Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitznahme in Spanien - Kündigung der inländischen freiwilligen Krankenversicherung - Aufnahme einer privaten Krankenversicherung im Ausland - Zugang zur Auffang-Pflichtversicherung bei Rückkehr nach Deutschland - keine Tatbestandsgleichstellung nach Art 5 Buchst b EGV 883/2004 Leitsatz Ein Rentner, der in Deutschland freiwillig gesetzlich krankenversichert war, diese kündigt, sich in Spanien niederlässt und sich dort privat versichern muss, ist, sofern § 5 Abs 8a SGB 5 nicht eingreift, bei erneuter Rückkehr nach Deutschland gemäß § 5 Abs 1 Nr 13a SGB 5 gesetzlich krankenversichert; die Versicherungszeit in Spanien hindert nicht das Merkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert", auch nicht nach Art 5 Buchst b EGV 883/2004 in Sinne der Tatbestandsgleichstellung. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 18. März 2011, S 1 KR 122/08, Urteil nachgehend BSG, 29. Juni 2016, B 12 KR 14/14 R, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) des Urteils des Sozialgerichts wie folgt gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert war. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei einer künftigen Wohnsitznahme oder einem künftigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist.“ Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 Mitglied der Beklagten war und bei einer beabsichtigten Rückkehr aus Spanien künftig sein wird. Randnummer 2 Der 1942 geborene Kläger ist Rentner und war bei der Beklagten vom 1.9.2001 bis 30.6.2002 freiwillig krankenversichert. Mit am 26.4.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben aus Spanien teilte der Kläger dieser mit, er werde zum 30.6.2002 die Mitgliedschaft bei der Beklagten kündigen, melde sich nach Spanien ab und werde sich dort privat versichern (DKV). Die Versichertenkarte legte er bei. Eine entsprechende Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V zum 30.6.2002 durch die Beklagte stammt vom 29.4.2002. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14.8.2007 gab der Kläger der Beklagten bekannt, er werde ab 1.9.2007 wieder in Deutschland, S., wohnen und begehre die erneute Mitgliedschaft bei ihr. Er habe bei der DKV in Spanien gekündigt. In der Folge führte er aus, er habe 2002 bei der Beklagten die telefonische Auskunft erhalten, dass eine Weiterversicherung bei ihr, der Beklagten, für Spanien nicht möglich sei und er sich eine andere Versicherung suchen müsse. Nur deshalb habe er gekündigt und sich in Spanien privat versichert. Da er im September 2007 wieder nach Deutschland zurückkehren werde, bitte er um Aufnahme bei der Beklagten, weil die private Versicherung in Deutschland seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen würde. Vor dem 1.7.2002 habe er mit dem damaligen Sachbearbeiter telefoniert, der ihm diese wohl falsche Auskunft gegeben habe. Dieser Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, er solle kündigen, was er dann auch getan habe. Eine Korrespondenz hierüber gebe es nicht. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 29.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Mitgliedschaft bei ihr ab. Der Kläger habe eine Anwartschaftsversicherung zur Wahrung der Möglichkeit der Wiederaufnahme in ihrer freiwilligen Versicherung nicht beantragt. Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei nicht möglich, weil auf den Status während des Auslandsaufenthalts abzustellen sei. Diese Auffangversicherung gelte nur dann, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung im Sinne der EWG-Verordnung (VO) 1408/71 versichert gewesen sei. Der Kläger sei aber im Ausland privat versichert gewesen, daher gelte diese Auffangversicherung nicht. Die in Spanien abgeschlossene private Krankenversicherung sei mit einer Krankheitskostenversicherung nach § 178b VVG (Anm.: a.F.) vergleichbar. Randnummer 5 Den Widerspruch des Klägers, den die Beteiligten darin sahen, dass der Kläger eine Überprüfungsbitte nebst Widerspruch an das Bundesversicherungsamt in Durchschrift dem Bundesgesundheitsministerium und der Beklagten zukommen ließ, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2008 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation zurück. Nach den 2002 geltenden Bestimmungen ihrer Satzung hätten nur Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland geendet habe, die freiwillige Mitgliedschaft bei ihr, der Beklagten, wählen können. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob 2002 tatsächlich ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter geführt worden sei. Randnummer 6 Im anschließenden Gerichtsverfahren hat der Kläger, der sich seit 7.6.2008 wieder in Spanien aufhält, zu seiner bisherigen Argumentation ergänzt, die telefonische Auskunft vor seinem Umzug nach Spanien sei gewesen, dass eine Weiterversicherung durch die Beklagte in Spanien nicht möglich sei. Er müsse dort eine andere Versicherung suchen. Für § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei entscheidend, was unter dem Merkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" zu verstehen sei. Es müsse die letzte gesetzliche Krankenversicherung im Inland sein. Randnummer 7 Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 18.3.2011 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, „den Kläger vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 sowie bei einer weiteren ständigen Wohnsitznahme in Deutschland - soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht - gesetzlich krankenzuversichern“. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V. Er sei zwar in Spanien privat versichert gewesen, was aber außer Betracht bleiben müsse. Er sei in Spanien immer als Rentner ansässig und es sei ihm eine gesetzliche Krankenversicherung dort nicht möglich gewesen. Damit sei er eher mit den Personen vergleichbar, die sich vorübergehend in einem Nicht-EWR-Staat aufgehalten hätten, denn auch für diese sei eine der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Krankenversicherung im Regelfall ausgeschlossen. Entscheidend sei, dass er in Deutschland immer gesetzlich krankenversichert gewesen sei, weil er hierdurch und durch den vorübergehenden Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Ausland keinen Systemwechsel vorgenommen habe. Die Begrenzung des Antrags des Klägers auf den erneuten Wegzug nach Spanien sei aber konsequent und habe nach den Ausführungen des Klägers daran gelegen, dass er in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert hätte bleiben können. Er könne aber eine private Versicherung finanziell nicht tragen. Randnummer 8 Die Beklagte hat gegen das am 2.5.2011 zugestellte Urteil am 19.5.2011 Berufung eingelegt. Randnummer 9 Im Wesentlichen rügt sie, dass das SG Europarecht nicht angewandt habe. Der Kläger hätte sich auch weiter in Deutschland über den Rentenbezug freiwillig gesetzlich versichern können und wäre im fremden Staat im Rahmen der Leistungsaushilfe abgesichert gewesen. Im Fall des Klägers sei auf den Status während des Auslandsaufenthalts abzustellen. