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Sozialgericht für das Saarland 2. Kammer S 2 KA 9/13 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte zur Dia

Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte zur Dialysebehandlung - Anfechtungsbefugnis Leitsatz Zur Anfechtungsbefugnis gegen die Erteilung der Genehmigung eine

§ 54Nr.

4) - im Einzelnen dargestellt ( BSGE 98, 98 =

§ 54Nr. 10). Danach bestehen drei Voraussetzungen für die Anerkennung einer Drittanfechtungsberechtigung, nämlich

(1)dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten ( BSGE 98, 98 =

§ 54Nr. 10; dies weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4), weiterhin,

(2)dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird ( BSGE 98, 98 =

§ 54Nr. 10, jeweils RdNr 23 iVm 32) und ferner,

(3)dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status’ an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird ( BSGE 98, 98 =

§ 54Nr.

10). Randnummer 26 Vorliegend wenden sich die Kläger gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung der Nebenbetriebsstätte um weitere 10 Jahre nach Abs. 3 Satz 3 und 4 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Randnummer 27 Die Ausgangsgenehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte ab dem

  1. Juli 2002 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV) bis zum
  2. Juni 2012 wurde der zunächst bestehenden Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp am
  3. Mai 2003 erteilt. Soweit diese Gemeinschaftspraxis zum
  4. März 2007 aufgelöst worden ist und durch die bisherigen Gesellschafter sodann zusammen mit Frau Doc. F.G. die Beigeladene zu 1) gegründet und weiter die Gesellschafter der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis von der Beigeladenen zu 1) ab dem
  5. April 2007 angestellt worden sind, hat sich nach Auffassung der Kammer am Regelungsgegenstand der Genehmigung vom
  6. Mai 2003 keine wesentliche Änderung ergeben, da die Genehmigung in vollem Umfange bei der Dialysepraxis in S. und der von dieser Dialysepraxis betriebenen Nebenbetriebsstätte in N. verblieben ist. Eine Änderung insbesondere der ärztlichen Leistungserbringer hat sich mithin nicht ergeben (vgl. hierzu auch ausdrücklich BSG, Urteil vom
  7. Oktober 2012, Aktenzeichen B 6 KA 42/11 R, Rn. 23 in der juris-Veröffentlichung). Weiter gilt, dass die ursprüngliche Genehmigung vom
  8. Mai 2003 die Dialysenebenbetriebsstätte in N. betroffen hat. Diese war angegliedert an das St. J.-Krankenhaus N., seinerzeit in der. Allein der Umzug dieser Nebenbetriebsstätte in N. selbst (und zwar zum Jahresübergang 2010/2011) im Zuge des Umzuges des St. J.-Krankenhauses in N. an die Adresse am K.- am Ko. führt nach Auffassung der Kammer zu keiner statusrelevanten Änderung. Die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) ist weiterhin in N. verblieben. Ausdrücklich zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend nicht die Genehmigung eines nephrologischen Versorgungsauftrages nach den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV streitgegenständlich ist, sondern die Regelung in Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu prüfen ist. Diese Norm regelt zunächst den Bestandsschutz von Nebenbetriebsstätten, die von Ärzten bereits vor dem Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zum
  9. Juli 2002 mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung von Leistungen der zentralisierten Heimdialyse betrieben worden sind. Da diese Nebenbetriebsstätte in N. nicht zugleich in der Versorgungsregion der bestehenden Hauptbetriebsstätte in S. gelegen hat, konnte die erste Genehmigung nur für den Zeitraum von 10 Jahren, d. h. bis zum
  10. Juni 2012 erteilt werden. Regelungsgegenstand war dabei die Genehmigung des weiteren Betriebs der Nebenbetriebsstätte in N. zunächst vom
  11. Juli 2002 bis zum
  12. Juni
