← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 335/14 Beschluss Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: Aufe

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), langer Aufenthalt, Sicherung des Lebensunterhalts, Absehen von Regelerteilungsvoraussetzung Leitsatz Einze

§ 154Abs. 1 St

PO, Ausländerakte S. 224, 230 Vgl. Einstellung des Ermittlungsverfahrens 11 Js 12/

§ 154Abs. 1 St

PO, Ausländerakte S. 224, 230 , gegen das Aufenthaltsgesetz verstieß, ebenso wie ihr den Straftatbestand des Betruges erfüllender unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld II strafbar war und darüber hinaus zur Beendigung ihres Aufenthalts – auch durch Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Ausweisung – führen konnte; dass sie möglicherweise auf eine Weiterbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt hoffte, ändert an der Tatsache der Täuschung nichts. Dass der Fortbestand ihres Aufenthaltstitels von der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit und dem Unterbleiben einer erneuten Straffälligkeit abhängt, ist ihr auch im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 21.8.2012 ausdrücklich durch die entsprechende Belehrung bzw. Verwarnung durch den Antragsgegner vor Augen geführt worden. Gleichwohl hat sie in der Folge bis zur Vorlage der Lohnbescheinigung über ihre Mitte Juni 2014 begonnene geringfügige Beschäftigung, die möglicherweise auch nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens aufgenommen wurde, keinerlei Bemühen um die Beschaffung einer Arbeitsstelle erkennen lassen. Kein Interesse an Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen hatte sie auch nach den eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beim zuständigen Jobcenter gezeigt. Dass dies nicht mit Erfolg mit einer erforderlichen Betreuung ihrer nunmehr 19 Jahre und 9 Jahre alten Kinder begründet werden kann, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Ihr bisher gezeigtes Verhalten lässt trotz ihrer nunmehrigen Absichtsbekundungen nicht erwarten, dass sie künftig zur Sicherung des Lebensunterhalts bereit und in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 – trotz der 2009 verhängten Geldstrafe wegen Betrugs und mehrmaliger Hinweise durch das Kreissozialamt auf eine Anzeigepflicht – wiederum die am 15.6.2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit und ihr daraus fließendes monatliches Einkommen in Höhe von 450 € netto dem Kreissozialamt ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 10.9.2014 nicht angezeigt und die vollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingenommen hat; dies hat die Antragstellerin zu 1 auch nicht bestritten. Randnummer 26 Dass der Antragsgegner die Belange des von Grundgesetz und EMRK geschützten Familienlebens unzureichend geprüft und beurteilt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen, ist nicht erkennbar. Der mit ihnen in einem Haushalt wohnende Sohn bzw. Bruder ist zwar noch Handelsschüler, aber volljährig, so dass von ihm – vergleichbar einem Studenten - zu erwarten ist, dass er altersgemäß nicht mehr auf seine Mutter angewiesen ist, sondern ggf. mit Unterstützung seines in der Nähe wohnenden leiblichen Vaters, zu dem er nach Aktenlage immer engen Kontakt hatte - für sich selbst sorgen kann. Randnummer 27 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2 bestehen ebenfalls nicht. Wie im Bescheid dargelegt, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran vermag die Tatsache, dass sie von Geburt an im Bundesgebiet lebt, mittlerweile die 4. Klasse der Grundschule mit guten Leistungen besucht und künftig mit ihrem Bruder wohl nur über Besuche und Telekommunikationsmittel in Verbindung bleiben kann, nichts zu ändern. Randnummer 28 Da die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die angefochtene Verfügung des Antragsgegners somit voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, besteht keine Veranlassung, die begehrte aufschiebende Wirkung anzuordnen. Randnummer 29 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachewertes gerechtfertigt ist. Randnummer 31 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Eintragung im Bundeszentralregister, Ausländerakte S. 297; Strafbefehl, Ausländerakte S. 201 2) Ausländerakte S. 286 3) Ausländerakte S. 287 4 ) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –, juris 5 ) Schreiben des Antragsgegners vom 21.1.2004, Ausländerakte S.76 6 ) Schreibendes Antragsteller-Prozessbevollmächtigen vom 23.1.2004, Ausländerakte S. 78 7 ) Aktenvermerk – Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265 8 ) Vgl. Aktenvermerk Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265 9) Vgl. Einstellung des Ermittlungsverfahrens 11 Js 12/

§ 154Abs. 1 St

PO, Ausländerakte S. 224, 230

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.