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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 623/12 Urteil Vorbescheid für ein Zweifamilienhaus: Abgrenzung Innen-/Außenbereich, wege- und abwasser

Vorbescheid für ein Zweifamilienhaus: Abgrenzung Innen-/Außenbereich, wege- und abwassermäßig gesicherte Erschließung eines Baugrundstücks; Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung der Umgebungs

§ 34BBau

G BVerwG, Buchholz 406.11 Nr.

§ 34BBau

G bei einer Distanz von 160 m wurde eine Baulücke stets verneint. 12 VGH Mannheim, Urteil vom 22.06.1987 – 8 S 658/87 -, VBlBW 1988, 23; VGH München, Urteil vom 04.08.1988 – 2 N 86.03043 -, BRS 48 Nr. 55 bei 130 m VGH Mannheim, Urteil vom 22.06.1987 – 8 S 658/87 -, VBlBW 1988, 23; VGH München, Urteil vom 04.08.1988 – 2 N 86.03043 -, BRS 48 Nr. 55 bei 130 m Bei einer bis zu 60 m breiten unbebauten Fläche wurde eine Baulücke angenommen, bei aufgelockerter Bebauung bei bis zu 90 m. 13 VGH Mannheim, Urteil vom 08.07.1986 – 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81; Beschluss vom 04.10.1991 – 3 S 2087/91 -, BRS 52 Nr. 188 VGH Mannheim, Urteil vom 08.07.1986 – 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81; Beschluss vom 04.10.1991 – 3 S 2087/91 -, BRS 52 Nr. 188 Randnummer 31 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Haus der zusammenhängenden Bebauung endet. Der Innenbereich erstreckt sich dabei auch noch auf die hinter dem Haus gelegene Hof- und Gartenfläche, auf der allerdings keine Hauptgebäude, sondern nur noch Nebenanlagen zulässig sind; möglich ist aber, dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. 14 BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65 unter Hinweis auf das Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - und vom 9.12.1988 - 2 R 370/86 - BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65 unter Hinweis auf das Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - und vom 9.12.1988 - 2 R 370/86 - Als solche natürlichen Verhältnisse kommen Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) in Betracht. Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen dem Innen- und dem Außenbereich haben. 15 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 - 2 R 84/76 -, vom 22.11.1976 - 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 - 2 R 40/76 - SKZ 1977, S. 221 und vom 07.03.1980 -2 R 162/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - 3 S 1927/89 - BRS 49 Nr. 82 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 - 2 R 84/76 -, vom 22.11.1976 - 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 - 2 R 40/76 - SKZ 1977, S. 221 und vom 07.03.1980 -2 R 162/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - 3 S 1927/89 - BRS 49 Nr. 82 Randnummer 32 Vom Ansatz her sind der Beklagte und die Beigeladene zutreffend davon ausgegangen, dass die Fläche zwischen den Anwesen A-Straße 81 und 99 sowohl von der Länge von 140 m als auch von der Tiefe von zwischen 40 und 50 m und damit von mehr als 6.000 qm keine „Baulücke“ mehr darstellt. Ob die relativ groß geratenen Gartenhäuser auf den Parzellen 650/2 und 652/2 zu einer Verringerung dieser Distanz bzw. Fläche führen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Allerdings ist in Bezug auf diese Gartenhäuser davon auszugehen, dass sie sich nach dem örtlichen Eindruck als Gartenhäuser im rückwärtigen Grundstücksteil der Bebauung entlang der C-Straße und nicht als Teil der Bebauung der A-Sraße darstellen. Randnummer 33 Denn ausgehend von einem Abstand zwischen der C-Straße und der A-Straße von im Schnitt etwas mehr als 60 m gehören die ersten 30 m Abstand von der C-Straße sicherlich noch zum bebauungsakzessorisch genutzten Gartenbereich. Der Mühlenbach stellt sich, da er nur noch teilweise frei liegt, nur begrenzt als natürliche Grenze des Innenbereichs dar. Insgesamt wirkt die Freifläche zwischen der Bebauung entlang der C-Straße und der A-Straße zwischen den Anwesen A-Straße 81 und 99 eher als großzügige Gartenfläche. Eine Grenze zwischen einem engeren Gartenbereich und einer außenbereichsadäquaten Nutzung ist in der Örtlichkeit nicht wahrzunehmen. Demgegenüber bildet die A-Straße mit dem nach Osten stark ansteigenden, bewaldeten Hang eine deutlich wahrnehmbare Grenze zu dem hier, trotz des erheblich höher stehenden Singulargebäudes A-Straße 62, eindeutig vorhandenen Außenbereich. Straßen, die – wie die A-Straße – ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu. 16 BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19.88 -, BRS 47 Nr. 44 BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19.88 -, BRS 47 Nr. 44 