G nicht vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls ihm die Abschiebung in den Irak oder einen aufnahmebereiten Drittstaat angedroht wurde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
1 GG habe, da davon auszugehen sei, dass er über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Anwendung der Drittstaatenregelung komme neben der Ausnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Kläger auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich vorher auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Hierzu genüge jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers. Gebe der Asylbewerber - wie vorliegend - an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so treffe ihn hierfür zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbinde das Bundesamt jedoch nicht von seiner eigenen Sachaufklärungspflicht. Diese finde dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung biete. Vorliegend habe der Kläger die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht nachweisen können, so dass eine der Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Soweit der Kläger sich darauf berufe, zweimal von Terroristen festgehalten und misshandelt worden zu sein, so hätten diese Ereignisse 2008 und 2010 stattgefunden. Dies sei jedoch ca. drei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak geschehen, ohne dass ihm danach noch etwas zugestoßen sei. Somit fehle es bereits am Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung durch Terroristen und der Ausreise. Soweit der Kläger darüber hinaus angegeben habe, er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil wegen unterlassener Hilfeleistung im Rahmen eines Attentates auf seinen Fahrer gegen ihn ermittelt worden sei, so könne dieses Vorbringen, selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dem Asylbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die behaupteten Ermittlungen stellten nämlich keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, sondern allenfalls Disziplinarermittlungen dar. Darüber hinaus habe sich der Kläger nach eigenem Bekunden nichts vorzuwerfen, da sein Kamerad ihn zum Kaufen einer Telefonkarte geschickt hatte und er selbst zum Zeitpunkt des Attentates auf seinen Kameraden nicht beim Fahrzeug war. Vor diesem Hintergrund hätte er bei Fortgang der Ermittlungen keinerlei Bestrafung zu erwarten gehabt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthlG lägen ebenfalls nicht vor. Randnummer 4 Der ablehnende Asylbescheid wurde dem Kläger am 23.08.2013 persönlich zugestellt; am 02.09.2013 ging seine Klage bei Gericht ein. Randnummer 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm von der irakischen Armee eine Beteiligung an dem Attentat auf seinen Fahrer und Kameraden angelastet wird. Durch seine Flucht habe er diese Verdachtsmomente erheblich verstärkt. Darüber hinaus habe er aus religiösen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Irak asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Er sei nämlich zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland zum Christentum übergetreten. In diesem Zusammenhang legte der Kläger die Taufurkunde der Evangelischen Kirchengemeinde in Alt-B-Stadt vom 01. Dezember 2013 vor. Randnummer 6 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen Ziffer 1.) des Bescheides vom 19.08.2013 zurückgenommen hat und das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt wurde, beantragt er, Randnummer 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G i.V.m. § 3 AsylVfG n.F. vorliegen, Randnummer 8 hilfsweise festzustellen, Randnummer 9 dass Abschiebungsverbote
G i.V.m. § 4 AsylVfG n.F. vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Gericht hat den Kläger informatorisch zu seinem Wechsel zum christlichen Glauben angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 13 Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben über die Umstände des Wechsels des Klägers vom muslimischen zum christlichen Glauben durch Vernehmung der Pfarrerin Frau C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Die Klage bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG, d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Randnummer 18 Dem Kläger kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, da er sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Irak befindet.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann
VfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylVfG). Randnummer 19 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat weder eine staatliche Verfolgung noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylVfG. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzuwenden. Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, findet die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden i. S. d. Art. 15 lit.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Voraussetzung hierfür ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers im Irak glaubhaft gemacht worden. Randnummer 37 Der Kläger kann sich auch nicht auf § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG berufen.
VfG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, bei Juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, bei Juris Randnummer 38 Nach diesen Maßstäben rechtfertigt die derzeitige Situation im Irak nicht die Annahme eines Bürgerkrieges im oben genannten Sinne und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konfliktes i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Zwar ist die Sicherheitslage im Irak angespannt. Schwerpunkte terroristischer Anschläge sind Bagdad, der Zentralirak sowie Mosul und Kirkuk im Norden, wogegen die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak deutlich besser erscheint. Ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Die Gewalt geht dabei überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation „Islamischer Staat Irak“ aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak hat seit dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2012 deutlich abgenommen. Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahr 2013 geht das Gericht davon aus, dass im Irak derzeit weder landesweit noch in der Herkunftsregion des Klägers ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann. Die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. 5 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 06.02.2014 - Au 5 K 12.30366 -, bei juris Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 06.02.2014 - Au 5 K 12.30366 -, bei juris Randnummer 39 Unabhängig davon begründet ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG I.V.m. § 3e AsylVfG). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Selbst wenn man im Irak einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt bejahte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es sind auch keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände ersichtlich, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen. Soweit er auf eine gesteigerte Gefährdung im Hinblick auf seinen Übertritt zum Christentum verweist, wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen. Randnummer 40 Dem Kläger steht des Weiteren kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 41 Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da er - wie ausgeführt - keine konkrete individuelle Gefahr 6 Vgl. Bergmann in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rdnr. 50 Vgl. Bergmann in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rdnr. 50 glaubhaft gemacht hat. Randnummer 42 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris. 2) Vgl. BVerwG, Beschluss 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, sowie Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris. 3) Vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2012 - AN 9 K 11.30488 - VG Magdeburg, Urteil vom 11.04.2012 - 4 A 64/11, VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2011 - W 4 K 09.30154, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2013) vom 07.10.2013 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak (November 2009, Seite 11). 4) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, bei Juris 5) Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 06.02.2014 - Au 5 K 12.30366 -, bei juris 6) Vgl. Bergmann in: Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rdnr. 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.