  13. Eine bloße Verlagerung der Räumlichkeiten der Nebenbetriebsstätte in N. führt im Rahmen der Anwendung des Abs. 3 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV mithin nicht zu einem Ende des Bestandsschutzes, da sich an dem Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N. selbst nichts Wesentliches geändert hat (vgl. insofern bereits Urteil der Kammer vom
  14. März 2012, Aktenzeichen S 2 KA 1/08). Randnummer 28 Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
  15. Juli 2011 ergibt sich jedoch wie folgt. Vorliegend wenden sich die Kläger gegen die weitere Genehmigung der vorgenannten Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum weiterer 10 Jahre ab dem
  16. Juli
  17. Randnummer 29 Nach Abs. 3 Satz 4 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ist die (Erst)Genehmigung um weitere 10 Jahre zu verlängern, wenn ein Jahr vor Fristablauf festgestellt wird, dass die Zweitpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleistet oder die Zweitpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte nicht in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegt. Randnummer 30 Die Kläger waren zunächst befugt, diese Entscheidung der Beklagten vom
  18. Juli 2011 anzufechten. Randnummer 31 Der Widerspruch vom
  19. Oktober 2012 war fristgerecht eingereicht worden. Der Bescheid der Beklagten vom
  20. Juli 2011 ist den Klägern nicht bekannt gegeben worden. Diese sind am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der die Kammer folgt (vgl. nur BSG, Urteil vom
  21. Oktober 2012, Aktenzeichen B 6 KA 40/11 R), gilt, dass die Frist für die Einlegung eines Drittwiderspruches ein Jahr nach tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit des vom Bescheid Begünstigten beträgt. Da der angegriffene Bescheid eine weitere nephrologische Tätigkeit in der Nebenbetriebsstätte für die Beigeladene zu 1) ab dem
  22. Juli 2012 ermöglichte, ist dieses Datum der Beginn der vorgenannten Jahresfrist. Damit jedoch war der Widerspruch der Kläger vom
  23. Oktober 2012 rechtzeitig erhoben worden. Randnummer 32 Die Widerspruchsbefugnis der Kläger gegen diese Entscheidung ergibt sich wie folgt. Randnummer 33 Zunächst ist offensichtlich, dass die Kläger und die Beigeladene zu 1) im selben räumlichen Bereich in N. die gleichen Leistungen der zentralisierten Heimdialyse anbieten. Die Beigeladene zu 1) bietet in ihrer Nebenbetriebsstätte in N. ausschließlich die Leistungen der zentralisierten Heimdialyse an. Die Kläger bieten diese Leistung in N. ebenfalls an; darüber hinaus auch alle weiteren Dialyseformen und –verfahren. Weiter wurde der Beigeladenen zu 1) in N. die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit dem auf weitere 10 Jahre befristeten Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eröffnet bzw. erweitert. Es handelt sich nicht lediglich um die Genehmigung eines weiteren Leistungsbereiches. Zuletzt ist auch der der Beigeladenen zu 1) eingeräumte Status gegenüber demjenigen der Kläger nachrangig, da die Einräumung des Status’ an die Beigeladene zu 1) vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfes abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Randnummer 34 Dies ergibt sich folgendermaßen. Eine weitere Genehmigung für den Betrieb der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. hätte dieser erteilt werden können, wenn diese nicht in der Versorgungsregion einer anderen Praxis gelegen hätte. Dies jedoch ist vorliegend der Fall, da unstreitig bereits die Kläger eine Hauptbetriebsstätte zur Erbringung aller Dialyseformen und –verfahren in N. betreiben. Für diesen Fall kann eine weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte nur erteilt werden, wenn dadurch die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleistet wird. