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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 179/13 Urteil Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers

Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung durch Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Schicksal abgetretener entstandener Ansprüche bei Beendigung des Ve

, Rn. 19 = Bd. I Bl. 196 d. A.). Randnummer 33

(2)In der außerordentlichen Kündigung hat das Landgericht richtigerweise zugleich einen konkludenten Widerruf der Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der nicht abgetretenen Ansprüche erblickt. Angesichts der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs durfte sich der Kläger, der im Jahr zuvor die Gewährleistungsklage gegen die Schuldnerin zurückgenommen hatte, zweifellos nicht mehr für befugt halten, die Ansprüche der ... Leasing künftig im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Randnummer 34
  1. c)Die Berufung rügt, das Landgericht habe auf Grund insoweit fehlerhaften Tatsachenvortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 04.02.2013 zunächst übersehen, dass es sich am 31.05.2011 um den Rücktritt des Klägers vom Leasingvertrag gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB gehandelt habe, nicht jedoch um eine „zweite/erneute Kündigung“ der Leasinggesellschaft. Diese sei erst am 09.08.2011 erfolgt und somit rechtlich bereits „ins Leere“ gegangen (Bd. II Bl. 287 d. A. unten). Ferner habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger die vereinbarten Raten bis zur Klage gegen den Lieferanten (Aktenzeichen 5 O 49/10) vertragsgemäß erbracht und erst nach Intervention des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Insolvenzfall diese Zahlungen eingestellt habe, nachdem er die Leasinggesellschaft zuvor hierüber informiert und um Weisungen gebeten habe (Bd. II Bl. 288 d. A. oben). Diese Rüge hat keinen Erfolg. Randnummer 35
  2. aa)Das Vorbringen der Berufung, am 31.05.2011 habe nicht die ... Leasing die Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs, sondern der Kläger den Rücktritt von diesem Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt, ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte, in der juristischen Datenbank juris veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Bd. I Bl. 192 d. A.) dargelegt, die Leasinggeberin habe den Leasingvertrag am 09.02.2011 und am 31.05.2011 fristlos gekündigt (Bd. I Bl. 164 d. A.). Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 18.10.2013 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2013 enthaltene Zusammenstellung des zeitlichen Ablaufs, wonach am 31.05.2011 allein ein Rücktritt des Klägers vom Leasingvertrag erklärt worden sein soll (Bd. I Bl. 229 d. A.) stellt gemäß § 296a ZPO unbeachtliches Vorbringen dar. Randnummer 36
  3. bb)Darüber hinaus kann das Berufungsvorbringen, eine erst am 09.08.2011 erfolgte Kündigung durch die ... Leasing wäre rechtlich bereits „ins Leere“ gegangen, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Randnummer 37
(1)Sollte dieser Vortrag in dem Sinne zu verstehen sein, dass die Kündigung auf Grund eines vorangegangenen Rücktritts des Klägers vom Leasingvertrag rechtsunwirksam sei, so ist – unbeschadet der aus den vorstehenden Ausführungen folgenden Unwirksamkeit des Rücktritts des Klägers und der Frage von Doppelwirkungen im Recht – zu bemerken, dass der Kläger im Falle eines eigenen wirksamen Rücktritts vom Vertrag nicht mehr berechtigt wäre, auf Grund dieses Vertrages Ansprüche des Rücktrittsgegners gegen Dritte zukünftig im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Randnummer 38
(2)Das entsprechende Berufungsvorbringen ist aber auch dann rechtlich unerheblich, wenn damit gemeint sein sollte, eine Kündigung am 09.08.2011 wäre anders als eine solche am 23.05.2011 nicht mehr rechtzeitig gewesen. Da die Klage erst am 06.06.2012 eingereicht worden ist, wäre die Ermächtigung auch in diesem Fall noch vor Prozessbeginn und damit rechtswirksam widerrufen worden. Randnummer 39
  1. d)Entgegen der Auffassung der Berufung im Schriftsatz vom 07.02.2014 (Bd. II Bl. 301 d. A.) wäre der Kläger – bei sachgerechter Rechtsverfolgung – nicht rechtlos gestellt gewesen. Randnummer 40
  2. aa)Richtig ist zwar, dass der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt a. M., dem OLG Frankfurt a. M. und dem BGH einen durchweg erfolglosen Prozess geführt hat, in dem die Klage des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten in Höhe von 36.880 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage der ... Leasing zur Zahlung von 98.655,28 €, darunter rückständiger Leasingraten in Höhe von 39.158,51 € und abgezinster Nettoleasingbeträge in Höhe von 49.631,62 €, verurteilt worden ist. Der Misserfolg im Vorprozess ist aber im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der durchgängig anwaltlich vertretene Kläger die Zahlung der Leasingraten einstellte und die ... Leasing gerichtlich in Frankfurt a. M. in Anspruch nahm, es zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers aber erforderlich gewesen wäre, zunächst die Schuldnerin und nach Insolvenzeröffnung den Beklagten in Saarbrücken gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Randnummer 41