Randnummer 34 Aufgrund der vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung und der den Beteiligten im Rahmen des Ortstermins bekannt gemachten Luftbilder geht die Kammer zudem davon aus, dass sich der steile Hang auf der Ostseite der A-Straße als aus der örtlichen Situation ergebende natürliche Grenze darstellt, die den Bebauungszusammenhang um die ansonsten eher überlangen Gartenflächen der C-Straße „verlängert“. Randnummer 35 Deshalb geht die Kammer davon aus, dass die Fläche zwischen den Anwesen A-Straße 81 und 99 noch an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt und damit noch dem Innen bereich zuzuordnen ist. Randnummer 36 Nach alledem beurteilt sich die Bebaubarkeit des Baugrundstücks nach § 34 BauGB. Randnummer 37 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Randnummer 38 Unter Erschließung ist der Anschluss an die Straße, die Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung zu verstehen. § 34 BauGB verlangt, dass die Erschließungsanlagen jedenfalls bei Fertigstellung des Bauvorhabens vorhanden sind. Hiervon gibt es keine Befreiung. Randnummer 39 Vorliegend ist die Erschließung des Vorhabens der Kläger weder hinsichtlich der Abwasserentsorgung noch wegemäßig in diesem Sinne „gesichert“. Randnummer 40 Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist in der Regel nur durch einen Anschluss an eine Kanalisation gewährleistet. 17 VGH Mannheim, VGH Mannheim, Im Bereich des Vorhabengrundstücks befindet sich indes in der A-Straße kein Abwasserkanal. Vielmehr beginnt bzw. endet der Abwasserkanal südlich des Vorhabengrundstücks in Höhe des Anwesens mit der Hausnummer 81. Soweit die Kläger zuletzt vorgetragen haben, die abwassermäßige Erschließung werde entsprechend dem Anwesen A-Straße 62 erfolgen, zum anderen komme die Wasserver- und -entsorgung über die C-Straße in Betracht, stellt beides keine gesicherte Erschließung dar. Das 7,5 m oberhalb der Straße stehende Anwesen A-Straße 62 wird ausweislich der beigezogenen Bauakte mittels eines zum Abwasserkanal nach Süden führenden Rohres mit einem Durchmesser von 15 cm entwässert. Dieses Rohr ist zum einen schon von der Dimension und Höhenlage offenkundig ungeeignet, das Vorhaben der Kläger zu entwässern. Der Wasserver- und -entsorgung von und zur C-Straße steht rechtlich wie tatsächlich der zwischen dem Vorhabengrundstück und der C-Straße verlaufende Mühlenbach entgegen. Randnummer 41 Für die wege- bzw. straßenmäßige Erschließung ist allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaubt. 18 BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75, und vom 01.03.1991 – 8 C 59.89 -, BauR 1991, 454 BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75, und vom 01.03.1991 – 8 C 59.89 -, BauR 1991, 454 Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. 19 BVerwG, Urteile vom 28.10.1981 – 8 C 4.81 -, BauR 1982, 33, vom 13.02.1976 – IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40 BVerwG, Urteile vom 28.10.1981 – 8 C 4.81 -, BauR 1982, 33, vom 13.02.1976 – IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40 Die für die wegemäßige Erschließung erforderlichen Verkehrsanlagen müssen nicht in allen Situationen für das Befahren mit Großfahrzeugen, wie Fahrzeuge des Rettungswesens und für die Ver- und Entsorgung, geeignet sein. Ausreichend ist das Heranfahrenkönnen mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen. Insofern kann ein befahrbarer Wohnweg als Stichstraße mit einer lichten Weite von 3 m und einer Befestigung von 2,75 m ausreichend sein. 20 BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 – 8 C 33.91 -, BRS 55 Nr. 104 BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 – 8 C 33.91 -, BRS 55 Nr. 104 Im Allgemeinen gehören aber zu einer Erschließungsstraße auch eine Beleuchtung und Straßenentwässerung sowie ein Gehweg. Anhaltspunkte für die Breite und den Ausbauzustand einer Straße können den Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RASt05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, entnommen werden. 21 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 30 Rdnr. 46 (Stand: September 2011) Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 30 Rdnr. 46 (Stand: September 2011) Danach beträgt die Fahrbahnbreite von Erschließungsstraßen 4,50 – 5,50 m. Randnummer 42 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die A-Straße stellt keine Stich-, sondern in dem hier bedeutsamen Teil zwischen den Anwesen 81 und 99 eine unbeleuchtete Durchgangsstraße ohne Abwasserkanal mit einer asphaltierten Fahrbahnbreite von 3,00 m auf einer Länge von ca. 170 m ohne Ausweichstellen und ohne Fußgängerwege dar. Das lässt einen gefahrlosen Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen und einen sicheren Fußgängerverkehr nicht zu und widerspricht damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auch besteht erkennbar kein Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf eine im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB gesicherte Erschließung. 