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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 231/14 Urteil Erlöschen der Asylberechtigung des Familienmitgliedes bei Tod des Stammberechtigten §

Erlöschen der Asylberechtigung des Familienmitgliedes bei Tod des Stammberechtigten Leitsatz Der Tod des Stammberechtigten stellt einen Fall des "Erlöschens" seiner Asylberechtigung im Sinne von § 73

§ 73Abs. 2b Satz 2 Asyl

VfG gegebenenfalls auf die allgemeine Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hätte gestützt werden können, beziehungsweise auf die Frage, ob schon der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ein spezieller und insoweit abschließender Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2b AsylVfG entgegen steht. 10 vgl. beispielsweise aus der Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2013 – 1 Bf 17/13.AZ –, InfAuslR 2013, 354, wonach für den Fall der – unterstellten –

§ 73Abs. 2b Satz 2 Asyl

VfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten jedenfalls von einem zwingend auszusprechenden Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen Wegfalls der Voraussetzung „Anerkennung des Stammberechtigten“ auszugehen ist und es wegen des in beiden Fällen zwingend vorgesehenen Widerrufs im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob der Bescheid auf die – im Ergebnis – „richtige“ Rechtsgrundlage gestützt ist vgl. beispielsweise aus der Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2013 – 1 Bf 17/13.AZ –, InfAuslR 2013, 354, wonach für den Fall der – unterstellten –

§ 73Abs. 2b Satz 2 Asyl

VfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten jedenfalls von einem zwingend auszusprechenden Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen Wegfalls der Voraussetzung „Anerkennung des Stammberechtigten“ auszugehen ist und es wegen des in beiden Fällen zwingend vorgesehenen Widerrufs im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob der Bescheid auf die – im Ergebnis – „richtige“ Rechtsgrundlage gestützt ist Nach dem zuvor Gesagten besteht aus anderen Gründen kein Bedürfnis für einen Rückgriff auf den § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der im Übrigen auch beim Fortfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling einen zwingenden („sind“) und zudem „unverzüglichen“ Widerruf vorsieht. Das zeigt, dass es primäres Anliegen des Asyl- und Flüchtlingsrechts ist, den von politischer Verfolgung oder sonstigen relevanten zielstaatsbezogenen Bedrohungen betroffenen Ausländerinnen und Ausländern und den Familienangehörigen im Sinne von § 26 AsylVfG gerade insoweit Schutz zu gewähren. Die Frage der wünschenswerten Integration oder ihres Gelingens ist dagegen anderweitig, nämlich nach den Bestimmungen des insoweit einschlägigen Aufenthaltsrechts, zu beantworten. Randnummer 27 Über im Fall der Klägerin möglicherweise bestehende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse oder – in der heutigen Terminologie eines Anspruchs auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG –, für die es nach ihrem Sachvortrag keine Anhaltspunkte gibt, ist im Regelfall beim Widerruf ebenfalls zu entscheiden (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Die Beklagte hat hiervon im konkreten Fall ausdrücklich abgesehen, weil der Widerruf ausweislich der Begründung des Bescheids (Nr. 3, Seite 4) allein aus Gründen der Statusbereinigung erfolgte und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt sind. Andernfalls wäre eine solche Entscheidung nachzuholen. Den Streitgegenstand der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage berührt das nicht. Randnummer 28 Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen und die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 30 Die Revision war zuzulassen zur Klärung der Frage, ob der Tod des Asylberechtigten, von dem seine Familienangehörigen eine Berechtigung nach dem § 26 AsylVfG erhalten haben, den Tatbestand des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG erfüllt beziehungsweise ob – falls das zu verneinen sein sollte – in derartigen Fällen zusätzlich auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Widerrufstatbestand in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage für den Widerruf ausscheidet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Fußnoten 1 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.11.1995 – 9 R 71/93 – 2 ) vgl. den Bescheid des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5.3.1996 – 163-25733-88 – 3 ) vgl. den Aktenvermerk der Beklagten vom 26.1.2012 mit dem entsprechenden Verweis auf das Ausländerzentralregister (AZR), wobei ferner unter anderem auf ein Erlöschen der Asylbegünstigung der Mutter der Klägerin seit dem 14.4.1998 verwiesen wurde 4 ) vgl. den Bescheid des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.4.2012 – 5531067-163 – 5 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.2014 – 2 A 407/13 – 6) vgl. dazu die Bundestagsdrucksache 16/5065 vom 23.4.2007, Seite 220 7 ) vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 – 2 C 66.91 –, NVwZ 1992, 987 8 ) vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.8.2009 – 15 A 173/08 –, bei juris, ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2013 – A 7 K 863/12 –, bei juris 9 ) vgl. hierzu etwa den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestags vom 24.4.1990 zu der seinerzeit geplanten Änderung unter anderem des Asylverfahrensgesetzes, Bundestagsdrucksache 11/6960, Seiten 29 und 30 10 ) vgl. beispielsweise aus der Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2013 – 1 Bf 17/13.AZ –, InfAuslR 2013, 354, wonach für den Fall der – unterstellten –

§ 73Abs. 2b Satz 2 Asyl

VfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten jedenfalls von einem zwingend auszusprechenden Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen Wegfalls der Voraussetzung „Anerkennung des Stammberechtigten“ auszugehen ist und es wegen des in beiden Fällen zwingend vorgesehenen Widerrufs im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob der Bescheid auf die – im Ergebnis – „richtige“ Rechtsgrundlage gestützt ist

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.