  3. bb)Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der Leasingnehmer von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den – wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden – Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei, vorausgesetzt der Leasingnehmer macht von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch und betreibt – hier: auf Grund der im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag gegebenen Ermächtigung – ihre Durchsetzung gegenüber dem Lieferanten. Im Verhältnis zum Leasinggeber ist der Leasingnehmer nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht. Nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen (BGH NJW 1986, 1744; 2010, 2798 Rn. 19 f., 24 ff.; NZI 2014, 177, 179 Rn. 16). Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn – wie hier – der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet (BGH NJW 1990, 314; 1994, 576; NZI 2014, 177, 179 Rn. 17). Das vom Leasinggeber zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss (BGHZ 114, 57, 67). Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den Leasingnehmer erstreckt sich diese Risikotragung dagegen nicht (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 23). Fällt der Leasingnehmer bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 26 ff.). Randnummer 42
  4. e)Da der Klageantrag zu 1 sich bereits als unzulässig darstellt und die (Hilfs-) Betrachtungen des Landgerichts zur Unbegründetheit des Klageantrags zu 1 (Bd. II Bl. 251 bis 254 d. A.) als nicht geschrieben gelten (vgl. BGHZ 46, 281, 285; BGH WM 1991, 2081, 2083), bedarf es keines Eingehens auf die dagegen gerichteten weiteren Berufungsangriffe. Randnummer 43 2. Der mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsanspruch gemäß §§ 174, 179, 180 InsO, 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Randnummer 44
  5. a)Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage stellt sich insoweit die Frage der gewillkürten Prozessstandschaft nicht, weil dieser Anspruch unter Berufung auf abgetretenes Recht geltend gemacht wird. Randnummer 45
  6. b)Das Landgericht hat die Klage insoweit für unbegründet gehalten, weil der Kläger seiner Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht nachgekommen sei. Er habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den LKW ab Ablieferung am 01.12.2008 rechtzeitig untersucht und Mängel unverzüglich gerügt habe. Jedenfalls sei es auch nicht zu einer rechtzeitigen Untersuchung und Rüge nach der Reparatur vom 24.02.2009 gekommen (vgl. Bd. II Bl. 256 d. A.). Der Kläger habe insoweit lediglich vorgetragen, die Mängel seien später erneut aufgetreten, er habe die Mängel in den Wochen danach mehrfach bei der Schuldnerin gerügt. Das reiche allerdings nicht aus, um der Rügeobliegenheit nachzukommen (vgl. Bd. II Bl. 257 d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 46
  7. aa)Die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB greifen vorliegend nicht ein, weil die Schuldnerin darauf verzichtet hat. Nach allgemeiner Meinung kann der Verkäufer jederzeit – auch stillschweigend – auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichten (BGH NJW 1991, 2633, 2634; Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 377 Rn. 47). Wird der Verzicht, wie meist, nicht ausdrücklich erklärt, so müssen allerdings die Umstände des Einzelfalles eindeutig auf einen Verzicht schließen lassen (BGH NJW 1978, 2394, 2395 m. w. Nachw.). Ein solcher Verzicht kann unter Umständen dann angenommen werden, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltslos zurückgenommen oder vorbehaltslos Nachbesserung versprochen oder den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben hat, wohingegen in der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel in der Regel noch kein derartiger Verzicht zu sehen ist, weil hierin auch nur der Wunsch des Verkäufers liegen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen (BGH NJW 1991, 2633, 2634). Randnummer 47
  8. bb)Im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils ist festgehalten, dass es ab dem 20.02.2009 auf Mängelrügen des Klägers zu mehreren Nachbesserungsversuchen kam und ihm insbesondere im Rahmen eines Besprechungstermins vom 07.07.2009 Abhilfe zugesagt wurde (Bd. II Bl. 241 d. A.). Laut Klageschrift hat an diesem Termin – unbestritten – auch der Geschäftsführer der Schuldnerin teilgenommen (Bd. I Bl. 7 d. A.). Überdies hat der Beklagte selbst dem Kläger in der Klageerwiderung entgegengehalten, der Kläger habe sich im Herbst 2009 einvernehmlich auf Nachbesserungsbemühungen der Schuldnerin eingelassen (Bd. I Bl. 173 d. A.). Demnach hat die Schuldnerin stillschweigend auf die Rechtsfolgen der § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichtet, indem sie Nachbesserung versprach und den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhob. Randnummer 48
  9. cc)Zwar ist der Käufer nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel unverzüglich zu rügen; denn mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der erneuten Aushändigung der nachgebesserten Kaufsache an den Käufer ist diese abgeliefert und die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt erneut zu laufen (SaarlOLG, Urt. v. 09.09.2010 – 8 U 367/09 – 92, juris Rn. 52). Dementsprechend lief vorliegend schon deswegen die Untersuchungs- und Rügefrist nicht erneut an, weil der LKW nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zuletzt bei der Firma Sch. verblieben war und von dieser auf das Gelände der Schuldnerin gebracht wurde, wo er sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand (Bd. II Bl. 243 d. A. Abs. 3); schließlich ist er im September vom Beklagten an die ... Leasing herausgegeben worden (