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V sei gegeben, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert gewesen sei, der von der VO (EWG) 1408/71 erfasst werde. Sei dagegen im Ausland ausschließlich eine private Versicherung begründet worden, sei eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V nach der Rückkehr ins Inland ausgeschlossen. Gemäß Art. 9 VO (EWG) 1408/71 hätte der Kläger 2002 die Möglichkeit gehabt, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland als Rentner freiwillig zu versichern beziehungsweise die freiwillige Versicherung fortzusetzen. Er sei nicht gezwungen gewesen, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Sie habe den Kläger auch nicht falsch beraten, denn in Bezug auf den etwaigen Abschluss einer Anwartschaftsversicherung habe er diese nicht beantragt; er habe die gesetzliche Krankenversicherung endgültig verlassen wollen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.3.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er vertritt unter Vertiefung seiner bisherigen Auffassung zudem die Ansicht, er habe sich nur deshalb in Spanien privat versichert, weil ihm die deutsche gesetzliche Krankenversicherung keine Absicherung für den Krankheitsfall habe bieten können. Es sei auf den Charakter der letzten Versicherung in Deutschland abzustellen und nicht auf denjenigen im Ausland. Eine Aufnahme in die spanische gesetzliche Krankenversicherung sei für ihn als deutscher Rentner nicht möglich gewesen. Die spanische Sozialversicherung stehe nur Arbeitnehmern und Selbstständigen in Spanien offen, nicht aber ausländischen Rentnern. Er akzeptiere, dass die Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht vorgelegen hätten, er sei aber nicht freiwillig aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung in dasjenige der privaten ausgetreten. Fraglich sei, ob die Versicherung in Spanien bei der DKV wesentliche Merkmale einer Krankenkostenversicherung nach § 192 VVG erfülle. Nach Art. 2 VO (EWG) 1408/71 gelte diese Regelung nur für Arbeitnehmer und Selbstständige, nicht für Rentner. Die Beklagte habe ihn falsch beraten, weil sie ihm die Auskunft gegeben habe, er könne kein freiwilliges Mitglied bei ihr bleiben. Schon die Mitteilung über die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung zur Wahrung der Möglichkeit der Wiederaufnahme in der freiwilligen Krankenversicherung sei falsch gewesen. Er berufe sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und darauf, dass er deswegen so zu stellen sei, als wenn ihm eine richtige Auskunft erteilt worden wäre. Dann hätte er die freiwillige Krankenversicherung in Deutschland weitergeführt und sich nicht in Spanien privat versichert. Randnummer 15 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten, über die in Abwesenheit der Beklagten verhandelt und entscheiden werden konnte, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG) und um eine Verhandlung und Entscheidung auch ohne ihre Anwesenheit gebeten hat, hat keinen Erfolg, denn das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 Mitglied der Beklagten war und Mitglied werden wird, wenn er künftig seinen Wohnsitz in Deutschland nimmt. I. Randnummer 17 Zulässige Klage für den Kläger ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), gerichtet auf Anfechtung der angefochtenen Bescheide und auf die Feststellung seines Versichertenstatus in Deutschland. Dabei ist zu beachten, dass es beim Kläger um zwei Zeitspannen geht, für die er Versicherungsschutz begehrt: zum einen um den (zurückliegenden) Zeitraum vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 und zum andern um die Zeit ab einer – konkret vom Kläger geplanten – Rückkehr nach Deutschland in naher Zukunft. Randnummer 18 Für beide Zeiträume ist ihm ein besonderes Feststellungsinteresse zuzuerkennen. Im Hinblick auf den vergangenen Zeitraum ist die Frage nach der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wegen der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten unbeantwortet; die Rechtslage ist unsicher (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rdnr. 15 a). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann Bedeutung für die künftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten haben, wenn – wie hier – eine Rückkehr nach Deutschland bevorsteht. Randnummer 19 Da sich der Kläger nach einer Melderegisterauskunft vom 7.2.2011 seit 7.6.2008 wieder in Spanien aufhält und von dort aus die Rechtsfrage einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten bei einer von ihm geplanten Rückkehr nach Deutschland klären will, hat die Feststellungsklage im Hinblick auf seinen Versichertenstatus in der Zukunft vorbeugenden Charakter (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 50/01 R, Rdnr. 25 mwN.). Ein entsprechendes besonderes Rechtsschutzinteresse an einer vorzeitigen Klärung dieser Frage ist dem Kläger zuzugestehen. II. Randnummer 20 Materiell-rechtlich ist die Entscheidung des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Zeit vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 war und bei einer künftigen Übersiedlung nach Deutschland ist der Kläger Pflichtmitglied bei der Beklagten. Randnummer 21 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V, der durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG- vom 26.3.2007 am 1.4.2007 in Kraft trat und damit im hier maßgeblichen Zeitraum schon Gültigkeit hatte, sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Gemäß § 5 Abs. 8 a SGB V ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert ist. Randnummer 22 1. Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 8 a Satz 1 SGB V greift nicht ein. Randnummer 23
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