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Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat L 6 AL 31/11 Urteil Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Bezug einer anderen Sozialleistung - Rente weg

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Bezug einer anderen Sozialleistung - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Vergleichbarkeit der französischen Invaliditätsrente der Kategorie 2 Leitsatz Die franz

. Vom 02.10.2006 bis zum 09.11.2007 bezog er Krankengeld. Seit November 2007 bezieht er eine französische Invaliditätsrente der Kategorie 2; laufende Zahlungen werden ab Februar 2008 erbracht. Das Krankengeld wurde aufgrund des Rentenbezugs eingestellt. Am 11.02.2008 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 28.04.2008 zurück. Dem Kläger sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden, weil er außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig zu sein. Damit sei er nicht mehr beschäftigungssuchend. Hiergegen legte der Kläger am 13.05.2008 Widerspruch ein. Er beziehe zwar eine Invaliditätsrente aus Frankreich von 200,- € im Monat. Für den deutschen Arbeitsmarkt sei er aber immer noch erwerbsfähig, da sein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.06.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus,

§ 142Abs.

1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe der Anspruch während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt sei. Abweichend von § 142 Abs. 1 SGB III ruhe der Anspruch im Falle der Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

§ 142Abs.

3 SGB III gälten die Abs. 1 und 2 des § 142 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Der Kläger erhalte ab Februar 2008 eine französische Invaliditätsrente der Kategorie 2. Bei dieser Rente handele es sich um eine der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente vergleichbare Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Sie führe deshalb unabhängig von ihrer Höhe

§ 142Abs.

3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Randnummer 3 Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage durch Urteil vom 26.08.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe seit dem 11.02.2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

dem SGB III. Es könne dabei offen bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit

den §§ 118 ff SGB III für den Kläger erfüllt seien. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, ruhe der Anspruch jedenfalls

§ 142

SGB III.

§ 142Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt sei.

§ 142Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruhe der Anspruch im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.

§ 142Abs.

3 SGB III gälten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Der Kläger beziehe zwar keine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der von ihm bezogenen französischen Invaliditätsrente 2. Kategorie handele es sich aber um einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, die ein ausländischer Träger zuerkannt habe. Eine ausländische Leistung führe nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden könne, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handele und dass von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung auszugehen sei. Letzteres sei der Fall, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche. Dabei müsse sich, da völlige Identität kaum denkbar sei, die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es könnten andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (BSG Urteil v. 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R). Entscheidend sei, ob die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen des inländischen Erwerbsersatzeinkommens entspreche, d.h. ihrer Funktion

gleichwertig sei (BSG Urteil v. 06.03.1991 – 13/5 RJ 39/90). Hiervon ausgehend sei die französische Invaliditätsrente 2. Kategorie der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die französische Invaliditätsrente habe öffentlich-rechtlichen Charakter. Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art liege vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger gewährt werde (BSG-Urteil v. 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R).

den von der Kammer herangezogenen Informationen aus einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund („Meine Zeit in Frankreich – Arbeit und Rente europaweit“) sei die französische Invaliditätsversicherung eine mit der (staatlichen) Krankenversicherung verbundene Pflichtleistung. Ihr öffentlich-rechtlicher Charakter stehe damit nicht in Frage. Sie habe – wie die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung – Lohnersatzcharakter. Sie solle den Einkommensverlust wegen Invalidität ausgleichen. Bei der Bemessung ihrer Höhe knüpfe sie an den Durchschnittsbetrag der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) an. In der Kategorie 2 werde eine Rente in Höhe von 50 Prozent dieses Grundlohns gewährt. Das Bemessungssystem entspreche damit zwar nicht im Detail dem deutschen; wie im deutschen System sei Ziel jedoch ein am früheren Lebensstandard orientierter Entgeltersatz. Die französische Invaliditätsrente und die Rente wegen voller Erwerbsminderung regelten im Kern auch vergleichbare Versicherungsfälle. Voll erwerbsgemindert seien

§ 43Abs.

2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die französische Invaliditätsrente der 2. Kategorie werde gewährt, wenn keine Berufstätigkeit mehr möglich sei. Die beiden Definitionen müssten zwar nicht in jedem Fall übereinstimmen; das BSG habe zum deutschen Begriff der Erwerbsunfähigkeit (

den früheren Regelungen der Reichsversicherungsordnung) entschieden, dass ein französischer Versicherter mit deutschen Beschäftigungszeiten nicht schon deshalb als erwerbsunfähig (

deutschem Recht) anzusehen sein müsse, weil er eine französische Invaliditätsrente zweiter Kategorie beziehe; das Gericht habe dabei insbesondere auf unterschiedliche Verfahrensausgestaltungen bei der Feststellung der Voraussetzungen und unterschiedliche arbeitsmarktliche Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens des Versicherten hingewiesen (BSG-Urteil v. 24.04.1997 – 13 RJ 33/96). Dies ändere aber nichts daran, dass es sich sowohl bei der französischen Invaliditätsrente

  1. Kategorie als auch bei der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung um Absicherungen für den im Wesentlichen identischen Versicherungsfall mangelnder Erwerbsfähigkeit handele. Die der Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III innewohnende Typisierung, wonach derjenige, der eine (ausländische) lebensstandardorientierte Rente wegen Vollinvalidität erhalte, dem deutschen Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung stehe und deshalb die Gewährung von Arbeitslosengeld – auch zwecks Vermeidung unerwünschter Doppelleistungen – nicht gerechtfertigt sei, könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass es in Einzelfällen zu abweichenden Beurteilungen bei der Erwerbsfähigkeit kommen könne und die ausländische Rente dazu noch außergewöhnlich niedrig sei. Es komme nicht darauf an, ob die ausländische Leistung individuell den Lebensunterhalt sicherstelle (vgl. Müller in GK-SGB III, § 142 Rz 58). Die französische Invaliditätsrente
  2. Kategorie müsse deshalb der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung als generell vergleichbar angesehen werden (Striebinger in Gagel, SGB III, § 142 Rz 64; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Anlage zu § 142; vgl. auch LSG Stuttgart v. 28.11.1997 – L 4 Kr 1483/97). Der Kläger habe demnach während des Bezugs seiner französischen Rente keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Randnummer 4 Gegen dieses ihm am 05.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.09.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, die die Zuerkennung einer Invaliditätsrente mit der Begründung abgelehnt habe, dass er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten könne. Da dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt sei, könne sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ruhen. Die französische Rente sei im Übrigen mit der deutschen Erwerbsminderungsrente nicht vergleichbar. Randnummer 5 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 6 das Urteil des SG vom 26.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11.2.2008 Arbeitslosengeld zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte hat einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht gestellt. Randnummer 8 Die Sach- und Rechtslage wurde in dem Erörterungstermin vom 09.12.2011 mit den Beteiligten erörtert. Diese haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der der Entscheidung zugrunde liegt, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Berufung des Klägers, über die mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§§ 124 Abs. 2 , 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Da die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, konnte von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob dem Kläger – auch - in Deutschland ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, bereits die Gewährung der in Frankreich bezogenen Rente gem. § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Deutschland führt. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 11 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.