Landgericht die Bedeutung des Schreibens der Beklagten vom 9.3.2011 verkannt und nicht ausreichend berücksichtigt, dass ein „Vorvertrag“ bestanden habe, so dass zumindest der ursprüngliche Vertrag habe weitergelten müssen. Randnummer 48 Der Kläger beantragt, Randnummer 49 unter Abänderung des am 24.5.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 111/12 - Randnummer 50 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0-00.000.000-0 gemäß Versicherungsschein vom 10.3.2009 fortbesteht und nicht durch die Rücktrittserklärungen vom 11.8.2010 und vom 3.2.2011 erloschen ist. Randnummer 51 hilfsweise Randnummer 52 2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0-00.000.000-0 gemäß Versicherungsschein vom 10.3.2009 mit Wirkung ab dem 1.8.2010 wie folgt angepasst wird: „Es ist vereinbart, dass Beschwerden des Rückens und der Wirbelsäule und Epicondylitis radialis humeri rechts sowie Migräne und jeweils deren Folgen eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bedingen und bei der Festlegung des Grades der Berufsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Randnummer 53 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.165,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, Randnummer 55 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 56 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Randnummer 57 Die Berufung des Klägers hat - bis auf die geltend gemachte Nebenforderung - Erfolg. Randnummer 58 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet, weil die Beklagte nicht in wirksamer Weise wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Randnummer 59 Soweit das Landgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt hat, dass der Zeuge D.M. dem Kläger die Gesundheitsfragen im Einzelnen vollständig vorgelesen hat, so wie sie im Antragsformular formuliert sind, hat der Senat mit Blick auf die Beweiswürdigung des Landgerichts Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung. Randnummer 60 Unabhängig davon, ob überhaupt von einer - vorsätzlichen - Anzeigepflichtverletzung ausgegangen werden kann, fehlt es entgegen der Ansicht des Landgerichts aber jedenfalls an einem ordnungsgemäßen Hinweis über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (§ 19 Abs. 5 VVG, hierzu unter 2). Das hat gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG zur Folge, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht nicht zustand. 1. Randnummer 61 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform (§ 126b BGB) gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer innerhalb der Monatsfrist des § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG abhängig von dem Verschuldensgrad die Gestaltungsrechte des § 19 VVG, nämlich Rücktritt, Vertragsanpassung oder Kündigung, ausüben. Randnummer 62 Schon der objektive Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung setzt danach voraus, dass der Versicherungsnehmer Fragen unrichtig beantwortet hat, die ihm in Textform zur Kenntnis gelangt sind. Der Senat hat Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, dieser Nachweis sei der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 - IV ZR 252/08 - VersR 2011, 337; Urt. v. 14.7.2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen.
- a)Randnummer 63 Wird dem Versicherungsnehmer ein Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Last gelegt, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer bestimmte Fragen nach gefahrerheblichen Umständen tatsächlich gestellt worden sind, den vom Versicherer zu beweisenden objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung. Hat - wie hier unstreitig - ein Versicherungsagent das Formular für den Antragsteller ausgefüllt, so erbringt allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der Antragsfragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, die von dem Agenten gestellten Fragen mündlich zutreffend beantwortet zu haben oder von diesem mit einzelnen Fragen überhaupt nicht konfrontiert worden zu sein. In einem solchen Fall muss der Versicherer beweisen, dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen (mündlichen) Beantwortung sorgfältig vorgelesen und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGH, Urt. v. 14.7.2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297; Urt. v. 24.11.2010 - IV ZR 252/08 - VersR 2011, 337). Anderenfalls - bei den Sinngehalt der Fragen verfälschender Wiedergabe - wäre im Übrigen auch die in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehene Textform (§ 126b BGB) verletzt, denn die mündlich verfälscht wiedergegebene Frage ist gerade nicht textlich fixiert (vgl. hierzu Neuhaus, VersR 2012, 1477).