22 vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.1987 – 4 B 169.87 -, bei juris, zu einem 3 m breiten und 130 m langen Straßenstück vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.1987 – 4 B 169.87 -, bei juris, zu einem 3 m breiten und 130 m langen Straßenstück Randnummer 43 Damit ist die Erschließungssituation im Ergebnis mit derjenigen vergleichbar, zu der das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 02.09.1999 – 4 B 47.99 -, BRS 62 Nr. 103, ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die wegemäßige Erschließung nicht überspannt, indem es eine 2,90 bis 3,60 m breite Zuwegung für nicht ausreichend angesehen und zudem darauf abgestellt habe, dass sich in der unmittelbaren Umgebung mindestens 5 weitere, bisher unbebaute Grundstücke befunden hätten, so dass das Vorhaben in der attraktiven Wohngegend eine erhebliche Vorbildwirkung gehabt habe. Randnummer 44 Somit haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des mit dem Hauptantrag begehrten Vorbescheides unter Einschluss der Erschließung. Randnummer 45 Auch der Hilfsantrag, den Beklagten zur Erteilung des Vorbescheid unter Ausschluss der Erschließung zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Hilfsantrags bestehen nicht. 23 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.09.1980 – 6 A 39/79 -, BRS 36 Nr. 170 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.09.1980 – 6 A 39/79 -, BRS 36 Nr. 170 Randnummer 46 In diesem Zusammenhang bedarf es keiner vertieften Prüfung, ob das Vorhabengrundstück überhaupt einer Bebauung mit Hauptbaukörpern zugänglich ist. Denn wenn sich die Eigenschaft als Innenbereichsfläche ausschließlich daraus ergibt, dass es sich bei der wegemäßig nicht erschlossenen Freifläche zwischen den Anwesen A-Straße 81 und 99 um „Hof- und Gartenflächen hinter den Anwesen C-Straße 56 bis 66“ handelt, wäre dort nur eine Bebauung mit Nebenanlagen zulässig. 24 BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50; vorausgehend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988 – 2 R 513/85 -, BauR 1989, 60; OVG Bautzen, Urteil vom 23.10.2000 – 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426 BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50; vorausgehend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988 – 2 R 513/85 -, BauR 1989, 60; OVG Bautzen, Urteil vom 23.10.2000 – 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426 Randnummer 47 Unabhängig davon fügt sich das von den Klägern in der Bauvoranfrage dargestellte Vorhaben vom Maß der baulichen Nutzung her nicht im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Randnummer 48 Das Vorhaben der Kläger überschreitet den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen und würde im Falle seiner Realisierung zudem bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen bzw. erhöhen. Randnummer 49 Beim Vergleich der den Rahmen bildenden vorhandenen Bebauung ist unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern vorzunehmen. 25 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.03.1994 – 2 R 30/93 -, wonach insbesondere die Zahl der in einem Wohngebäude vorhandenen Wohnungen weder unter dem Gesichtspunkt des Maßes baulicher Nutzung noch ansonsten ein Kriterium des Einfügens bildet vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.03.1994 – 2 R 30/93 -, wonach insbesondere die Zahl der in einem Wohngebäude vorhandenen Wohnungen weder unter dem Gesichtspunkt des Maßes baulicher Nutzung noch ansonsten ein Kriterium des Einfügens bildet Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei regelmäßig, insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO, § 2 Abs. 5 LBO). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang ferner auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO). Hierbei handelt es sich um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB nicht geeignete Bezugsgrößen, weil sie in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. 26 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.03.2002 – 2 R 1/01 - vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.03.2002 – 2 R 1/01 - Entscheidend sind beim Vergleich der Baukörper vielmehr speziell im unbeplanten Innenbereich wegen der generellen Anknüpfung des Gesetzgebers an die faktischen Gegebenheiten in § 34 BauGB solche Gebäudeabmessungen, die nach außen für den Betrachter wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. 