Abs. 4 a. E.). Randnummer 49

  1. c)Die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB sind gegeben. Randnummer 50
  2. aa)Den mangelbedingten Nutzungsausfallschaden kann der Käufer bereits nach den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB und damit unabhängig von einem Verzug des Verkäufers (§ 286 BGB) ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 2674, 2675 Rn. 12 ff.; jurisPK-BGB/Pammler, 6. Aufl. § 437 Rn. 41). Ob dies anders zu beurteilen und § 286 BGB anzuwenden ist, wenn der Folgeschaden auf einer Verzögerung der Nacherfüllung selbst beruht bzw. es erst im Rahmen der Nacherfüllung durch den Verkäufer zu schadensverursachenden Verzögerungen kommt (vgl. jurisPK-BGB/Pammler,

), bedarf vorliegend keiner Entscheidung; denn die Schuldnerin befand sich mit der Nacherfüllung in Verzug, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 26.08.2009 unter Fristsetzung zum 15.09.2009 zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war und eine Mängelbeseitigung nach Aktenlage nicht, auch nicht bis zum 15.12.2009, erfolgt war. Randnummer 51 bb) Der von der Schuldnerin gelieferte LKW eignete sich im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 BGB), aber auch danach nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung und war deshalb mit Sachmängeln behaftet (§ 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB). Ein Fahrzeug muss in Ermangelung abweichender Vereinbarungen die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften aufweisen, weil es sich sonst nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstands eignet (jurisPK-BGB/Pammler,