- b)Randnummer 64 Der Kläger hat ein sorgfältiges Vorlesen der Gesundheitsfragen substantiiert bestritten. Er hat bereits in seiner ersten Anhörung durch das Landgericht am 20.9.2012 (Bl. 52 ff. d.A.) geschildert, der Zeuge D.M. habe ihn nicht im Detail, sondern nur im Groben nach Erkrankungen gefragt. So habe dieser etwa gefragt, ob er „etwas am Kopf oder an den Beinen hätte“. Auch ein Zeitraum sei ihm nicht genannt worden, vielmehr sei lediglich gefragt worden „Hast du etwas gehabt?“. Auch nach ärztlichen Behandlungen sei gefragt worden, jedoch lediglich bezogen auf den aktuellen Zeitraum. Alle gestellten Fragen habe er wahrheitsgemäß beantwortet. An dieser Darstellung hat der Kläger in seiner zweiten Anhörung durch das Landgericht am 29.4.2013 (Bl. 171 d.A.) festgehalten und hat diese damit erklärt, der Zeuge D.M. kenne ihn ja privat und habe deshalb gewusst, dass er gesund sei. Randnummer 65 Demgegenüber hat der Zeuge D.M. bereits in seiner ersten Vernehmung durch das Landgericht am 20.9.2012 zunächst seine routinemäßige Vorgehensweise dargestellt, nach welcher er den Kunden mitteile, dass Krankheiten, Gesundheitsstörungen, Beschwerden, Behandlungen, Beratungen und Rehaaufenthalte aus den letzten fünf Jahren abgefragt werden. Danach lese er im Wortlaut die einzelnen im Antragsformular abgedruckten Beschwerden vor und erwähne dabei auch sämtliche Beispiele, die nicht fett gedruckt sind. Weil er immer so vorgehe, nehme er an, dies auch bei dem Antragsgespräch mit dem Kläger getan zu haben. Bei dieser Darstellung ist er auch bei seiner zweiten Vernehmung durch das Landgericht am 29.4.2013 geblieben. Indessen hat er seine Angaben bei seiner ersten Vernehmung dahin relativiert, nicht mehr sagen zu können, ob er dabei „jedes Wörtchen“ vorgelesen habe. Auf Frage hat der Zeuge ferner eingeräumt, den Kläger wohl nicht gefragt zu haben, ob dieser rauche, denn er wisse, dass dem nicht so sei. Aus denselben Gründen habe er den Kläger wohl nicht gefragt, ob dieser Drogen nehme. Dasselbe gelte für die Frage nach dem Vorliegen einer HIV-Infektion. Randnummer 66 Diese Angaben legen nahe, dass der Zeuge mit Blick auf den privaten Kontakt mit dem Kläger - und daraus gemutmaßter Kenntnis von dessen Gewohnheiten und gesundheitlichem Zustand - von seiner (angeblichen) Routine abgewichen ist. Randnummer 67 Hierfür spricht auch die Darstellung der Zeugin F.M., der Ehefrau des Klägers, welche zumindest zeitweise bei dem Antragsgespräch zugegen war und angegeben hat, die Fragen seien nicht aus dem Antragsformular vorgelesen, sondern „eher pauschal“ - so etwa in der Art: „Hast du was am Herzen?“ - gestellt worden. Randnummer 68 Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Landgerichts Zweifeln, es könne als erwiesen angesehen werden, dass der Zeuge D.M. sämtliche Antragsfragen wörtlich vorgelesen hat. Der Senat vermag auf dieser Grundlage eine Kenntnis des Klägers von sämtlichen - einschließlich der hier relevanten - Gesundheitsfragen nicht festzustellen. Das ist auch nicht deshalb anders, weil der Kläger in seiner ersten Vernehmung zunächst angegeben hat, der Zeuge D.M. habe ihn nach Kopfschmerzen gefragt. Es liegt nahe, dass der Kläger mit der Formulierung „Hast du Kopfschmerzen oder sonstige Erkrankungen?“ lediglich die pauschale Art der Fragestellung durch den Zeugen D.M. beschreiben wollte. Am Ende seiner Vernehmung hat der Kläger auf Frage klargestellt, der Zeuge habe definitiv nicht nach Kopfschmerzen gefragt. Dies steht mit der Darstellung des Zeugen D.M. in Einklang, die Antragsfragen wörtlich gestellt zu haben. Die Frage nach Kopfschmerzen gehört hierzu - anders als die Frage nach einer Migräne - nämlich nicht. Randnummer 69 Angesichts der Vielzahl der Gesundheitsfragen - einschließlich der erläuternden Begriffe in den Klammerzusätzen - hält der Senat es ferner für zweifelhaft, ob dem Kläger in der Befragungssituation bewusst geworden und bis zum Ende präsent geblieben ist, dass der Zeitraum der letzten fünf Jahre abgefragt werden sollte. Dass der Kläger - ebenso wie dessen als Zeugin vernommene Ehefrau - eine ausschließlich auf den Zeitpunkt der Befragung bezogene Darstellung der Fragestellung abgegeben hat, lässt Gegenteiliges vermuten. Auch insoweit ist die erforderliche Kenntnis des Klägers in Zweifel zu ziehen.
