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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 D 282/14 Beschluss Ausweisung wegen wiederholter Straftaten; Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz

Ausweisung wegen wiederholter Straftaten; Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 2004; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Eintritt der Volljä

§§ 53ff. RN 429 GK Aufenth

G,

§§ 53ff.

RN 429 Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die festgesetzte Befristung der Wirkung der Ausweisung keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 8 Ein Anspruch auf Verlängerung seiner am 28.10.2009 erteilten und bis 27.10.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis („§ 33 AufenthG“) steht dem Antragsteller - unabhängig von der erfolgten Ausweisung - offensichtlich nicht zu. Insofern ist festzustellen, dass die vorausgegangene, dem Kläger - als Kind im Sinne des § 33 AufenthG erteilte – und am 2.10.2006 gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG verlängerte Aufenthaltserlaubnis bis 2.10.2008 gültig war. Einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger, der am 19.10.2008 volljährig wurde, ausweislich der Akten nicht gestellt. Mit Eintritt der Volljährigkeit verwandelt sich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis aber nur dann zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs. 2 AufenthG und lässt eine Verlängerung im Ermessensweg nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt ist. 7 Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,

  1. Auflage 2013, § 34 RN 18 f. Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  2. Auflage 2013, § 34 RN 18 f. Da der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst am 24.9.2009 – also fast ein Jahr nach Ablauf des Aufenthaltstitels als Volljähriger - beantragt hat, waren die Voraussetzungen für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG nicht mehr gegeben. Diese können auch nicht durch die ihm erteilte „Verlängerung“ „wiederaufleben“. Randnummer 9 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach allgemeinen Vorschriften kann, da kein Familiennachzug angestrebt wird, allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann, in Betracht gezogen werden, nachdem der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein (Satz 1). Eine Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3), wobei ein Verschulden insbesondere dann vorliegt, wenn er u.a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Eine Ausreise des Klägers erscheint derzeit mit Blick darauf, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt und damit ungewiss ist, in welches Land er zurückkehren müsste bzw. könnte, aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Allerdings ist der Kläger gemäß § 82 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere was die unverzügliche Beibringung der erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse anbelangt. Es ist dem Kläger zumutbar, Informationen von seiner in Deutschland lebenden Familie und ihnen bekannten Verwandten im Ausland über die Herkunft seiner direkten Vorfahren und deren Status im Herkunftsland zu beschaffen und dem Beklagten mitzuteilen. Da nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass der Kläger sich bislang um die Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit bemüht hätte, muss davon ausgegangen werden, dass er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2,166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Randnummer 11 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) streitig, ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13.3.2006 – 24 ZB
  3. 3191 –, juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 56 RN 10 m.w.N.; a.A. Hess. VGH, Entscheidung vom 28.12.2006 – 12 TG 2396/06 – , juris 2) vom 6.7.2009, Bl. 116 Ausländerakte 3) Bl. 62 Ausländerakte 4) Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.8.2008, Bl. 67 Ausländerakte 5) Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2010, Bl. 97 Ausländerakte 6) GK AufenthG,

§§ 53ff.

RN 429 7) Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 34 RN 18 f.

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