27 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.1994 – 2 R 12/94 -, SKZ 1995, 112, Leitsatz 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18.92 -, BauR 1994, 481; vom 30.04.1996 – 2 R 18/95 -, SKZ 1996, 264 Leitsatz 14; und vom 12.03.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299 Leitsatz 48 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.1994 – 2 R 12/94 -, SKZ 1995, 112, Leitsatz 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18.92 -, BauR 1994, 481; vom 30.04.1996 – 2 R 18/95 -, SKZ 1996, 264 Leitsatz 14; und vom 12.03.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299 Leitsatz 48 Beachtlich sind daher mit Blick auf den Katalog der den Gemeinde für den Bereich betätigter Planung in § 16 Abs. 2 BauNVO eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten die Größe der Grundflächen der in die Beurteilung einzustellenden Gebäude und deren Höhe. 28 OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 -, BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146 mit Anm. Bitz OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 -, BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146 mit Anm. Bitz Randnummer 50 Das Vorhaben soll 18 m breit, 13 m tief und an der A-Straße zweigeschossig mit Flachdach 6,10 m hoch sein. Die Grundfläche beträgt dementsprechend 234 qm, die Wandfläche an der Straße 109,8 qm. Ein auch nur annähernd vergleichbares Vorhaben findet sich in der näheren Umgebung nicht. Das nächste (Doppel-) Haus A-Straße 79, 81 ist zwar ähnlich breit, jedoch nur rund 9 m tief, sodass sich eine Grundfläche von 162 qm ergibt. Das nächste Haus Nr. 77 hat eine Grundfläche von rund 12,5 x 12,5 = 156,25 qm, Haus Nr. 75 von rund 9 x 16 = 144 qm und Haus Nr. 73 von rund 9 x 13 = 117 qm. Betrachtete man die beiden Gartenhäuser mit der Einschätzung der Kläger nicht als untergeordnete Neben-, sondern als prägende Hauptgebäude, wäre für diese eine Grundfläche von rund 6 x 6 = 36 qm zugrunde zu legen. Das Gebäude A-Straße 99 kommt zwar auf eine ähnliche Größe wie das Vorhaben der Kläger. Dieses Gebäude wird indes nicht mehr von der A-Straße, sondern von der Stichstraße zwischen der C-Straße und der A-Straße erschlossen. Alle Gebäude einschließlich der zuletzt genannten Wohnhauses treten nach außen hin – anders als das zweigeschossige Vorhaben der Kläger - als eingeschossig in Erscheinung. Randnummer 51 Ist vor diesem Hintergrund von einem den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung überschreitenden Bauvorhaben auszugehen, so unterliegt es keinen Zweifeln, dass dessen Verwirklichung unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen verursachen, ein potentielles Planungsbedürfnis auslösen und sich daher am Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht einfügen würde. Dem Vorhaben käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung entsprechender, den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung auf beiden unmittelbar angrenzenden Grundstücken zu. Das brächte den städtebaulichen Zustand negativ in Bewegung und würde daher zumindest potentiell ein Bedürfnis nach einer die bauliche Weiterentwicklung des Bereichs städtebaulicher Planung durch die Beigeladene auslösen. Randnummer 52 Damit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides im Sinne des § 76 LBO sowohl einschließlich als auch ausschließlich der gesicherten Erschließung nicht vor. Randnummer 53 Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO abzuweisen. Randnummer 54 Einer Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es bei dieser Kostengrundentscheidung nicht. Randnummer 55 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 56 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 57 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Textziffern 9.2 und 9.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004). Danach beträgt der Wert für eine Baugenehmigung für ein Doppelhaus 25.000 € und für einen Vorbescheid drei Viertel dieses Wertes (= 18.750 €). Fußnoten 1) BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 – IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 2) VG München, Urteil vom 04.07.2001 – 9 K 00.2895 -; VG Augsburg, Urteil vom 08.12.2005 – 5 K 05.528; bei juris 3) BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 – 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84; vom 28.06.1955 – I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172