§ 434Rn. 179). Randnummer 52

(1)Der Beklagte hat zwar nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorliegen von Mängeln bestritten (Bd. II Bl. 247 d. A.). Solche Mängel des von der ... Leasing im Jahre 2011 nach Polen veräußerten LKW sind indes auf Grund des urkundlich belegten Parteivortrags des Klägers erwiesen. Nach der vom Kläger eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der DEKRA GmbH, S., vom 12.10.2009 bewegten sich während der Fahrt des betreffenden LKW die Schieberungen so stark, dass die Bretter hierbei aus den Taschen fielen. Die starken Bewegungen der Schieberungen hatten – insbesondere im Bereich der scharfkantigen Eckrungen hinten links und rechts – zu Schleifspuren an der Plane geführt. Infolge der starken Eigenbewegungen des gesamten Aufbaus klemmte sich zeitweise die Heckklappe oben ein und sprang hinter das entsprechende Anschlagprofil. Die Heckklappe ließ sich dann nur noch mit Gewalt öffnen, weshalb die Scharniere teilweise abgerissen waren. Die Talsadapter für die Spanngurte waren vom Aufbauhersteller so stark nachgearbeitet worden, dass sie sich bei schräger Verzurrung während der Fahrt lösten. Die Ladefläche wies im unbeladenen Zustand vorne und hinten eine Durchbiegung nach unten von circa 3 cm auf. Hinzu kam eine Durchbiegung der oberen Längsträger vorne und hinten um circa 4 cm nach unten. Für die Dachträger ergab sich daraus eine Gesamtdurchbiegung von circa 7 cm (Bd. I Bl. 43 d. A.). In Bezug auf diese nachvollziehbar beschriebenen und durch Lichtbilder dokumentierten Mängel steht außer Frage, dass sie konstruktiv bedingt sind und nicht erst nach Übergabe aufgetreten sind. Wie die DEKRA einleuchtend festgestellt hat, war der LKW auf Grund dieser Mängel im Gütertransport nur bedingt einsetzbar. Abgesehen davon, dass wegen der starken Undichtigkeiten feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände nicht transportiert werden konnten, stellten die aus den Rungentaschen herabfallenden Bretter eine erhebliche Unfallgefahr für das Fuhrpersonal dar und war die Ladungssicherung nicht gewährleistet (Bd. I Bl. 44 d. A.). Letzteres war vor allem mit Blick auf die allfällige Beladung mit Gasflaschen bedenklich (vgl. Lichtbild des LKW Bd. I Bl. 46 d. A. mit Aufschrift: „Sie brauchen Propan? Wir haben es! Wir liefern Flaschen-GAS in allen handelsüblichen Größen. Spedition C., St. W. fährt für Tyczka TOTALGAZ“). Randnummer 53
(2)Der Beklagte hat sich in der Klageerwiderung Einwendungen der Firma Sch. im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Ludwigsburg (Aktenzeichen 5 H 23/12) zu eigen gemacht (Bd. II Bl. 174 d. A.). Eine solche pauschale Bezugnahme vermag den erforderlichen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Darüber hinaus enthält der in Bezug genommene Schriftsatz im selbständigen Beweisverfahren keine Ausführungen, die die Feststellungen der DEKRA in dem vom Kläger eingeholten Gutachten in Frage stellten (vgl. Bd. I Bl. 198 ff. d. A.). Überdies hatte die Firma Sch. beim Termin vom 19.01.2010, bei dem außer dem Kläger, dem DEKRA-Gutachter W. W., dem Geschäftsführer der Schuldnerin und deren Rechtsanwältin pp. auch der Geschäftsführer der Firma Sch. mit deren Rechtsanwältin B. anwesend waren, zu Protokoll erklärt, im Hinblick auf das DEKRA-Gutachten vom 12.10.2009 seien die dort nachfolgend aufgestellten Arbeiten durchgeführt worden (Bd. I Bl. 71 f. d. A.). Randnummer 54
(3)Fehl geht der Einwand des Beklagten in der Klageerwiderung wie auch in der Berufungserwiderung, die Schuldnerin sei für Mängel am Aufbau des LKW überhaupt nicht verantwortlich, weil sie der ... Leasing den LKW ohne Aufbau verkauft und der Kläger die Firma Sch. mit dem Aufbau gesondert beauftragt habe (Bd. I Bl. 175, Bd. II Bl. 312 f. d. A.). Randnummer 55 (3.1) Richtig ist zwar, dass die Firma Sch. vor Vertragsabschluss das – nicht mit einem Preis versehene – „Angebot“ vom 14.05.2008 an den Kläger gerichtet hatte, in dem der so genannte Curtain-Sider-Aufbau auf dem LKW im Einzelnen beschrieben ist (Bd. I Bl. 36 ff. d. A.). Laut der – ebenfalls zunächst an den Kläger gerichteten – Bestellung vom 16.05.2008 ist aber von Seiten der Schuldnerin der LKW mit Sonderausstattung „lt. Aufbauerangebot“ zu liefern gewesen. Da die Sonderausstattung im – später mit der ... Leasing vereinbarten – Gesamtpreis enthalten ist, kann der Zusatz „lt. Aufbauerangebot“ vom objektiven Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass sich die Verkäuferin zur Lieferung eines LKW mit in diesem „Aufbauerangebot“ näher beschriebenen Aufbau verpflichtete. Andernfalls wäre von der ... Leasing der Kaufpreis zwar insgesamt gegenüber der Schuldnerin geschuldet, die Schuldnerin wäre aber nur zur Lieferung eines LKW ohne Aufbau verpflichtet gewesen, und über den Aufbau wäre ein gesonderter Vertrag des Bestellers mit der Firma Sch. (unter Anrechnung des an die Schuldnerin gezahlten Kaufpreisanteils?) zu Stande gekommen. Randnummer 56 (3.2) Außerdem hat der Beklagte in der Klageerwiderung selbst dargelegt, auf Wunsch der ... Leasing, d. h. der Käuferin, seien die Rechnungen für den LKW als solchen und den Aufbau der Firma Sch. zusammen von der Schuldnerin fakturiert worden, weil diese – gemeint wohl: die ... Leasing – keine getrennten Rechnungsvorgänge haben wollte (Bd. I Bl. 175 d. A.). Wenn aber die Käuferin demnach eine einheitliche Fakturierung gewünscht hat und entsprechend verfahren wurde, ist dies vom objektiven Empfängerhorizont aus dahin zu würdigen, dass die Schuldnerin Verkäuferin des LKW mit Aufbau war. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass ungeachtet dieser Rechnungsstellung vertretungsberechtigte Personen der ... Leasing damit einverstanden gewesen wären, dass ein Kaufvertrag mit der Schuldnerin über den LKW ohne Aufbau und ein gesonderter Kauf- oder Werkvertrag mit der Firma Sch. über den Aufbau zu Stande komme. Randnummer 57 cc) Der dem Kläger entstandene Schaden betrug insgesamt 7.500 € und beläuft sich somit unter Berücksichtigung vorgerichtlich bereits aufgerechneter 4.898,14 € (Bd. II Bl. 242 d. A.) auf 2.601,86 €. Im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils ist festgestellt (§ 314 ZPO), dass der Kläger zum 15.12.2009 einen anderen LKW auf Grund eigener vertraglicher Verpflichtungen mietete und ihm hierdurch Kosten in Höhe von 7.500 € entstanden (Bd. II Bl. 242 d. A.). Im Übrigen hat der Kläger den Mietvertrag vom 15.12.2009 vorgelegt (Bd. I Bl. 67 d. A.). Randnummer 58 dd) Der Kläger ist auch Inhaber dieses Schadensersatzanspruchs geblieben. Gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 ALB sind dem Kläger von der ... Leasing zum Ausgleich für den Ausschluss der leasingvertraglichen Gewährleistung alle der ... Leasing gegen die Schuldnerin zustehenden Rechte und Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln abgetreten worden, insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz (Bd. I Bl. 21 d. A.). Da Abtretung und Schadenseintritt vor der Kündigung erfolgt sind, der an den Kläger abgetretene Anspruch also vor Beendigung des Leasingvertrags entstanden ist, verblieb dieser Anspruch beim Kläger. Randnummer 59
(1)In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, der Leasinggeber könne sich schon im Leasingvertrag, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein Recht zum Widerruf der Abtretung für den Fall vorbehalten, dass der Leasingnehmer seinen Verpflichtungen aus der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht nachkommt oder er sein Besitzrecht verliert (OLG Rostock NJW-RR 2002, 1712, 1713; Beckmann in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch 2. Aufl. § 27 Rn. 167). Zulässig ist jedenfalls eine Klausel, die den Fortbestand der Abtretung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrags knüpft (BGH NJW 2014, 1970, 1971 Rn. 9; Beckmann,