- c)Randnummer 70 Zugunsten der beweisbelasteten Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer späteren Durchsicht des - ausgedruckten - Antragsformulars Kenntnis von den Antragsfragen erlangt hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.5.1994 - IV ZR 215/93 - NJW-RR 1994, 1049 zu § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.). Randnummer 71 Der Kläger hat angegeben, das ausgedruckte Antragsformular sei ihm in einem zweiten Termin nur zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe den Antrag nicht noch einmal durchgesehen und sei hierzu auch nicht von dem Zeugen D.M. aufgefordert worden. Der hierzu vom Landgericht vernommene Zeuge D.M. hat auch insoweit lediglich sein routinemäßiges Vorgehen geschildert, wonach er die Fragen noch einmal zeige und dann das Antragsformular unterschreiben lasse. Ob er dem Kläger das Antragsformular vor Unterzeichnung noch einmal komplett übergeben habe, hat der Zeuge nicht sagen können (vgl. hierzu Karczewski, RuS 2012, 521, 526 m.w.N., der eine Übergabe des Formulars in Textform auch mit Blick auf die Dokumentationsfunktion des § 126b BGB für erforderlich hält). 2. Randnummer 72 Ungeachtet des Vorliegens einer - vorsätzlichen - Anzeigepflichtverletzung steht dem Versicherer das Rücktrittsrecht gemäß § 19 Abs. 5 VVG jedenfalls nur dann zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Daran fehlt es im Streitfall.
- a)Randnummer 73 Eine solche formgerechte Mitteilung enthält - ungeachtet der an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Looschelders, VersR 2011, 697) - weder der den Gesundheitsfragen vorangehende Passus auf Seite 3 des Antragsformulars noch der den Gesundheitsfragen nachfolgende Text auf Seite 6 des Antragsformulars. Randnummer 74 Der Bundesgerichtshof hat allerdings - zu der gleichlautenden Formulierung in § 28 Abs. 4 VVG in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur klargestellt (Urt. v. 9.1.2013 - IV ZR 197/11 - VersR 2013, 297 zu § 28 Abs. 4 VVG unter Darstellung des Meinungsstandes), dass eine „gesonderte Mitteilung in Textform“ zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden könne. Das hat der Bundesgerichtshof - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den ähnlichen Regelungszweck des § 19 Abs. 5 VVG (siehe BT-Drucks. 16/3945, S. 65/66) - aus dem Gesetzeszweck geschlossen, nach welchem der Versicherungsnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunftsobliegenheiten angehalten, aus Gründen der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden solle (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rdn. 108 ff.). Diesem Zweck der Belehrung könne sowohl durch ein - von der Formulierung „gesonderte Mitteilung in Textform“ jedenfalls auch gedecktes - eigens für die Belehrung erstelltes Dokument („Extrablatt“) Rechnung getragen werden als auch durch eine anlassbezogene Belehrung im unmittelbaren Kontext mit den an den Versicherungsnehmern gerichteten Fragen (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 - 7 U 101/13 - zitiert nach juris zu § 19 Abs. 5 VVG). Gerade in letzterem Fall werde sie der vom Gesetz bezweckten Warnfunktion gerecht. Das entspricht der vom Senat zu § 28 Abs. 4 VVG vertretenen Auffassung (vgl. Urt. v. 22.3.2006 - 5 U 405/05-40 - VersR 2006, 1208 m.w.N.). Randnummer 75 Ist die Belehrung - wie hier - unmittelbar in das Antragsformular selbst aufgenommen, so muss sie aber drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, aaO.; Stuttgart, aaO.; OLG Karlsruhe, VersR 2010, 1448 zu § 28 Abs. 4 VVG). Dem werden die Hinweise vor und nach den Gesundheitsfragen nicht gerecht. Randnummer 76 Der Hinweis auf Seite 3 des Antragsformulars hebt sich in keiner Weise - weder in Schriftart oder Schriftgröße noch in Bezug auf Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder sonstige grafische Mittel - vom Fließtext ab, der schlicht insgesamt - von wenigen Zeilen mit untergeordneter Bedeutung abgesehen - fett gedruckt ist. Auch die Überschrift - „Allgemeine Aufklärung zum Versicherungsantrag“ - zu dem übergeordneten Punkt „Gesundheitsfragen allgemein“ ist nicht geeignet, auf eine gesondert erteilte rechtliche Information aufmerksam zu machen. Nichts anderes gilt für den Hinweis auf Seite 6 des Antragsformulars.