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass eine Genehmigung der Beigeladenen zu 1) nur hätte erteilt werden können, wenn ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Randnummer 35 Damit ergibt sich eine Widerspruchs- und Anfechtungsbefugnis der Kläger. Randnummer 36 Diese wären somit am Genehmigungsverfahren zwingend im Sinne der §§ 12 Abs. 2, 24 Abs. 1 SGB X zu beteiligen gewesen. Eine solche Beteiligung jedoch ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Dies führt zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Randnummer 37 Im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Norm wäre die Beklagte zur Überprüfung des Versorgungsbedarfes verpflichtet gewesen, zu ermitteln, wie viele Patienten von der Beigeladenen zu 1) in der Nebenbetriebsstätte in N. mit dem Verfahren der zentralisierten Heimdialyse behandelt werden, wo diese Patienten wohnen und ob der entsprechende Versorgungsbedarf nicht durch bereits vorhandene anderweitige Dialysepraxen und -einrichtungen abgedeckt werden kann. Randnummer 38 Aus der hohen Anzahl der bei der Kammer in der Vergangenheit bereits geführten Verfahren nephrologischer Drittanfechtungen ist dieser bekannt, dass in und um N. eine Vielzahl weiterer Dialysepraxen und -einrichtungen vorhanden ist. Allein eine Verknappung und Einschränkung des Blickes auf freie Kapazitäten in der klägerischen Dialysepraxis in N. ist dabei verkürzt, da auch die weiteren in der Versorgungsregion in und um N. vorhandenen Dialyseeinrichtungen und -praxen zu berücksichtigen gewesen wären, um einen Versorgungsbedarf der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. sachgerecht zu prüfen. Randnummer 39 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit verweist die Kammer insofern nur auf die Dialysepraxen und -einrichtungen einschließlich Nebenbetriebsstätten des MVZ Saarpfalz, H., der Dres. B./S., H. bzw. des avisierten Wechsels des Dr. St. nach St. I. zum
  24. Oktober 2011 (vgl. S 2 KA 132/11), der Einheit zur Erbringung der zentralisierten Heimdialyse der Dres. A./F. in O., der Praxis des Dr. Hü. in S.- Du. und - soweit Patienten der Beigeladenen zu 1) in St. I. wohnten - auch sämtlicher allen Beteiligten bekannten Dialysepraxen in S.-Stadt selbst. Randnummer 40 Eine solche Prüfung durch die Beklagte ist indes bis zuletzt nicht erfolgt. Dies wiederum führt zur formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, da die Anhörungsrechte der Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X verkürzt worden sind. Sachgerecht hätten die Kläger sich gegen die angegriffene Entscheidung nur dann zur Wehr setzen können, wenn die Beklagten die vorgenannten Daten ermittelt und im Wege der ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hätte. Randnummer 41 Darüber hinaus kann auch eine materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides selbst bei einer Verengung des Blicks auf freie Kapazitäten in der Dialysepraxis der Kläger zur Behandlung der Patienten der Beigeladenen zu 1) nicht gesehen werden. Randnummer 42 Sofern die Beklagte vorgetragen hat, dass die klägerische Praxis im Quartal 2/2011 136 Patienten mit Dialyseverfahren behandelt hat, so dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die 31 durch die Beigeladene zu 1) behandelten Patienten zu übernehmen, verkennt sie, dass zum entscheidungsrelevanten Stichtag vom
  25. Juni 2011 – diesen gibt das zu prüfende materielle Recht vor - die Kläger über vier Versorgungsaufträge mit einer Kapazität der Behandlung von bis zu 200 Patienten in allen Dialyseformen und –verfahren verfügt haben. Der Bescheid vom
  26. Juni 2011 hatte zum
  27. Juni 2011 auch Bestand. Drittanfechtungen gegen diesen Bescheid erfolgten erst zeitlich im Nachgang im September 2011, eine Aufhebung dieses Versorgungsauftrages seitens der Beklagten erst am
  28. Januar
  29. Da jedoch das materiell anwendbare Recht auf den Stichtag ein Jahr vor Auslaufen der erstmaligen 10-Jahres-Frist, d. h. den
  30. Juni 2011, abstellt, ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung eines Versorgungsbedarfes entscheidungserheblich gewesen. Auch wenn die Beklagte nunmehr der Auffassung ist, dass der vierte Versorgungsauftrag vom
  31. Juni 2011 zu Unrecht erteilt worden sei, da die Kläger eines vierten Versorgungsauftrages noch nicht bedurft hätten, weil diese noch deutlich unter 150 Dialysepatienten behandelt haben, führt dieser Umstand jedoch nicht dazu, dass sie ihren dennoch erlassenen Bescheid vom
