dem gegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden ist. Zugleich hat das Amtsgericht dem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hatte, „für das Strafbefehlsverfahren“ Rechtsanwalt pp., gemäß § 408b StPO als Verteidiger bestellt. Nach Zustellung des Strafbefehls hat Rechtsanwalt pp. unter Bezugnahme auf seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt und sodann vorsorglich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wobei er darauf hingewiesen hat, dass ihm eine Kontaktaufnahme
dem Angeklagten zwecks Abklärung, ob der Einspruch aufrechterhalten werde, bislang noch nicht gelungen sei. Nachdem eine weitere Stellungnahme des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers ausgeblieben war, hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und hierzu den Angeklagten sowie Rechtsanwalt pp. – letzteren gegen Empfangsbekenntnis – geladen. In der in Anwesenheit des Angeklagten und des Rechtsanwalts pp. durchgeführten Hauptverhandlung vom 13. Januar 2014 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,-- € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 21. Januar 2014 rechtskräftig. Randnummer 2
Schriftsatz vom 13.01.2014 hat Rechtsanwalt pp. die Festsetzung seiner Vergütung als Pflichtverteidiger aus der Landeskasse wie folgt beantragt: Randnummer 3 Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 160,00 € Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 132,00 € Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG 220,00 € Fahrtkosten für HV-Termin vom 13.01.14 gemäß Nr. 7003 VV RVG (70 km à 0,30 €) 21,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld für den 13.01.14 gemäß Nr. 7005 VV RVG 25,00 € Fotokopierkosten gemäß Nr. 7000 VV RVG 31,00 € Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 609,00 € Umsatzsteuer in Höhe von 19% gemäß Nr. 7008 VV RVG 115,71 € Endsumme 724,71 € Randnummer 4 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken hat die Herrn Rechtsanwalt pp. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung am 18. Februar 2014 auf 408,17 € festgesetzt. Hierbei hat er die Terminsgebühr, die Fahrtkosten für den Hauptverhandlungstermin vom 13.01.2014 sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für diesen Tag,
hin einen Betrag in Höhe von insgesamt 316,54 € (einschließlich Umsatzsteuer) abgesetzt, da sich die Beiordnung vom 26.08.2013 lediglich auf das Strafbefehlsverfahren erstreckt habe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts pp., der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat das Amtsgericht Saarbrücken – Strafrichterin –
Beschluss vom 8. Mai 2014 zurückgewiesen. Randnummer 5
dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer die Beschwerde des Rechtsanwalts pp. vom
seiner weiteren Beschwerde. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO auch nach Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl für das weitere Verfahren fortgelte. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. Randnummer 7 Die weitere Beschwerde, über die der Senat, nachdem auch die Strafkammer nicht durch den Einzelrichter entschieden hat, gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V.
8 Satz 1 RVG in Dreierbesetzung zu entscheiden hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V.
3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, Satz 2, Abs. 7 RVG zulässig. Insbesondere hat die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V.
3 Satz 3, Abs. 6 Satz 4 RVG maßgebende zweiwöchige Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde nicht zu laufen begonnen, nachdem eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst worden ist. Randnummer 8 Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der von ihm geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 724,71 € in vollem Umfang gegen die Landeskasse zu, so dass über die bereits erfolgte Festsetzung in Höhe von 408,17 € hinaus eine weitere aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 316,54 € festzusetzen ist. Randnummer 9 1. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, des Amtsgerichts sowie des Bezirksrevisors, dass sich die
Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom
der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch ergangene amtsgerichtliche Urteil endet (so Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO,
dem Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl endet und daher auch nicht die anschließende erstinstanzliche Hauptverhandlung umfasst. Nach der genannten Bestimmung bestellt der Richter einem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger, wenn er erwägt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls
der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge – also der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird – zu entsprechen. Zwar ist der Gegenauffassung einzuräumen, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift eine zeitliche Beschränkung der Bestellung – anders als etwa § 118a Abs. 2 Satz 4 StPO („für die mündliche Verhandlung“ im Haftprüfungsverfahren), § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO („für die Hauptverhandlung“ in der Revisionsinstanz) oder § 418 Abs. 4 StPO („für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht“) – nicht entnehmen lässt. Sie ergibt sich jedoch aus der systematischen Stellung des § 408b StPO, seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Randnummer 12 aa) Hätte die Bestellung im Strafbefehlsverfahren die gesamte erste Instanz oder gar das gesamte Strafverfahren erfassen sollen, wäre sie nicht im Rahmen der besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Strafbefehlen geregelt worden, sondern naheliegender Weise im Zusammenhang
den allgemeinen Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO), nach denen eine einmal erfolgte Bestellung, wenn sie nicht in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt worden ist, für das gesamte Verfahren wirkt (vgl. KK-Laufhütte/Willnow, a. a. O., § 140 Rn. 20, § 141 Rn. 10; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 140 Rn. 5 ff.). Randnummer 13 bb) Die durch Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags eingefügte Regelung des § 408b StPO ist „als eigene Bestimmung in den Abschnitt über das Verfahren bei Strafbefehlen eingefügt worden, um zu verdeutlichen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund der besonderen prozessualen Situation geboten ist; der Katalog der notwendigen Verteidigung in § 140 StPO bleibt unberührt“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/ 3832, S. 42). Es sollte sichergestellt werden, dass auch solche Angeschuldigten, die die
tel für einen Verteidiger nicht aufbringen können, durch Strafbefehl
einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden können (vgl. BT-Drucks., a. a. O.). Die vom Gesetzgeber hervorgehobene „besondere prozessuale Situation“ besteht im Wesentlichen darin, dass das Strafbefehlsverfahren die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (
Bewährung) in einem summarischen schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung ermöglicht. Allein diese Besonderheit rechtfertigt es, dem nicht verteidigten Angeschuldigten zur Kompensation der im Strafbefehlsverfahren nicht vorgesehenen persönlichen Anhörung des Angeschuldigten einen Verteidiger beizuordnen, zumal einem nicht verteidigten Angeschuldigten, der nach § 409 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V.
