Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kausalität des Geschwindigkeitsverstoßes für den Schadensumfang; einheitliche Haftungsquote Leitsatz 1. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal - und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten - wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären. (Rn.41) 2. Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischen Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 9. September 2013, 12 O 282/10 Tenor 1. Die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 55%, die Beklagten als Gesamtschuldner 45%. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am ...2009 in M. ereignete, aus übergegangenem Recht ihres in Folge des Verkehrsunfalls verstorbenen Ehemanns (im Folgenden: der Geschädigte) auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Der Geschädigte war Fahrer und Halter eines Pkws der Marke BMW Z4 und war mit seinem Fahrzeug auf der Von-B.-L.-Straße in Richtung O. unterwegs. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Toyota RAF 4, welches zum fraglichen Zeitpunkt einen Anhänger zog. In der Absicht, auf der Straße zu wenden, um wieder in Richtung Ortsmitte zu fahren, lenkte der Beklagte zu 1) sein Gespann zunächst auf den rechten Gehweg, um sodann von dort aus in einem Zug zu wenden. Bei diesem Manöver fuhr der Geschädigte von hinten auf das im Wenden begriffene Gespann auf. Der Geschädigte erlitt einen Genickbruch und verstarb am ...2009. Randnummer 3 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zu 1) den Unfall allein schuldhaft verursacht habe. Er sei unaufmerksam gewesen, weil er das erkennbar herannahende Fahrzeug ihres verstorbenen Ehemannes übersehen habe. Dieser habe geglaubt, dass der Beklagte zu 1) wieder anfahre, um weiter in Richtung O. zu fahren. Der Geschädigte habe daher dessen Fahrzeug überholen wollen. Randnummer 4 Die Klägerin hat folgende Schadenspositionen geltend gemacht: Für den auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes berechneten Fahrzeugschaden 14.000 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.202,26 EUR, Abmeldekosten in Höhe von 65 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 292,07 EUR, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR, Standgeld in Höhe von 261,80 EUR, Beerdigungskosten in Höhe von 5.992,32 EUR sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR. Hierauf haben die Beklagten einen Teilbetrag von 7.000 EUR bezahlt. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Randnummer 6 1. an die Klägerin 15.768,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 7 2. die Klägerin von den vorprozessualen Gebührenansprüchen ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 899,40 EUR freizustellen. Randnummer 8 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug am Fahrbahnrand angehalten und sich nach rechts und links hin vergewissert, dass er frei fahren könne. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Fahrzeug des Geschädigten nicht gesehen. Zur Kollision sei es erst gekommen, nachdem er während des Wendevorgangs bereits über die mittlere Fahrspur mit dem Zugfahrzeug hinausgefahren sei. Der Ehemann der Klägerin sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren und nicht angeschnallt gewesen. Randnummer 11 Das Landgericht hat die Beklagten hinsichtlich der Sachschäden auf der Grundlage einer Haftungsquote von einem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Beklagten, hinsichtlich der Personenschäden auf hälftiger Haftungsgrundlage zur Zahlung von 7.023,25 EUR nebst anteiliger Freistellung von den Gebührenansprüchen verurteilt. Randnummer 12 Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren im abgewiesenen Umfang weiter und vertritt die Auffassung, dass dem Beklagten zu 1) ein besonders grobes Verschulden vorzuwerfen sei, da er nicht nur gegen die Sorgfaltspflichten beim Wenden verstoßen habe, sondern zudem mit einem Anhänger gewendet habe. Demgegenüber sei dem Geschädigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachgewiesen worden. Auch eine falsche Reaktion könne dem Geschädigten nicht angelastet werden. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 1. unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15.768,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2010 zu zahlen; Randnummer 15 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 899,40 EUR abzüglich bereits gezahlter 658,31 EUR freizustellen; Randnummer 16 3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagten beantragen, Randnummer 18 1. die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2013 - 12 O 282/10 - abzuweisen; Randnummer 19 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass sich die Haftung des Geschädigten an der Entstehung des Sachschadens auf mindestens 60 %, an der Entstehung der Personenschäden auf mindestens 80 % belaufe. Denn der Geschwindigkeitsverstoß sei für den Unfall mitursächlich geworden. Das Landgericht habe die Aussage der Zeugin F. nicht hinreichend berücksichtigt. Randnummer 21 Soweit der Sachverständige Konstellationen aufgezeigt habe, nach denen auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden können, seien diese Konstellationen nicht wahrscheinlich. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Fahrweise des Geschädigten und dem hiesigen Unfallereignis sei nicht von der Hand zu weisen. Der Wendevorgang wäre längst beendet gewesen, wenn der Geschädigte seinen Pkw nicht „wie bei der Formel 1“ beschleunigt hätte. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 376 ff.) Bezug genommen. II. A. Randnummer 23 Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Randnummer 24 Beide Rechtsmittel wenden sich ausschließlich gegen die Haftungsabwägung des Landgerichts. Randnummer 25 1. Das Landgericht ist von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: Randnummer 26 Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5). Hierbei ist es im Regelfall ohne Belang, ob die Halter die unfallbeteiligten Fahrzeuge selbst gefahren haben, da die Verantwortungsbeiträge von Halter und Fahrer zu einer einheitlichen Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit verschmelzen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 17 Rdnr. 5). Randnummer 27 2. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Beklagten einen Sorgfaltsverstoß gem. § 9 Abs. 5 StVO vorgeworfen: Randnummer 28 Der Wendende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte zu 1) nicht gewahrt. Hierbei steht der Sorgfaltsverstoß schon aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, ohne dass es darauf ankommt, den Anscheinsbeweis zu bemühen: Da sich der Unfall noch während des Wendemanövers ereignete, steht die objektive Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch das Wendemanöver fest. Auch in subjektiver Hinsicht kann sich der Beklagte zu 1) nicht entlasten: Nach den Feststellungen des Sachverständigen E. (S. 26 des Gutachtens; GA I Bl. 66) betrug die Sichtweite des Beklagten zu 1) ca. 190 m. Dennoch hat der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung ausgesagt, dass er das Fahrzeug des Geschädigten „zu keinem Zeitpunkt“ gesehen habe. Dies belegt mit hinreichender Klarheit, dass er den herannahenden Verkehr weder vor dem Anfahren noch während des Wendevorgangs mit der gebotenen Sorgfalt beachtete. Randnummer 29 3. Darüber hinaus ist für die Bestimmung der Haftungsquote von Relevanz, dass der Beklagte zu 1) auch die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht wahrte: Da der Beklagte zu 1) den Wendevorgang nicht von der Fahrbahn aus, sondern vom Fahrbahnrand einleitete (nach seiner Aussage stand das Gespann mit allen vier Rädern auf dem Gehweg; GA I Bl. 186 d. A.), waren die Vorgaben des § 10 StVO einzuhalten. Gemäß § 10 StVO hat sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Randnummer 30 Gegen diese Verkehrsvorschrift hat der Beklagte zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich verstoßen: Der Unfall ereignete sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Anfahrvorgang. Dies belegt, dass der Beklagte zu 1) dem Gebot, nur dann anzufahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, objektiv zuwider handelte. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Fahrlässigkeitsvorwurf bewiesen: Ausschlaggebend ist, dass der Beklagte zu 1) den Geschädigten überhaupt nicht wahrgenommen haben will, obwohl das Fahrzeug bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht zu übersehen gewesen wäre. Randnummer 31 4. Soweit das Landgericht der Klägerin ein unfallursächliches Verschulden im Wege des Anscheinsbeweises zugerechnet hat, begegnen der Entscheidung durchgreifende Bedenken. Randnummer 32
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