  32. Juni 2011 unberücksichtigt lassen darf. Dies würde einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X darstellen. Insofern ergibt sich, dass die Kläger bereits ohne Berücksichtigung weiterer Dialysepraxen und -einrichtungen zum entscheidungsrelevanten Stichtag vom
  33. Juni 2011 selbst über ausreichend Kapazitäten verfügt hätten, die Dialysepatienten der Beigeladenen zu 1) zu betreuen. Randnummer 43 Keinesfalls jedoch war nach alledem begründbar, der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. für einen weiteren Zehnjahreszeitraum ab dem
  34. Juli 2012 zur Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung eine Genehmigung zu erteilen. Dies führt auch zur materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, der somit aufzuheben war. Randnummer 44 Abschließend gilt Folgendes: Soweit die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf ein weiteres Verfahren der Kammer unter dem Aktenzeichen S 2 KA 99/10 ausgeführt hat, dass sich im Hinblick auf etwa behandelte Risikopatienten, die im Anschluss an eine Dialyse einer stationären Krankenhausaufnahme bedürfen, eine Verbesserung und damit Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung durch die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) ergibt, verkennt sie bereits, dass der hier vorliegende Sachverhalt sich von dem im Verfahren S 2 KA 99/10 zugrunde liegenden Sachverhalt signifikant unterscheidet. Dort ging es um die Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte in den Räumlichkeiten im Marienhausklinikum St. E., Sa.. Die Hauptbetriebsstätte der dort klagenden Berufsausübungsgemeinschaft lag ebenfalls in Sa., so dass sich bereits unter Berücksichtigung von lit. b) Abs. 1 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV eine andere tatbestandliche Situation ergab, die hier gerade nicht vorliegt. Die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. liegt deutlich außerhalb der einen 10 km-Radius umfassenden Versorgungsregion der Hauptbetriebsstätte in S.. Die im Verfahren S 2 KA 99/10 zu prüfende Frage einer Verbesserung der Versorgung (vgl. Abs. 1 lit. a)
  35. Alt. Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV) spielt im Rahmen des Abs. 3 dieser Vorschrift keine Rolle. Vielmehr war hier die Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialysenformen und –verfahren zu prüfen. Randnummer 45 Darüber hinaus jedoch verbietet es sich nach Auffassung der Kammer zudem, Risikopatienten, die gegebenenfalls im Anschluss an eine Dialyse einer stationären Aufnahme in ein Krankenhaus bedürfen, in einer Nebenbetriebsstätte zu behandeln, die ausschließlich Leistungen der zentralisierten Heimdialyse mit einer bloß eingeschränkten ärztlichen Anwesenheitspflicht erbringt. Insofern bestimmt § 5 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren, dass bei der Durchführung von Dialysen als zentralisierte Heimdialyse nur zu gewährleisten ist, dass bei Komplikationen und Zwischenfällen der Dialysearzt innerhalb von 30 Minuten und bei lebensbedrohlichen Komplikationen und Zwischenfällen gegebenenfalls auch der notärztliche Rettungsdienst unmittelbar zur Verfügung steht. Bei Patienten, bei denen das Risiko besteht, dass diese im Anschluss an die Dialyse einer zeitnahen stationären Aufnahme bedürfen, ist eine Behandlung an der Stätte der zentralisierten Heimdialyse, die eine ständige Anwesenheit eines Arztes gerade nicht verlangt, nach Auffassung der Kammer kontraindiziert. Auch insofern könnte sich kein Genehmigungstatbestand aus Abs. 1 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für die Beigeladene zu 1) begründen lassen, unbeschadet der weiter dort geregelten Voraussetzungen, die die Beigeladene zu 1) ohnehin nicht erfüllen kann (vgl. nur Abs. 1 lit. b) Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV). Randnummer 46 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.