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Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat 2 K 1010/14 Urteil Kindergeldanspruch: Tätigkeit als Soldat auf Zeit als Berufsausbildung § 63 Abs 1 S 2 EStG 20

Kindergeldanspruch: Tätigkeit als Soldat auf Zeit als Berufsausbildung Leitsatz Die im Rahmen der Tätigkeit als Soldat auf Zeit von dem Kind absolvierten Ausbildungszeiten können solche sein, die den Vater des Kindes zum Bezug von Kindergeld berechtigen (Rn.9) (Rn.14) (Rn.15) . Tenor Der Bescheid vom

  1. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn O ab Juli 2011 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der Vater des 1990 geborenen Sohnes O. O ist nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung im Juni 2011 seit
  3. Juli 2011 als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad „Jäger“ bei der Bundeswehr beschäftigt (KiG, Bl. 154 f.). Randnummer 2 Am
  4. August 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm Kindergeld für O ab Juli 2011 zu bewilligen (KiG, Bl. 138 ff). Mit Bescheid vom
  5. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab (KiG, Bl. 147 f.). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  6. September 2013 Einspruch ein (KiG, Bl. 149). Diesen Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom
  7. Dezember 2013 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 158 ff.). Randnummer 3 Am
  8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 4 Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 1), unter Aufhebung des Bescheides vom
  9. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  10. Dezember 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seinen Sohn O ab Juli 2011 zu bewilligen. Randnummer 5 Der Kläger macht geltend (Bl. 13), die Beschäftigung seines Sohnes bei der Bundeswehr beinhalte insgesamt eine Ausbildung. Dies zeige sich anhand des „Ausbildungsplanes“ vom
  11. Oktober 2013 (Bl. 16). Randnummer 6 Die Beklagte beantragt (Bl. 17), die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Auffassung, der Ausbildungscharakter der Tätigkeit sei nicht hinreichend dargetan. Randnummer 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der streitige Bescheid ist rechtswidrig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kindergeld für O ab Juli 2011 zu. Randnummer 10 1.
  12. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des
  13. Lebensjahres gewährt. Randnummer 11 Für ein volljähriges Kind besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der Berufsausbildung wird vom EStG mehrfach verwendet (z.B. auch in §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5, 33a Abs. 2 EStG), aber nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. BFH vom
  14. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588). Randnummer 12 Die Rechtsprechung hat unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufs geeigneten Grundlagen verstanden (z.B. BFH vom
  15. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523, betr. freiwilliges soziales Jahr; vom
  16. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, betr. Traineetätigkeit). Dabei wurde indessen eine Berücksichtigung in keinem Falle abgelehnt, weil das Kind nicht einen der Ausbildung entsprechenden Beruf anstrebte. Die gründliche und systematische Erlangung von berufsnützlichen Kenntnissen wurde vielmehr auch dann als Ausbildung angesehen, wenn das Kind noch keine oder andersartige berufliche Pläne hatte. Randnummer 13 Der BFH hat dementsprechend z.B. in mehreren Entscheidungen zu Au-pair-Verhältnissen den Umfang der begleitenden Sprachkurse geprüft und diese als Ausbildung gewürdigt, wenn sie mindestens zehn Wochenstunden umfassten, ohne zu erörtern, welchen Beruf das Kind anstrebte und ob der Sprachunterricht dazu einen konkreten Bezug aufwies. Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Randnummer 14 1.
  17. Vor diesem Hintergrund wertet der Senat zumindest die in der Zeit vom
  18. Juli 2011 bis Oktober 2013 von O absolvierten Zeiten als Ausbildung. Der „Ausbildungsplan“ weist nach der „Grundausbildung“ und der „Spezialgrundausbildung/Einsatzersthelfer“ diverse weitere Stationen aus, die als Ausbildung bezeichnet werden. Dies deckt sich mit den Angaben auf der Homepage der Bundeswehr (https://mil.bundeswehr-karriere.de/portal/a/milkarriere/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK93Myc7MSioszUolS9zIyiVDgnI7G0oKQ4OaM0JzEJSOWUFhfrF2Q7KgIAR9A4Ww, wo es heißt: „ Mit einer militärischen Karriere und beruflicher Qualifizierung entwickeln Sie als Soldatin oder Soldat auf Zeit ihre fachlichen und sozialen Kompetenzen gezielt weiter. „Karriere mit Zukunft“ steht auch für die Vernetzung militärischer und zivilberuflicher Ausbildung, die Sie optimal auf Ihre Zeit nach der Bundeswehr vorbereitet “. Die Vielfalt der Ausbildungsstationen spricht dabei schwerlich gegen den Ausbildungscharakter als solchen. Auch das Jurastudium oder der danach absolvierte Referendardienst enthalten (wie andere Ausbildungen auch) zahlreiche Ausbildungssegmente, die in der Summe eine Ausbildung ausmachen, ohne dass dabei jeweils geprüft würde, ob der betreffende Ausbildungsabschnitt speziell dem späteren Beruf (als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt o.a.) dienlich ist. Randnummer 15 Sämtliche Stationen dienen augenscheinlich der späteren Verwendung in der Bundeswehr selbst oder befähigen den so ausgebildeten Soldaten dazu, nach der Ausbildungszeit (und einer daran anschließenden Dienstzeit, die keinen Ausbildungscharakter hat), etwa im Bereich des Sicherheits- und Überwachungsgewerbes, einen Beruf auszuüben. So existieren Kooperationen der Bundeswehr mit privaten Sicherheitsdienstleistern (s. http://www.bundeswehr-monitoring.de/innenansichten/kooperation-der-bundeswehr-mit-privaten-sicherheitsdienstleistern-11372.html). Randnummer 16 Insgesamt sieht der Senat damit zumindest die von O bis Oktober 2013 absolvierten Segmente als Ausbildung an. Für anschließende Phasen bedarf es einer gesonderten Entscheidung seitens der Beklagten. Randnummer 17
  19. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten auferlegt. Randnummer 18 Der Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 707 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 19 Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Randnummer 20 Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem Einverständnis der Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

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