PO nur schriftlich über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung belehrt wird, oftmals die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB
der Folge, dass er die Freiheitsstrafe verbüßen muss, nicht ohne Weiteres bewusst sein wird (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 408b Rn. 1). Randnummer 14 cc) Diese „besondere prozessuale Situation“ ist aber nach Einlegung eines (zulässigen) Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl nicht mehr gegeben. Denn es wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO) und das weitere Verfahren weist gegenüber dem in §§ 226 ff. StPO geregelten „Normalverfahren“ keine so wesentlichen Abweichungen auf, dass eine Verteidigung des Angeklagten allein deshalb erforderlich wäre, weil zuvor gegen ihn ein auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (
Bewährung) lautender Strafbefehl ergangen ist. Zwar ist der Gegenauffassung zuzugestehen, dass in dem Verfahren nach Einspruchseinlegung gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V.
PO die Möglichkeit eines gegenüber dem Normalverfahren (insbesondere gegenüber den §§ 250, 256 StPO) vereinfachten Beweisaufnahmeverfahrens besteht. Diese Erleichterungen sind jedoch gerade dem Umstand geschuldet, dass das Verfahren in der Regel überschaubare Sachverhalte betrifft (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12/6853, S. 34), bei denen ein über das ausschließlich schriftliche Strafbefehlsverfahren hinausgehender Kompensationsbedarf, der die Anwesenheit eines Verteidigers notwendig machte, gerade nicht besteht. Sollte sich im Einzelfall etwas anderes ergeben, wäre dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen (vgl. KG, a. a. O., Rn. 6 nach juris). Randnummer 15 dd) Gegen die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO auf das weitere Verfahren nach Einlegung des Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl spricht schließlich auch, dass sich in zweifacher Hinsicht Wertungswidersprüche ergäben. Randnummer 16
der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Bewährung) erlassen und dem deshalb zwar nicht bereits nach der vorrangigen Bestimmung des § 140 StPO, jedoch nach der dieser gegenüber subsidiären Spezialregelung des § 408b StPO (vgl. Löwe-Rosenberg/Gössel, a. a. O., § 408b Rn. 3) ein Verteidiger bestellt worden ist, in der auf seinen (zulässigen) Einspruch anberaumten Hauptverhandlung stets durch einen bestellten Rechtsanwalt verteidigt wäre, wäre dies bei einem in einem vergleichbaren Fall im „Normalverfahren“ nach § 200 StPO Angeklagten, der gegebenenfalls sogar eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat, nur unter den engen Voraussetzungen des § 140 StPO der Fall (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 5 nach juris; KG, a. a. O., Rn. 4 nach juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 408b Rn. 6; KMR/Metzger, a. a. O., § 408b Rn. 10), also lediglich dann, wenn er eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr oder mehr zu erwarten hätte (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 140 Rn. 23 m. w. N.). Diesen Wertungswiderspruch zeigt der vorliegende Fall eines Strafbefehls nach § 408a StPO besonders deutlich auf. Wäre der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 26. August 2013 erschienen, wäre ihm, da die Voraussetzungen des § 140 StPO ersichtlich nicht vorlagen, kein Verteidiger bestellt worden. Dafür, die wegen des Erlasses eines Strafbefehls
der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge nach § 408b StPO erfolgte Bestellung eines Verteidigers auch auf die nach Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl anberaumte Hauptverhandlung zu erstrecken, besteht kein vernünftiger Grund. Randnummer 17
wirkenlassens eines Rechtsanwalts am Verfahren ohne ausdrückliche Bescheidung eines gestellten Beiordnungsantrags bei vorliegender oder zumindest nicht fern liegender notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Jena NJW 2007, 1476; Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/2006) -, NJW 2007, 309 ff. – Rn. 8 nach juris). Randnummer 22 bb) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Saarbrücken – Strafrichterin – Rechtsanwalt pp. auch für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 2014 dadurch konkludent zum Pflichtverteidiger bestellt, dass die Vorsitzende Rechtsanwalt pp., obwohl seine am 26. August 2013 erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO
Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom selben Tag geendet (vgl. vorstehend unter 1.) und er sich auch nicht als Wahlverteidiger des (ehemaligen) Angeklagten bestellt hatte (vgl. zu einem solchen Fall: KG JurBüro 2013, 381 ff. – Rn. 9 nach juris), zu diesem Termin als Verteidiger geladen hat und ihn in der Hauptverhandlung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.