(177)4) BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 – 4 C 8.78 -, BauR 1980, 49 5) Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 33 = DVBl 1973, 641 = NJW 1973, 1014 = BRS 25 Nr. 36 sowie OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.1986 - 2 R 183/86 - BRS 46, Nr. 163 und vom 29.06.1982 - 2 R 163/81 - 6 ) Vgl. BVerwG, Ur teil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 f. ; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 – u. vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - 7 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.06.2001 - 2 Q 15/01 - 8) Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.04.1967 - IV C 134.65 - BRS 18 Nr. 23 und vom Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. 9) Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 10) BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 – IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36 11) BVerwG, Buchholz 406.11 Nr.

§ 34BBau

G 12) VGH Mannheim, Urteil vom 22.06.1987 – 8 S 658/87 -, VBlBW 1988, 23; VGH München, Urteil vom 04.08.1988 – 2 N 86.03043 -, BRS 48 Nr. 55 bei 130 m 13) VGH Mannheim, Urteil vom 08.07.1986 – 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81; Beschluss vom 04.10.1991 – 3 S 2087/91 -, BRS 52 Nr. 188 14) BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65 unter Hinweis auf das Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 - und vom 9.12.1988 - 2 R 370/86 - 15) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 - 2 R 84/76 -, vom 22.11.1976 - 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 - 2 R 40/76 - SKZ 1977, S. 221 und vom 07.03.1980 -2 R 162/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - 3 S 1927/89 - BRS 49 Nr. 82 16) BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19.88 -, BRS 47 Nr. 44 17) VGH Mannheim, 18) BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75, und vom 01.03.1991 – 8 C 59.89 -, BauR 1991, 454 19) BVerwG, Urteile vom 28.10.1981 – 8 C 4.81 -, BauR 1982, 33, vom 13.02.1976 – IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40 20) BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 – 8 C 33.91 -, BRS 55 Nr. 104 21) Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 30 Rdnr. 46 (Stand: September 2011) 22) vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.1987 – 4 B 169.87 -, bei juris, zu einem 3 m breiten und 130 m langen Straßenstück 23) Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.09.1980 – 6 A 39/79 -, BRS 36 Nr. 170 24) BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50; vorausgehend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988 – 2 R 513/85 -, BauR 1989, 60; OVG Bautzen, Urteil vom 23.10.2000 – 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426 25) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.03.1994 – 2 R 30/93 -, wonach insbesondere die Zahl der in einem Wohngebäude vorhandenen Wohnungen weder unter dem Gesichtspunkt des Maßes baulicher Nutzung noch ansonsten ein Kriterium des Einfügens bildet 26) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.03.2002 – 2 R 1/01 - 27) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.1994 – 2 R 12/94 -, SKZ 1995, 112, Leitsatz 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18.92 -, BauR 1994, 481; vom 30.04.1996 – 2 R 18/95 -, SKZ 1996, 264 Leitsatz 14; und vom 12.03.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299 Leitsatz 48 28) OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 -, BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146 mit Anm. Bitz

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