- b)Randnummer 77 Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt auch die von der Beklagten als Anlage 1b vorgelegte „
§ 19Abs.
5 VVG über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ den Anforderungen nicht. Es kann deshalb offen bleiben, ob sie dem Kläger - was dieser bestreitet - mit dem Antragsformular ausgehändigt worden ist. Anders als das Landgericht meint, kann das nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Kläger den Erhalt mit seinen Unterschriften auf den Seiten 6 und 13 des Formulars bestätigt hätte. Denn an den fraglichen Stellen wird auf die anderslautenden Hinweise „Allgemeine Aufklärung zum Versicherungsvertrag und über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ und auf die „Mitteilung über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ Bezug genommen. Randnummer 78 Die als Anlage 1b vorgelegte Mitteilung stellt zwar eine gesonderte Erklärung dar. Aus der oben dargestellten Zielsetzung des § 19 Abs. 5 VVG ergibt sich aber die Notwendigkeit, die Belehrung zeitlich, räumlich und sachlich so in einen Zusammenhang mit den Fragen des Versicherers zu bringen, dass dem Versicherungsnehmer die Belehrung bei der Beantwortung der Fragen „vor Augen steht“ (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2013 - IV ZR 197/11 - VersR 2013, 297 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 19 Abs. 5 VVG zur Notwendigkeit, den Versicherungsnehmer erst dann zu belehren, wenn Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden; OLG Hamm, VersR 2011, 469). Wird die Belehrung in einem dem Antragsformular lose beigefügten Schriftstück erteilt, so wird die Warnfunktion nur dann erreicht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Zusammenhang mit der Beantwortung der Antragsfragen hinreichend verdeutlicht wird (ähnlich OLG Hamm, VersR 2011, 469). Daran fehlt es im Streitfall. Randnummer 79 Die den Gesundheitsfragen vorangehenden Hinweise auf Seite 3 des Antragsformulars, welche ihrerseits mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ansprechen - Verlust des Versicherungsschutzes, spätere, auch rückwirkende Vertragsanpassungen, Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung des Vertrages oder Kündigung des Vertrages oder auch Verweigerung der beantragten Leistung - erwähnen dieses Beiblatt nicht. Randnummer 80 Auch im Anschluss an die Gesundheitsfragen wird nicht hinreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass an anderer Stelle - weitere - wesentliche Hinweise zu den Folgen falscher Angaben erfolgen sollen. So folgen im Anschluss an die Gesundheitsfragen zunächst - in Fettdruck - Hinweise für den Fall, dass einzelne Gesundheitsfragen mit „ja“ beantwortet wurden, des Weiteren - ebenfalls in Fettdruck - die Bitte, die Fragen vollständig zu beantworten, damit rasch über den Antrag entschieden werden könne und - ebenfalls in Fettdruck - die weitere Bitte um Prüfung, ob alle notwendigen Unterschriften mit Ort und Datum vorhanden sind, auch auf eventuell beigefügten Zusatzblättern, verbunden mit der Aufforderung, sich vor der Unterschrift zu vergewissern, ob alle Angaben zum Risiko vollständig und wahrheitsgemäß sind, insbesondere wenn eine Person beim Ausfüllen geholfen hat. Daran schließt sich folgender fett gedruckter Text an: „Hiermit versichere ich, dass ich die obigen Fragen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß beantwortet und nichts verschwiegen habe. Ich bin darüber informiert, dass ich mit unvollständigen oder unwahren Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes riskiere. Diese Angaben sind Bestandteil meines Versicherungsvertrages“. Randnummer 81 Ausgehend davon, dass bereits Hinweise zu den Folgen falscher Angaben erteilt waren, muss der Versicherungsnehmer aus der sich unmittelbar anschließenden Erklärung - „Die allgemeine Aufklärung zum Versicherungsantrag und über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht habe ich erhalten“ - jedenfalls ohne ausdrücklichen klarstellenden und vom übrigen Text hervorgehobenen Hinweis nicht schließen, dass an anderer Stelle weitere wichtige Hinweise zu den Folgen von Falschangaben erteilt werden sollten, ebenso wenig dass dies durch die - anders bezeichnete - „
§ 19Abs.
