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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 57/14 Urteil Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision beim Wechsel einer Fahrspur auf einer Verteilerfahrbahn § 17 Abs 1

Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision beim Wechsel einer Fahrspur auf einer Verteilerfahrbahn Leitsatz Zur Haftung beim Wechsel einer Fahrspur auf einer Verteilerfahrbahn. (Rn.22) Orientierungssatz Zwar s

§ 7St

VO Rn. 5; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 207), tritt an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 75/06, NZV 2007, 185). Der gleichgerichtete fließende Verkehr darf insoweit grundsätzlich darauf vertrauen, dass der gewählte Fahrstreifen beibehalten wird (vgl. KG, VerkMitt 1988, 50; Kammer, Urteil vom 10.06.2011 - 13 S 40/11, NZV 2011, 607; Geigel/Zieres aaO Rn. 217;

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VO Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 15 Hiermit ist die Situation auf Verteilerfahrbahnen nicht vergleichbar. Nach dem Zweck der Verteilerfahrbahn findet dort kein typisches Nebeneinanderfahren im Sinne des § 7 StVO statt, bei dem jeder grundsätzlich auf die strikte Beibehaltung der Fahrstreifen vertrauen darf. Vielmehr ist das Fahren auf einer Verteilerfahrbahn dadurch geprägt, dass Fahrstreifenwechsel „typisch“ und „gewollt“ sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf aaO;

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VO Rn. 17; Booß, VerkMitt 1989, 95). Beim Verkehr auf einer Verteilerfahrbahn ist deshalb jeder Fahrzeugführer grundsätzlich verpflichtet, Fahrspurwechsel des jeweils anderen zu ermöglichen, damit der ein- und ausfahrende Verkehr verflochten werden kann. Eine Alleinverantwortung des Spurwechsler wie im Rahmen des § 7 Abs. 5 StVO existiert insoweit nicht. Daraus folgt wiederum, dass bei einem Spurwechsel auf einer Verteilerfahrbahn weder die Anwendung des strengen Sorgfaltsmaßstabes nach § 7 Abs. 5 StVO noch der damit einhergehende Anscheinsbeweis gerechtfertigt ist. Randnummer 16

  1. b)Im Ergebnis führt dies hier nicht zu einer anderen Bewertung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Pflichten im Einzelnen beim Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn zu beachten sind (für eine Anwendung des § 9 StVO Saarländisches Oberlandesgericht aaO; für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 StVO OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln aaO; Booß, VerkMitt 1989, 95). Denn der Erstbeklagte hat hier jedenfalls in schwerwiegender Weise gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) verstoßen, obwohl er unter den gegebenen Umständen zu besonderer Sorgfalt beim Wechsel der Fahrspur verpflichtet war. Das ergibt sich bereits aus den eigenen Bekundungen des Erstbeklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Erstgericht. Danach konnte der Erstbeklagte zunächst nicht die Fahrspur wechseln, weil unmittelbar neben ihm erkennbar das klägerische Fahrzeug fuhr. Der Erstbeklagte wusste insoweit, dass ein Fahrspurwechsel nicht ohne eine Gefährdung des klägerischen Fahrzeugs möglich war. Hiervon ausgehend hätte er aber das klägerische Fahrzeug die ganze Zeit im Auge behalten und dessen weiteres Verhalten abwarten müssen. Dies hat er nicht getan. Stattdessen hat er in der Hoffnung, sich vor das klägerische Fahrzeug setzen zu können, das Beklagtenfahrzeug noch beschleunigt und ist, obwohl er den Blickkontakt zum klägerischen Fahrzeug gänzlich verloren hatte, im Bewusstsein der damit verbundenen Gefahr quasi blindlings auf die rechte Fahrspur gewechselt. Randnummer 17 4. Demgegenüber trifft den Kläger - wie die Erstrichterin zutreffend festgestellt hat - am Zustandekommen des Unfalls kein Mitverschulden. Randnummer 18
  2. a)Eine Verletzung der Vorfahrt entgegen § 18 Abs. 3 StVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn einer Autobahn oder Kraftfahrstraße die Vorfahrt. Bei der Verteilerfahrbahn einer Autobahn handelt es sich aber - wie gezeigt - nicht um die durchgehende Fahrbahn der Autobahn, so dass § 18 Abs. 3 StVO bei Verteilerfahrbahnen keine Anwendung findet (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln aaO; Saarländisches Oberlandesgericht aaO;

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VO Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 19 b) Eine Verletzung sonstiger Pflichten durch den Kläger ist nicht nachgewiesen. Zwar hatte der Kläger nach § 1 Abs. 2 StVO das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständigung zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln; Saarländisches Oberlandesgericht aaO;

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VO Rn. 17). Insoweit gibt es aber keinen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers (ebenso Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Die Beklagten hätten demnach Tatsachen nachweisen müssen, aus denen sich eine Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO ergibt. Dies haben sie ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht getan. Soweit die Berufung meint, die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts seien fehlerhaft, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Randnummer 20 … - wird ausgeführt - Randnummer 21 Sonstige tatsächliche Feststellungen, die ein mögliches Fehlverhalten des Klägers belegen könnten, lassen sich nicht mehr beweissicher treffen. Denn das Fahrverhalten des Klägers unmittelbar vor der Kollision bleibt ungeklärt, nachdem bereits die Ausgangsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge nicht mehr nachvollzogen werden können und auch der Erstbeklagte sowie dessen Ehefrau keine verlässlichen Angaben zum Fahrverhalten des Klägers unmittelbar vor der Kollision machen können, da sie das klägerische Fahrzeug insoweit nicht (mehr) beobachtet haben. Randnummer 22 5. Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt hier zur Alleinhaftung der Beklagten. Zwar sind die Pflichten der Fahrer der Kraftfahrzeuge auf Verteilerfahrbahnen insoweit angenähert, als dass beide - wie gezeigt - grundsätzlich zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Allerdings trifft den Erstbeklagten hier ein so schwerer Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO (blindes Wechseln einer Fahrspur trotz Erkennens eines dort fahrenden Pkw), dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktreten muss. III. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 25 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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