; Reinking/Eggert, Der Autokauf 12. Aufl. Rn. L80). Randnummer 60

(2)Eine solche Klausel ist in den vorliegenden ALB jedoch nicht enthalten, so dass es bei den gesetzlichen Bestimmungen bleibt. Der Abtretungsvertrag ist ein gesonderter, nach eigenständigen Regeln zu beurteilender Vertrag, dessen Wirksamkeit wegen des Abstraktionsprinzips nicht von derjenigen des unter Umständen uno actu abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfts abhängt (jurisPK-BGB/Rosch,

§ 398Rn.

32 m. w. Nachw.). Zur Wirksamkeit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsansprüche zusteht (BGHZ 106, 304, 312; BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24). Daran ändert weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas, noch ist die Abtretung (in Ermangelung gegenteiliger Abreden) sonst an den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrags gekoppelt; die erfolgte Abtretung überdauert vielmehr beides (BGH NZI 2014, 177, 180 Rn. 24). Randnummer 61

(3)Ist der Abtretungsvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so ist die entsprechende Klausel unabhängig von den Einzelfallumständen objektiv auszulegen. Maßgebend für den Inhalt einer Klausel ist somit das typische Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise. Für die objektive Auslegung ist auf die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtsunkundigen Durchschnittskunden abzustellen (jurisPK-BGB/Rosch,

§ 398Rn.

33). Der Wortlaut der Nr. 9 ALB und die weiteren Bestimmungen enthalten keine vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Bestimmungen. Nach Nr. 14 und 15 Abs. 3 ALB darf der Leasingnehmer die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche (nur) mit schriftlicher Einwilligung der ... Leasing an Dritte übertragen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn solche Ansprüche ohne weiteres nach Beendigung des Leasingvertrags an die ... Leasing zurückfielen. Weder die Bestimmung über die Kündigung (Nr. 16 ALB) noch die Regelung für die Zeit nach Beendigung des Leasingvertrags (Nr. 17 ALB) regeln eine Rückabtretung an die ... Leasing. Eine solche Rückübertragung wäre im hier gegebenen Fall eines eigenen Schadens des Leasingnehmers auch nicht interessengerecht. Randnummer 62 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 63 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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