5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ erfolgen sollte. Die Formulierung - „eine … Aufklärung … habe ich erhalten“ - legt im Übrigen nicht einmal nahe, dass überhaupt eine - weitere - schriftliche Aufklärung gemeint sein soll. Randnummer 82 Nichts anderes gilt für die in der am Ende des Antragsformulars abgedruckten Empfangsbestätigung erwähnte „Mitteilung über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“. Insoweit kommt hinzu, dass die dort erwähnte gesetzliche Anzeigepflicht sich ebenso gut auf im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls bestehende Anzeigepflichten beziehen kann. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die Belehrung über die Folgen einer Falschbeantwortung der Antragsfragen in keiner Weise hervorgehoben ist, muss der Versicherungsnehmer hiermit am Ende eines 13-seitigen Antragsformulars - nach einer Darstellung der Wertentwicklung des Vertrages, einer Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen, nach Einwilligungserklärungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und nach Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung der Gesundheitsdaten - auch nicht mehr rechnen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 - 7 U 101/13 - zitiert nach juris: kein ausreichender Zusammenhang bei „Wichtigen Hinweisen zur Anzeigepflicht“ auf der letzten Seite des Antragsformulars mehrere Seiten nach den Gesundheitsfragen, weil nicht die erforderliche Gewähr bestehe, dass der Versicherungsnehmer sie nicht übersehen könne). Randnummer 83 Hinzu kommt, dass auch die Überschrift der Belehrung als solcher - „
§ 19Abs.
5 VVG über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ - dem Versicherungsnehmer den Zusammenhang zu den Antragsfragen nicht verdeutlicht. Randnummer 84 Es kann deshalb offen bleiben, ob unter den Umständen des Streitfalls bei der späteren Aushändigung der ausgedruckten schriftlichen Antragsunterlagen in zeitlicher Hinsicht noch ein ausreichender Zusammenhang mit der Beantwortung der von dem Agenten lediglich mündlich gestellten Antragsfragen angenommen werden kann.
- Randnummer 85 Der Kläger kann von der Beklagten allerdings nicht die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, zu deren Geltendmachung in eigenem Namen er von seinem Rechtsschutzversicherer ermächtigt worden ist (Anlage K26). Randnummer 86 Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, könnte sich ein solcher Erstattungsanspruch nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben. Die erforderliche Pflichtverletzung liegt in der Rücktrittserklärung, zu welcher die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262). Dennoch scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat. Hierzu genügt, dass sie ihren Rechtsstandpunkt nach einer Plausibilitätskontrolle - mit dem Landgericht - für berechtigt halten durfte (vgl. BGH, aaO.).
- Randnummer 87 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 88 Den Geschäftswert für das Berufungsverfahren setzt der Senat - mit dem Land-gericht - auf 44.133,60 € fest (50 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Rente von 2.000 € und der monatlichen Prämie von 101,60 €, vgl. BGH, Beschl. V. 6.10.2011 - IV ZR 183/10 - VersR 2012, 76). Randnummer 89 Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).