. Vom 02.10.2006 bis zum 09.11.2007 bezog er Krankengeld. Seit November 2007 bezieht er eine französische Invaliditätsrente der Kategorie 2; laufende Zahlungen werden ab Februar 2008 erbracht. Das Krankengeld wurde aufgrund des Rentenbezugs eingestellt. Am 11.02.2008 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 28.04.2008 zurück. Dem Kläger sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden, weil er außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig zu sein. Damit sei er nicht mehr beschäftigungssuchend. Hiergegen legte der Kläger am 13.05.2008 Widerspruch ein. Er beziehe zwar eine Invaliditätsrente aus Frankreich von 200,- € im Monat. Für den deutschen Arbeitsmarkt sei er aber immer noch erwerbsfähig, da sein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.06.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus,
1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe der Anspruch während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt sei. Abweichend von § 142 Abs. 1 SGB III ruhe der Anspruch im Falle der Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
3 SGB III gälten die Abs. 1 und 2 des § 142 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Der Kläger erhalte ab Februar 2008 eine französische Invaliditätsrente der Kategorie 2. Bei dieser Rente handele es sich um eine der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente vergleichbare Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Sie führe deshalb unabhängig von ihrer Höhe
3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Randnummer 3 Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage durch Urteil vom 26.08.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe seit dem 11.02.2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
dem SGB III. Es könne dabei offen bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
den §§ 118 ff SGB III für den Kläger erfüllt seien. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, ruhe der Anspruch jedenfalls
SGB III.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt sei.
2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruhe der Anspruch im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.
3 SGB III gälten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Der Kläger beziehe zwar keine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der von ihm bezogenen französischen Invaliditätsrente 2. Kategorie handele es sich aber um einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Eine ausländische Leistung führe nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden könne, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handele und dass von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung auszugehen sei. Letzteres sei der Fall, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche. Dabei müsse sich, da völlige Identität kaum denkbar sei, die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es könnten andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (BSG Urteil v. 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R). Entscheidend sei, ob die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen des inländischen Erwerbsersatzeinkommens entspreche, d.h. ihrer Funktion
gleichwertig sei (BSG Urteil v. 06.03.1991 – 13/5 RJ 39/90). Hiervon ausgehend sei die französische Invaliditätsrente 2. Kategorie der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die französische Invaliditätsrente habe öffentlich-rechtlichen Charakter. Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art liege vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger gewährt werde (BSG-Urteil v. 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R).
den von der Kammer herangezogenen Informationen aus einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund („Meine Zeit in Frankreich – Arbeit und Rente europaweit“) sei die französische Invaliditätsversicherung eine mit der (staatlichen) Krankenversicherung verbundene Pflichtleistung. Ihr öffentlich-rechtlicher Charakter stehe damit nicht in Frage. Sie habe – wie die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung – Lohnersatzcharakter. Sie solle den Einkommensverlust wegen Invalidität ausgleichen. Bei der Bemessung ihrer Höhe knüpfe sie an den Durchschnittsbetrag der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) an. In der Kategorie 2 werde eine Rente in Höhe von 50 Prozent dieses Grundlohns gewährt. Das Bemessungssystem entspreche damit zwar nicht im Detail dem deutschen; wie im deutschen System sei Ziel jedoch ein am früheren Lebensstandard orientierter Entgeltersatz. Die französische Invaliditätsrente und die Rente wegen voller Erwerbsminderung regelten im Kern auch vergleichbare Versicherungsfälle. Voll erwerbsgemindert seien
2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die französische Invaliditätsrente der 2. Kategorie werde gewährt, wenn keine Berufstätigkeit mehr möglich sei. Die beiden Definitionen müssten zwar nicht in jedem Fall übereinstimmen; das BSG habe zum deutschen Begriff der Erwerbsunfähigkeit (
den früheren Regelungen der Reichsversicherungsordnung) entschieden, dass ein französischer Versicherter mit deutschen Beschäftigungszeiten nicht schon deshalb als erwerbsunfähig (
deutschem Recht) anzusehen sein müsse, weil er eine französische Invaliditätsrente zweiter Kategorie beziehe; das Gericht habe dabei insbesondere auf unterschiedliche Verfahrensausgestaltungen bei der Feststellung der Voraussetzungen und unterschiedliche arbeitsmarktliche Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens des Versicherten hingewiesen (BSG-Urteil v. 24.04.1997 – 13 RJ 33/96). Dies ändere aber nichts daran, dass es sich sowohl bei der französischen Invaliditätsrente
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